Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101504/11/Fra/Ka

Linz, 01.03.1994

VwSen-101504/11/Fra/Ka Linz, am 1. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter:

Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Schieferer) über die Berufung des A, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. G, R, gegen das Faktum 4 (§ 5 Abs.1 StVO 1960) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3. August 1993, VerkR96/14257/1992, nach der am 1. Februar 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld und der Strafe als unbegründet abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich bestätigt. Allerdings wird die Vorschreibung von 10 S als Ersatz der Barauslagen für das Mundstück des Alkomaten gemäß § 5 Abs.9 StVO 1960 behoben.

II. Der Berufungswerber hat zum Berufungsverfahren keinen Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG im Zusammenhalt mit § 5 Abs.9 StVO 1960.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat im Punkt 4 des Straferkenntnisses vom 3. August 1993, VerkR96/14257/1992, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 18.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden) verhängt, weil er am 6.

April 1992 gegen 20.40 Uhr in P von der Hauszufahrt A 16 auf die B 3, D, den PKW gelenkt habe, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand.

Ferner wurde ihm gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafe sowie 10 S als Ersatz der Barauslagen für das Mundstück des Alkomaten gemäß § 5 Abs.9 StVO 1960 vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht durch die ausgewiesenen Vertreter des Beschuldigten bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Diese sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor. Dieser entscheidet hinsichtlich des gegenständlichen Faktums, weil diesbezüglich eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 5. Kammer. Hinsichtlich der übrigen Fakten entscheidet der O.ö. Verwaltungssenat, weil jeweils 10.000 S übersteigende Geldstrafen nicht verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied (§ 51c VStG).

I.3. Der Beschuldigte bestreitet, das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben und führt hinsichtlich des Strafausspruches aus, daß diesbezüglich die angefochtene Entscheidung mangelhaft begründet sei. Er stellt sohin den Antrag, in Stattgebung der Berufung das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn einzustellen. Da sich somit die Berufung nicht nur gegen die rechtliche Beurteilung und gegen das Strafausmaß wendet, war eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen. Diese wurde am 1. Februar 1994 durchgeführt.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet, das in Rede stehende Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, versucht jedoch nicht einmal, diese Behauptung zu belegen. Aufgrund des im Akt einliegenden Erhebungsbogens zur Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung geht hervor, daß beim Beschuldigten am Tattage um 21.15 Uhr - also rund eine halbe Stunde nach der Tatzeit - von Dr. Hansjörg K, prakt. Arzt in P, L, eine klinische Untersuchung durchgeführt wurde. Laut ärztlichem Gutachten war der Berufungswerber sowohl alkoholbeeinträchtigt als auch fahruntüchtig. Um 21.25 Uhr wurde dem Beschuldigten Blut abgenommen und von der Bundesstaatlichen Bakteriologisch-Serologischen Untersuchungsanstalt L zwecks Bestimmung des Blutalkoholgehaltes untersucht. Das Gutachten ergab auf die Tatzeit umgerechnet einen Alkoholgehalt im Blut von 1,18 Promille. Die durch nichts belegte Behauptung des Beschuldigten, daß er sich zur Tatzeit nicht im alkoholbeeinträchtigten Zustand befunden haben soll, ist somit nicht nachvollziehbar. Der Beschuldigte ist auch zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen, um diese Behauptung näher zu konkretisieren.

Der bei der mündlichen Verhandlung als Zeuge vernommene Meldungsleger Rev.Insp. Heinrich K vom GP P gab unter Wahrheitspflicht an, auf den Berufungswerber deshalb aufmerksam geworden zu sein, weil dieser zur Tatzeit am Tatort mit dem in Rede stehenden PKW rückwärts auf die B 3 Donaustraße fuhr, ohne auf den Verkehr zu achten, weshalb sowohl er als Lenker des Dienstkraftwagens als auch der Gegenverkehr anhalten mußten. Da er bei der anschließenden Verkehrskontrolle beim Berufungswerber Alkoholsymptome festgestellt hatte, forderte er ihn zum Alkotest am GP P auf. Herr G fuhr bereitwillig mit. Da die anschließende mittels Alkomat durchgeführte Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt kein verwertbares Ergebnis erbrachte, wurde im Anschluß die oben erwähnte klinische Untersuchung sowie die Blutabnahme bei Dr. K durchgeführt. Es sind keine Anhaltspunkte über eine allfällige Verwechslung der Blutprobe hervorgekommen und es wurden derartige Vermutungen auch vom Berufungswerber nicht angestellt.

Der Berufungswerber wies daher zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von 1,18 Promille auf.

In rechtlicher Hinsicht ist der Berufungswerber darauf hinzuweisen, daß gemäß § 5 Abs.1 2. Satz StVO 1960 bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber der Zustand einer Person als von alkoholbeeinträchtigt gilt. Es handelt sich hier um eine unwiderlegbare Rechtsvermutung.

Der Berufungswerber hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand zu verantworten.

Was die Strafe anlangt, so kann der unabhängige Verwaltungssenat nicht erkennen, daß die Erstbehörde bei der Strafbemessung den Ermessensspielraum überschritten hätte.

Vorerst ist darauf hinzuweisen, daß der Beschuldigte drei einschlägige Vormerkungen aufweist, welche als erschwerend zu werten sind. Mildernde Umstände sind aufgrund der zahlreichen Vormerkungen des Beschuldigten nicht hervorgekommen. Weiters ist auf den hohen Unrechtsgehalt der sogenannten Alkoholdelikte im Straßenverkehr hinzuweisen, weil diese geeignet sind, die Interessen der Verkehrssicherheit besonders zu beeinträchtigen. Mit der verhängten Strafe wurde trotz mehrerer einschlägiger Vormerkungen der gesetzliche Strafrahmen, was die Geldstrafe anlangt, nur etwas mehr als ein Drittel ausgeschöpft. Wenn man bedenkt, daß der Gesetzgeber im Wiederholungsfalle auch Primärarreststrafen vorsieht, ist die Strafe also durchaus milde bemessen und zwar auch unter dem Gesichtspunkt, daß der Beschuldigte in bescheidenen Einkommensverhältnissen lebt und kein Vermögen besitzt. Was die Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse anlangt, so hat es der Beschuldigte nicht der Mühe wert gefunden, der Erstbehörde oder dem unabhängigen Verwaltungssenat Angaben zu machen, weshalb von der vorhin erwähnten Annahme auszugehen ist.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Prävention ist eine Herabsetzung der Strafe weder vertretbar noch geboten.

Es war somit auch das Strafausmaß zu bestätigen.

Der Kostenausspruch gemäß § 5 Abs.9 StVO 1960 betreffend die Vorschreibung von 10 S als Ersatz der Barauslagen für das Alkomatmundstück war jedoch zu beheben, weil die Behörde zutreffend das Ergebnis der Blutuntersuchung dem Schuldspruch zugrundegelegt hat. Die Alkomatmessung erbrachte - wie oben ausgeführt - kein verwertbares Ergebnis. Es können daher die Kosten der Alkomatuntersuchung dem Beschuldigten nicht vorgeschrieben werden, weil mit dieser eine Alkoholbeeinträchtigung nicht festgestellt wurde.

II. Da der Berufung teilweise Folge zu geben war, waren die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufgrund der im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen nicht aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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