Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-523412/5/Sch/AE/AK

Linz, 23.04.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau X, geb. 26.05.19XX, Xstraße 40 , X Linz, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. X, Dr. X, X 18, X Linz, vom 26. Februar 2013, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 07. Februar 2013, Zl. VerkR21-08/200802, wegen Anordnung einer amtsärztlicher Untersuchung nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 18. April 2013 zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat mit Bescheid vom 7. Februar 2013, Zl. VerkR21-08/200802, bei Frau X, Xstraße 40, X Linz, innerhalb eines Monats, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides vom 7. Februar 2013, gemäß § 24 Abs.4 Führerscheingesetz (FSG) eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet, um zu prüfen, ob sie gesundheitlich geeignet ist, Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B zu lenken.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Erstbehörde stützt ihren Bescheid auf die Anzeige der Polizeiinspektion Unterach am Attersee vom 25. August 2012, wonach die Berufungswerberin am selben Tage im  Gemeindegebiet von Nußdorf am Attersee einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet habe. Sie habe ihren PKW in einer unsicheren Fahrweise gelenkt, sich bei der Unfallsaufnahme äußerst unkooperativ verhalten und sich noch vor Beendigung derselben von der Unfallstelle entfernt. Diesen Vorfall bezeichnet die Behörde als "begründete Bedenken" hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung der Berufungswerberin zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B.

Das Recht auf Parteigehör ist von der Erstbehörde vor Bescheiderlassung nicht gewahrt worden, sodass dieser Vorgang von der Berufungsbehörde nachzuholen war. Demnach wurde am 18. April 2013 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung im Beisein der Berufungswerberin und ihres Rechtsfreundes – die Erstbehörde hatte sich im Vorfeld für die Nichtteilnahme bereits entschuldigt – abgeführt. Dabei wurde nicht nur der oben erwähnte Vorfall erörtert, sondern hat sich die Berufungsbehörde auch einen Eindruck von der Berufungswerberin selbst verschafft.

Zumal im Hinblick auf das Nichtanhalten der Berufungswerberin nach dem Verkehrsunfall bloß eine Strafverfügung ergangen ist, die in Rechtskraft erwuchs, besteht der Verwaltungsstrafakt demnach nur aus der entsprechenden Anzeige und eben dieser Strafverfügung. Bei der Berufungsverhandlung wurde der Sachverhalt etwas eingehender durchleuchtet. Dabei kam aufgrund der Angaben der Berufungswerberin zu Tage, dass sie, nachdem es zur Streifung des zweitbeteiligten Fahrzeuges gekommen war, an der Unfallstelle angehalten hatte. Sie hat auch ein Formular im Sinne eines Unfallberichtes bereits teilweise ausgefüllt, der Zweitbeteiligte war aber nicht bereit, die Angelegenheit ohne Beiziehung der Polizei zu beenden. Unbestritten ist allerdings auch, dass die Berufungswerberin ein Stück von der Unfallstelle wegfuhr, allerdings dann gleich wieder zurückkam. Bei der Verhandlung begründete sie dies damit, dass sie eine Behinderung des übrigen Verkehrs vermeiden wollte.

Die Annahme der unsicheren Fahrweise stützt sich alleine auf die Angaben des Zweitbeteiligten über seine Wahrnehmungen, die er vor dem Unfall gemacht habe. Wahrnehmungen von Polizeibeamten während der Unfallsaufnahme bzw. zu dem Zeitpunkt, als sie mit ihrem Fahrzeug wegfuhr, sind nicht aktenkundig.

Es mag nun dahingestellt bleiben, ob die Angaben der Berufungswerberin bei der Berufungsverhandlung im Detail den Tatsachen entsprechen, jedenfalls relativierten sie doch die Ausführungen der Polizeianzeige, die sich ihrerseits ja weitesgehend nur auf die Angaben des zweitbeteiligten Fahrzeuglenkers stützt.

 

 

Bei der Berufungsverhandlung hinterließ die Rechtsmittelwerberin einen zeitlich und örtlich völlig orientierten Eindruck. Es konnten bei ihr keine Defizite im Bereich der Auffassungsgabe festgestellt werden. Beim Gespräch war Konversationssprache weitgehend ausreichend. Auch in physischer Hinsicht hinterließ die Berufungswerberin einen unauffälligen Eindruck.

Dazu kommt noch, dass sie bei der Verhandlung einen Arztbrief der Interne II – Kardiologie des Krankenhauses der Barmherzigen Schwestern in Linz vorlegte. Dieser fußt auf einem stationären Spitalsaufenthalt zu Untersuchungszwecken. In diesem Zusammenhang verweist die Berufungswerberin auf unauffällige Befundwerte.

 

Unstrittig ist naturgemäß, dass sich die Berufungswerberin im 91. Lebensjahr befindet. Gesundheitliche Beeinträchtigungen können der Lebenserfahrung entsprechend hier jederzeit eintreten, diese Tatsache alleine rechtfertigt allerdings nicht, die Berufungswerberin einer amtsärztlichen Untersuchung quasi aus behördlicher Vorsicht zuzuführen, ohne zusätzlich entsprechende Fakten vorliegen zu haben, die dieses Vorhaben untermauern.

Die für einen Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs.4 FSG erforderlichen begründeten Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Inhabers einer Lenkberechtigung haben bereits in zahlreichen höchstgerichtlichen Entscheidungen ihre Auslegung gefunden (vgl. etwa VwGH 30.9.2002, 2002/11/0120, 17.3.2005, 2004/11/0014 u.a.). Im gegenständlichen Fall sind begründete Bedenken in der Richtung, dass die Berufungswerberin die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ nicht mehr besitze und eine entsprechende amtsärztliche Überprüfung erforderlich wäre, zumindest aktuell nicht gerechtfertigt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

S c h ö n

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum