Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253408/2/Kü/TO/Ba

Linz, 23.04.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn Ing. G F, vertreten durch Dr. P M, Rechtsanwalt, K, I vom 8. März 2013 gegen das Straferkenntnis der Bezirks­hauptmannschaft Vöcklabruck vom 25. Februar 2013, GZ: SV96-456+457-2011, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Strafer- kenntnis aufgehoben.

 

II. Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 27 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: §§ 65 und 66 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft  Vöcklabruck vom 25. Februar 2013, GZ: SV96-456+457-2011, wurden über Herrn Ing. G F (im Folgenden: Bw) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 18 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z 1 lit.b Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) sieben Geldstrafen in der Höhe von jeweils 2.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit jeweils Ersatz­freiheitsstrafen von 120 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrens­kosten­beitrag in der Höhe von 1.400 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben als seit 8.3.1994 selbständig vertretender handelsrechtl. GF, somit als zur Vertretung nach außen berufenes, gemäß § 9/1 VStG verantwortliches Organ der 'G B und B mbH', FN X, mit Sitz in A, I, zu verantworten, dass diese entgegen dem § 18 die Arbeitsleistung der Ausländer (alle bosn. StA), die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz –

 

zu 1. bis 3.: Fa."A E" d.o.o., mit Sitz in Bosnien, B, G R;

zu 4. bis 7.: Fa."K B" d.o.o., Bosnien, T, G,

 

- im Inland – auf der auswärtigen Baustelle "F L", A, M – als Bauarbeiter (beim Aufstellen von Holzhäusern) beschäftigt wurden:

 

1. M B, geb. X

2. N D, geb. X, und

3. A Z, geb. X, in der Zeit von 9. bis 12.5.2011;

 

4. G J, geb. X,

5. M J, geb. X,

6. N M, geb. X, und

7. A S, geb. X, in der Zeit von 29.4. bis 12.5.2011

 

in Anspruch genommen hat, ohne dass für die Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder Anzeige-bestätigung erteilt worden ist."

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter ausführlicher Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen zusammengefasst aus, dass der Bw sieben bosnische Staatsbürger zu Aufstellarbeiten von Holz­häusern/Blockhütten ohne entsprechende arbeitsmarktrechtliche Bewilligung beschäftigt habe und er daher die Bestimmungen des AuslBG verletzt habe.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Rechtsvertreter des Bw eingebrachte Berufung, in der als Berufungsgründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht werden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 7. März 2013             vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

Basierend auf die Feststellung der Kontrollorgane vor Ort, den Angaben der betretenen Personen im Zuge der Kontrollhandlungen in den Personenblättern, sowie der im Akt einliegenden Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die "G B und B mbH" mit Sitz in A, I, beauftragte die A E sowie die Fa. K B mit der kompletten Lieferung und Montage von  Holzhäusern/Blockhütten auf dem Gelände des Fs L/M.

 

Zur Erfüllung der übernommenen Aufträge kamen die Dienstnehmer der Subunternehmer in den jeweils eigenen Firmenfahrzeugen auf die Baustelle und führten dort die vertraglich übernommenen Arbeiten selbstständig aus. Die beiden Subunternehmer stellten jeweils unterschiedliche Holzhäusertypen her, die sich in Design und Bauart voneinander unterscheiden. Eine Trennung der einzelnen Hütten war möglich, da bereits vor Vertragsabschluss mit den Subunternehmern feststand, welche Hütte auf welcher Parzelle zu errichten sei. Die bosnischen Arbeiter waren organisatorisch nicht in den Betrieb des Bw eingegliedert. Aus den Werkverträgen geht eindeutig ein im Vorhinein konkret bestimmbares Werk hervor.

 

Die verrichteten Arbeiten der bosnischen Dienstnehmer wurden in Erfüllung echter Werkverträge getätigt, für die jedoch gem. § 18 Abs.1 Entsendebewilligungen nicht erteilt werden konnten, nachdem es sich hierbei um Arbeiten handelt, die im Bundesgebiet üblicherweise von Betrieben des Baugewerbes einschließlich verwandter Wirtschaftszweige erbracht werden, sodass jedenfalls Beschäftigungsbewilligungen erforderlich waren.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 27 Abs.1 VStG ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

 

Es entspricht der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass auch bei Übertretungen des § 28 Abs. 1 Z 1 lit b AuslBG als Tatort der Ort des Sitzes des vom Verantwortlichen vertretenen Unternehmens anzusehen ist (vgl. VwGH vom 27.9.2002, Zl. 99/09/0084, m.w.N.). Nur wenn die tatsächliche Leitung eines Unternehmens an einem anderen Ort als dem im Firmenbuch eingetragenen Sitz des Unternehmens ausgeübt wird, hat dies zur Folge, dass als Ort der Beschäftigung dieser tatsächliche Sitz der Unternehmensleitung und auch dieser Ort als jener Ort, von welchem aus die allenfalls erforderlichen Beschäftigungsbewilligungen hätten beantragt werden müssen, anzunehmen ist.

 

Der Strafantrag des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 29. September 2011, welcher als Tatverdächtigen den gemäß § 9 VStG nach außen zur Vertretung Berufenen der G B und B m.b.H. mit dem Sitz in I, A, nennt, wurde im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Tatort zuständigkeitshalber der Bezirkshauptmannschaft L vorgelegt. Mit Schreiben vom 18.10.2011 hat die Bezirkshauptmannschaft L gemäß § 27 VStG unter Hinweis auf den vermeintlichen Tatort den Strafantrag zur Durchführung des Strafverfahrens an die Bezirks­hauptmannschaft Vöcklabruck weitergeleitet. Von der Bezirkshaupt­mannschaft Vöcklabruck wurde in der Folge das Verwaltungsstrafverfahren abgeführt.

 

Aus dem gesamten Verfahrensinhalt ergibt sich kein Hinweis darauf, dass die Unternehmensleitung der G B und B m.b.H. nicht in A situiert ist. Auch die im Akt einliegenden Werklieferungsverträge ver­deutlichen diese Annahme, zumal auch diese die G B und B m.b.H. mit dem Sitz in A benennen. Gegenstand des Vertrages war – wie bereits oben ausgeführt – die Montage von Holzblock­häusern in M. Im Hinblick auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungs­gerichtshofes ist allerdings der tatsächliche Ort des Einsatzes der ausländischen Arbeitskräfte, sprich M, nicht als Tatort der gegenständlichen Verwaltungs­übertretung anzusehen. Die Rechtslage führt daher zum Ergebnis, dass die erstinstanzliche Entscheidung nicht von der örtlich zuständigen Behörde getroffen worden ist. Da diese Unzuständigkeit von Amts wegen aufzugreifen ist, war der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis zu beheben.

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte und das Strafverfahren eingestellt wurde, entfallen gemäß § 66 Abs.1 VStG jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

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