Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-420760/16/Zo/AK

Linz, 17.04.2013

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Beschwerde des X, geb. 19XX, vertreten durch X, X vom 03.09.2012 wegen der behaupteten Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 23.07.2012 durch ein dem Bezirkshauptmann von Braunau am Inn zurechenbares Organ, nämlich die Abnahme der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines für den PKW "Nissan Navara", Kennzeichen X (D),  nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 22.11.2012 sowie weitere Erhebungen zu Recht erkannt:

 

 

 

I.          Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.        Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Bund (Verfahrenspartei Bezirkshauptmannschaft X) den notwendigen Verfahrensaufwand in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  §§ 67a Z2, 67c und 67d AVG iVm §§ 82 Abs.8 sowie 102 Abs.12 lit.a KFG;

zu II.: §§ 79a AVG iVm der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr. 465/2008.

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 03.09.2012 eine Maßnahmenbeschwerde wegen der behaupteten Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 23.07.2012, nämlich der Abnahme des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln des PKW "Nissan Navara", Kennzeichen X (D), zugelassen auf die X GmbH, D-X, Xstraße 9, durch den Polizeibeamten X.

 

Es handle sich um ein Firmenfahrzeug der X GmbH, welche ihren Sitz in X habe. Der Beschwerdeführer habe sich zum Zeitpunkt der Kennzeichentafelabnahme nur noch fallweise in Österreich aufgehalten und zwar in Mattighofen, X-Siedlung 19. Er war dort auch gemeldet. Allerdings sei seine Ehe zerrüttet, weshalb er sich fast ausschließlich in Deutschland aufhalte und am 25.07.2012 seinen Hauptwohnsitz in Mattighofen auch abgemeldet habe.

 

Diese Tatsachen müssten den Behörden, auch der Polizeiinspektion Mattighofen, bereits seit längerer Zeit bekannt sein, da bereits seit 10.05.2012 ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes einer Übertretung des § 82 Abs.8 KFG gegen den Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn zu Zl. VerkR96-3244-2012 anhängig ist. In diesem Verfahren gehe es inhaltlich um den selben Vorwurf. In diesem Verfahren habe er der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn bereits dargelegt, dass es sich um ein Firmenfahrzeug der X GmbH handle und dieses als LKW typisiert sei, weshalb die Bestimmungen des NOVA-Gesetzes gar nicht anwendbar seien. Aus diesen Verfahren sei den Behörden auch bekannt gewesen, dass das Fahrzeug überwiegend in Deutschland eingesetzt werde.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei als dauernder Standort eines Fahrzeuges von Unternehmungen jener Ort anzusehen, von dem aus über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt werde. Das Fahrzeug werde überwiegend für betriebliche Zwecke der in Deutschland befindlichen X GmbH verwendet und befinde sich auch in deren Betriebsvermögen. Alle Wartungs- und Reparaturarbeiten würden am Betriebsstandort in Deutschland durchgeführt und eine private Nutzung des Fahrzeuges habe praktisch nicht stattgefunden, da der Beschwerdeführer – solange er in Österreich gewohnt habe – einen auf seine Gattin zugelassenen PKW für Privatfahrten benutzt habe. Lediglich dann, wenn es aus betrieblicher Sicht notwendig gewesen sei, habe er als Geschäftsführer der X GmbH das gegenständliche Fahrzeug benutzt um Auftragsfahrten nach Österreich durchzuführen. Dabei sei es fallweise – soweit es terminlich möglich oder notwendig gewesen sei – zu einer Übernachtung an seinem damaligen Hauptwohnsitz in Mattighofen gekommen. Dabei handle es sich aber um Ausnahmefälle, welche am überwiegenden Einsatz des Fahrzeuges in Deutschland nichts ändern würden.

 

Der dauernde Standort des Fahrzeuges habe sich daher in Deutschland befunden und die Bestimmungen des § 82 Abs.8 KFG sowie des § 102 Abs.12 KFG seien daher nicht anwendbar gewesen, weshalb die Abnahme der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines zu Unrecht erfolgt seien.

 

2. Die belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und eine schriftliche Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen erstattet. Am 22.11.2012 wurde eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen haben. Der Polizeibeamte X wurde als Zeuge einvernommen. In weiterer Folge wurden vom Vertreter des Beschwerdeführers Unterlagen nachgereicht sowie Ermittlungsergebnisse des Finanzamtes Braunau vorgelegt, zu welchen Parteiengehör gewahrt wurde.

