Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167636/5/MZ/JO

Linz, 16.04.2013

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Markus Zeinhofer über die Berufung des x, geboren am x, vertreten durch Herrn RA x, xplatz x, x x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Braunau am Inn vom 28. November 2012, GZ: VerkR96-4908-2012, betreffend eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu Recht erkannt:

 

I.            Der Berufung wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.         Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 24, 45 Abs 1 Z 1, 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991;

zu II.: § 65 Verwaltungsstrafgesetz.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Braunau am Inn vom 28. November 2012, GZ: VerkR96-4908-2012, wurde dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) angelastet, am 27. Mai 2012 um 10:28 Uhr in der Gemeinde x, x, Ortsgebiet, Bx bei StrKm 12.040, als Lenker die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 11 km/h überschritten zu haben.

 

Der Bw habe dadurch § 20 Abs 2 StVO verletzt, weshalb gemäß § 99 Abs 3 lit a leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von 50,00 EUR, ersatzweise 24 Stunden Freiheitsstrafe, verhängt wurden.

 

Das Straferkenntnis begründend führt die belangte Behörde auf das Wesentliche verkürzt aus, dass auf dem angeforderten Radarfoto eindeutig ersichtlich sei, dass das Fahrzeug mit dem Kennzeichen x am 27. Mai 2012 um 10:28:48 Uhr in x, im Ortsgebiet x auf der Bx bei StrKm 12.040 mit einer Geschwindigkeit von 66 km/h gemessen wurde. Nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze (bei Messwerten bis 100 km/h Abzug von 5 km/h) eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 11 km/h. Der Bw habe in Folge die Auskunft erteilt, im Tatzeitpunkt das Fahrzeug selbst gelenkt zu haben.

 

Aufgrund der Aktenlage würden sich keine Anhaltspunkte für eine Fehlmessung ergeben und sei eine solche vom Bw auch nicht konkret behauptet worden. Rein abstrakte Behauptungen könnten die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung jedoch nicht erschüttern und sei die Behörde auch nicht verpflichtet, Ermittlungen in Richtung auf unbestimmte Fehler des Gerätes anzustellen, weil es nicht um "denkbare" oder "mögliche", sondern um tatsächliche Fehler gehe. Ebenfalls seien nur dem Meldungsleger tatsächlich unterlaufene Irrtümer relevant. Der VwGH gehe davon aus, dass einem mit der Radarmessung betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Durchführung solcher Vorgänge zuzumuten sei. Die Angaben des Meldungslegers zusammen mit dem eindeutigen Radarfoto würden daher als ausreichender Beweis für eine Verletzung der Vorschriften hinsichtlich der höchstzulässigen Fahrgeschwindigkeit genügen.

 

Es folgen Ausführungen zur subjektiven Tatseite sowie zur Strafbemessung.

 

2. Gegen das am 29. November 2012 zugestellte Straferkenntnis erhob der Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Telefax vom 12. Dezember 2012 rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung.

 

Das Verfahren blieb deshalb mangelhaft, da den von mir bzw. meinem ausgewiese­nen Rechtsfreund gestellten Beweisanträgen nicht entsprochen wurde und wird daher nochmals ausgeführt wie folgt:

 

Ausdrücklich wird eingewendet dass bisher ein unrichtiger Tatzeitpunkt/Tatort angelastet wird.

 

Wie aus der E-Mail-Anforderung der BH Braunau am Inn, Abteilung Verkehr, vom 12.09.2012 an die Landesverkehrsabteilung ersichtlich wurde eine Radar­ausfertigung für die Anzeige vom 30.05.2012 - ausgestellt von der Landesverkehrs­abteilung - für den Tatzeitpunkt 27.02.2012

angefordert. Bisher angelastet ist der Tatzeitpunkt 27.05.2012.

 

Lediglich der Vollständigkeit halber wird nochmals eingewendet wie folgt:

 

Radargeräte der gegenständlichen Art sind im Einvernehmen mit dem Eich- und Vermessungsamt aufzustellen. Darüber hinaus schreibt § 15 Zif. 3 MEG vor, dass Radargeräte alle drei Jahre nachzueichen sind. Es ist dem Einschreiter nicht bekannt, ob eine dieser Gesetzesstelle entsprechende Nacheichung bzw. überhaupt eine Eichung erfolgte und ob das Radargerät im Einvernehmen mit dem Eich- und Vermessungsamt aufgestellt wurde. Das fehlerhafte Messergebnis lässt aber nur den Schluss zu, dass dies nicht geschehen ist.

