Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101500/13/Fra/Ka

Linz, 21.01.1994

VwSen-101500/13/Fra/Ka Linz, am 21.Jänner 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter:

Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Schieferer) über die Berufung der M, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 30. Juli 1993, VerkR-96/893/1992, miterledigt VerkR-1205/58/1992, betreffend Übertretung des § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 iZm § 5 Abs.2a lit.b StVO 1960 nach der am 11. Jänner 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und mündlicher Verkündung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß nach der Wortfolge im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses "Sie haben sich am 27.

Februar 1992" die Wortfolge "zwischen 1.10 Uhr und 1.14 Uhr" einzufügen ist.

II. Die Berufungswerberin hat zum Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag von 2.400 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 44a und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit Straferkenntnis vom 30. Juli 1993, VerkR-96/893/1992 miterledigt VerkR-1205/58/1992, über die Beschuldigte wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 iZm § 5 Abs.2a lit.b StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.b leg.cit. eine Geldstrafe von 12.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) verhängt, weil sie sich am 27. Februar 1992 am Gendarmerieposten G geweigert habe, ihre Atemluft von einem Sicherheitswacheorgan auf Alkoholgehalt überprüfen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, daß sie am 27.

Februar 1992 gegen 00.35 Uhr ihren PKW aus Richtung Weistrach kommend über Steyr nach Garsten bis zum Hause in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.

Ferner wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch ihren ausgewiesenen Vertreter bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor.

Dieser entscheidet, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 5. Kammer (§ 51c VStG).

I.3. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt, durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. Jänner 1994, in deren Rahmen sowohl die Beschuldigte als auch der Zeuge G, einvernommen wurden. In diesem Zusammenhang ist auf die Eingabe der ausgewiesenen Vertreter der Beschuldigten an den O.ö. Verwaltungssenat, eingelangt bei diesem am 25. Oktober 1993, zu verweisen, wonach lediglich die Einvernahme der Beschuldigten und die Einvernahme des Zeugen G beantragt wurde. Auf die Verlesung der übrigen im Akt befindlichen Zeugenaussagen wurde verzichtet. Diese wurden als verlesen geltend festgestellt.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Strittig ist im gegenständlichen Fall die Lenkereigenschaft.

Die Beschuldigte verweist in ihrem Rechtsmittel darauf, daß sich die Vermutung nach § 5 Abs.2 StVO 1960 nur auf die Alkoholbeeinträchtigung beziehe, während das Lenken eines Fahrzeuges tatbestandsmäßig sei und nachgewiesen werden müsse. Durch die zweimalige Aussage des Zeugen G sei eindeutig dargetan und erwiesen, daß er ihren PKW von W gelenkt habe. Auf die Frage, warum nicht sie, sondern er den PKW gelenkt habe, habe er bei seiner Vernehmung am 28.4.1992 hiefür die logische und einleuchtende Begründung gebracht, daß sie zuvor Alkohol getrunken hatte. Weil sich aber die Erstbehörde mit dieser vor der Bezirkshauptmannschaft Amstetten abgelegten Zeugenaussage offensichtlich nicht begnügte, wurde der Zeuge am 17.12.1992 von der Erstbehörde persönlich vernommen.

Dieser habe lebensnah als Zeuge ausgesagt, daß er und nicht sie den PKW gelenkt habe und auch begründet, wieso es hiezu gekommen sei. Es sei durch keinen einzigen Umstand dargetan und erwiesen, daß sie den PKW gelenkt habe. Damit dem gefällten Straferkenntnis die Zeugenaussage ihres Bekannten G nicht mehr entgegenstehen solle, habe die Erstbehörde gegen ihn bei der Staatsanwaltschaft S Strafanzeige wegen einer vor der Verwaltungsbehörde abgelegten falschen Beweisaussage erstattet. Die von der Staatsanwaltschaft S vorgenommene Prüfung habe jedoch ergeben, daß die von G abgelegten Aussagen vor der Verwaltungsbehörde richtig seien und deshalb kein Grund für die Strafverfolgung gefunden werden konnte. Von der Staatsanwaltschaft S sei daher die von der Erstbehörde erstattete Strafanzeige zurückgelegt worden. Es sei auch die Auffassung der Erstbehörde verfehlt, daß wegen des Freundschaftsverhältnisses der Zeugenaussage G keine entsprechende Glaubwürdigkeit beigemessen werden könne. Vor Durchführung der Atemluftuntersuchung habe sie darüber befragt werden müssen, ob sie das Kraftfahrzeug gelenkt habe. Hätte es nämlich an dem "Lenken des Kraftfahrzeuges" gefehlt, hätte ein Alkotest gar nicht durchgeführt werden dürfen. Sie habe diese Frage im Hinblick auf das bestehende Freundschaftsverhältnis bejaht, um Gerald P eine Strafverfolgung zu ersparen und die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen ihn hintanzuhalten.

