Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523333/20/Zo/AE

Linz, 23.04.2013

 

                                                                                                                                                                                                           

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, X, vom 29.11.2012 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Kommissariat Wels, vom 29.11.2012, Zl. 2-FE385/2011 wegen Einschränkung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Befristung bis 29.11.2013 sowie die Verpflichtung zur Beibringung des CDT-Wertes alle 3 Monate aufgehoben werden.

Die Lenkberechtigung des Berufungswerbers wird wie folgt eingeschränkt:

 

Verwendung einer geeigneten Brille oder Kontaktlinse, Code 01.06

Kein Alkohol, Code 05.08

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG., iVm § 24 Abs.1 FSG und § 13 Abs.1 FSG - GV

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die LPD Oberösterreich hat mit dem angefochtenen Bescheid die Lenkberechtigung des Berufungswerbers auf 1 Jahr (bis 29.11.2013) befristet und ihm die Auflage erteilt, alle 3 Monate den CDT-Wert beizubringen.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten umfangreichen Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass ihm die BPD Wels am 17.6.2010 eine unbefristete Lenkberechtigung (lediglich Auflage einer Brille) erteilt habe. Aufgrund eines Alkoholdeliktes vom 18.5.2011 (1,33 ‰) sei er neuerlich aufgefordert worden, ein amtsärztliches Gutachten beizubringen. Zu der amtsärztlichen Untersuchung habe er normwertige CDTect-Werte  von August 2011 bis August 2012 beigebracht, weiters eine verkehrpsychologische Untersuchung vom 24.8.2012 sowie eine fachärztliche internistische Stellungnahme vom 31.8. und eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vom 18.9.2012. Diese Stellungnahmen bezogen sich auf seine laufende Medikation mit Ritalin (Methylphenidat).

 

Im Oktober 2008 sei bei ihm zwar ein schädlicher Gebrauch von Alkohol diagnostiziert worden, allerdings habe die Behörde  bereits mit dem angeführten Bescheid vom Juni 2010 seine uneingeschränkte gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (wieder) festgestellt. Seit dieser Zeit habe er nur sehr gelegentlich Alkohol konsumiert, was auch durch insgesamt 14 CDT-Werte nachgewiesen sei. Seine gesundheitliche Eignung habe sich daher nicht geändert.

 

Aus der Diagnose der Fachärztin Dr. X vom September 2012 ergebe sich, dass er an ADHS im Erwachsenenalter leidet. Seit April 2011 sei er wegen dieser Erkrankung in Behandlung und konsumiere seither auch keinerlei Alkohol mehr. Die vorangegangenen Alkoholdelikte stünden im engen Zusammenhang mit der damals unbehandelten Erkrankung (ADHS). Diese Erkrankung habe bei ihm eine innere Unruhe ausgelöst, welche zu einem situationsabhängigen Alkoholmissbrauch in der Vergangenheit geführt habe. Nunmehr sei er bezüglich dieser Erkrankung jedoch in fachärztlicher Behandlung, weshalb keinerlei Gefahr eines weiteren Alkoholkonsums bestehe.

 

3. Der Landespolizeidirektor von Oberösterreich hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens vom 4.4.2013. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war.

 

 

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Berufungswerber lenkte am 18.5.2011 einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,33‰). Von der BPD Wels wurde ihm die Lenkberechtigung für die Dauer von 17 Monaten entzogen und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens aufgetragen. Dies wurde damit begründet, dass es sich bereits um das vierte Alkoholdelikt des Berufungswerbers handelte. Bereits nach dem dritten Alkoholdelikt war seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen untersucht worden, wobei ihm am 17.6.2010 eine unbefristete und uneingeschränkte Lenkberechtigung (mit Ausnahme der Verpflichtung zur Verwendung einer Brille) erteilt worden war.

 

Im gegenständlichen Verfahren kam der Amtsarzt der LPD Oberösterreich in seinem Gutachten vom 11.10.2012 unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer verkehrspsychologischen Untersuchung sowie eines fachärztlichen internistischen und einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme zu dem Schluss, dass der Berufungswerber befristet auf die Dauer von drei Jahren geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen ist. Aufgrund des hohen Rückfallpotenzials sei eine unangekündigte Kontrolle des CDT-Wertes viermal pro Jahr erforderlich.

