Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210620/2/Bm/JO

Linz, 03.04.2013

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn x, vertreten durch x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 17.01.2013, Zl. BauR96-7-2012, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Oö. Bauordnung 1994 zu Recht erkannt:

 

 

I.              Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.            Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z3 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF;

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 17.01.2013, BauR96-7-2012, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 1.450 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 57 Abs.1 Z2 und § 57 Abs.1 Z11 Oö. Bauordnung 1994 verhängt.

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Sie haben als Eigentümer der Liegenschaft x, x bewilligungspflichtige Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung ausgeführt (Dauerdelikt – begangen zumindest in der Zeit zwischen den beiden Lokalaugenscheinsterminen vom 3.11.2010 und vom 5.10.2011)."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und darin im Wesentlichen ausgeführt, der dem nunmehrigen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zugrunde liegende Bescheid vom 06.05.2011, Zl. 131-1-Z/2011/St, sei nach Ansicht des Bw bis dato nicht in Rechtskraft erwachsen. Die Grundlage für das Straferkenntnis vom 17.01.2013 sei daher nicht gegeben. Bis dato sei noch nicht rechtskräftig festgestellt, dass bewilligungspflichtige Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung ausgeführt worden seien. Die behauptete Normverletzung des

§ 57 Abs.1 Z2 der Oö. Bauordnung sei daher nicht gegeben.

Der Bw habe durch seinen ausgewiesenen Vertreter am 10.04.2012 einen Antrag auf Bescheidzustellung des noch nicht rechtswirksam zugestellten Bescheides vom 06.05.2011 gestellt. Die Marktgemeinde x habe in weiterer Folge mit einem Schreiben geantwortet, das Bescheidqualität besitze. Mit diesem Bescheid sei ein Antrag erledigt worden, finde sich darin auch ein Spruch, nämlich dass dem Antrag auf Zustellung des Bescheides nicht entsprochen werden könne und auch eine Begründung. Der normative Inhalt dieses Schreibens lasse sich aus der Formulierung erkennen, sodass jedenfalls ein Bescheid vorliege, der der Anfechtung unterliege.

Sohin sei vom Bw durch seinen ausgewiesenen Vertreter am 27.04.2011 Berufung eingebracht worden. In dieser Berufung sei dargetan worden, dass eine rechtswirksame Zustellung an Herrn x zu keiner Zeit erfolgt sei. Über die Berufungsgründe habe der Gemeinderat der Marktgemeinde x bis dato noch nicht entschieden, sodass jedenfalls von einem nicht rechtskräftigen Bescheid auszugehen sei. In der Sache selbst sei nun dargetan, dass mangels einer rechtskräftigen Feststellung, das bewilligungspflichtige Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung ausgeführt worden seien, das Straferkenntnis mit einer Nichtigkeit behaftet sei.

 

Es wird daher der Antrag gestellt,

der UVS Möge den Bescheid vom 17.01.2013 ersatzlos beheben.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme; da bereits aus der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufheben ist, entfällt eine mündliche Verhandlung (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 57 Abs.1 Z2 Oö. Bauordnung 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Bauherr oder Bauherrin oder Bauführer oder Bauführerin ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung ausführt oder vom bewilligten Bauvorhaben entgegen den Vorschriften des § 39 Abs.2 bis 4 abweicht.

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Demnach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird,

2. die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

 

Was den vorstehenden Punkt 1 anlangt, sind entsprechende, in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können.

Was den Punkt 2 anlangt, muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Es muss daher die Tat unter Anführung aller wesentlicher Tatbestandsmerkmale dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen werden. Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Bescheidbegründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes nicht aus (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, zu § 44a Z1 VstG).

 

 

 

5.2. Der Bw bringt in der Berufung vor, es sei bis dato noch nicht rechtskräftig festgestellt, dass bewilligungspflichtige Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung ausgeführt worden seien, da der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde x vom 06.05.2011, Zl. 131-1-Z/2011/St, noch nicht rechtswirksam zugestellt worden sei.

Dieses Vorbringen ist für sich gesehen nicht geeignet, das angefochtene Straferkenntnis mit Erfolg zu beheben.

 

Das Straferkenntnis war jedoch aus folgenden Gründen aufzuheben:

Dem Bw wird im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen als Eigentümer der Liegenschaft x, bewilligungspflichtige Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung in der Zeit vom 3.11.2010 und 5.10.2011 ausgeführt zu haben.

Eine nähere Umschreibung der jeweiligen Bauvorhaben fehlt jedoch; diese wäre jedoch erforderlich, um daraus eine ausreichende Bezugnahme auf die Merkmale der Baubewilligungspflicht iSd § 24 Oö. Bauordnung 1994 entnehmen zu können.

 

Darüber hinaus erweist sich das angefochtene Straferkenntnis auch im Hinblick auf die angeführte Tatzeit als mangelhaft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der eigenmächtigen bewilligungslosen Bauführung um ein Zustandsdelikt. Der Tatbestand der bewilligungslosen Ausführung eines Bauvorhabens ist mit der Herbeiführung eines solcherart zu qualifizierenden Sachverhaltes abgeschlossen. Das heißt, die im Straferkenntnis erforderliche Tatzeitangabe hat sich auf die tatsächlichen Ausführungshandlungen zu beziehen.

Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass am 3.11.2010 und 05.10.2011 baubehördliche Überprüfungen beim gegenständlichen Anwesen stattgefunden haben und zu diesem Zeitpunkt die Bauvorhaben bereits fertiggestellt waren. In welchem Zeitraum die Bauvorhaben tatsächlich ausgeführt wurden, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Daraus folgend kann auch nicht der Eintritt der Verfolgungsverjährung festgestellt werden.

 

Zu bemerken ist auch, dass ein entsprechender Tatvorwurf die Angabe zu enthalten hat, ob der Beschuldigte das bewilligungslose Bauvorhaben als Bauherr oder als Bauführer ausgeführt hat.

 

Da sohin der Tatvorwurf nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z1 VStG entspricht, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

 

 

 

 

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