Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167370/11/Br/Ai

Linz, 22.04.2013

                                                                                                                                                                    

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems, vom  12. November 2012, Zl.: VerkR96-21899-2012, wegen einer Übertretung der StVO  1960 und des KFG 1967, nach der am 22.4.2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

 

 

I.     Die Berufung wird in beiden Punkten als unbegründet abgewiesen;

       im Punkt 2. hat der Spruch bei gleichbleibendem Tatort, Tatzeit und Fahrzeugbezeichnung in Abänderung jedoch zu lauten: „Sie haben, wie im Zuge der Anhaltung vom Organ der Straßenaufsicht iSd § 97 Abs.5 StVO festgestellt wurde, den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet, wobei die Bezahlung eines Organmandates Ihrerseits abgelehnt wurde.“

 

II.   Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren  insgesamt 20 Euro  auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 – AVG iVm  § 19, § 24, § 51e Abs.1 Z1, Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 – VStG.

Zu II.: §§ 66 Abs.1 u. 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 11 Abs.2 StVO 1960 iVm § 99 Abs.3 lit.a StV0 1960 und nach § 134 Abs.3d Ziffer 1 iVm § 106 Abs.2 KFG 1967 und § 134 Abs.1 KFG 1967, Geldstrafen in Höhe von  40 Euro und 50 Euro  und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von je 24 Stunden verhängt.

Ihm wurde zur Last gelegt

1) die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nach rechts nicht angezeigt zu haben, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten.

Tatort: Gemeinde X in Oberösterreich, Landesstraße Freiland, Nr. X bei km 41.710. Tatzeit: 07.09.2012, 17:22 Uhr und

2) als Lenker eines Kraftfahrzeuges den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet Dies wurde bei einer Anhaltung gem. § 97 Abs. 5 StVO festgestellt. Sie haben eine Organstrafverfügung nicht bezahlt, obwohl Ihnen eine solche angeboten wurde.

Tatort: Gemeinde X in Oberösterreich, Landesstraße Freiland, Nr. X bei km 41.710 festgestellt.

Tatzeit: 07.09.2012, 17:22 Uhr.

Fahrzeug: Kennzeichen X, PKW, Renault Espace, Silber

 

 

1.1. Begründend  führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

"Die im Spruch angeführten Verwaltungsübertretungen sind durch das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen.

 

Im gegenständlichen Verfahren haben Sie die Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen bestritten und Sie rechtfertigten sich im wesentlichen dahingehend, dass Sie vor Antritt der Fahrt durch einen Rundumgang alle Lichtanlagen geprüft hätten und offensichtlich während der Fahrt ein Defekt am Blinker aufgetreten wäre.

Bei der Anhaltung durch den Beamten wären Sie angegurtet gewesen.

 

Hierüber hat die Behörde nachstehendes erwogen:

 

Die Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen wurden durch die dienstliche Wahrnehmung eines Polizeibeamten der Autobahnpolizei X festgestellt. Die Behörde geht davon aus, dass einem ausschließlich im Verkehrsüberwachungsdienst tätigen Polizeibeamten zugebilligt werden kann, dass Ihnen angelastete Verhalten richtig und objektiv festzustellen sowie wiederzugeben.

 

In seiner Stellungnahme vom 4.11.2012 gibt Gl X der API X zusammenfassend an, dass es sich, bei der Rechtfertigung, nämlich, dass vor Antritt der Fahrt die Funktion der Fahrtrichtungsanzeiger überprüft wurde, um eine Schutzbehauptung handeln würde. Diese Behauptung wurde während der Amtshandlung nicht vorgebracht.

Ein Defekt könne auch während der Fahrt festgestellt werden, da sich die Frequenz der

Kontrollleuchte erhöht.

Während des Abbiegevorganges von der X  in die X wären Sie nicht angegurtet gewesen.

 

Im Hinblick auf die Aussagen des Polizeibeamten bei der Anzeigeerstattung und in seiner

Stellungnahme vom 4.11.2012, welche detailliert und überzeugend erscheinen hat die Behörde

keinerlei Veranlassung den diesbezüglichen Ausführen keinen Glauben zu schenken.