 

2.1.  Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

Die X GmbH, x , Xstraße 9, war zum Vorfallszeitpunkt Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Fahrzeuges mit dem Kennzeichen X. Der Berufungswerber war alleiniger Geschäftsführer dieses Unternehmens. Er hatte bis zum 25.07.2012 seinen Hauptwohnsitz in Mattighofen, X-Siedlung 19. Am 23.07.2012 um 07.48 Uhr wurde er vom Zeugen X in X, auf der X zu einer Kontrolle angehalten. Dem Polizeibeamten war zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen LKW auch in der Vergangenheit mehrmals in Österreich gelenkt hatte und am Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers auch Maschinen und Geräte, welche der X GmbH zugeordnet werden können, gelagert waren. Er konfrontierte den Beschwerdeführer damit, dass er aufgrund seines Hauptwohnsitzes den LKW in Österreich zum Verkehr zulassen müsse und die Verwendung mit den deutschen Kennzeichen nicht zulässig sei. Dazu gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass es sich um ein Firmenfahrzeug handle, das Unternehmen den Sitz in Deutschland habe und er daher der Meinung sei, dass die Verwendung des Fahrzeuges in Österreich zulässig sei. Der Zeuge nahm daraufhin die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein des gegenständlichen LKW ab.

 

 

 

Strittig ist, ob das gegenständliche Kraftfahrzeug zur damaligen Zeit überwiegend in Österreich oder in Deutschland verwendet wurde. Der Berufungswerber gab dazu an, dass er das Fahrzeug nur fallweise in Österreich verwendet habe. Es handle sich um ein Firmenfahrzeug eines deutschen Unternehmens, welches er für betriebliche Zwecke und zwar überwiegend in Deutschland verwendet habe. Auch Reparaturen seien in Deutschland durchgeführt worden. Seit Frühling 2011 habe das Unternehmen in Simbach, X-Straße auch einen Lagerplatz. Er habe auch in Österreich betriebliche Fahrten durchgeführt und fallweise – soweit es möglich bzw. notwendig gewesen sei – an seinem Hauptwohnsitz in Mattighofen übernachtet. Seit Sommer 2011 lebe er von seiner Gattin praktisch getrennt und habe vorwiegend in Simbach, Xstraße 9 gewohnt. Seit Juli 2012 wohne er in Simbach, Xstraße im dortigen Betrieb.

 

Der Zeuge führte in diesem Zusammenhang an, dass der Beschwerdeführer am 05.10.2011 bei PI Friedburg einen Verkehrsunfall mit Sachschaden angezeigt habe. Am 23.12.2011 sei der LKW in Schalchen wegen einer Verkehrsübertretung angezeigt worden, der Lenker zum damaligen Zeitpunkt sei nicht bekannt. Am 05.05.2012 habe er das Fahrzeug in Mattighofen wahrgenommen und am 23.07.2012 dann in Furth angehalten. In der mündlichen Verhandlung ergänzte er noch, dass er das Fahrzeug öfters in Österreich habe fahren gesehen, wobei es von Herrn X gelenkt worden sei. Er habe auch gewusst, dass am Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers in Mattighofen Arbeitsmaschinen und ein Anhänger gelagert bzw. abgestellt waren, welche offenbar dem Unternehmen zuzuordnen waren.

 

Aus der Stellungnahme der Vermieterin, der X GmbH an das Finanzamt Braunau vom 16.01.2013 ergibt sich, dass es nicht möglich war, das Büro in Simbach, Xstraße 9, als Wohnung zu verwenden. Ein Bewohnen dieser Räume wäre aus Sicht der Vermieterin nicht zulässig gewesen.

 

Die Prüfung durch das Finanzamt Eggenfelden des gegenständlichen Unternehmens ergab, dass dieses fast ausschließlich in Österreich tätig war, in Deutschland wurde nur ein Umsatz von ca. 8000 Euro erzielt, auch Einkäufe wie Betriebsbedarf, Benzin und Maschinenkäufe seien nur in Österreich getätigt worden.

 

Die Gattin des Beschwerdeführers gab bei ihrer Einvernahme als Zeugin beim Finanzamt Braunau an, dass sie vom Beschwerdeführer seit Mitte Juli 2012 getrennt lebe. Zu diesem Zeitpunkt sei er nach Simbach verzogen. Das Büro habe sich in Simbach, Xstraße 9 befunden. In Mattighofen habe der Beschwerdeführer schon vor längerer Zeit eine angrenzende Wiese gepachtet und dort in weiterer Folge Baumabfälle gelagert sowie Baumstämme zu Brennholz verarbeitet und zum Verkauf gelagert. Seine gesamten Geräte habe er ebenfalls auf dieser Wiese gelagert, Anfang August 2012 habe er die großen Geräte alle weggebracht.

