Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260472/6/Wg/HU

Linz, 29.03.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des x, vertreten durch x, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7. Februar 2013, Gz. WR96-825-2011, betreffend Wiederaufnahme eines Verwaltungsstrafverfahrens, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.


Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4, § 69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Auf Grund des vorgelegten Aktes, den Ausführungen im Berufungsschriftsatz und nach Wahrung des Parteiengehörs durch den UVS steht folgender Sachverhalt fest:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde) leitete mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 9. Juni 2011, Gz. WR96-825-2011, gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem Wasserrechtsgesetz ein und lastete ihm mit Straferkenntnis vom 12. Juli 2011, Gz. WR96-825-2011, folgende Verwaltungsübertretungen an:

"Sie betreiben die unter Postzahl x im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Vöcklabruck eingetragene Wasserkraftanlage x (verbunden mit dem Grundstück x, KG. x) entgegen der mit Bescheid der BH Vöcklabruck vom 14.12.2006, Wa10-211-2005, erteilten Bewilligung, indem

a)   am 6. und 7. Juni 2011 ein Schwellbetrieb durchgeführt wurde und

b)   am 6. und 7. Juni 2011 die Organismenaufstiegshilfe nicht dotiert wurde.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 137 Abs. 2 Ziffer 1 Wasserrechtsgesetz 1959, i.d.g.F., in Verbindung mit dem Bescheid der BH Vöcklabruck vom 1.12.2006, Wa10-211-2005 (Auflagepunkte 23 und 41)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

gemäß §

a) 500,00 Euro

48 Stunden

 

§ 137 Abs.2 Ziffer 1 Wasserrechtsgesetz 1959, idgF.

b) 500,00 Euro

48 Stunden

 

§ 137 Abs.2 Ziffer 1 Wasserrechtsgesetz 1959, idgF

Gesamt:          

1.000 Euro

Gesamt:

96 Stunden

 

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 100,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1.100,00 Euro."

 

Mit am 13. Juli 2011 bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingelangter Stellungnahme vom 6. Juli 2011 führte der Bw aus:

"Mir wurde zur Last gelegt, am 6. und 7. Juni einen Schwellbetrieb auf meiner Wasserkraftanlage durchgeführt zu  haben. Das ist so nicht richtig. Leider hatte ich eine Störung bei meiner Reglersteuerung am 5.6.2011 und habe diese selbst nicht beheben können und sofort die Firma x beauftragt, die Störung zu beheben. Wie Sie der beigefügten Rechnungskopie entnehmen können, wurde die Störung am 10.6.2011 durch Herrn x behoben. Diese Störung war auch der Grund, dass die Fischaufstiegshilfe vorübergehend nicht dotiert war. Seit 10.6.2011 ist die Steuerung wieder in Ordnung, der Pegelstand wird ordnungsgemäß gehalten , und auch die Fischaufstiegshilfe ist wieder dotiert. Ich ersuche Sie daher um Verständnis für diesen technischen Defekt." 

 

Am 18. Juli 2011 erschien der Bw bei der belangten Behörde und erhob gegen das Straferkenntnis vom 12. Juli 2011 innerhalb der offenen Frist das Rechtsmittel der Berufung. Als Begründung verwies er auf seine verspätete Stellungnahme vom 6. Juli 2011. Weiters führte er aus: "Ich gebe die mir angelasteten Verwaltungsübertretungen (laut Aufforderung zur Rechtfertigung vom 9. Juni 2011) nach § 137 Abs.2 Z1 des Wasserrechtsgesetzes 1959, idgF, iVm dem Bescheid der BH Vöcklabruck vom 14. Dezember 2006, WR10-211-2005 (Auflagepunkte 23. und 41.) vollinhaltlich zu."

