Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167174/11/Sch/CG

Linz, 22.04.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, geb. 16.01.19XX, Xgasse 21/3, x, vertreten durch Frau Mag. X, Rechtsservice des OÖAMTC, Xstraße 60, 4021 Linz, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 2. August 2012, Zl. VerkR96-2148-2012, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29. Jänner 2013 zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

 

II.           Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 72 Euro (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1.           Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 2. August 2012, VerkR96-2148-2012, über Herrn X folgende Strafen verhängt:

1.1.      Wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z.10a Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 59/2011 wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 100,00 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden, unter Anwendung der Strafbestimmung des § 99 Abs.3 lit.a StVO verhängt, weil er am 21. Februar 2012 um 21.20 Uhr in der Gemeinde X, von ca. Strkm 3,000 der B141a bis Strkm 4,771 der L513, Fahrtrichtung Riedau, als Lenker des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen x, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um ca. 30 km/h überschritten hat.

1.2.      Wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z.10a Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 59/2011 wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 100,00 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden, unter Anwendung der Strafbestimmung des § 99 Abs.3 lit.a StVO verhängt, weil er am 21. Februar 2012 um 21.23 Uhr in der Gemeinde X, auf der X von Strkm X bis X, als Lenker des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen X, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um ca. 30 km/h überschritten hat.

1.3.      Wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 59/2011 wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 160,00 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 44 Stunden, unter Anwendung der Strafbestimmung des § 99 Abs.2d StVO verhängt, weil er am 21. Februar 2012 um 21.26 Uhr in der Gemeinde X, auf der X, von ca. Strkm 13,0 bis 14,4, als Lenker des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen X, die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 40 km/h überschritten hat.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von insgesamt 36 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs ist festzuhalten, dass die Erstbehörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses sich ausführlich mit dem zu Grunde liegenden Sachverhalt, der Rechtslage und der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auseinandergesetzt hat. Deshalb kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, hierauf verwiesen werden.

Die Geschwindigkeitsüberschreitungen an sich werden vom Berufungswerber nicht in Abrede gestellt, der vermeint allerdings, "dass es wohl nicht sein kann, dass einem Straßenverkehrsteilnehmer kilometerlang nachgefahren wird und ein Delikt nach dem anderen notiert wird".

Tatsächlich erfolgte die Nachfahrt mit Geschwindigkeitsfeststellung auf der X etwa zwischen StrKm. X und X, dann wiederum zwischen StrKm. X und X und schließlich zwischen den Bereichen von StrKm. X und X.

Der bei der Berufungsverhandlung dazu zeugenschaftlich befragte Meldungsleger gab folgendes an:

" Die 70 km/h-Beschränkung wurde von uns mit einer Geschwindigkeit von etwa 120 km/h laut Fahrzeugtacho durchfahren. Demnach muss auch der vor uns fahrende Fahrzeuglenker, da wir ja einen gleichbleibenden Abstand einhielten, ebenfalls mit dieser Geschwindigkeit durchgefahren sein. Diesbezüglich verweise ich auf die Anzeige, insbesondere im Hinblick auf die genaue Örtlichkeit, welche sich von Strkm X bis X im Zuge der X bewegte.

Bei letzterer Kilometrierung endet die 70 km/h Beschränkung. In der Folge wollten wir eine Anhaltung durchführen und entsprechend uns dem Vordermann annähern, dies gelang uns aber aufgrund der bergigen Straßenstrecke und der Untermotorisierung unseres Fahrzeuges nicht. In der Folge kam dann wiederum eine 70 km/h-Beschränkung, und zwar zwischen Strkm X und X im Zuge der L513. Auch hier fuhr der Berufungswerber diese Strecke mit der Geschwindigkeit wie oben, wir stellten auf unserem Fahrzeugtacho wiederum eine Geschwindigkeit von etwa 120 km/h fest.

Nach Ende der 70 km/h beginnt dann die Freilandstraße mit erlaubten 100 km/h, hier hielt der Berufungswerber zwischen Strkm X und X im Zuge der X eine Fahrgeschwindigkeit laut unserer Tachoablesung von etwa 150 km/h ein. Auch hier erfolgte die Nachfahrt in gleichbleibendem Abstand, eingehalten wurde einer von etwa 4 Leitpflöcken. Der Abstand vergrößerte sich nicht, verringerte sich aber auch nicht.

Zu bemerken ist, dass wir eine in der Folge weitere 70 km/h-Beschränkung, wo der Berufungswerber auch eine höhere Geschwindigkeit einhält, nicht zum Anlass genommen haben, eine Anzeige zu erstatten, da wir hier im Aufholbereich waren und daher diese Sache auf sich beruhen ließen. Jedenfalls passierte dann der Berufungswerber eine weitere 70 km/h-Beschränkung nämlich zwischen Strkm X und X im Zuge der X, wo er wiederum eine laut Tacho eingehaltene Geschwindigkeit von etwa 120 km/h einhielt.

In diesem Bereich gelang es uns dann, das Fahrzeugkennzeichen abzulesen. In der Folge schalteten wir das Blaulicht ein und es kam zu einer Anhaltung.

Die Betätigung des Blaulichtes war aus unserer Sicht vorangegangen nicht sinnvoll, da aufgrund der Dunkelheit zu befürchten gewesen wäre, dass dann, wenn der Fahrzeuglenker auf uns aufmerksam geworden wäre, dieser die dort vorhandenen Möglichkeiten genutzt hätte, abzubiegen und eine Ausforschung seiner Person, die uns sehr wichtig war, nicht mehr möglich gewesen wäre."

 

Diese Erklärung seitens des Meldungslegers erscheint der Berufungsbehörde durchaus plausibel. Den beiden verfolgenden Polizeibeamten ging es ganz offenkundig nicht darum, den Berufungswerber möglichst viele Übertretungen begehen zu lassen, um dann entsprechend hohe Verwaltungsstrafen für ihn zu provozieren, sondern waren sie bedacht, jedenfalls eine Anhaltung  durchführen zu können und deshalb verhindern mussten, dass der Berufungswerber dieses  Vorhaben vereiteln könnte. Zum einen war es für die Beamten geboten, trotz Dunkelheit das Fahrzeugkennzeichen verlässlich abzulesen, zum anderen war ihr Streifenwagen untermotorisiert. Der Berufungswerber hat die drei ihm zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitungen im übrigen aus völlig freien Stücken begangen und diese auch selbst zu verantworten. Es kann nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht angehen, Geschwindigkeitsüberschreitungen, die man der Reihe nach begangen hat, damit zu rechtfertigen, man sei von nachfahrenden Polizeibeamten nicht rechtzeitig angehalten und so von weiteren Übertretungen abgehalten worden. Für die Einhaltung der erlaubten Fahrgeschwindigkeiten ist schon noch immer der Fahrzeuglenker selbst verantwortlich, wobei es nicht darauf ankommt, wie lange er von ihm unbemerkt von Polizeibeamten bei solchen Übertretungen beobachtet wird. Die Polizeibeamten waren im gegenständlichen Fall nicht verantwortlich für die Geschwindigkeitsüberschreitungen, sondern naturgemäß der Berufungswerber alleine selbst. Auch wenn theoretisch eine frühere Anhaltung möglich gewesen wäre, ändert dies nichts daran, dass der Berufungswerber die ihm vorgeworfenen Taten gesetzt hat und mit der hypothetischen Annahme einer früheren Anhaltemöglichkeit er diese auch nicht mehr aus der Welt schaffen hätte können. Die Berufungsbehörde vermag daher der Verantwortung des Rechtsmittelwerbers für seine Übertretungen nichts abzugewinnen.

 

Im Übrigen hat er bei der Anhaltung hiefür eine ohnedies wesentlich überzeugendere geliefert. Laut Meldungsleger gab nämlich der Berufungswerber an, dass er es eilig habe, er müsse in die 10-Uhr-Schicht bei seinem Arbeitgeber. Er habe auch zugestanden, zu wissen, dass er die erlaubten Geschwindigkeiten überschritten habe, begründete dies aber mit der schon erwähnten Eile. Auch die Beamten drängte er, die Amtshandlung möglichst schnell über die Bühne gehen zu lassen, da er in die Schicht müsse.

Dass die Notwendigkeit die Einhaltung eines beruflichen Termines naturgemäß keine Rechtfertigung für Geschwindigkeitsüberschreitungen sein kann, liegt wohl auf der Hand. Zur Vermeidung eines allfälligen Termindruckes ist die rechtzeitige Wahl der Abfahrtszeit ein entscheidendes Hilfsmittel.

Aufgrund der Angaben des Meldungslegers zur Abfolge der einzelnen Geschwindigkeitsbeschränkungen lag auch kein fortgesetztes Delikt vor (vgl. VwGH 20.5.1992, 91/03/0315 u.a.).

 

4. Zur Strafbemessung:

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten immer wieder Ursache von schweren Verkehrsunfällen ist. Aus generalpräventiven Aspekten ist es daher geboten, solche Übertretungen, insbesondere dann, wenn sie ein beträchtliches Ausmaß erreichen, mit entsprechend angemessenen Geldstrafen zu ahnden. Es kann zudem ausgesagt werden, dass im Regelfall einem Fahrzeuglenker solche gravierenden Übertretungen, wie die Überschreitung der erlaubten Fahrgeschwindigkeiten um 30 bzw. 40 km/h, nicht mehr bloß versehentlich unterlaufen, sondern bewusst in Kauf genommen werden. Auch im gegenständlichen Fall muss von vorsätzlicher Begehung der Delikte seitens des Berufungswerbers ausgegangen werden, da er ausdrücklich auf seinen Termindruck verwies und bei der Amtshandlung auch eingestand, die Übertretungen begangen zu haben. Die verhängten Geldstrafen in der Höhe von jeweils 100,00 Euro (Fakten 1. und 2.) und 160,00 Euro (Faktum 3.) sind daher keinesfalls als überhöht anzusehen.

Der Berufungswerber scheint zudem einmal wegen einer Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 aus dem Jahr 2011 verwaltungsstrafrechtlich vorgemerkt vor, welche Tatsache einen Erschwerungsgrund darstellt. Dem gegenüber lagen Milderungsgründe nicht vor.

Die Erstbehörde hat beim Berufungswerber ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 1.300,00 Euro angenommen, das auch im Berufungsverfahren unwidersprochen geblieben ist. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber angesichts dessen zur Bezahlung der Verwaltungsstrafen ohne weiteres in der Lage sein wird.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

 

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