Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310522/8/Kü/TO/Ba

Linz, 11.04.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung von Herrn C H, F, W vom 29. November 2012 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 16. November 2012, GZ: BZ-Pol-11052-2012, wegen Übertretung des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes 2009 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13. März 2013 zu Recht erkannt:

 

 

I.         Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt

 

II.        Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, das sind 30 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 16. November 2012, GZ: BZ-Pol-11052-2012, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 25 Abs.2 Z 1 lit. a iVm § 2 Abs.4 Z 9 und § 9 Abs. 1 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 (Oö. AWG 2009) eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 15 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben zumindest am 30.08.2012, um ca. 23.47 Uhr, bei der Altstoffsammelstelle (ABF) W, W, in einem schwarzen (zugebundenen) Müllsack Hausabfälle (z.B. Kunststoff, Papier, Hygieneartikel – Abfall im Sinne des § 2 Abs.4 Z 9 Oö. AWG 2009) abgelagert, obwohl Hausabfälle in geeigneten Abfallbehältern zu lagern sind."

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen zusammengefasst aus, dass die im Spruch beschriebene Verwaltungsübertretung aufgrund der Angaben in der Anzeige der Ordnungswache des Magistrats der Stadt Wels als erwiesen anzusehen sei. Die im Einspruch angeführten Begründungen seien als reine Schutzbehauptungen zu werten.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in der der Bw behauptet, dass der Müllsack nicht von ihm bei der Altstoffsammelstelle abgelagert worden wäre.

 

3. Der Bürgermeister der Stadt Wels hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 9. Jänner 2013 vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13. März 2013, an welcher ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen hat. Der Bw ist trotz ordnungsgemäßer Ladung (Hinterlegung der Ladung am 19.2.2013) zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Die Verhandlung konnte daher gemäß § 51f Abs.2 VStG in dessen Abwesenheit durchgeführt werden.

 

Vom Vertreter der belangten Behörde wurde in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass aufgrund der im Müllsack vorgefundenen Schriftstücke einwandfrei davon auszugehen ist, dass die Ablagerung vom Bw selbst durchgeführt wurde. Die belangte Behörde beantrage die Berufung abzuweisen und das Straferkenntnis zu bestätigen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Von einem Organ der Ordnungswache der Stadt Wels wurde am 30. August 2012 um ca. 23.47 Uhr festgestellt, dass bei der Altstoffsammelstelle (ABF) W in W ein zugebundener schwarzer Müllsack abgelagert wurde. Von überprüfenden Bediensteten wurden neben allerlei Hausabfällen und Plastikflaschen im oberen Drittel des Müllsackes zwei Schreiben mit personenbezogenem, vertraulichen Inhalt vorgefunden, die den Bw als Adressaten aufweisen. Bei den beiden vorgefundenen Schriftstücken handelt es sich um ein Schreiben der X zum nicht durchgeführten Dauerauftrag vom 2. Juli 2012  (Miete & Heizung an A F) und um eine Inkasso Mahnung vom 3. Juli 2012 (XAuftrags-Nr. X).

 

Die Altstoffsammelstelle ist ca. 1 km von der Wohnung des Bw entfernt und ist je nachdem ob ein Fahrzeug in Anspruch genommen oder zu Fuß gegangen wird in ca. 2 bis 10 Minuten erreichbar.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige der Ordnungswache der Stadt Wels vom 31.8.2012 sowie den dieser Anzeige angeschlossenen Lichtbildern, die sowohl den vorgefundenen Müllsack als auch die an den Bw adressierten Schriftstücke eindeutig erkennen lassen.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Hinsichtlich der zur Anwendung gelangenden Rechtsvorschriften des Oö. AWG 2009 wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen.

 

5.2.  Gemäß § 45 Abs.2 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungs­strafverfahren Anwendung findet, hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

 

Aufgrund der vorliegenden Sachlage geht das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates davon aus, dass der Bw die ihm angelastete Entsorgung von Abfällen bei der Altstoffsammelstelle W in Wels zu verantworten hat. Die räumliche Nähe der Altstoffsammelstelle sowie die vorgefundenen personalisierten und vertraulichen Dokumente sprechen dafür, zumal auch die in der Berufung angeführten Begründungen nicht glaubhaft erscheinen und eine reine Behauptung darstellen.

 

Aufgrund der von der Ordnungswache der Stadt Wels durchgeführten Erhebungen steht einwandfrei fest, dass der schwarze Müllsack, gefüllt mit Restabfällen, welcher gemäß den Bestimmungen des Oö. AWG 2009 in geeigneten Abfallbehältern zu lagern ist, bei der Altstoffsammelstelle W außerhalb der dort aufgestellten Altstoffsammelcontainer abgestellt worden ist. Vom erhebenden Organ wurde der Inhalt des schwarzen Müllsacks genau unter­sucht und darin an den Bw adressierte Schriftstücke, welche jeweils einen Zahlungsverzug des Bw gegenüber verschiedenen Institutionen ausge­wiesen haben, vorgefunden. Dem erkennenden Mitglied des Unabhängigen Ver­waltungssenates erscheint es nicht als wahrscheinlich, dass jemand anderer als der Bw in den Besitz derartiger Schriftstücke gelangt, zumal erfahrungsgemäß derartige Schriftstücke vor einer allfälligen Entsorgung als Altpapier unkenntlich gemacht werden, damit nicht jedermann Zugang zu derartigen Daten erhält. Die Schriftstücke wurden allerdings samt entsprechenden Zahlscheinen eindeutig lesbar vorgefunden und spricht dies jedenfalls gegen die vom Bw bereits im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens vorgebrachte Rechtfertigung, wonach eine andere Person diesen Müllsack abgelagert haben könnte. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht daher von der Erfüllung des objektiven Tatbestandes der angelasteten Verwaltungs­übertretung aus.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Der Bw versucht mit bloßen Gegenbehauptungen die im gegenständlichen Fall vorliegenden Fakten zu entkräften, ohne allerdings objektiv nachvollziehbare Gründe darzustellen, die Zweifel an seiner subjektiven Verantwortung für die gegenständliche Ablagerung bringen würden. Insgesamt sind diese Behauptungen daher nicht geeignet die subjektive Verantwortung des Bw in Frage zu stellen, weshalb diesem die angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar ist.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Ausgehend vom Strafrahmen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung, welcher bis 7.500 Euro Geldstrafe reicht, kann vom Unabhängigen Verwaltungs­senat nicht erkannt werden, dass die Erstinstanz bei der Festsetzung der Strafe von ihrem Ermessen in rechtswidriger Weise Gebrauch gemacht hätte. Da auch im Berufungsverfahren keine Strafmilderungsgründe hervorgekommen sind, war die verhängte Geldstrafe, welche 2 % des vorgesehenen Strafrahmens ausschöpft, zu bestätigen. Die Geldstrafe ist auch geeignet, den Bw in Hinkunft zu gesetzeskonformem Verhalten zu veranlassen. Insofern war die ausge­sprochene Geldstrafe zu bestätigen.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat der Bw gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

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