 

Daraufhin erließ die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit Bescheid vom 18. Juli 2011 eine Berufungsvorentscheidung und setzte die Geldstrafe auf jeweils 250 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von jeweils 48 Stunden zuzüglich Verfahrenskosten von jeweils 25 Euro (Gesamtbetrag: 550 Euro) herab. Der Bw erklärte zu diesem mündlich verkündeten Bescheid: "Ich verzichte freiwillig und ohne Zwang auf die Vorlage der Berufung und nehme die Strafe an."

 

Mit Eingabe vom 1. August 2012 stellte der Bw bei der belangten Behörde den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, nachfolgende Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens. U.e. wurden die zugrunde liegenden Lastzählerprofile gemäß nachstehendem Urkundenspiegel in Vorlage gebracht:

./1   Lastzählerprofil des x für den Zeitraum 1. Juni 2011 bis 3. Juli 2011,

./2   Lastzählerprofil des Kraftwerkes der beklagten Partei für den Zeitraum 2.    Juni 2011 bis 30. Juni 2011,

./3   Lastzählerprofil des Kraftwerkes der beklagten Partei für den Zeitraum 3.    Juli 2011 bis 30. Juli 2011.

Begründend führte der Bw aus: "Aufgrund einer bei der Wasserrechtsbehörde eingebrachten Beschwerde wurde durch ein Organ des Gewässerbezirkes Gmunden festgestellt, dass der Einschreiter bei der gegenständlichen Wasserkraftanlage am 06. und 07. Juni 2011 einen Schwellbetrieb durchgeführt habe sowie am 06. und 07. Juni 2011 die Organismenaufstiegshilfe nicht dotiert wurde. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs. 2 Z 1 WRG 1959 iVm mit dem Bescheid der BH Vöcklabruck vom 14.12.2006, Zl. Wa10-211-2005 (Auflagepunkte 23 und 41) begangen. In der Zwischenzeit hat sich herausgestellt, dass der Einschreiter den gegenständlichen Schwellbetrieb nicht zu verantworten hat, da diese Pegelschwankungen bereits flussaufwärts aufgrund von Bauarbeiten des zweiten x verursacht wurden. Der Einschreiter selbst hat im Zeitpunkt des damals durchgeführten Beweisverfahrens geglaubt, dass der Schwellbetrieb durch einen technischen Defekt an seiner Wasserkraftanlage verursacht wurde. Dies hat sich jetzt jedoch nun als unrichtig herausgestellt und werden zum Beweis dazu die ausgehobenen Lastzählerprofile des Kraftwerkes des Einschreiters sowie des ersten x unter einem in Vorlage gebracht. Aus diesen Lastzählerdiagrammen geht eindeutig hervor, dass  es aufgrund der Bauarbeiten des zweiten (=weiteren) x über einen längeren Zeitraum zu massiven Pegelschwankungen kam und dieser Schwellbetrieb daher nicht durch den Einschreiter verursacht wurde. Den Einschreiter trifft daher am gegenständlichen Schwellbetrieb kein Verschulden. Zur Zulässigkeit dieses Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 69 Abs.1 Z 2 AVG wird wie folgt ausgeführt: Dem Einschreiter wurden die Lastzählerprofile des x mit Schreiben der x, x, x, vom 30.07.2012 übermittelt. Es handelt sich daher um ein Beweismittel, welches zwar schon vor Erlassung des das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides beanstanden hat, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden ist."

 

