Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-330032/5/Lg/Ba

Linz, 12.04.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 5. April 2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Komm.Rat K B, c/o I C, L, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 31. Jänner 2013. Zl. 0037930/2012, wegen Übertretungen des Maß- und Eichgesetzes (MEG) zu Recht erkannt:

 

 

I.         Die (Straf-)Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafen auf zweimal je 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf zweimal je 3 Stunden herabgesetzt werden. Darüber hinaus wird die Berufung abgewiesen.

 

II.        Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermächtigt sich auf zweimal je 10 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: §§ 64 Abs.1 und 2, 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) zwei Geldstrafen in Höhe von je 200 Euro bzw. zwei Ersatzfrei­heitsstrafen in Höhe von je 6 Stunden verhängt, weil ihm Folgendes vorgeworfen wurde:

 

"Der Beschuldigte, Herr K B, geboren am X, hat als Gewerbeinhaber und Betreiber des Handelsgewerbes im Standort L, L, und somit als nach § 7 Abs. 2 MEG Verantwortlicher für die Einhalten der Eichpflicht folgende Verwaltungsübertretungen zu verantwor­ten:

Im Zuge einer eichpolizeilichen Kontrolle durch das Eichamt Linz am 06.09.2012, wurde festge­stellt, dass vom Beschuldigten im oa. Gewerbebetrieb zwei gem. § 8 Abs. 1 Z. 2 MEG eichpflichti­ge Messgeräte zur Bestimmung der Masse (Waage),

 

1)

 

 

 

 

Fabrikat

Type

Seriennummer

letzte Eichung

ungeeicht seit

Biccerba    

SC-C

10013562       

2003

01.01.2006

2)

 

 

 

 

Fabrikat

Type

Seriennummer

letzte Eichung

ungeeicht seit

Biccerba    

SC-C

10013563       

2003

01.01.2006

für den Verkauf von Pralinen nach Gewicht und somit im Sinne des § 8 Abs. 1 MEG im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet wurden, obwohl diese Messgeräte nicht den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes entsprochen haben.

 

Die letzte Eichung der Messgeräte wurde jeweils 2003 durchgeführt. Die gesetzliche Nacheichfrist - diese beträgt im vorliegenden Fall gem. § 15 Z. 2 MEG zwei Jahre - ist folglich am 01.01.2006 abgelaufen, wodurch die gegenständ­lichen Messgeräte daher gem. § 48 Abs. 1 lit. a MEG seit die­sem Zeitpunkt nicht mehr im Verkehr hätten verwendet werden dürfen.

 

Verletzte Verwaltungsvorschrift(en) in der gültigen Fassung:

Ad 1 und 2) jeweils

§§ 7 Abs. 1 und Abs. 2, 8 Abs. 1 Z. 2,14, 15 Z. 2, 48 Abs. 1 lit. a und 63 Abs. 1 MEG"

 

In der Begründung führt das angefochtene Straferkenntnis aus:

 

"Ausgengspunkt des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens ist eine Anzeige des Eichamtes Linz vom 06.09.2012.

 

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 12.09.2012 wurde gegen den Beschuldigten wegen der im Spruch dargestellten Verwaltungsübertretungen ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.

 

Am 24.09.2012 rechtfertigte sich der Beschuldigte vor der erkennenden Behörde wie folgt: 'Mein Betrieb läuft mittlerweile bereits seit 53 Jahren. In dieser Zeit hat sich rechtlich vieles verän­dert, so auch die Eichpflichten. Früher wurden wir von der Firma C davon verständigt, wann die neu Eichung der Waagen fällig war. Das hat sich mittlerweile aufgehört. Im Vertrauen darauf, dass wir zum Eichungstermin erinnert werden haben wir die Eichung der gegenständlichen Waa­gen übersehen. Die Waagen wurden sofort nachgeeicht. Wir hatten eine Angestellt dazu beauf­tragt sämtlich Schritte (Reparatur, Eichung...) hinsichtlich der bei uns verwendeten Waagen zu setzen. Diese Angestellte ist aus dem Betrieb ausgeschieden. Ich bin mir bewusst, die Verantwor­tung liegt bei mir möchte jedoch auch zu meiner Verteidigung anführen, dass es in den letzen 53 Jahren noch nie eine Beanstandung der eingesetzten Messgeräte gegeben hat. Ich weiß jetzt ein­deutig darüber bescheid, dass ich - entgegen der früheren Vorgehensweise - den Auftrag zur Nacheichung erteilen muss und werde auch ein dementsprechendes Kontrollsystem einrichten.'

