Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523436/2/Sch/AK

Linz, 18.04.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung beschränkte Berufung des Herrn X, geb. 04.06.19XX, Xweg 6f, 4501 Neuhofen/Krems, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 3. April 2013, Zl. VerkR21-219-2013/LL, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der Bescheid im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat mit Bescheid vom 3. April 2013, Zl. VerkR21-219-2013/LL, die Herrn X, geb. 04.06.19XX, für die Klassen AM, A und B erteilte Lenkberechtigung (ausgestellt von BPD Linz am 22.12.1989 unter Zl. F5468/89) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 4 Monaten, gerechnet ab 22.03.2013, entzogen.

Weiters habe er sich auf eigene Kosten innerhalb der Entzugsdauer einer begleitenden Maßnahme (Nachschulung für alkoholauffällige Lenker) zu unterziehen. Die Entziehungsdauer endet nicht vor Absolvierung der begleitenden Maßnahme.

Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 24 Abs.1 FSG, 26 Abs.2 Z4, 3 Abs.2 FSG und 24 Abs.3 FSG genannt.

 

Die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung wurde gemäß

§ 64 Abs.2 AVG, aberkannt.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung, welche sich ausschließlich gegen die Dauer der Entziehung richtet, erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber als Lenker eines Kraftfahrzeuges am 22. März 2013 mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,65mg/l betreten wurde. Dieses Delikt stellt eine Übertretung des § 99 Abs.1a StVO 1960 (Atemluftalkoholgehalt zwischen 0,6mg/l und 1,59mg/l) dar. Der Berufungswerber ist noch nicht einschlägig in Erscheinung getreten, sodass beim gesetzten Delikt Erstmaligkeit vorliegt.

Diesfalls sieht § 26 Abs.2 Z4 FSG vor, dass die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens 4 Monaten zu entziehen ist.

Die in § 26 FSG umschriebenen Sonderfälle der Entziehung der Lenkberechtigung bilden insofern eine Ausnahme von § 24 Abs.1 und § 25, als die Wertung jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat (VwGH 23.3.2004, 2004/11/0008 u.a.).

Dies bedeutet, dass die Behörde bei Vorliegen eines entsprechenden Deliktes jedenfalls die Lenkberechtigung des Betreffenden für mindestens 4 Monate zu entziehen hat. Dabei kommt ihr keine Befugnis zu, eine Wertung der gesetzten bestimmten Tatsache anhand der Kriterien des § 7 Abs.4 FSG vorzunehmen. Deshalb musste die Erstbehörde, wollte sie rechtsrichtig vorgehen, beim Berufungswerber jedenfalls mit einer Entziehungsdauer von 4 Monaten vorgehen. Dies ist gegenständlich geschehen, sodass auch die Berufungsbehörde, für die die selben Vorgaben gelten, keine andere Entscheidung treffen konnte, als diese Mindestentziehungsdauer in der vorliegenden Berufungsentscheidung zu bestätigen.

Dass die Entziehung der Lenkberechtigung beim Berufungswerber negative berufliche und private Auswirkungen hat, wird wohl der Fall sein. Seinen diesbezüglichen Ausführungen in der Berufungsschrift ist allerdings entgegenzuhalten, dass private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interessens, u.a. verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (VwGH 24.8.1999, 91/11/0166 u.a.).

Würde man die gegenteilige Meinung vertreten, dann wäre wohl nur die Entziehung von Lenkberechtigungen solcher Personen zulässig, die sie ohnehin nicht benötigen.

Dem Begehren des Berufungswerbers auf Reduzierung der Entziehungsdauer konnte daher aufgrund der klaren gesetzlichen Vorgaben nicht entsprochen werden.

 

4. Die übrigen von der Behörde angeordneten bescheidmäßigen Maßnahmen, nämlich die Nachschulung für alkoholauffällige Lenker und die Ausschließung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, sind in den im Bescheid zitierten gesetzlichen Bestimmungen und der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur begründet. Zumal sich die Berufung ausschließlich auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung beschränkt, war hierauf nicht weiter im Detail einzugehen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

S c h ö n

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:

 

 

 

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