In weiterer Folge wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Straferkenntnis vom 18. Juli 2011, WR96-825-2011, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, mit Bescheid vom 7. Februar 2013, Gz. WR96-825-2011, ab. Begründend führte die belangte Behörde aus: "Im gegenständlichen Verfahren weist der seinerzeitige Beschuldigte durch Vorlage eines Lastzählerprofiles nach, dass am ersten x (x) im Tatzeitraum Schwankungen gegeben waren. Das Lastzählerprofil dokumentiert die Einspeisung der Strommenge in das Netz der x. Aus diesen Daten können – soferne andere Umstände die Einspeisung nicht beeinträchtigen – Schwankungen an der ankommenden Wasserführung ersehen werden. Nicht dokumentiert wird im Lastzählerprofil jedoch ein allfälliger Eigenverbrauch des Betreibers des x (x). Unabhängig von bereits bestandenen, von anderen Umständen verursachten Schwankungen der Wasserführung der Vöckla, wurde ein (zusätzlicher) Schwellbetrieb auch durch die im Tatzeitraum nachgewiesene Funktionsstörung der Reglersteuerung an der Wasserkraftanlage x bewerkstelligt. Durch eine nicht funktionierende Reglersteuerung kommt es ständig zu einem Absenken bzw. Hochfahren der Wehranlage, wodurch ein durch die Auflagen des angeführten Bescheides untersagter Schwellbetrieb verursacht wird. Durch das Bekanntwerden der Daten des Lastzählerprofiles des ersten x (x) ist zwar ein neues Beweismittel hervorgekommen, welches aber – wie oben angeführt – einen anders lautenden Bescheid nicht herbeigeführt hätte. Die durch Straferkenntnis bzw. Berufungsvorentscheidung angelastete Nichtdotation der Fischaufstiegshilfe (Bescheidvorschreibung 135 l/s) kann nicht von der Wasserführung des Gewässers abhängig gemacht werden. Die Dotationswassermenge ist unabhängig von allfälligen Schwankungen an der Wasserführung ständig in einem Mindestausmaß von 135 l/s zu gewährleisten. Der Tatbestand der Durchführung eines Schwellbetriebes und der Nichtdotation der Fischaufstiegshilfe kann auch nach Vorlage des Lastzählerprofiles als erwiesen angenommen werden. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war daher abzuweisen."

 

Dagegen richtet sich die verfahrensgegenständliche Berufung vom 26. Februar 2013. Der Bw stellte darin den Antrag, der gegenständlichen Berufung Folge zu geben, den gegenständlichen Bescheid aufzuheben und in weiterer Folge das zugrunde liegende Straferkenntnis vom 18. Juli 2011, Gz. WR96-825-2011, aufzuheben und das Verfahren einzustellen. U.e. wurde nachstehende Urkunde in Vorlage gebracht: Sachverständigengutachten des x, SV für Hydrologie und Wasserwirtschaft vom 7. Februar 2013. Begründend führte er aus, aus diesem Gutachten gehe auf Seite 8 hervor, dass es zwar aufgrund einer defekten Reglersteuerung zu kurzfristigen Schwankungen gekommen sei, jedoch nicht in dem von der Behörde vorgeworfenen Tatzeitraum, da hier der Einschreiter, nachdem er die defekte Reglersteuerung erkannt habe, den Betrieb manuell gesteuert und zum Zeitraum 6. und 7. Juni 2011 kein Schwellbetrieb stattgefunden habe. Es handle sich nicht um einen Schwellbetrieb, sondern lediglich um Pegelschwankungen, wobei hier der Sachverständige feststellte, dass es bereits im Oberlauf des Kraftwerkes des Einschreiters zu derartigen Schwankungen gekommen sei. Der Einschreiter habe umgehend nach Kenntniserlangung des Problems die Behebung des Schadens beauftragt und die Pegelschwankungen durch manuelles Eingreifen verhindert. Die diesbezüglichen Unterlagen bezüglich der Reparatur würden der Behörde bereits vorliegen. Dem Einschreiter könne daher kein Verschulden gemäß § 5 VStG, welches für einer Bestrafung zwingend erforderlich sei, angelastet werden. Was die vorgeworfene Nichtdotation der Fischaufstiegshilfe betreffe, sei auszuführen, dass nachweislich der Sommer 2011 ein sehr heißer Sommer gewesen sei (dies gehe auch aus dem Sachverständigengutachten des x vom 7. Februar 2013 hervor) und es sei daher aufgrund es niedrigen Wasserstandes zu einer Nichtdotation der Fischaufstiegshilfe gekommen. Dem Einschreiter sei auch hier kein Verschulden anzulasten, weshalb auch hier eine Bestrafung nicht gerechtfertigt sei.