Die Angabe, sie hätte das Fahrzeug gelenkt, war aber auch zu ihrem Schutz und Vorteil. Weil G nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung war, hätte sie sich der Übertretung zu § 103 KFG zu verantworten gehabt und hätte auch, wie dies die Erstbehörde zutreffend aufgezeigt habe, eine Verwaltungsübertretung nach § 7 VStG iVm § 5 StVO zu vertreten und zu verantworten gehabt. Sie stelle daher den Antrag, der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen sie eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Die Erstbehörde führt in der Begründung zum angefochtenen Schuldspruch ua aus, daß zum Zeitpunkt der Kontrolle in St.

P in Niederösterreich der Zeuge G am Fahrersitz des in Rede stehenden PKW's gesessen sei. Die Fahrzeugpapiere seien von der Beschuldigten ausgehändigt worden. Diese sei auch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß sie sich strafbar machen würde, wenn sie dem Zeugen P das Auto zum Lenken überlassen würde. Da die Beschuldigte in Abrede gestellt habe, den PKW bis zum Anhaltungsort gelenkt zu haben und der Zeuge P dies gleichfalls tat, habe zu diesem Zeitpunkt zwar die Vermutung bestanden, daß einer von den beiden den PKW gelenkt hatte, jedoch keine gesetzliche Grundlage für die beiden Sicherheitswacheorgane, Maßnahmen hinsichtlich § 5 StVO 1960 zu ergreifen. Ca. 8 bis 10 Minuten nach der Anhaltung sei von den Sicherheitswacheorganen eine neuerliche Überprüfung am ehemaligen Aufstellungsort vorgenommen worden, wobei nunmehr festgestellt wurde, daß der PKW nicht mehr an der angeführten Stelle stand, weshalb die Funkleitstelle S davon verständigt wurde, daß vermutlich die Beschuldigte ihr Fahrzeug nach Steyr lenken würde. Die Beschuldigte habe auch gegenüber drei Sicherheitswacheorgane des Verwaltungsbezirkes Steyr-Land, als es um die Frage des Lenkens des Kraftfahrzeuges und in weiterer Folge um die Prüfung ihrer Atemluft auf Alkoholgehalt ging, keineswegs mit ihrer späteren Version konfrontiert, sondern von Haus aus angegeben, den PKW selbst gelenkt zu haben. Der vom Zeugen P unterstützte Version der Beschuldigten könne jedoch keine entsprechende Glaubwürdigkeit beigemessen werden, weil im Gegenstande nicht nur das Freundschaftsverhältnis zu ihr zu berücksichtigen sei, sondern auch der Umstand, daß, sollte sich die Behörde auch der Aussage von P anschließen, sowohl die Beschuldigte selbst, als auch P straffrei ausgingen. Der späteren Version der Beschuldigten könne insofern kein Glaube geschenkt werden, weil sie hinsichtlich der Übertretung zu § 5 StVO 1960 bereits einschlägige Erfahrung besitze, sodaß auch davon ausgegangen werden könne, daß ihr sehrwohl bewußt war, daß bei einer Angabe an Ort und Stelle des Gerald P als Fahrzeuglenker für sie automatisch eine Verschlechterung insoferne eintreten würde, als sie, bedingt durch das Voraufgezeigte sowohl Kenntnis davon hatte, daß P nicht im Besitze einer gültigen Lenkerberechtigung war, als eine Übertretung zu § 103 KFG zu verantworten gehabt hätte und weiters aufgrund der Schilderung des Zustandes von P auch davon ausgegangen werden könne, daß auch dieser alkoholbeeinträchtigt war, sodaß sie auch hier eine Verwaltungsübertretung zu § 7 VStG iVm § 5 StVO 1960 zu vertreten hätte. Zu berücksichtigen sei auch, daß die Beschuldigte sicherlich damit rechnen mußte, daß die Gendarmerie Nachschau am ursprünglichen Aufstellungsort halten würde und sie sicherlich damit rechnete, daß die Gendarmerie sie entweder verfolge oder aber ein entsprechendes Aviso an andere Sicherheitswacheorgane weitergeben würde. Die Beschuldigte habe also mit einer Kontrolle rechnen müssen, weshalb aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden könne, daß sie selbst das Fahrzeug lenkte. Nicht unerwähnt und für die Beweiswürdigung im Gegenstande gravierend, sollte bleiben, daß zum Zeitpunkt des Eintreffens von Sicherheitswacheorganen bei ihrem Anwesen die Situation so war, daß die Beschuldigte am Fahrersitz und der Zeuge P am Beifahrersitz sitzend angetroffen wurde. Es sei daher nicht auszuschließen, daß die Beschuldigte erst relativ kurz vor den Sicherheitswacheorganen eintraf und sohin keine Möglichkeit mehr bestanden habe, einen Fahrerwechsel vorzunehmen.