Der Polizeibeamte unterliegt überdies aufgrund seines Diensteides der Wahrheitspflicht und muss

bei deren Verletzung mit straf- bzw. dienstrechtlichen Sanktionen rechnen.

Hingegen treffen Sie in Ihrer Eigenschaft als Beschuldigter keine derartigen Pflichten bzw.

Sanktionen.

 

Aufgrund der Ausführungen des Polizeibeamten sind Ihre Aussagen als reine Schutzbehauptungen zu werten.

Abschließend kann daher festgestellt werden, dass Sie gemäß § 5 Absatz 1 VStG 1991 nicht glaubhaft machen konnten, dass Sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Bei erwiesenem Tatbestand der Ihnen zur Last gelegten Zuwiderhandlungen war sohin spruchgemäß zu entscheiden und die zu verhängenden Geldstrafen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG 1991 festzusetzen.

 

Bezüglich des Strafausmaßes ist auszuführen:

 

Gemäß § 19 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjeniger Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs. 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- u. Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen.

 

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32-35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Im konkreten Fall wurden bei der Strafbemessung das Ausmaß Ihres Verschuldens und das Vorliegen von Vormerkungen bei der LPD Steyr gewertet und somit die Erschwerungs u. Milderungsgründe gegeneinander abgewogen, sowie Ihre Einkommens-Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt.

Hiebei wurde von der amtlichen Schätzung ausgegangen, da Sie diese trotz Aufforderung vom 8.11.2012 nicht bekannt gegeben haben.

Die verhängte Geldstrafe erscheint aus den angeführten Gründen dem Erfordernis des § 19 VStG entsprechend.

Gegen eine niedere Straffestsetzung sprechen auch general- und spezialpräventive Erwägungen; es soll nämlich die Strafe als spürbares Übel sowohl den Täter als auch andere Personen von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abhalten.

 

Die Entscheidung über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen."

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht bei der Behörde erster Instanz per Email eingebrachten Berufung mit inhaltlich nachfolgenden Ausführungen:

In oben bezeichneter Verwaltungsstrafsache, erhebe ich gegen das Straferkenntnis der BH Kirchdorf an der Krems vom 12.11.2012 zur GZ.: VerkR96-21899-2012, mir am 14.11.2012 zugestellt, sohin binnen offener Frist nachstehende

 

B E R U F  U N G

 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich und beantrage vorweg die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 VStG, in eventu gemäß § 21 VStG.

 

Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Umfang nach angefochten.

 

1.

 

Zur angelasteten Verwaltungsübertretung gemäß § 11 Abs. 2 StVO ist festzuhalten, dass der Berufungswerber vor Beginn der Fahrt durch einen Rundumgang alle Lichtanlagen (einschließlich des Blinkers) am PKW prüfte und offensichtlich unter der Fahrt ein Defekt am Blinker aufgetreten ist. Mittlerweile wurde dieser Schaden behoben und ist dem Berufungswerber ein strafbares Verhalten nicht anzurechnen, da der Berufungswerber den Ausfall des rechten Blinkers unter der Fahrt nicht bemerken konnte und die Blinkanlage vor Antritt der Fahrt im ordnungsgemäßen Zustand war.

 

Da es sich um ein fremdes Fahrzeug handelte, dass sich der Berufungswerber zum besagten Zeitpunkt ausborgte, kann es von vorne herein nicht unglaubwürdig wirken, vor der Fahrt den PKW unter die Lupe genommen zu haben. Das völlig substanzlose Vorbringen der Erstinstanz geht ohnedies mit keiner Silbe darauf ein, in welcher Hinsicht auch die subjektive Tatseite bei der Verwaltungsübertretung verwirklicht sein soll.

 

Wie die Erstinstanz die völlig unschlüssig in den Raum geworfene Behauptung - dass es sich hierbei nur um eine reine Schutzbehauptungen handeln würde - begründet ist nicht nachvollziehbar und liegen erhebliche Feststellungsmängel vor. Das Straferkenntnis stützt sich auf reine Vermutungen und Scheinbegründungen, die zu Lasten des Beschuldigten getroffen wurden. Dies ist jedoch in einem Strafverfahren - auch in einem Verwaltungsstrafverfahren - unzulässig.