 

Im Befund des vorgelegten Sachverständigengutachtens des Herrn x wird unter Punkt 2.2.1 ausgeführt: "Es muss vorweg gesagt werden, dass die vom Kläger festgestellten Schwankungen in der Vöckla zwischen 2. Juni und 6. Juni 2011 nicht durch einen Schwellbetrieb vom KW x ausgelöst wurden, sondern durch einen defekten Regler entstanden sind, wobei im Oberlauf des KW x bereits Schwankungen vorhanden waren... Durch diese Pegelschwankungen ausgelöst durch den defekten Regler, sind kurzfristig in einigen Stellen Wassertümpel entstanden, wo Kleinfische von 2 bis 3 cm Größe eingeschlossen waren."

 

Nachdem die belangte Behörde den Verfahrensakt dem UVS zur Entscheidung vorgelegt hatte, wahrte dieser mit Schreiben vom 13. März 2013 das Parteiengehör. In der Stellungnahme vom 18. März 2013 wiederholte der Bw den Antrag, der gegenständlichen Berufung Folge zu geben. Aufgrund der gegebenen Umstände – so der Bw – könne ihm keinesfalls ein Verschulden an den angeblichen Pegelschwankungen gemacht werden.

 

Mit Eingabe vom 28. März 2013 verzichtete der Bw auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

 

2. Der Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Eine mündliche Verhandlung war nicht erforderlich, da der Bw darauf verzichtet hat.  Der relevante Sachverhalt steht bereits nach der Aktenlage fest.

 

§ 69 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) lautet:

 

(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

            1.         der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

            2.         neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

            3.         der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

 

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

 

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

 

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

 

Neue Befundergebnisse können einen Wiederaufnahmegrund darstellen, nicht jedoch neue Schlussfolgerungen (vgl. VwGH vom 26. Jänner 1999, Gz. 98/92/0406 uva). Weiters können Tatsachen, die bereits im wieder aufzunehmenden Verfahren geltend gemacht wurden, jedenfalls keinen Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung begründen (VwGH vom 29. April 2011, Gz. 2010/09/0008).

 

Das Vorbringen, der Sommer 2011 sei nachweislich ein sehr heißer Sommer gewesen, hätte bereits im Verwaltungsstrafverfahren erstattet werden können. Es ist nicht ersichtlich, dass dies ohne Verschulden des Bw nicht geltend gemacht werden konnte. Insoweit liegt kein tauglicher Wiederaufnahmegrund iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG vor.  Das Argument, dass der Regler defekt war, wurde bereits im Verwaltungsstrafverfahren mit Stellungnahme vom 6. Juli 2011 vorgebracht und kann daher ebenfalls keinen Grund für die Wiederaufnahme darstellen (vgl. VwGH vom 26. Jänner 1999, Gz. 98/92/0406 uva). Das im Wiederaufnahmeantrag vorgebrachte Argument, in der Zwischenzeit habe sich herausgestellt, die Pegelschwankungen wären bereits flussaufwärts von Bauarbeiten des zweiten x verursacht worden, ist vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Ausführungen des vorgelegten Gutachtens des x nicht zutreffend. x verwies zwar auf "Schwankungen im Oberlauf des KW x", hielt aber fest, dass die Pegelschwankungen durch den defekten Regler ausgelöst wurden. Es liegen folglich keine neue Tatsachen oder Beweismittel iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG vor, die im Verwaltungsstrafverfahren voraussichtlich zu einer anderen Entscheidung geführt hätten. Die belangte Behörde hat den Antrag auf Wiederaufnahme zu Recht als unbegründet abgewiesen.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

 

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