 

Aufgrund der Verwendungsbestimmungen des Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes sind nachfolgende Erfordernisse einzuhalten, deren Beweis bisher unterblieben ist:

      die Verwendungshinweise des Herstellers in dessen Bedienungsanleitung sind genauestens zu beachten;

      sämtliche Geräteteile müssten zusammengeeicht worden sein;

      Blitzgerät und Geschwindigkeitsmesser müssen je eine eigene Batterie und entsprechende Spannungswerte haben;

      die ortsfest aufgestellten Kabinen müssen geerdet sein und von autorisierten Firmen aufgestellt werden;

      es muss eine Betriebstemperatur zwischen - 10 ° bis + 50 ° C eingehalten werden;

      Verwendung nur an geraden Straßenstücken;

      die Aufstellung der Kabine darf nicht auf Dämmen, Böschungen oder Brücken erfolgen und nicht mehr als 20 cm über/oder unter dem Fahrbahnniveau;

      es dürfen keine reflektierenden Gegenstände in der Nähe des Messgerätes aufgebracht sein;

      es muss eine Aufstellung im richtigen Kamerawinkel erfolgen;

      eine Reichweiteneinstellung hat entsprechend zu erfolgen;

      es wird in diesem Zusammenhang auf die Verwendungsbestimmungen zum Verkehrsgeschwindigkeitsmesser verwiesen, wobei von behördenseits das Vorliegen sämtlicher Verwendungsvoraussetzungen nachzuweisen ist.

 

Ausdrücklich wird darauf verwiesen, dass eine Fehlmessung vorliegen muss. Es erfolgte offensichtlich mit einer mobilen Messstation eine Fehlaufstellung des Radargerätes, da nicht die Verwendungsbestimmungen für die Einhaltung eines ordnungsgemäßen korrekten Messvorganges eingehalten wurden. Aus dem Radarlichtbild ist ersichtlich, dass sich im unmittelbaren Nahebereich rechts vom Fahrzeug des Einschreiters ein reflektierender Gegenstand, nämlich ein Leitpflock mit Katzenauge befindet, welcher die Fehlmessung verursacht hat

 

Für den Fall eine Messung durch stationäres Gerät vorgelegen gewesen sein sollte wird ausdrücklich gestellt der Antrag auf Auswertung des B-Fotos sowie fotogrammetrische Rückrechnung.

 

Der Einschreiter stellt daher nachstehende Anträge:

 

Durchführung der nachstehenden Beweise:

a)  Einvernahme des Meldungslegers über die Aufstellung des Radargerätes zum Beweise dafür, dass dies nicht ordnungsgemäß erfolgte;

b)  Vorlage der Betriebsanleitung für das Radargerät bei einem technischen Sachverständigen zum Beweise dafür, dass das Radargerät nicht ordnungsgemäß aufgestellt wurde;

c)  Beischaffung des amtlichen Eichscheines für das gegenständliche Messgerät zum Beweise dafür, dass zumindest die im Gesetz vorgeschriebene Nacheichung nicht erfolgte;

d)  Vorlage der Betriebsanleitung des Messgerätes samt Radarlichtbild an einen techn. Sachverständigen zum Beweise dafür, dass die gemessene Geschwindigkeit nicht das KFZ des Einschreiters betrifft bzw. von den anderen Kraftfahrzeugen verfälscht wurde;

e) Beibringung der bezughabenden Geschwindigkeitsbeschränkung zum Beweise des Vorliegens eines Kundmachungsmangels;

f)  fotogrammetrische Rückrechnung zum Beweise des Vorliegens einer Fehlmessung;

g) Auswertung des „Kontrollfotos", welches nach jedem Filmwechsel zu erstellen ist; dies zum Beweise dafür, dass das Radargerät nicht richtig in Betrieb genommen wurde;

überdies ist im wesentlichen Messbereich ein 2. Fahrzeug abgebildet.

 

Über all diese Punkte liegen keinerlei Beweisergebnisse vor, weshalb das Verfahren noch nicht spruchreif war und die angefochtene Entscheidung sohin rechtswidrig ist.

 

Unter Berücksichtigung der vorliegenden Milderungsgründe ist die verhängte Geldstrafe überdies als überhöht anzusehen. Im konkreten Fall liegen nachfolgende Milderungsgründe vor:

 

      der bisher ordentliche Lebenswandel und die Tatsache, dass die Tat mit dem sonstigen Verhalten in Widerspruch steht;

      die Tat lediglich aus Fahrlässigkeit begangen wurde;

      die Tat nur aus Unbesonnenheit (Unachtsamkeit) begangen wurde;

      die Tat mehr durch besonders verlockende Gelegenheit, als mit vorgefasster Absicht begangen wurde;

      optimale Fahrbahn- und Straßen-, sowie Verkehrsverhältnisse herrschten (kein anderer Fahrzeugverkehr);

      die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahe kommen;

      es trotz Vollendung der Tat zu keinen Schäden Dritter gekommen ist;

      sich von der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl dazu die Gelegen­heit offengestanden wäre, freiwillig Abstand genommen wurde;

      die Tat schon vor längerer Zeit begangen wurde und seither ein Wohlver­halten vorliegt.