 

2.2. Zu diesen unterschiedlichen Angaben ist in freier Beweiswürdigung folgendes festzuhalten:

 

Die Meldung des Berufungswerbers mit Hauptwohnsitz in Mattighofen bis 25.07.2012 ist ein wesentliches Indiz dafür, dass der Berufungswerber bis zu diesem Tag tatsächlich überwiegend in Mattighofen gewohnt hat. Dies stimmt im Großen und Ganzen mit den Angaben seiner Gattin überein, wonach sie in etwa seit Mitte Juli 2012 getrennt leben würden (eine exakte datumsmäßige Angabe dazu war von der Zeugin im Jänner 2013 nicht mehr zu erwarten). Die Behauptung des Berufungswerbers, bereits seit Sommer 2011 praktisch von seiner Gattin getrennt gelebt zu haben und nur noch gelegentlich in Mattighofen übernachtet zu haben, ist hingegen wenig wahrscheinlich. Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, so ist nicht ersichtlich, weshalb er ein weiteres Jahr lang an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Seine Behauptung in dieser Zeit überwiegend in Simbach, Xstraße 9 gewohnt zu haben, ist durch die Angaben der Vermieterin widerlegt. Es ist zwar keineswegs ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer vereinzelt in diesen Büroräumlichkeiten übernachtet hat, eine überwiegenden Nutzung zu Wohnungszwecken bereits seit einem Jahr erscheint jedoch aufgrund der obigen Überlegungen ausgeschlossen.

 

Die Überprüfung der Geschäftstätigkeit der X GmbH durch das Finanzamt Eggenfelden hat ergeben, dass die Umsätze überwiegend in Österreich erwirtschaftet wurden und Einkäufe für den Betriebsbedarf nur in Österreich getätigt wurden. Dies stimmt mit den Wahrnehmungen des Polizeibeamten und den Angaben der Gattin überein, wonach Arbeitsgeräte beim Objekt X-Siedlung 19 in Mattighofen gelagert wurden. Die Behauptung des Berufungswerbers, bereits seit Frühling 2011 einen Lagerplatz in Simbach, X-Straße zu verwenden, ist durch den von ihm selbst vorgelegten Mietvertrag, welcher offenbar (erst) am 01.07.2012 abgeschlossen wurde, widerlegt.

 

Unter Abwägung dieser Umstände ist es als erwiesen anzusehen, dass die X  GmbH ihre Geschäfte überwiegend in Österreich abwickelte und sich der Berufungswerber überwiegend an seinem Hauptwohnsitz in Mattighofen aufgehalten hatte. Daraus ergibt sich zwingend, dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Kraftfahrzeug überwiegend von diesem Standort aus verwendete.

3. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

Gemäß § 67c Abs.3 AVG sind Beschwerden nach § 67a Z2 innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung, bei dem unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde.

Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes,

2. soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat und welcher Behörde er zuzurechnen ist (belangte Behörde),

3. den Sachverhalt,

4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

5. das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären,

6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

 

Gemäß § 82 Abs.8 KFG sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

 

§ 102 Abs.12 KFG lautet:

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hiedurch begehen oder begehen würden eine Übertretung

a) des § 36 lit. a oder des § 82 Abs. 1 bis 3,

...........

Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges oder der Beladung Zwangsmaßnamen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellen des Fahrzeuges, Anbringen von technischen Sperren und dergleichen, anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist, im Falle der lit. d, h, i, j oder k auch, wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken.

 

3.2. Die Rechtmäßigkeit einer faktischen Amtshandlung ist anhand der Sachlage im Zeitpunkt seiner Setzung zu beurteilen, wobei nur jene Sachverhaltselemente zu berücksichtigen sind, die dem Verwaltungsorgan unter Anwendung zumutbarer Sorgfalt bekannt sein konnten (Hengstschläger/Leeb, AVG § 67c RZ 27).

 

Dem Polizeiorgan war bekannt, dass der Beschwerdeführer alleiniger Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Kraftfahrzeuges ist und dieser seinen Hauptwohnsitz in Österreich hatte. Er wusste auch, dass dieser das Kraftfahrzeug bereits seit Oktober 2011 mehrmals in Österreich gelenkt hatte. Aufgrund seiner Feststellungen betreffend die abgestellten Gegenstände des Unternehmens beim Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers konnte er auch davon ausgehen, dass die betriebliche Tätigkeit des Unternehmens zumindest in einem erheblichen Ausmaß in Österreich abgewickelt wurden.

 

Das Berufungsverfahren hat ergeben, dass diese Annahmen des Polizeibeamten richtig waren. Dies bestätigt, dass umso mehr der Polizeibeamte zum Zeitpunkt seines Einschreitens von der Richtigkeit seiner Annahmen überzeugt sein durfte.

