Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167642/6/Zo/AK VwSen-523403/6/Zo/AK

Linz, 23.04.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, geb. 19XX,  vertreten durch Rechtsanwalt X, X

1.    vom 15.02.2013 gegen Punkt 1 des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 07.02.2013, Zl. VerkR96-6901-2012 wegen einer Übertretung der StVO 1960 (hs. Zl. VwSen-167642) sowie

2.    vom 15.02.2013 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 07.02.2013, Zl. VerkR21-562-2012 wegen Entziehung der Lenkberechtigung (hs. Zl. VwSen-523403)

zu Recht erkannt:

 

I.          Der Berufung gegen Punkt 1 des Straferkenntnisses vom 07.02.2013 wird teilweise stattgegeben und der Tatvorwurf wie folgt abgeändert:

Sie haben auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet ist, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt.

Tatort: X, Xstraße, X, ca. bei Km X

Tatzeit: 10.10.2012, 06:20 Uhr

Fahrzeug:  PKW, VW Golf, X

 

         Die Geldstrafe wird auf 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden)           herabgesetzt, die Strafnorm wird auf § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960          abgeändert.

 

Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für diese Übertretung reduzieren sich auf 10 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

Hinweis: der Berufungswerber hat seine Berufung gegen die Punkte 2 und 3 des Straferkenntnisses in der mündlichen Verhandlung zurückgezogen. Die deswegen verhängten Geldstrafen in Höhe von 280 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafen und die Verfahrenskosten in Höhe von 28 Euro sind daher in Rechtskraft erwachsen. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt 418 Euro.

 

II.      Der Berufung gegen den Bescheid vom 07.02.2013, Zl. VerkR21-562-2012, wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsverfahren eingestellt.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d AVG iVm §§ 24 Abs.1, 7 Abs.3 Z3 und 26 Abs.2a FSG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis folgendes vorgeworfen:

"Sehr geehrter Herr X!

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

1) Sie haben auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "ÜBERHOLEN VERBOTEN" gekennzeichnet ist, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug unter besonders gefährlichen Verhältnissen überholt. Die besonders gefährlichen Verhältnisse waren durch überholen mehrerer mehrspuriger Kraftfahrzeuge und eines Sattelzugfahrzeuges mit wesentlich überhöhter Geschwindigkeit sowie bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen gegeben.

Tatort: X, Xstraße (X), Industriegebiet X bei ca. km X

Tatzeit: 10.10.2012, 06:20 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§16 Abs. 2lit. aStVO

2) Sie haben die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erheblich überschritten.

Tatort: Gemeinde X, Xstraße (X), Industriegebiet X bei km X bis X

Tatzeit: 10.10.2012, 06:20 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 a Zif. 10 a iVm § 99 Abs. 3 lit.a StVO

3) Sie haben zu einem vor Ihnen am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde.

Tatort: Gemeinde X, Xstraße (X), Ortsende X bis Strkm. X der X

Tatzeit: 10.10.2012, 06:20 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 18 Abs, 1 iVm § 99 Abs. 3 fit. a StVO

Fahrzeug:

Kennzeichen X, PKW, VW Golf, rot

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von      falls diese

Euro                     uneinbringlich ist,                    gemäß

                            Ersatzfreiheitsstrafe von

200,00                 92 Stunden                             § 99 Abs.2 lit.c StVO

200,00                 92 Stunden                             § 99 Abs.3 lit.a StVO

 80,00                  37 Stunden                             § 99 Abs.3 lit.a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 48,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 528,00 Euro."

 

2. Mit dem ebenfalls angefochtenen Bescheid vom 07.02.2013, Zl. VerkR21-562-2012 hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Dauer von 6 Monaten entzogen. Er wurde verpflichtet seinen Führerschein und einen allenfalls vorhandenen Mopedausweis unverzüglich abzuliefern. Einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

