Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101506/2/Weg/Ri

Linz, 11.10.1993

VwSen - 101506/2/Weg/Ri Linz, am 11.Oktober 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des T S vom 13. September 1993 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3. September 1993, VerkR-96/1919/93-Hu, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid, womit ein Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. April 1993 wegen Verspätung zurückgewiesen wurde, behoben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG), iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 666/1993 (VStG); § 17 Abs.3 Zustellgesetz.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Einspruch des Tadeusz Skowronski vom 16. Juni 1993 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. April 1993 wegen Verspätung zurückgewiesen und dies damit begründet, daß die gegenständliche Strafverfügung am 4. Juni 1993 beim Postamt K hinterlegt wurde und somit als zugestellt gilt. Die zweiwöchige Einspruchsfrist habe somit mit Ablauf des 18. Juni 1993 geendet, während der Beschuldigte den Einspruch erst am 21. Juni 1993 zur Post gegeben habe.

2. Dagegen wendet der Berufungswerber in seiner rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 13. September 1993 sinngemäß ein, er sei ab 2. Juni 1993 zuerst in Polen und in weiterer Folge, nämlich bis 18. Juni 1993, geschäftlich in Weißrußland gewesen und sei erst am 19. Juni 1993 nach K zurückgekehrt. Er schließt dieser Behauptung Kopien von Reisepaßstempeln bei. Aus diesen Stempeln ist ersichtlich, daß der Beschuldigte am 2. Juni 1993 in Polen und am 14. Juni 1993 in der "Republic of Belarus" eingereist und offenbar am 16. Juni 1993 aus der zuletzt genannten Republik wieder ausgereist ist. Auch wenn die auf dem Visum vermerkte Paßnummer nicht mit der Paßnummer jenes Passes, der für die Einreise in Polen benutzt wurde, übereinstimmt, ist das Vorbringen deshalb nicht unglaubwürdig, weil auf dem Visum der Name des Beschuldigten aufscheint. Auch ist es als glaubhaft anzusehen, daß der Berufungswerber nach der Reise durch Polen nicht vorher nach Hause fuhr, sondern sofort nach Weißrußland weiterreiste, was aus dem Einreisestempel ersichtlich ist, wo die Einreise nach Weißrußland über den Grenzübergang Brest erfolgt ist.

Insgesamt gesehen hat der Berufungswerber glaubhaft gemacht, zum Zeitpunkt des ersten Zustellversuches und in weiterer Folge zumindest bis 16. Juni 1993 ortsabwesend gewesen zu sein.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 17 Abs.3 4.Satz Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Die Zustellung wird gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Der Einspruch gegen die Strafverfügung, die am 21.6.1993 zur Post gegeben wurde erweist sich aus diesen Gründen rechtzeitig, sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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