 

Im Berufungsverfahren wurde ein amtsärztliches Gutachten eingeholt, welches sich auf die fachärztliche internistische Stellungnahme Dr. X vom 31.8.2012, die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 24.8.2012 sowie die fachärztliche psychiatrische Stellungnahme von Dr. X vom 18.9.2012 sowie eine entsprechende Ergänzung vom 8.3.2013 stützt. Weiters liegen normwertige CDT-Werte vom August 2011 bis Februar 2013 vor. Entsprechend diesem Gutachten leidet der Berufungswerber an ADHS im Erwachsenenalter, welche erstmals im April 2011 diagnostiziert und seither behandelt wird. Die vorher gesetzten Alkoholdelikte sind als  Comorbidität des ADHS zu werten und traten nach Beginn der Behandlung nicht mehr auf. Der Berufungswerber sei seit 2011 sowohl hinsichtlich der Medikamenteneinnahme als auch der Sitzungstermine compliant, weshalb entsprechend der Angaben der Fachärztin von einem weiteren guten Verlauf der Erkrankung auszugehen sei. Das Risiko eines neuerlichen Alkoholkonsums sei bei weiterer Medikamentencompliance als gering einzustufen. Es sei derzeit von einem stabilen Verlauf der ADHS im Erwachsenenalter auszugehen, allerdings sei bekannt, dass ein Mischkonsum von Ritalin gemeinsam mit Alkohol nicht kalkulierbare Wechselwirkungen nach sich ziehen könne. Aus diesem Grund sei es erforderlich, dass der Berufungswerber keinen Alkohol konsumiere. Es sei daher die Auflage "Kein Alkohol" vorzuschreiben. Weiters sei das Tragen einer Brille oder eines sonstigen geeigneten Sehbehelfes erforderlich.

 

Der Berufungswerber habe sich mit seiner Erkrankung und der medikamentösen Therapie sowie der Notwendigkeit, keinen Alkohol zu konsumieren, offenbar ausreichend auseinandergesetzt, weshalb in Übereinstimmung mit der fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme von einem stabilen psychischen Zustand auszugehen sei. Es seien daher keine weiteren amtsärztlichen Nachuntersuchungen erforderlich.

 

Dieses Gutachten wurde dem Berufungswerber am 15.4.2013 zur Kenntnis gebracht und er erklärte sich mit den darin vorgeschlagenen Einschränkungen seiner Lenkberechtigung einverstanden.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.    die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.    die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

 

Gemäß § 13 Abs.1 FSG-GV gelten Personen als ausreichend frei von psychischen Krankheiten iSd § 3 Abs.1 Z1, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen mitbeurteilt.

 

 

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die Alkohol, Sucht- oder Arzneimittel abhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

5.2. Der Berufungswerber leidet an ADHS im Erwachsenenalter, welche jedoch entsprechend der fachärztlichen Stellungnahme und des amtsärztlichen Gutachtens ausreichend behandelt wird, weshalb keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Die gemäß § 13 Abs.1 FSG – GV vorgesehene fachärztliche psychiatrische Stellungnahme geht von einer uneingeschränkten Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen aus, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen wurden bei der VPU im August 2012 als ausreichend beurteilt. Im Hinblick darauf, dass dem Berufungswerber von der Behörde im Jahr 2010 die uneingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zugestanden wurde, kann aufgrund des seither einmaligen Alkoholdeliktes und der normwertigen CDTect-Werte auch nicht von einem gehäuften Alkoholmissbrauch im Sinne des § 14 Abs.5 FSG – GV ausgegangen werden. Die in dieser Bestimmung vorgesehenen ärztlichen Kontrolluntersuchungen sind daher nicht notwendig.

 

Die Notwendigkeit zur Verwendung eines geeigneten Sehbehelfes ergibt sich aus dem amtsärztlichen Gutachten. Aufgrund der von der Amtsärztin angeführten möglichen Wechselwirkungen bei der Einnahme von Ritalin und Alkohol ist es erforderlich, dass der Berufungswerber im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen keinen Alkohol konsumiert. Es waren ihm daher die entsprechenden Einschränkungen vorzuschreiben, wobei sich der Berufungswerber mit diesen auch einverstanden erklärt hat.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 47,80 Euro angefallen.

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

 

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