 

Dem Vorbringen der Erstinstanz, dass der Berufungswerber keine Aussagen bei der Anhaltung getroffen habe ist kurz und bündig zu begegnen, dass sich der Berufungswerber zum angelasteten Tatvorwurf nicht rechtfertigen muss und von seinem Recht gebrauch machte, die Aussage zu verweigern. Vielleicht würde dem - offensichtlich schwer überforderten - Sachbearbeiter bei der Erstinstanz ein Blick in die EMRK gut tun.

 

Daraus abzuleiten, dass dies zu Nachteil des Berufungswerbers gewürdigt werden muss ist nahezu grotesk und belustigend.

 

Die Erstinstanz hat eine sehr eigenwillige Auslegung der Rechtslage und könnte man fast den Straftatbestand des Amtsmissbrauchs erblicken.

 

Weiters liegen auch schon die rechtlichen Voraussetzungen einer Verwaltungsübertretung nicht vor, zumal der übereifrige Meldungsleger und die Erstinstanz offensichtlich Folgendes übersehen. Die Verwaltungsübertretung gemäß § 11 Abs. 2 StVO setzt nämlich die konkrete Behinderung oder Gefahrdung anderer Straßenbenützer voraus, das heißt die Anzeigepflicht besteht dann nicht, wenn andere Straßenbenutzer durch den beabsichtigten Abbiegevorgang weder behindert noch gefährdet werden können (VwGH 23.03.1984, ZfVB 1984/6/3410 ua.).

 

Jetzt ist es für den Berufungswerber sehr amüsant, dass der Meldungsleger in seinem "Aktenvermerk" schlichtweg behauptet, dass der Judikatur - des Höchstgerichtes wohl gemerkt -nicht zugestimmt werden kann, weil ja der böse Gesetzestext was ganz anderes will. Vielleicht kann man das Vorbringen unseres lieben Meldungslegers als Anreiz heranziehen und die bösen und -offensichtlich völlig verrückt gewordenen - Höchstrichter beim Verwaltungsgerichtshof dahingehend belehren, dass die nur Müll von sich geben, weil unser lieber Meldungsleger kann ja dem überhaupt nicht zustimmen, was der Verwaltungsgerichtshof da den ganzen Tag von sich gibt.

 

Jetzt ist es für den Berufungswerber höchst erstaunlich, inwiefern die Erstinstanz eine Gefährdung oder eine Behinderung anderer Straßenbenutzer erblicken will, wenn doch der Meldungsleger selbst in seiner Anzeige vom 16.10.2012 ausfuhrt (Seite 2 letzter Absatz), dass mehrere PKW´s in Fahrtrichtung X unterwegs waren und mehrere Fahrzeuge passieren lassen musste und der Berufungswerber das Ende der Fahrzeugschlange darstellte und nach rechts einbog.

 

Es kann sohin keine Behinderung und Gefährdung vorliegen, zumal der Meldungsleger ja nicht über die vorderen PKW's drüberspringen konnte und ohnedies warten musste. Weiters führt der Meldungsleger in seinem Aktenvermerk vom 04.11.2012 an, dass es nur von Vorteil gewesen wäre, wenn geblinkt worden wäre. In keinem einzigen Satz kann abgeleitet werden, dass irgendjemand behindert oder gefährdet worden wäre.

 

Vielleicht sollte sich der Meldungsleger darauf beschränken, die Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung der Sache Leute zu überlassen, die was davon verstehen und dazu zählt kein Sachbearbeiter X der Erstinstanz und auch kein Meldungsleger.

 

Wie nun eine Gefährdung oder eine Behinderung anderer Straßenbenützer (offensichtlich fühlt sich der Polizeibeamte durch den Abbiegevorgang gefährdet) abgeleitet werden soll ich fragwürdig, da ich mich auf einer Vorrangstraße befand und der Polizeibeamte ohnedies keine Möglichkeit hatte, gefährdet zu werden, da er bei der Kreuzung stand und ich nach rechts eingebogen bin. Der Polizeibeamte hätte daher so und so warten müssen und wurde nicht gefährdet.

 

Aus besagtem Grund ist eine Bestrafung unzulässig und dürfte das Straferkenntnis beim UVS Oö. zum scheitern verurteilt sein.