Aufgrund des vom O.ö. Verwaltungssenat durchgeführten Beweisverfahrens wird - in Übereinstimmung mit der Erstbehörde - als erwiesen angenommen, daß die Beschuldigte Lenkerin des in Rede stehenden PKW's war. Die Beschuldigte hat laut Anzeige des GPK G vom 28.2.1992 gegenüber dem Polizeibeamten L zugegeben, mit ihrem PKW von W in Niederösterreich nach Steyr bzw nach Garsten gefahren zu sein. Gegenüber dem Sicherheitswachebeamten Hermann I, Bundespolizeidirektion S, welcher die Beschuldigte in ihrem PKW auf dem Fahrersitz vor dem Hause S angetroffen hat, gab die Beschuldigte auf Befragung an, daß sie den PKW von Weistrach nach Steyr gelenkt hat. Gegenüber dem Gendarmeriebeamten Rev.Insp.

Oskar S, welcher die Beschuldigte zur Vornahme der Atemluftüberprüfung nach Alkoholgehalt aufgefordert hat und auch gegenüber den anderen am GP Garsten anwesenden Gendarmeriebeamten hat sie keine Erwähnung gemacht, daß sie nicht als Fahrzeuglenkerin anzusehen sei, sondern eine männliche Person. Der Gendarmeriebeamte Bez.Insp. Adolf G befragte am Gendarmerieposten G die Beschuldigte ausdrücklich darüber, ob sie das Fahrzeug von Weistrach nach Steyr gelenkt habe, worauf diese angab, Fahrzeuglenkerin gewesen zu sein.

Diese Wahrnehmungen der Gendarmerie- und Polizeibeamten bzw Aussagen der Beschuldigten werden aufgrund der vor der Erstbehörde zeugenschaftlich getätigten Aussagen als erwiesen angenommen. Die Beschuldigte und ihr ausgewiesener Vertreter verzichteten bei der Berufungsverhandlung auf die Verlesung dieser Aussagen. Der ausgewiesene Vertreter der Beschuldigten hat lediglich die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der Erstbehörde und die rechtliche Beurteilung als unrichtig kritisiert und die Aussagen der Exekutivorgane hinsichtlich ihres Wahrheitsgehaltes nicht in Zweifel gezogen.

Am 19.3.1992 hat die Beschuldigte vor der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land angegeben, daß nicht sie, sondern ihr Freund Gerald P den PKW gelenkt hat und sie der Gendarmerie in G unrichtigerweise angegeben habe, sie wäre mit dem PKW gefahren, weil sie schon Bedenken hatte, ob ihr Freund Gerald P tatsächlich einen Führerschein besaß und sie nicht wollte, daß er bestraft wird. Die Beschuldigte gab vor dem O.ö. Verwaltungssenat über Befragen und Hinweis darauf, daß aufgrund ihrer Verantwortung am 19. März 1992 vor der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land ihr Freund mit einem Strafverfahren nach § 64 KFG und sie mit einem Strafverfahren nach § 64 KFG in Verbindung mit § 7 VStG trotz der geänderten Verantwortung zu rechnen hatte, ergänzend an, daß sie es nicht in Kauf nehmen wollte bzw nicht eingesehen habe, sich einer Übertretung schuldig zu bekennen, die sie nicht begangen hat.

