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des Landes Oberösterreich
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VwSen-101507/2/Fra/Ka

Linz, 24.03.1994

VwSen-101507/2/Fra/Ka Linz, am 24. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 24.

Juni 1993, VerkR96/2726/1993, mit dem dem Einspruch gegen das Ausmaß der mit Strafverfügung vom 14. Juni 1993, VerkR-96/2726/1993, verhängten Strafe keine Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben:

Die verhängte Geldstrafe wird von 2.300 S auf 2.100 S herabgesetzt.

Die Ersatzfreiheitsstrafe wird von 60 Stunden auf 48 Stunden herabgesetzt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 51 und 51e Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Strafverfügung vom 14.6.1993, VerkR96/2726/1993, über die Berufungswerberin wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.300 S (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt, weil sie am 25.5.1993 um 10.34 Uhr in der Gemeinde W, Richtung K, auf der A9 bei km 10,600 mit dem PKW, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 48 km/h überschritten hat.

2. Dagegen hat die nunmehrige Berufungswerberin rechtzeitig Einspruch gegen das Strafausmaß erhoben, wobei sie zur Begründung im wesentlichen ausführt, daß ihr Einkommen nur 7.334 S monatlich betrage. Sie besuche die Krankenschwesternschule in und dadurch fallen ebenfalls erhebliche Nebenkosten an. Außerdem habe sie für eine Wohnung 2.500 S Miete zu bezahlen.

3. Über diesen Einspruch hat die Erstbehörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abweisend entschieden.

4. In ihrem Rechtsmittel gegen den angefochtenen Bescheid verweist die Berufungswerberin vorerst auf die im oben zitierten Einspruch dargelegten Gründe. Weiters verweist sie darauf, daß mitunter psychische Belastungen an ihrem Fehlverhalten mit schuld gewesen seien, weil ihre Schwester zu dieser Zeit mit dem Leben gekämpft und weil sie unter Prüfungsstreß gelitten habe und weil ihr Freund arbeitslos gewesen sei. Die Berufungswerberin ersucht daher diese Umstände zu berücksichtigen. Sie besitze bereits 10 Jahre den Führerschein und sei unbescholten.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

5.2. Was den Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung betrifft, so hat die Erstbehörde bereits zu Recht darauf hingewiesen, daß gerade derart hohe Geschwindigkeiten immer wieder Ursache von Verkehrsunfällen sind, sodaß diese Übertretungen mit entsprechender Strenge geahndet werden müssen. Der O.ö. Verwaltungssenat fügt hinzu, daß das erhöhte Unfallrisiko zu einer Gefährdung der Sicherheit und körperlichen Integrität anderer Verkehrsteilnehmer führt und gerade die körperliche Integrität von Menschen ein äußerst schützenwertes Rechtsgut darstellt. Dies muß auch der Berufungswerberin, welche sich als Krankenschwester der Pflege von Menschen widmet, bekannt sein.

Zum Verschuldensgehalt ist auszuführen, daß bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 48 km/h geringfügiges Verschulden nicht angenommen werden kann, denn es ist nicht hervorgekommen, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aufgrund der Tatumstände nur schwer hätte vermieden werden können. Wenn die Berufungswerberin unter psychischer Belastung gestanden ist, was sie durchaus glaubhaft dargelegt hat, so kann sie nicht davon entbunden werden, den Vorschriften des Straßenverkehrs ein geringeres Augenmerk zuzuwenden. Es muß der Berufungswerberin klar sein, daß sie durch eine derartige Verhaltensweise zusätzlich Kalamitäten heraufbeschwören kann.

Eine Herabsetzung der Strafe war jedoch einerseits aufgrund der glaubhaft vorgebrachten bescheidenen Einkommensverhältnisse sowie aufgrund des Umstandes geboten, daß die Erstbehörde offenbar eine einschlägige Vormerkung als erschwerend gewertet hat. Mangels anderer Anhaltspunkte kann aufgrund des beigelegten Vorstrafenregisters nur davon ausgegangen werden, daß die Erstbehörde die mit den Strafverfügungen, Zahlen: VerkR-96/2796/1993/Mi/Ko und VerkR-96/2727/1993/Mi/Ho, verhängten Strafen, in die Wertung miteinbezogen hat. Dies ist jedoch unzulässig, denn es liegt auf der Hand, daß die Berufungswerberin zum Zeitpunkt der gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung wegen der zuvor genannten Übertretungen noch nicht verwaltungsbehördlich bestraft war. Die Bestrafung wurde mit Verfügungen ausgesprochen, welche gleichen Datums sind und auch mit gleichem Datum, wie die gegenständliche zugestellt wurden. Die Erstbehörde ist darauf hinzuweisen, daß nur rechtskräftig verhängte Strafen bei der Strafbemessung berücksichtigt werden dürfen (vgl ua VwGH 1.7.1981, 81/03/0061 uva).

5.3. Eine weitere Herabsetzung der Strafe war jedoch aus den oben genannten Gründen nicht vertretbar. Auch vom Gesichtspunkt des Präventionsgedankens erscheint die Strafe in der nunmehrigen Höhe geboten.

6. Die Berufungswerberin wird abschließend auf die Möglichkeit hingewiesen, einen Antrag auf Ratenzahlung betreffend die verhängte Strafe zu stellen. Dieser wäre bei der Erstbehörde einzubringen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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