 

In der Folge wurde das Eichamt Linz ersucht zur Rechtfertigung des Beschuldigten Stellung zu nehmen und gab dieses folgende Stellungnahme ab:

 

Das Eichamt Linz gibt nachfolgende Stellungnahme ab:

Im § 7 (2) Maß- und Eichgesetz (MEG) ist festgelegt:

'Wer ein eichpflichtiges Messgerät verwendet oder bereithält, ist dafür verantwortlich, dass das Messgerät geeicht ist. Die Eichung ist Voraussetzung für die Verwendung eines Messgerätes im eichpflichtigen Verkehr. Es wird seitens des Eichamtes Linz festgestellt, dass die nichtselbsttätigen Waagen, Fabr. Nr. 10013562 und 10013563, Höchstlast 6 kg, bei der Firma I C, Inhaber: K B e.U., L, L, zum Zeitpunkt der eichpolizeilichen Revision am 06. September 2012 ungeeicht im rechtsge­schäftlichen Verkehr zum Verkauf von Pralinen verwendet wurden. Das bedeutet in diesem Fall, dass bei diesen Waagen im Jahr 2005 eine Ei­chung durchzuführen gewesen wäre und die Eichungen (03) mit 31. Dezember 2005 abgelaufen sind. Herr B gibt in seiner Rechtfertigung an: Die Waagen wurden sofort nachgeeicht. Die beiden Waagen Fabr. Nr. 10013562 und 10013563 wurden trotzdem seit 01. Jänner 2006 bis zur eichpolizeilichen Revision am 6.9.2012 (mehr als 5 Jahre) ungeeicht im rechtsgeschäftlichen Ver­kehr (Verkauf von Pralinen) verwendet bzw. bereitgehalten. Durch die Nichteinhaltung der gesetz­lichen Nacheichfrist (MEG § 15) entsteht dem strafrechtlich Verantwortlichen der Firma I C, Inhaber: K B e.U. ein wettbewerbsmäßiger Vorteil (Eichkostenersparnis) gegen­über jenen, die diese Nacheichfrist vorschriftsmäßig einhalten. Aus diesen oben angeführten Gründen wird um Bestrafung des verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen, Herr K B, nach den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes (MEG) ersucht.'

 

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 02.10.2012 (persönlich übernommen am 03.10.2012) wurde der Beschuldigte von der Stellungnahme des Eichamtes in Kenntnis ge­setzt.

 

Der Beschuldigte hat sich dazu bis dato nicht geäußert.

Für die erkennende Behörde erscheint der im Spruch dargestellte Sachverhalt aufgrund der Ak­tenlage sowie des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erwiesen.

 

In rechtlicher Würdigung des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes hat die erkennende Behörde erwogen:

 

Vom Beschuldigten wird die vorgeworfene Verwaltungsübertretung grundsätzlich nicht bestritten.

 

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:

 

MEG

Eichpflicht

§7

(1)               Messgeräte, deren Richtigkeit durch ein rechtlich geschütztes Interesse gefordert wird, sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes A eichpflichtig.

(2)               Wer ein eichpflichtiges Messgerät verwendet oder bereithält, ist dafür verantwortlich, dass das Messgerät geeicht ist.

(3)               Bereitgehalten im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Messgerät, wenn die äußeren Um­stände erkennen lassen, dass es ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden kann. Ein Messgerät gilt nicht als bereitgehalten, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass es ausschließlich dekorativen oder musealen Zwecken dient

 

Messgeräte im amtlichen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr

§8

(1)     Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Messgeräte, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden:

1.                  Messgeräte zur Bestimmung der Länge, der Fläche und des Raumes sowie Fahr­preisanzeiger (Taxameter) an Fahrzeugen,

2.                  Messgeräte zur Bestimmung der Masse einschließlich der Gewichtsstücke und Zählwaagen,

(2)     Der Eichpflicht unterliegen die im Abs. 1 angeführten Messgeräte ferner auch dann, wenn sie verwendet oder bereitgehalten werden:

1.                  auf Grund geltender Rechtsvorschriften oder im Zusammenhang damit ergangener behördlicher Verfügungen,

2.                  zur Prüfung von Lieferungen für An- oder Verkauf,

 

Nacheichpflicht §14

Die eichpflichtigen Messgeräte sind innerhalb bestimmter Fristen zur Nacheichung vorzulegen.

 

§15

Die Nacheichfrist beträgt:

1.                  ein Jahr bei Messgeräten zur Bestimmung des Wassergehaltes von     Getreide,

2.                  zwei Jahre bei allen Messgeräten, soweit in den Z 1 und 3 bis 9 nicht ausdrücklich eine an­dere Frist festgesetzt ist,

 

Ungültigwerden der Eichung

§48

(1) Messgeräte dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht mehr verwendet oder bereitgehalten werden, wenn

a)                  die gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen ist,

b)                  einer der vorgeschriebenen Stempel verletzt, beseitigt oder entwertet ist,

c)                  vorgeschriebene Bezeichnungen eigenmächtig geändert oder unzulässige Bezeich­nungen, Maßgrößen, Einteilungen, Hervorhebungen, Aufschriften oder dergleichen hinzugefügt worden sind,

d)                 Änderungen, Ergänzungen oder Instandsetzungen vorgenommen wurden, die Ein­fluß auf die meßtechnischen Eigenschaften des Gerätes haben können oder seinen Verwendungsbereich erweitern,

e)                 auch bei noch gültigem Eichstempel oder vollständig angebrachter Konformitäts­kennzeichnung nach § 18 Z 4 leicht zu erkennen ist, dass das Messgerät unrichtig geworden ist oder

f)                   der Zulassung oder den für sie zutreffenden Anforderungen nicht mehr entsprochen wird.

(2) Ein Messgerät, dessen Eichung ungültig geworden ist, gilt als ungeeicht

 

Strafbestimmungen

§63

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen werden, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht sind oder ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 10 900 € bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben ist.

 

Der Beschuldigte hat am 06.09.2012 eichpflichtige Messgeräte zur Bestimmung der Masse im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet, obwohl diese Geräte seit 01.01.2006 nicht mehr geeicht waren.

 

Es ist somit der Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht er­füllt.

 

Schuldfrage:

Das MEG sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor. Es kommt daher § 5 Abs. 1 VStG zum Tragen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn

         einem Verbot zuwidergehandelt oder ein Gebot nicht befolgt wird und

         zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Ge­fahr nicht gehört (sogenanntes Ungehorsamsdelikt) und

         der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschuldigte hat im vorliegenden Fall Ungehorsamsdelikte begangen.

 

Den Schuldentlastungsbeweis im Sinne der vorstehenden Gesetzesbestimmung konnte er mit sei­ner Rechtfertigung nicht erbringen.

Die Rechtfertigung des Beschuldigte sprich zweifelsfrei dafür, dass im Betrieb ein adäquates Kon­trollsystem, welches dazu geeignet gewesen wäre den Beschuldig­ten von seiner Verantwortung zu befreien, nicht eingerichtet war.

 

Die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen sind daher auch hinsichtlich ihrer subjektiven Tatbestandsmäßigkeit erwiesen.

 

Zur Strafhöhe ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs. 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen In­teressen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteili­ge Folgen nach sich gezogen hat, ist. Nach Abs. 2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschul­dens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemes­sung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Dies bedeutet, dass die erkennende Behörde auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 VStG ihre Wer­tung der Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens darzutun hat. Eine Strafbe­messung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den in § 19 leg.cit. festgelegten Kriterien vorzunehmen ist.

 

Als strafmildernd wurde die Unbescholtenheit, Geständigkeit und Einsicht des Beschuldigten ge­wertet, straferschwerend war kein Umstand.

 

Bei der Berücksichtigung der Vermögens-, Einkommens- und Familienve­rhältnisse des Beschul­digten ging die Strafbehörde davon aus, dass der Beschuldigte, wie er anlässlich seiner Einver­nahme vor dem Magistrat Linz am 24.09.2012 angab, ein monatliches Nettoeinkommen von € 1500,- bezieht und keine Sorgepflichten für Kinder bestehen.