3. In den dagegen rechtzeitig eingebrachten, im Wesentlichen gleichlautenden Berufungen führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass die Sichtverhältnisse für das Überholmanöver ausgereicht hätten. Es sei richtig, dass er im beschilderten Überholverbot überholt habe, dies jedoch keinesfalls unter besonders gefährlichen Verhältnissen. Bei dem von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn durchgeführten Lokalaugenschein sei der Beginn des Überholmanövers bei Km X festgestellt worden. Von dieser Position aus betrage die Sichtweite zwischen 650 und 700 Meter und es habe auf der gesamten Strecke keinen Gegenverkehr gegeben. Das habe er am Beginn des Überholmanövers feststellen können. Er habe in weiterer Folge ein Video beim Befahren der gegenständlichen Straßenstelle angefertigt, auf welchem die völlig freie Sicht auf eine Entfernung von ca. 700 Metern erkennbar sei. Es sei für ihn deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörde bei Strkm X lediglich eine Sichtweite von 100 Metern und 10 Meter weiter eine solche von 260 Metern festgestellt habe.

 

Zu Beginn des Überholmanövers habe er die gesamte Strecke auf einer Länge von ca. 650 Metern einsehen können und es sei dort kein Gegenverkehr gewesen. Daran ändert auch die von der Behörde ins Treffen geführte "Sichtabschattung" durch den zu Überholvorgang ca. 90 Meter vor ihm befindlichen LKW nichts. Dies deshalb, weil sich sein Standort etwas höher befunden habe als der LKW, weshalb er über diesen LKW hinweg und aufgrund des Fahrbahnverlaufes seitlich an diesem vorbei habe sehen können.

 

4. Der Bezirkshauptmann von Braunau am Inn hat die Verwaltungsakte dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

5. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung an Ort und Stelle. An dieser haben der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der Erstinstanz teilgenommen. Es wurde ein Sachverständigengutachten zu den Sichtweiten eingeholt und der Meldungsleger X zum Sachverhalt befragt.  

 

5.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

Der Berufungswerber lenkte am 10.10.2012 um 06.20 Uhr seinen PKW auf der X in Richtung S. In diesem Bereich besteht ein beschildertes Überholverbot für mehrspurige Kraftfahrzeuge. Vor dem Berufungswerber fuhr eine Kolonne, bestehend aus einem Sattelkraftfahrzeug und drei weiteren PKW mit einer Geschwindigkeit von ca. 70 - 80 km/h. Aufgrund der von diesen Fahrzeugen eingehaltenen Sicherheitsabstände dürfte der Abstand des Berufungswerbers zum Sattelkraftfahrzeug ca. 90 Meter betragen haben. In Annäherung an diese Straßenstelle ist die Sichtweite aufgrund einer Krümmung stark eingeschränkt. Beginnend ab Km X ist die Straße grundsätzlich auf eine Strecke von ca. 650 Meter einsehbar. In diesem Bereich bestand auch noch keine Sichtabschattung durch den 90 Meter weiter vorne fahrenden LKW. Eine derartige Sichtabschattung war in weiterer Folge zu jenem Zeitpunkt gegeben, zu welchem sich der Berufungswerber bei Km X befand. Aufgrund des Straßenverlaufes (leichte Kurve und Gefälle) verdeckt der 90 Meter weiter vorne fahrende LKW einen Teil der Gegenfahrbahn, in welchem sich zwei PKW hätten befinden können.

 

5.2. Bei dem bereits von der Erstinstanz durchgeführten Lokalaugenschein wurde der Überholbeginn nach den Angaben aller Beteiligten mit Km X festgelegt (das Sachverständigengutachten wurde auf diese Position bezogen), also an jener Stelle, an welcher die oben dargestellte Sichtbehinderung auf einen möglichen Gegenverkehr bestand. Im Berufungsverfahren führte der Berufungswerber aus, dass er das Überholmanöver bei der ersten Möglichkeit, bei welcher er die Überholstrecke einsehen konnte, durchgeführt hatte. Er kenne diese Strecke gut, weil es sich um seinen täglichen Arbeitsweg handle. Wenn man diesen Ausführungen Glauben schenkt und davon ausgeht, dass der Berufungswerber beginnend bei Km X bereits seitlich versetzt zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug gefahren ist, so konnte er von dieser Position aus die gesamte Überholstrecke auf eine Länge von mehr als 600 Meter einsehen, weil zu diesem Zeitpunkt der 90 Meter weiter vorne fahrende LKW den Gegenverkehrsbereich noch nicht verdeckte. Erst in weiterer Folge, nämlich 35 Meter weiter  kam es zur Verdeckung eines Teiles der Fahrbahn durch den weiter vorne fahrenden LKW. Dazu ist anzuführen, dass der Berufungswerber diese Strecke von 35 Meter in weniger als 2 Sekunden zurücklegte.