Der O.ö. Verwaltungssenat hält nun die bei der Betretung erfolgte Verantwortung der Beschuldigten für glaubwürdiger, als die nachfolgende Version der Beschuldigten. Denn es ist eine Erfahrungstatsache, daß unmittelbar bei der Betretung der der Wahrheit entsprechende Sachverhalt eher einbekannt wird, als nach einer entsprechenden Überlegungsfrist. Nun hat die Beschuldigte vor dem O.ö. Verwaltungssenat selbst einbekannt, daß ihre spätere Version zwar auch zu einem Strafverfahren gegen ihren Freund und allenfalls gegen sie selbst geführt hätte, sie jedoch mit keinem Führerscheinentzug zu rechnen gehabt hätte. Es zeigt die Erfahrung, daß der Führerscheinentzug als viel gravierendere Sanktion empfunden wird, als die Bezahlung einer Geldstrafe, sodaß der geänderten Version der Beschuldigten auch ein plausibles Motiv zugrundeliegt.

Was nun die Version des Zeugen Gerald P, welcher die geänderte Version der Beschuldigten stützt, anlangt, so ist auch der O.ö. Verwaltungssenat wie die Erstbehörde zum Ergebnis gekommen, daß dessen Aussagen nicht glaubwürdig sind. Vorerst ist davon auszugehen, daß der Zeuge P dem Gendarmeriebeamten K vom GP S, welcher die Lenkerkontrolle in W durchgeführt hat, gegenüber angab, daß bis zum besagten Parkplatz weder seine Freundin J noch er, sondern angeblich ein Freund der beiden, diesen PKW gelenkt hat. Weiters hat dieser Gendarmeriebeamte auch beim Zeugen P Alkoholisierungsmerkmale festgestellt.

Der Zeuge P gab bei der Vernehmung am 17.12.1992 vor der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land an, daß weder er noch seine Freundin J am Aufstellungsort darüber gefragt wurde, wer das Fahrzeug bis dorthin gelenkt hat. Am 28.

April 1992 gab der Zeuge vor der Bezirkshauptmannschaft Amstetten ua an, daß deshalb er gefahren sei, weil Frau J schon Alkohol getrunken hatte. Er selbst habe keinen Alkohol getrunken. Nun stellt sich zu dieser Verantwortung einerseits die Frage, wie der Gendarmeriebeamte K bei Herrn P Alkoholsymptome, wie deutlichen Alkoholgeruch aus dem Munde, feststellen kann, wenn dieser laut eigenen Angaben keinen Alkohol konsumiert hat. Andererseits hat der Zeuge vor dem O.ö. Verwaltungssenat ausgesagt, daß, wenn er sich gegenüber dem Gendarmeriebeamten K so gerechtfertigt hat, ein Dritter habe das Fahrzeug gelenkt, er gegenüber diesem Gendarmeriebeamten nicht die Wahrheit gesagt hat. Vor dem O.ö. Verwaltungssenat sagte der Zeuge aus, daß er das Fahrzeug bis zum besagten Parkplatz in W gelenkt hat.

Der Zeuge P wirkt schon augrund dieser widersprüchlichen Aussagen als unglaubwürdig. Eine weitere Unglaubwürdigkeit dieses Zeugen ist aus folgendem Umstand zu schließen:

Der Zeuge P sagte aus, daß ihn der Gendarmeriebeamte in W, welcher die Lenkerkontrolle durchführte, erkannt hat und gewußt habe, daß er zur Tatzeit keinen Führerschein besaß. Der Beamte drohte ihm quasi an, daß, falls er das Fahrzeug weiterlenken würde, er ihn in nächster Zeit sicherlich wieder "erwischen" werde. Es widerspricht nun jeglicher Lebenserfahrung, daß nach dem Eindruck einer derartigen Amtshandlung (der Zeuge mußte ja damit rechnen, daß die Gendarmeriebeamten nochmals kontrollieren) er dann das Fahrzeug weiterlenkt, wobei sich in diesem Zusammenhang die weitere Frage stellt, wenn schon ein unbekannter Dritter das Fahrzeug bis zum Parkplatz in W gelenkt haben soll, dieser Unbekannte - eben deshalb, weil der Zeuge P keinen Führerschein besaß und die Beschuldigte J alkoholisiert war - das Fahrzeug nicht gleich bis Garsten bzw. S weiterlenkt. Eine Erklärung darüber, weshalb dieser unbekannte Dritte nicht mehr bei der Kontrolle in W anwesend war, wurde weder von der Beschuldigten noch vom Zeugen geliefert. Die nächste Ungereimtheit ist in folgendem Umstand zu erblicken:

Wenn man davon ausgehen würde, daß tatsächlich P das Fahrzeug von W bis nach G gelenkt hat, obwohl gerade in diesem Rayon aufgrund der vorangehenden Amtshandlung die Gefahr des neuerlich Betretenwerdens bestanden hat, stellt sich die Frage, weshalb dann in Garsten die Beschuldigte das Fahrzeug weiterlenken hätte sollen, obwohl in diesem Rayon der Zeuge P die vorhin genannte Gefahr nicht mehr in diesem Grade befürchten hätte müssen, wie in Niederösterreich. Es kann auch keine einleuchtende Erklärung in der Version gefunden werden, daß der Zeuge P deshalb von W nach G gefahren sein solle, weil er - wie er dies begründet - die Freundin J aufgrund ihrer Alkoholisierung nicht mehr fahren lassen wollte und diese dann vom Hause S in Garsten doch selbst zur Disco S fahren wollte.

Wenn der Zeuge nunmehr behauptet, daß er sie ohnehin nicht mehr fahren lassen wollte, ist dies deshalb unerheblich, weil es ja aufgrund der Polizeikontrolle in S ohnehin nicht mehr dazu kommen hätte können. Alles in allem kann aufgrund der genannten Ungereimtheiten und Widersprüche den Aussagen des Zeugen, welcher die Version der Beschuldigten stützt, keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden.

Der entscheidende Punkt, warum auch der O.ö.

Verwaltungssenat zur Überzeugung gelangt ist, daß die Beschuldigte Lenkerin des Fahrzeuges war und nicht ihr Freund P, war der Umstand der Erstverantwortung der Beschuldigten. Der nachfolgend geänderten Version, daß ihr Freund P das Fahrzeug gelenkt hat, liegt durch die Befürchtung des drohenden Führerscheinentzuges (diese Maßnahme konnte ja bei P nicht mehr greifen) ein durchaus lebensnahes Motiv zugrunde. Es kann der Beschuldigten auch nicht zugutegehalten werden, daß sie quasi irrtümlich auf dem Gendarmerieposten G zur Durchführung des Alkotests mitgekommen ist, zumal sie bereits einschlägig vorbestraft ist.

Die Beschuldigte hat daher den ihr zur Last gelegten Tatbestand zu verantworten.

Die Spruchergänzung war zulässig und geboten, zumal eine taugliche und rechtzeitige Verfolgungshandlung vorliegt.

Was die ohnehin nicht angefochtene Strafbemessung anlangt, so kann in der Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 12.000 S bei einem Strafrahmen von 8.000 S bis 50.000 S bei Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe, welche als erschwerend zu werten ist und dem Umstand, daß aufgrund der zahlreichen weiteren Vormerkungen der Beschuldigten keine Milderungsgründe zuerkannt werden können, diese auch im Verfahren nicht bekannt wurden, eine Überschreitung des Ermessensspielraumes nicht konstatiert werden. Die verhängte Strafe ist auch unter dem Gesichtspunkt der Vermögenslosigkeit und des monatlichen Arbeitslosenbezuges in Höhe von 7.000 S aufgrund der genannten Umstände nicht als überhöht anzusehen, denn die Strafe in der verhängten Höhe scheint auch aus spezialpräventiven Gründen geboten.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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