Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167685/7/Bi/Ka

Linz, 22.04.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau x, vom 22. Februar 2013 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Braunau/Inn vom 29. Jänner 2013, VerkR96-8275-2012, wegen Übertretung des KFG 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 18.April 2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungs­entscheidung) zu Recht erkannt:

 

     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 82 Abs.8 2. Satz iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 220 Euro (48 Stunden EFS) verhängt, weil sie als Benutzerin eines Fahrzeuges mit einem ausländischen Kennzeichen – Pkw Golf GTI, x – dieses länger als einen Monat nach der Einbringung nach Österreich verwendet habe, obwohl Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen seien. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG sei nur während eines Monats ab ihrer Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Das Kraftfahrzeug sei seit April 2012 in Österreich eingebracht. Sie habe ihren Hauptwohnsitz in Österreich und habe das Kraftfahrzeug am 2. Juli 2012, 15.30 Uhr, in Braunau/Inn, Bezirkshauptmannschaft, verwendet.

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 22 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 18. April 2013 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit der Bw und des Zeugen x durchgeführt. Der Vertreter der Erstinstanz war entschuldigt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet. 

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, sie beantragt eine Stellungnahme, wie die Erstinstanz ein Straferkenntnis festlegen könne, obwohl der Vorwurf ein schwebendes Verfahren sei.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der die Bw gehört, die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses berück­sichtigt und der genannte Zeuge unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des        § 289 StGB einvernommen wurde.

 

Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens ist davon auszugehen, dass die Bw vom Finanzamt Braunau/Ried/Schärding wegen des "Verdachtes, dass hin­sichtlich der über 30 Tage dauernden Verwendung eines Kraftfahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen eine Verwaltungsübertretung nach dem KFG 1967 begangen wurde" angezeigt wurde, wobei dieser Anzeige eine mit ihr aufgenommene Niederschrift vom 2. Juli 2012 angeschlossen war. Darin geht es um den Pkw Golf GTI mit dem Kennzeichen x, der nach ihren Angaben am 2. Juli 2012 vor ihrem Wohnhaus geparkt war. Die Finanzpolizei habe bei ihr geläutet und sie mit dem Vorwurf konfrontiert, sie habe die NOVA nicht bezahlt.

 

Die Bw hat in der Niederschrift unter Hinweis auf den Zulassungsschein angegeben, der genannte Pkw gehöre ihr nicht; Eigentümer sei Herr x in x. Ihr Hauptwohnsitz sei in x, der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen zu 50% hier. Ihr Freund sei in Deutschland, sie und ihre Tochter wohnten in Österreich. Sie arbeite in bei x in x und in der x in x. Sie habe kein eigenes Auto.

 

Fest steht aber, dass auf die Bw seit 2008 ein Pkw Opel Astra mit dem Kennzeichen x zugelassen ist. Nach ihren Angaben in der Berufungsverhandlung fahre sie damit in die Arbeit und benutze ihn für private Zwecke. Der Pkw x sei ihr vom Zulassungsbesitzer im Zuge ihrer Freundschaft überlassen worden ausschließlich für die Fahrt zwischen Braunau und Untergriesbach. Das sei ein reiner Freundschaftsdienst, zumal sie in finanzieller Hinsicht für das Fahrzeug in keiner Weise aufzukommen brauche. Der Pkw sei nur für die Fahrt in Deutschland bestimmt und der Pkw werde ihr für einzelne Fahrten ausdrücklich überlassen – dazu hat die Bw eine schriftliche Bestätigung des Zulassungs­besitzers vom 1. Mai 2012 bereits der Erstinstanz vorgelegt, auf die sie in der Berufungsverhandlung verwiesen hat. Sie hat betont, wenn sie etwas zu verbergen gehabt hätte, hätte sie den Pkw sicher nicht auf der Straße vor dem Haus geparkt. Sie habe deshalb vor der Finanzpolizei angegeben, sie habe selbst kein Auto, weil sie damit nichts zu tun habe bzw zu tun haben wollte. Der Golf GTI sei ein "reiner Spaßfaktor". Es sei richtig, dass seit April 2012 der Pkw zeitweise von ihr für die genannten Fahrten benützt werde.

 

Der Zeuge GL, der Schwiegersohn des Zulassungsbesitzers JS, bestätigte in der Berufungsverhandlung die Angaben der Bw inhaltlich und führte aus, das Fahrzeug sei nur für einzelne Fahrten zwischen Braunau und Deutschland bestimmt und bleibe ein paar Tage bei der Bw stehen und sie bringe es dann zurück.  Sie habe dafür nichts zu bezahlen, weder Versicherung noch technische Überprüfungen noch für das Tanken. Die Bw sei durch die Finanzpolizei so verunsichert gewesen, dass sie objektiv unrichtige Angaben gemacht und sogar die NOVA bezahlt habe. Dieses Verfahren sei beim Finanzamt noch anhängig, sodass sie nicht verstanden habe, warum die Erstinstanz das angefochtene Straferkenntnis erlassen habe. 

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 82 Abs.8 KFG 1967 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundes­gebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

 

Aus der Sicht des UVS sind die Angaben der Bw jedenfalls im Licht des Umstandes zu sehen, dass sie über ein in Österreich zugelassenes Privatfahrzeug verfügt, mit dem sie ihre täglichen Wege zurücklegt und insbesondere nach Munderfing zur Arbeit fährt. Warum sie tatsächlich bei der Aufnahme der Niederschrift vom 2. Juli 2012 nichts von ihrem Pkw erwähnt hat, bleibt unerfindlich. Ihre Aussagen über den Zweck des Pkw x sind aber unter dem Gesichtspunkt des von ihr als "Spaßfaktor" bezeichneten Fahrkomforts eines Golf GTI nicht nur nachvollziehbar, sondern auch durch die Bestätigung des Zulassungsbesitzers JS untermauert. Ihr ist daher nichts entgegenzusetzen, wenn sie für einzelne Fahrten zwischen x und Deutschland den Pkw vom Zulassungsbesitzer im Zuge "reinen Freundschaftsdienstes" überantwortet bekommt, ohne dass ihr daraus irgendwelche finanzielle Verpflichtungen entstehen. Auch wenn der Pkw tatsächlich einige Tage vor ihrem Haus parkt, weil sie inzwischen mit ihrem eigenen, mit Braunauer Kennzeichen zugelassenen Pkw unterwegs ist, ändert das nichts daran, dass damit kein neuer dauernder Standort des Pkw in Braunau begründet wird.

Abgesehen davon wäre die Bw als bloß vorübergehende Lenkerin auch nicht berechtigt, über den Pkw, für den sie auch finanziell nicht aufkommt, zu verfügen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei Verfahrenskosten naturgemäß nicht anfallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

 

 

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