Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167173/12/Sch/AE/AK

Linz, 25.04.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn Manuel X, geb. 16.01.19XX, X-Weg 16, X, vertreten durch Frau X, Xstraße 60,  gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 2. August 2012, Zl. VerkR96-2774-2012, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29. Jänner 2013 zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

II.           Der Berufungswerber hat den Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 36,00 Euro (20 % der bezüglich  Fakten 1. und 3. verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1.1. Der Bezirkshauptmann von Ried im Innkreis hat unter Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses vom 2. August 2012, VerkR96-2774-2012, über Herrn X, geb. 16.01.19XX, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 36  lit.e und § 57a Abs.5 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro, 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 134 Abs.1 KFG verhängt, weil er am 21. Februar 2012, 21:30 Uhr, in der Gemeinde X, auf der X bei km 38.200 das Kraftfahrzeug PKW, Kennzeichen X gelenkt und weil er sich nicht vor Antritt der Fahrt – obwohl dies zumutbar gewesen sei - davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG 1967 entspricht, da festgestellt wurde, dass am PKW keine Begutachtungsplakette angebracht war.

 

1.2. Weiters wurde unter Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses vom 2. August 2012, VerkR96-2774-2012, über Herrn X, geb. 16.01.19XX, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.10 KFG 1967, eine Ermahnung ausgesprochen, weil er am 21. Februar 2012, 21:30 Uhr, in der Gemeinde X, auf der X bei km 38.200 das Kraftfahrzeug PKW, Kennzeichen X, gelenkt und er keine geeignete der ÖNORM EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektrierender Streifen mitgeführt habe.

 

1.3. Schließlich wurde unter Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses vom 2. August 2012, VerkR96-2774-2012, über Herrn X, geb. 16.01.19XX, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960, eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro, 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verhängt, weil er am 21. Februar 2012, 21:28 Uhr, in der Gemeinde X, auf der X zwischen Km X und X den Anwälten X gelenkt und die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um ca. 30 km/h überschritten habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG hinsichtlich Spruchpunkt 1. und 3. des Straferkenntnisses zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 18 Euro verpflichtet.

Hinsichtlich Faktum 2. wurde von der Erstbehörde von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Berufungswerbers gemäß § 21 Abs.1 VStG erteilt, weshalb hier kein Kostenbeitrag anfiel.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Zu Faktum 3. des Straferkenntnisses kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Berufungsentscheidung des Oö. Verwaltungssenates vom 22. April 2013, Vwsen-167174/11/Sch/CG, verwiesen werden. Die nunmehr verfahrensgegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung wurde im Zuge der selben Fahrt durch den Berufungswerber begangen, sodass sowohl hinsichtlich Beweiswürdigung als auch der rechtlichen Ausführungen auf das oben angeführte Erkenntnis Bezug genommen werden kann.

Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 100 EURO für eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 30 km/h – erlaubte Geschwindigkeit 70 km/h – ist auch im vorliegenden Fall durchaus angemessen und kann eine nicht nachvollziehbare Strafhöhe keinesfalls geortet werden.

 

Zu den Fakten 1. und 2. des Straferkenntnisses ist zu bemerken, dass diese Tatvorwürfe vom Berufungswerber dem Grunde nach nicht bestritten werden. Demnach ist als erwiesen anzunehmen, dass an dem vom Berufungswerber gelenkten KFZ keine Begutachtungsplakette angebracht war und er zudem auch keine vorgeschriebene Warnweste mitführte. Für beide Delikte wird in der Berufungsschrift das Absehen von Verhängung einer Geldstrafe angesprochen und die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 21 Abs.1 VStG begehrt. Bezüglich Faktum 2. des Straferkenntnisses hat die Erstbehörde bereits von der Verhängung einer Strafe abgesehen und die gewünschte Ermahnung erteilt. Für die Berufungsbehörde bleibt daher nur der Hinweis an den Rechtsmittelwerber, dass seinem Begehren ohnehin entsprochen wurde und erübrigen sich damit nähere Ausführungen zu diesem Punkt.

 

Allerdings kann für das Lenken eines PKW ohne Begutachtungsplakette gemäß § 57a KFG 1967 entgegen der Ansicht des Berufungswerbers rechtskonform nicht mit der Anwendung des § 21 Abs.1 VStG vorgegangen werden. Man muss schon von einem beträchtlichen Maß an Sorglosigkeit ausgehen, wenn einem Fahrzeuglenker nicht auffällt, dass an seinem KFZ keine Begutachtungsplakette angebracht ist. Von geringem Verschulden kann somit von vornherein nicht gesprochen werden. Aber auch die zweite Voraussetzung, nämlich unbedeutende Folgen der Tat, liegt hier nicht vor. Im öffentlichen Interesse einer effizienten Verkehrsüberwachung ist es unabdingbar, dass die Polizeiorgane jederzeit feststellen können, ob ein Fahrzeug ordnungsgemäß überprüft und damit zumindest prima facie verkehrstauglich ist. Lenkt jemand also eine KFZ ohne eine solche Begutachtungsplakette, dann handelt er diesem wichtigen öffentlichen Interesse diametral zuwider.

Auch hier hält die Berufungsbehörde die Vorgangsweise der Erstbehörde bei der Strafbemessung für erforderlich und angemessen. Eine Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro wird somit im Unrechtsgehalt der Tat als auch dem Verschulden des Berufungswerbers gerecht. Aufgrund des Nichtvorliegens von Milderungsgründen konnte dem Rechtsmittelwerber auch in dieser Hinsicht strafherabsetzend nichts zugute gehalten werden. Bei einem anzunehmenden monatlichen Nettoeinkommen des Berufungswerbers von etwa 1300 Euro wird ihm die Bezahlung der beiden Geldstrafen zuzumuten sein.

 

 

 

 

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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