 

2.

Falsch angelastet ist auch noch der Vorwurf, bei der Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO wurde festgestellt, dass ich nicht angegurtet war. Auch das ist falsch, bei meiner Anhaltung wurde durch die Polizeibeamten festgestellt, dass ich sehr wohl meiner Gurtpflicht nachgekommen bin und wurde plötzlich behauptet, ich hätte mich nachträglich angeschnallt.

 

Auch das ist unrichtig und wurde von mir der Gurt ordnungsgemäß verwendet. So wie vom Meldungsleger behauptet, dass ich ein blaues T-Shirt anhatte ist ebenfalls unrichtig, da ich über kein solches T-Shirt verfuge und offensichtlich eine Verwechslung vorliegt.

 

Weiters ist es unmöglich - außer man hat den Chamälionblick - zugleich auf den Blinker und den Gurt zu achten und waren auch die Lichtverhältnisse nicht gut genug dafür.

 

3.

Ferner liegt keine taugliche Verfolgungshandlung vor, da der Ort der Verwaltungsübertretung falsch ist.

 

4.

Wie der BH Kirchdorf/Krems wohl aufgefallen sein durfte, beinhaltet der Einspruch des Beschuldigten eine schlüssige und in sich widerspruchsfreie Verantwortung, sodass die förmliche Einholung einer Stellungnahme des Meldungslegers rechtswidrig ist.

 

Bei einer schlüssigen und widerspruchsfreien Verantwortung des Beschuldigten, ist der Meldungsleger als ZEUGE zu vernehmen (siehe dazu VwGH 22.03.1993, 91/10/0178). Der Meldungsleger gab jedoch nur eine schriftliche Stellungnahme ab, ohne als Zeuge einvernommen und belehrt worden zu sein. Die Stellungnahme (der Aktenvermerk) und die Anzeige des Meldungslegers weisen jedoch erhebliche Widersprüche auf, sodass die Einvernahme des Meldungsleger zwingend erforderlich war.

 

Ferner darf die Behörde ihrer Entscheidung nur Aussagen zugrundelegen, die sie als Zeugen einvernommen hat (VwGH 26.01.1972, 1529/71). Der schriftlichen Stellungnahme des Meldungslegers kommt daher keine wirkliche Beweiskraft zu und liegt hier auch einwesentlicher Verfahrensmangel vor.

 

Im Zuge der Berufung teilt der Berufungswerber auch die Vermögensverhältnisse mit: 3 Sorgepflichten, Einkommen 1.000 EUR.

 

5.

Aus den oben genannten Gründen wird daher vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde wie folgt beantragt:

1. Der Berufung Folge zu leisten, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen

2. in eventu die Strafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen

2. Die Anberaumung einer öffentlich mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich

 

X

 

 

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung vom 18.  April 2013, Zl.: VwSen-920058/7/SR/WF, zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien mit Blick auf die im Ergebnis bestreitende Verantwortung erforderlich.

Beweis erhoben wurde durch Beischaffung eines Luftbildes aus dem System DORIS vom Punkt der Wahrnehmung des angezeigten Sachverhaltes, sowie durch Einvernahme des Meldungslegers als Zeugen. Der Berufungswerber nahm unentschuldigt an der Berufungsverhandlung nicht teil. Ein Vertreter der belangten Behörde wurde laut Schreiben vom 20.3.2013 wegen Personalmangels entschuldigt.

 

 

4. Sachverhalt u. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt im Hinblick auf die Wahrnehmung des Meldungslegers wurde vom Berufungswerber im Rahmen des Verfahrens nicht konkret in Abrede gestellt. Im Ergebnis verwies er betreffend des nicht angelegt gewesenen Sicherheitsgurtes, diesen zum Zeitpunkt der Anhaltung angelegt gehabt zu haben und betreffend des unterbliebenen Anzeigens des Rechtsabbiegevorganges, wurde erst im Rahmen des Verfahrens ein Lampendefekt behauptet, welcher jedoch gegenüber dem Meldungsleger noch nicht eingewendet worden war.