 

Im gegenständlichen Fall ist Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges eine juristische Person, der Beschwerdeführer konnte als alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer über die tatsächliche Verwendung des Fahrzeuges bestimmen. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.01.2010, 2009/16/0107, ist daher der Beschwerdeführer als "Verwender" des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 82 Abs.8 KFG anzusehen. Die Bestimmung  des  § 40 KFG, wonach bei Kraftfahrzeugen von Unternehmen jener Ort als dauernder Standort anzusehen ist, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über das Fahrzeug verfügt, ist in solchen Fällen nach der angeführten Rechtssprechung nicht anzuwenden.

 

Das Kraftfahrzeug wurde vom Beschwerdeführer im Sinne des § 82 Abs.8 KFG verwendet und mehr als einen Monat vor der Amtshandlung nach Österreich eingebracht. Der Beschwerdeführer hatte zum Zeitpunkt seiner Amtshandlung seinen Hauptwohnsitz in Österreich, weshalb der dauernde Standort des Fahrzeuges entsprechend § 82 Abs.8 KFG bis zum Beweis des Gegenteiles in Österreich war. Nach der Rechtssprechung des VwGH  war der Beschwerdeführer daher zur Zulassung des Kfz gemäß § 36 lit.a KFG in Österreich verpflichtet.  Damit war § 102 Abs.12 lit.a KFG anwendbar (VwGH vom 21.5.1996, 95/11/0378).

 

3.3. Anzuführen ist jedoch, dass der Verstoß gegen die Zulassungsverpflichtung des § 36 lit.a KFG durch § 82 Abs.8 KFG lediglich gesetzlich vermutet wird und daher auch widerlegt werden kann. Die Ermächtigung zur Setzung von Zwangsmaßnahmen gemäß § 102 Abs.12 KFG setzt jedoch voraus, dass durch das Lenken eines Kfz eine Verwaltungsübertretung begangen wird oder zumindest begangen würde. Vom Vorliegen einer derartigen Verwaltungsübertretung kann der einschreitende Polizeibeamte aber nur dann begründet ausgehen, wenn der Betroffene die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs.8 KFG nicht widerlegen kann. Daraus ist abzuleiten, dass vor dem Abschluss einer derartigen Zwangsmaßnahme dem Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt werden muss, im Sinne des § 82 Abs.8 KFG den Gegenbeweis zur Standortvermutung anzutreten.

 

Die Notwendigkeit, dem Betroffenen die Möglichkeit des Gegenbeweises einzuräumen, ergibt sich auch aus dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot, welches für die gesamte Hoheitsverwaltung gilt:

Faktische Amtshandlungen, welche unmittelbar wirksam in die Rechte von Betroffenen eingreifen, setzen voraus, dass vom einschreitenden Organ alle zumutbaren Erhebungen zur Feststellung des Sachverhaltes getätigt wurden. Dazu gehört in den Fällen des § 82 Abs.8 KFG auch, dass dem Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt wird, den im Gesetz ohnedies vorgesehenen Gegenbeweis zu erbringen.

 

 

Im konkreten Fall hat der Polizeibeamte den Beschwerdeführer mit dem Vorwurf der unrechtmäßigen Verwendung des Kraftfahrzeuges in Österreich konfrontiert, dieser hatte also die Möglichkeit, die Standortvermutung zu widerlegen. Allerdings hat der Beschwerdeführer lediglich auf den Umstand hingewiesen, dass es sich um ein Firmenfahrzeug handle und das Unternehmen den Sitz in Deutschland habe. Auf diese Umstände kommt es bei § 82 Abs.8 KFG aber nicht entscheidend an. Konkrete Angaben, welche die Standortvermutung des § 82 Abs.8 KFG hätten widerlegen können, hat der Beschwerdeführer dem Polizeibeamten gegenüber nicht gemacht. Dieser konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass das Kraftfahrzeug in Österreich zum Verkehr hätte zugelassen werden müssen und tatsächlich eine Übertretung des § 36 lit.a KFG vorliegt. Er durfte daher gemäß § 102 Abs.12 lit.a KFG die erforderlichen Zwangsmaßnahmen ergreifen, um den Beschwerdeführer an weiteren derartigen Übertretungen zu hindern. Die Abnahme der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines ist in der beispielhaften Aufzählung des § 102 Abs.12 KFG zwar nicht angeführt, stellt jedoch jedenfalls eine zweckmäßige und nicht überschießende Zwangsmaßnahme dar. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

 

 

Zu II:

Aufgrund dieses Ergebnisses ist die belangte Behörde als obsiegende Partei anzusehen, weshalb der Beschwerdeführer verpflichtet ist, ihrem Rechtsträger binnen 2 Wochen die entsprechend der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 zustehenden Aufwendungen (Vorlageaufwand 57,40 Euro, Schriftsatzaufwand 368,80 Euro sowie Verhandlungsaufwand 461 Euro, insgesamt daher 887,20 Euro) zu bezahlen.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 57,20 angefallen.

 

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum