Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320189/2/Wim/Bu

Linz, 28.03.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 07.01.2013, N96-4-2012/Pl, wegen Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 zu Recht erkannt:

 

I.     Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 400 € und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herabgesetzt wird.

      

II.   Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 40 €. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: §§ 64 Abs. 1 u. 2 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 500 €, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatz­freiheits­strafe von 12 Stunden verhängt.

 

 

 

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

"Sie haben zumindest am 21.8.2012 - wie vom Amtsachverständigen für Forstwirtschaft am 21.8.2012 festgestellt wurde -, im Grünland auf Teilflächen des Waldgrundstückes Nr. X, KG. X, einen Pavillon mit einer Grundfläche von ca. 20 m2 und einer Höhe von rd. 3 m im 50-m-Schutzbereich des Sipbaches errichtet sowie neben dem Sipbach auch einen Tisch mit mehreren Sesseln, einem Wasserbehälter, größere Mengen von Geschirr und Gläsern und in unmittelbarer Nähe auch noch 1 Abwaschtisch und 2 Griller im 50-m-Schutzbereich des Sipbaches aufgestellt bzw. abgelagert und somit einen Eingriff in den Naturhaushalt und in das Landschaftsbild ausgeführt, ohne im Besitz einer dafür notwendigen naturschutzbehördlichen Feststellung gemäß § 10 Abs. 2 Oö. Natur- und Landschaftsschutz 2001 zu sein."

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig eine als Einspruch bezeichnete Berufung eingebracht in welcher er zusammengefasst im Wesentlichen anführt, dass seine finanziellen und familiären Verhältnisse nicht berücksichtigt worden seien. Für die Errichtung der Bienenhütte sei kein Waldboden versiegelt worden, da sie über keine Fundamente verfüge und lediglich auf auf dem gewachsenen Boden liegenden Waschbetonplatten aufgebaut sei. Die beanstandeten Gegenstände seien entfernt, wenngleich sie vor Ort nicht deponiert sondern nur zwischengelagert worden seien, da diese während des Baus der Bienenhütte gebraucht worden seien.

 

Seine Einkommens, Vermögens und Familienverhältnisse würden sich so darstellen dass er kein geregeltes Einkommen aus Referententätigkeit habe, kein Vermögen vorhanden sei außer dem Waldgrundstück und seine Gattin keine volle Lehrverpflichtung habe und er für 4 Kinder unterhaltspflichtig sei.

 

Das gegenständliche Waldgrundstück sei für ihn nicht Schrebergarten sondern Forschungsbereich. Er bekräftige sein Angebot das ehemalige Waldgrundstück als Ersatzpflanzfläche für die Binnenhütte anzubieten. Aufgrund seiner angespannten finanziellen Verhältnisse hoffe auf eine gütliche Einigung.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt. Daraus ergibt sich zweifelsfrei die vorgeworfene Verwaltungsübertretung, die im Übrigen vom Berufungswerber auch nicht bestritten wurde. Gleiches gilt auch für das von ihm vorgeworfenen Verschulden. Es kann dazu auf die Ausführungen der Erstinstanz verwiesen werden.

 

Auch hinsichtlich der Strafbemessung muss festgestellt werden, dass die Erstinstanz die gesetzlichen Strafzumessungsgründe grundsätzlich richtig angewendet hat und kann auch diesbezüglich auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen werden.

Lediglich die persönlichen Verhältnisse, die vom Berufungswerber glaubwürdig dargelegt wurden, weichen von der ursprünglichen (im Erstverfahren unwidersprochenen) Schätzung ab und bewirken die nunmehrige Strafherab­setzung. Eine weitere Strafreduktion ist aufgrund der Umstände der Übertretung nicht zulässig. Auch die sonstigen Ausführungen in der Berufung sind dafür nicht geeignet, da sie an der grundsätzlichen Übertretung nichts ändern.

 

Von der Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 und 21 VStG (außer­ordentliche Strafmilderung bzw. Absehen von der Strafe) war Abstand zu nehmen, da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen (geringes Verschulden sowie unbedeutende Folgen der Tat bzw. Überwiegen der Milderungsgründe) nicht gegeben sind.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die nunmehrigen Verfahrenskosten ergeben sich aus den in den Rechts­grund­lagen angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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