Der Zeuge BI X lege anlässlich der Berufungsverhandlung an Hand eines vom Unabhängigen Verwaltungssenat beigeschafften Luftbildes die Situation dahingehend dar, dass er nach links in die X einbiegen wollte und wegen des in Richtung X fließenden Verkehrs zum Anhalten gezwungen war. Mehrere auf der X von links kommende und bevorrangte Fahrzeuge passierten dabei den Kreuzungsbereich, wobei das letzte Fahrzeug, welches vom Berufungswerber gelenkt wurde, schließlich nach rechts in die Landesstraße abbog, ohne dies vorher durch Blinken anzuzeigen. Er hätte bereits früher fahren können, hätte er nicht die zu vermutende Vorrangsituation des Angezeigtenfahrzeuges abgewartet, so im Ergebnis der Zeuge.  Im Zuge des Einbiegens bewegte sich das Angezeigtenfahrzeug nur wenige Meter an ihm vorbei, wobei er erkennen konnte, dass der ein blaues T-Shirt tragende Lenker keinen Gurt angelegte hatte. Im Zuge der nachfolgenden Anhaltung, etwa einen Kilometer nach dem Abbiegen des Berufungswerbers, machte er zu den Vorhalten des Meldungslegers inhaltlich keine Angaben und er war auch nicht  bereit ein ihm angebotenes Organmandat zu bezahlen.

Der Zeuge wirke im Rahmen seiner Vernehmung in jeder Richtung hin überzeugend, während demgegenüber der Berufungswerber der Verhandlung fern blieb wobei er etwa eine halbe Stunde vor Verhandlungsbeginn wegen angeblicher Krankheit per FAX-Mitteilung eine Vertagung herbeiführen wollte.  Konkrete Nachweise einer tatsächlichen Verhinderung an der Verhandlung teilzunehmen, etwa ein ärztliches Attest, legte der Berufungswerber nicht vor. Wie beim Unabhängige Verwaltungssenat evident pflegte der Berufungswerber schon öfter kurzfristig vor einer anberaumten Verhandlung wegen behaupteter Erkrankung eine Vertagung zu erwirken. Hätte er in einem tatsächlichen Verhinderungsfall ernsthaft die Absicht gehegt seine vorgetragenen Einwände darzulegen, wäre es ihm wohl auch zuzumuten gewesen sich eine Vertretung der von ihm betriebenen „Rechtschutzgruppe“ zu organisieren.

Mit dem Hinweis, wonach im Ergebnis einem Straßenaufsichtsorgan nie geglaubt werden dürfte, sondern seinem Einwand des erst im Rahmen des Verfahrens vorgetragenen Lichtdefektes   zu folgen (gewesen) wäre – wie er dies in einer Nachricht vom 22.4.2013 bereits um 10:41 Uhr in einem Email darzustellen versuchte – konnte nicht gefolgt werden. Dass er offenbar selbst die Aussichtslosigkeit seiner Verantwortung als solche offenbar selbst erkannte, belegt seine Antwort auf die Ablehnung des Vertagungsersuchens um 09:09 Uhr mit dem Inhalt, „er könne sich den Sachausgang schon jetzt ausmalen.“ Bei seiner Darstellung handelt es sich offenbar nur um den Versuch einer Schutzbehauptung, die - wie gesagt – der Berufungswerber offenbar selbst als solche zu erkennende ankündigte.

Wäre tatsächlich ein Lampendefekt vorgelegen, wäre es wohl naheliegend gewesen dies gegenüber dem Meldungsleger im Zuge der Anhaltung sofort darzulegen. Dann hätte der einschreitende Polizeibeamte den Einwand auch leicht überprüfen können. Dass etwa nachfolgend eine Reparatur in Form eines Lampentausches erfolgt wäre, wurde vom Berufungswerber ebenfalls nie behauptet.

 

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Die Spruchänderung diente einer präziseren Tatumschreibung, wobei der besseren Verständlichkeit wegen der Tatort und die Tatzeit nur einmal an der sprachgebräuchlichen Stelle dargestellt werden sollte, wobei mit der Benennung des Straßenzuges und der Straßenkilometrierung das Auslangen gefunden werden könnte. „Gemeinde X in Oberösterreich, Landesstraße Freiland, Nr. X bei km 41.710“ verdeutlicht den Ort einer Verwaltungsübertretung nicht wirklich.

 

 

5.1. Nach § 11 Abs.2 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können.

Das wesentliche Tatbestandsmerkmal der Übertretung nach § 11 Abs.2 StVO liegt in dem Vorwurf, dass der Fahrzeuglenker die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht so rechtzeitig angezeigt hat, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen konnten (VwGH 22.3.1995, 94/03/0319). Das der Meldungsleger im Sinne des Gebotes der Flüssigkeit des Verkehrs bei Anzeigen des Rechtsabbiegevorganges wohl bereits früher in die B138 einfahren hätte können liegt wohl auf der Hand.

Beide Aspekte lagen somit als Voraussetzung im Sinne dieser Rechtsnorm vor (vgl. ZfVB 1989/1254 mit Hinweis auf VwGH verst. Sen. 3.10.1985, 85/02/0053 u. ZfVB 1986/3/1344).

Demnach liegt auf der Hand, dass andere Verkehrsteilnehmer – hier der Meldungsleger - sich auf diesen Vorgang hätte einstellen können bzw. durch das Nichtanzeigen des Berufungswerber  irritiert und im Verkehrsfluss bzw. beim Einbiegen unnötig verzögert wurde. Das Tatbildmerkmal des § 11 Abs.2 StVO besteht eben darin, ob andere Straßenbenützer vom Abbiegevorgang in deren Verhaltensdisposition betroffen werden konnten bzw. sich darauf einzustellen können sollten (vgl. auch VwGH 17.4.1996, 95/03/0330 mit Hinweis auf VwGH 19.12.1990, 90/03/0159; s. auch VwGH 20.12.1989, 89/03/0082 u. UVS-Ktn. v. 1.7.2004, KUVS-22-23/6/2004 sowie UVS-Stmk v. 28.10.1996, 30.6-29/96).

 

 

 

5.2. Nach § 134 Abs.3d KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person

   1. die im § 106 Abs.2 angeführte Verpflichtung  (= die Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes),  oder

   2. die im § 106 Abs.7 angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 35 Euro zu ahnden ist.

Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.

Auch nach der früheren Bestimmung über den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes (nach Art. III Abs.1 erster Satz der 3. KFG-Novelle), ist ein Verstoß unabhängig davon gegeben, ob dies bei einer Anhaltung durch ein Straßenaufsichtsorgan (noch) der Fall ist oder sich der Betroffene allenfalls – wovon  hier auszugehen ist - zwischenzeitig angegurtet hatte. 

 

 

 

 

6. Zur Strafzumessung

Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch – StGB sinngemäß anzuwenden.

 

 

 

6.1. In der hier vorgenommenen Strafzumessung kann im Lichte der Kriterien des § 19 VStG  ein Ermessensfehler nicht erblickt werden (vgl. hiezu auch die bei HAUER-LEUKAUF, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4 zitierten Entscheidungen 23b, 24 und 25 zu § 19 VStG). Da im Falle der  Verletzung der Gurtenpflicht Verweigerung der Bezahlung einer Organmandatstrafe eine Geldstrafe bis zu 72 Euro zu verhängen ist, kann im Ausspruch einer Geldstrafe von 50 Euro ein Ermessensfehler nicht erblickt werden. Dieses zu beiden Punkten ausgesprochene Strafausmaß scheint hier insbesondere erforderlich um beim Berufungswerber das Unrechtsbewusstsein und die Bereitschaft zur Einhaltung kraftfahrrechtlicher Bestimmungen zu stärken. Sein bisheriges Verhalten lässt eine diesbezügliche Wertverbundenheit vermissen. Wenngleich der Berufungswerber nicht einschlägig vorgemerkt ist, kann ihm angesichts der doch mehr als zehn Regelverstöße gegen straßenpolizeiliche Vorschriften kein strafmildernder Umstand zuerkannt werden. Vielmehr ist der Behörde zu folgen, wonach es aus Gründen der Prävention eine entsprechenden Bestrafung bedarf um dem Berufungswerber in seiner Unrechtseinsicht zu stärken und die Schutzziele auch dieser an sich mindergradig geltenden Regelverstöße zu unterstreichen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

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