Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290184/5/Wim/Bu

Linz, 10.04.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer zu Recht erkannt:

 

Im Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 28. März 2013, VwSen-290184/2/Wim/Bu wird der Spruchpunkt I. insofern abgeändert, als die verhängte Geldstrafe auf 200 € herabgesetzt wird.

 

Im Spruchpunkt II. wird der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz auf 20 € ermäßigt.

Rechtsgrundlage:

§ 52a Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem nunmehr abgeänderten Erkenntnis wurde über den Berufungswerber durch einen Kopierfehler statt einer geringeren versehentlich eine höhere als im erstinstanzlichen Straferkenntnis vorgesehene Geldstrafe verhängt.

 

Gemäß § 52a Abs.1 VStG können von Amts wegen der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlichen in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. § 68 Abs.7 AVG gilt sinngemäß.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt dies auch für den Unabhängigen Verwaltungs­senat.

 

Es wurden daher die nunmehrigen Abänderungen des gegenständlichen Erkenntnisses von Amts wegen vorgenommen. Auch für die nunmehrigen Änderungen gelten die bisherigen Entscheidungsgründe.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

 

 

 

 

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