 

Aufgrund der Angaben im erstinstanzlichen Akt zum Überholbeginn ("etwa bei Strkm X" bzw. "in etwa beim Kurvenausgang") sowie den Feststellungen beim Lokalaugenschein kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Berufungswerber das Überholmanöver bereits bei Km X begonnen hat. Von dieser Position aus konnte er die Fahrbahn auf einer Länge von mehr als 600 Meter einsehen.

 

6. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

6.1. Gemäß § 16 Abs.2 lit.a StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges außer den im Abs.1 angeführten Fällen mehrspurige Kraftfahrzeuge auf Straßenstrecken, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet sind, nicht überholen; es darf jedoch überholt werden, wenn rechts zu überholen ist.

 

Gemäß § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis 6 Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, z.B. beim Überholen, als Wartepflichtiger oder im Hinblick auf eine allgemeine oder durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt, sofern nicht eine Übertretung nach Abs.2d oder 2e vorliegt.

 

6.2. Der Berufungswerber hat die vor ihm fahrende Fahrzeugkolonne im Bereich des beschilderten Überholverbotes überholt und damit eine Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs.2 lit.a StVO 1960 begangen. Wie sich aus den Ausführungen in der Beweiswürdigung (Punkt 5.2) ergibt, kann jedoch nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, dass am Beginn dieses Überholmanövers die Sichtweite wesentlich zu gering gewesen wäre. Der Berufungswerber konnte – wenn auch nur kurzfristig – den Straßenverlauf ausreichend einsehen. Das Überholmanöver war mit Sicherheit nicht harmlos, jedoch auch nicht so gefährlich oder rücksichtslos, dass die Qualifikation des § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 erreicht wurde.

 

Dem Berufungswerber musste das beschilderte Überholverbot bekannt sein, weil er diese Straßenstrecke täglich befährt. Er hat dieses daher bewusst missachtet und daher vorsätzliches Verhalten zu verantworten.

 

Es war daher der Spruch des Straferkenntnisses dahingehend abzuändern, dass der Berufungswerber die ihm vorgeworfene Übertretung des § 16 Abs.2 lit.a StVO 1960 begangen hat, jedoch die qualifizierenden Umstände, welche zur Anwendung des § 99 Abs.2c StVO 1960 durch die Erstinstanz geführt hatten, zu entfallen. Dementsprechend war auch die Strafnorm abzuändern und die Geldstrafe im Hinblick auf den niedrigeren Strafrahmen des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 (Höchststrafe 726 Euro) entsprechend herabzusetzen.

 

7.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.    die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.    die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen.

 

Gemäß § 26 Abs.2a FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs.3 Z3 genannten Übertretung die Entziehungsdauer mindestens 6 Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs.2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von 2 Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

 

7.2. Wie bereits dargestellt kann nicht mit ausreichender Sicherheit bewiesen werden, dass der Berufungswerber den Überholvorgang unter besonders gefährlich Verhältnissen durchgeführt hat. Die Sichtverhältnisse waren – unter der Annahme, dass der Berufungswerber bei der ersten sich bietenden Gelegenheit das Überholmanöver eingeleitet hat – grundsätzlich ausreichend, zur Sichtabschattung durch den vorausfahrenden LKW kam es erst wenige Sekunden nach dem Beginn des Überholvorganges und diese Sichtabschattung dauerte auch nur einige Sekunden an. Auch die erhebliche Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Zuge des Überholmanövers und die Unterschreitung des Sicherheitsabstandes vor Beginn des Überholvorganges waren nicht so schwerwiegend, dass dadurch eine außergewöhnliche Gefährlichkeit des Überholvorganges bewirkt wurde. Es kann insgesamt nicht bewiesen werden, dass der Berufungswerber  eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z3 FSG begangen hat, weshalb seiner Berufung hinsichtlich des Füherscheinentzugsbescheides stattgegeben werden konnte.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diese  Bescheide ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

Hinweis:

Gegen diese Bescheide kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren (VwSen 523403) sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

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