 

Abschließend werden gestellt nachfolgende Anträge:

 

der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes möge das angefochtene Straf­erkenntnis der BH Braunau am Inn VerkR96-4908-2012 vom 28.11.2012 ersatzlos beheben und das anhängige Verwaltungsstrafverfahren einstellen; dies nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung; Abführung der bisher unerledigt gebliebenen Beweisanträge; in eventu Aussprache einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG; in eventu Herabsetzung der Geldstrafe auf ein gesetzeskonformes mildes Maß im Sinne des § 20 VStG.

 

 

3.1. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 13. Februar 2012 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie durch die Einholung eines Gutachtens bei einem Amtssachverständigen für Verkehrstechnik.

 

3.3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Am 27. Mai 2012 lenkte der Bw um 10:28 Uhr im Ortsgebiet in x, x, Bx bei km 12.040 das KFZ mit dem ausländischen (deutschen) Kennzeichen x.

 

Mit welcher Geschwindigkeit der Bw im vorgeworfenen Tatzeitpunkt das KFZ gelenkt hat, kann nicht eindeutig festgestellt werden.

 

3.3.2. Der im vorigen Punkt angenommene Sachverhalt ergibt sich, soweit er von den Feststellungen der belangten Behörde in Punkt 1 abweicht, wie folgt:

 

Zur Klärung der im Rechtsmittel aufgeworfenen technischen Fragen wurde beim Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Verkehr, ein verkehrstechnisches Gutachten in Auftrag gegeben. Mit Schreiben vom 10. April 2013 teilte der Amtssachverständige Herr Dipl-HTL-Ing. x folgendes mit:

 

"Für die gegenständliche Messung wurde eine mobiles Radargerät Multanova 6 F verwendet. Lt. Auskunft der Polizei wurde ein 35 mm Objektiv und ein Kamerawinkel von 19 Grad verwendet. Der Öffnungswinkel beträgt 14,4 Grad.

 

Im Hinblick auf das übermittelte, überbelichtete Radarfoto, ist die Bestimmung des Fluchtpunktes des Radarfotos nur mit ungewöhnlich großer Ungenauigkeit zu bestimmen.

 

Auf Grund der ungenauen Fluchtpunktbestimmung des Fotos ergeben sich im Hinblick auf die Nachrechnung des Fotowinkels so große Toleranzen, so dass eine Übertretung der zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h mit der durchgeführten fotogrammetrischen Auswertung nicht mehr sicher nachweisbar ist.

 

Ob die Fahrgeschwindigkeit des Berufungswerbers wie vorgeworfen 61 km/h betrug oder die erlaubten 50 km/h nur um 2 – 3 km/h überschritten worden sind kann aus technischer Sicht nicht selektiert werden."

 

3.3.3. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass das Gutachten des Verkehrstechnikers der belangten Behörde zum Zwecke der Wahrung des Parteiengehörs übermittelt wurde. Mit E-Mail vom 15. April 2013 teilte die belangte Behörde mit, das Gutachten "zur Kenntnis genommen" zu haben. Eine inhaltliche Äußerung dazu erfolgte nicht.

 

3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 57c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Die im ggst Fall einschlägigen Normen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl 1960/159 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung, lauten:

 

§ 20. Fahrgeschwindigkeit

(1) […]

(2) Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

 

§ 99. Strafbestimmungen

(1)        […]

(2)        Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist, […]

 

4.2. Der dem Bw vorgeworfene Tatort liegt völlig unstrittig im Ortsgebiet, weshalb dort gemäß § 20 Abs 2 StVO 1960 – da die Behörde soweit ersichtlich keine geringere Höchstgeschwindigkeit erlassen oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt hat – eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt.

 

Dem Bw wurde angelastet, gegen die genannte Bestimmung verstoßen zu haben. Hiezu ist es freilich notwendig, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen zu können, mit welcher Geschwindigkeit der Bw zum vorgeworfenen Zeitpunkt unterwegs gewesen ist.

 

Wie dem Gutachten des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik zu entnehmen ist, kann eine fotogrametrische Berechnung der Geschwindigkeit aufgrund der schlechten Qualität des vorliegenden Radarbildes im ggst Fall nicht vorgenommen werden.

 

4.3. Im Verwaltungsstrafverfahren ist der Nachweis der Normverletzung durch die Behörde zu erbringen. In concreto vermag jedoch nicht mit der in einem solchen Verfahren notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen zu werden, dass der Bw die am Tatort geltende zulässige Höchstgeschwindigkeit tatsächlich überschritten hat. Die Verwirklichung des Tatbestandes der §§ 99 Abs 2 in Verbindung mit 20 Abs 2 StVO 1960 im ggst Fall konnte somit nicht erwiesen werden, weshalb das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

5. Bei diesem Ergebnis war gemäß § 65 VStG von einem Beitrag des Bw zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich abzusehen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch einen Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Markus Zeinhofer

 

 

Beschlagwortung:

§ 20 Abs. 2 StVO;

 

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