 

Bei entsprechender Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 19 VStG maßgebender Bemessungs­gründe erscheinen daher die verhängten Strafen dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Ver­schulden des Beschuldigten angemessen.

 

Bei der Berechnung der Strafhöhe wurde auch der Umstand berücksichtigt, dass sich der Be­schuldigte einen nicht unbedeutenden wirtschaftlichen Vorteil zurechnen lassen muss, da er wie­derholt die Kosten für die Nacheichung nicht tragen musste.

 

Das Ausmaß der gemäß § 16 VStG festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen entspricht dem Unrechts- und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretungen."

 

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

"Wir berufen und stellen den Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 31.01.2013, sowie gegen die Höhe der Geldstrafe.

Unsere Begründung ist wie folgt:

'Es wird seitens des Eichamtes festgestellt, dass die nichtselbsttätigen Waagen Fabr. Nr. 10013562 und 10013553 Höchstlast 6 kg bei der Fa. I C…'

 

Unsere Waagen sind sehrwohl selbsttätige Waagen, denn wenn die Waage nicht korrekt eingestellt war, z.B. -1g etc. (hat das der Konsument immer gesehen) haben wir daher immer auf die Taste selbsttätige Richtigstellung gedrückt, falls diese Information aufgeschienen ist, das übrigens sehr selten geschehen ist.

 

Es wurde daher aus meiner Sicht kein Kunde geschädigt.

 

Wie ich bereits bei meiner Einvernahme ausgesagt habe, besteht die I C seit mehr als 53 Jahren wovon ich seit 50 Jahren die Verantwortung trage und in diesem Zeitraum keine wie immer geartete Beanstandung stattgefunden hat. Ich ersuche Sie daher, dies bei Ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.

 

Aus diesem Grunde ersuche ich die Straferkenntnis inkl. der Geldstrafe aufzuheben."

 

 

3. Der Akt enthält die im angefochtenen Straferkenntnis bezogenen Aktenstücke.

 

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung argumentierte der Bw im Wesentlichen wie in der Berufung. Zusätzlich verwies er auf eine jahrzehntelange behördlich unbeanstandete geschäftliche Tätigkeit, auf eine frühere und ohne Vorwarnung eingestellte Informationspraxis der Firma C betreffend die Terminerinnerung hinsichtlich der Nacheichung und die Betrauung einer Mit­arbeiterin mit dieser Angelegenheit, die von dieser allerdings vergessen worden sei. Der Bw wisse allerdings, dass er rechtlich für dieses Versehen die Verant­wortung zu tragen habe.

 

Der Vertreter des BEV führte unter Hinweis auf den Typenschein aus, dass es sich gegenständlich nicht um selbsttätige Waagen gehandelt habe und außerdem die Eichpflicht nicht von der Frage der Selbsttätigkeit abhänge.

 

Der Bw nahm dies zur Kenntnis und beantragte eine Ermahnung oder eine Herab­setzung der Strafe.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Die objektive Tatbestandsverwirklichung ist unbestritten. Die Tat ist dem Bw auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen, da er sich nicht auf die Firma C bzw. seine Mitarbeiterin verlassen durfte, eine rechtlich wirksame Übertragung der Verantwortung nicht vorliegt und ein Kontrollsystem im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht dargetan wurde. Auszugehen ist von der Schuldform der Fahrlässigkeit.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Strafer­kenntnis die Geldstrafe ohnehin niedrig angesetzt wurde. Im Hinblick auf die im angefochtenen Straferkenntnis geltend gemachten Strafbemessungsgründe erscheint eine weitere Herabsetzung der Strafe (gerade noch) vertretbar, da aus dem Verhalten des Bw ersichtlich war, dass eine höhere Bestrafung nicht erforderlich ist, um ihn zu größerer Sorgfalt in Zukunft anzuhalten. Ein Absehen von der Strafe erscheint im Hinblick auf die Dauer der Nichteichung und den sich aus den erwähnten Umständen ergebenden Verschuldensgrad nicht möglich. Die Herab­setzung der Strafe erspart dem Bw die Kosten des Verfahrens vor dem Unab­hängigen Verwaltungssenat (§ 65 VStG).

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

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