Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240892/2/BMa/MG/HK

Linz, 22.04.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des J W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C P, V, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Urfahr-Umgebung vom 16.02.2011, Zl. SanLA96-22-2011, wegen dreier Verwaltungsübertretungen nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) iVm der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind jeweils Euro 30,-- bezüglich jedes der drei Spruchpunkte (insgesamt Euro 90,--), zu leisten.

 

 Rechtsgrundlagen:

zu I:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz  1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013, iVm §§ 5, 9, 19, 24, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

zu II:  § 64 Abs. 1 und 2 VStG idgF

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Urfahr-Umgebung vom 16.02.2011, Zl. SanLA96-22-2011, wurden über den Berufungswerber (im folgenden: Bw) Geldstrafen in Höhe von 1. € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Stunden), 2. € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Stunden) und 3. € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Stunden) wegen Verwaltungsübertretungen gem. § 90 Abs. 1 Z 1 bzw. § 90 Abs. 3 Z 3 LMSVG verhängt (Gesamtstrafe: € 450,--; Verfahrenskosten: € 45,--; Untersuchungskosten: € 907,29; zu zahlender Gesamtbetrag: € 1.402,29), weil er es als nach außen vertretungsbefugtes Organ des Vereins "V – v W" mit Sitz in O und sohin verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher zu vertreten habe, dass am 11. Jänner 2011 im Verkaufsraum des Betriebes in O, L S, zumindest zwei Packungen "W G, S B B" (Herstellungsdatum 04.11.2010, Nennfüllmenge 180 g, Gewicht 209 g brutto, Los/Charge 101104) für den Verkauf bereit gehalten und daher in Verkehr gesetzt worden seien, obwohl sich bei einer Untersuchung der A Ö A f G und E GmbH folgendes Gutachten vom 7.3.2011 ergeben habe:

 

" 1. Die vorliegende Probe "W G, S B B" weist auf der Etikette folgende Angabe auf: "Wertvoll ist Natursalz auch durch die vielen Spurenelemente, die es im Gegensatz zum vielfach gereinigten raffinierten Salz noch enthält."

"Eisen, Jod, Fluor, Kupfer, Zink, Mangan und Selen werden für die Herstellung körpereigener Moleküle und für den Stoffwechsel benötigt."

 

Wie aus oben stehendem Prüfbericht hervorgeht, ist jedoch nur ein sehr geringer Anteil an Elementen in der vorliegenden Probe enthalten, konkret sind dies als Prozentsatz der empfohlenen Tagesdosis (bezogen auf 20 g Tagesverzehr): Eisen 23.6, Jod < 7, Fluor 28.6, Kupfer < 0.2, Zink 0.5, Mangan 6.7 und Selen < 7. Trotz des mit 20 g hoch angesetzten Tagesverzehrs werde ein als signifikant anzusehender Prozentsatz von 15 % der empfohlenen Tagesdosis (vgl. Anlage zur Nährwertkennzeichnungsverordnung, BGBl. II 435/2004 i.d.g.F.) nur bei einem der sieben angeführten Elementen erreicht (Fluor). Bei Eisen könnte er erreicht werden, jedoch ist dies zweifelhaft, weil Eisen in Natursalz meist überwiegend nicht in bioverfügbarer Form vorliegt. Bei fünf der genannten Elemente liegen keine signifikanten Mengen vor, sodass deren positive Hervorhebung, insbesondere ein Hinweis auf deren physiologische Bedeutung, eine Irreführung des Verbrauchers darstellt.

Die Probe weist damit unzulässige Angaben von Wirkung/Eigenschaften, die das Lebensmittel nicht besitzt, gem. § 5 Abs. 2 Z 2 LMSVG, BGBl.I Nr.13/2006 i.d.g.F., auf.

 

2. Die vorliegende Probe "W G, S B B" weist weiters auf der Etikette folgende Angaben auf: "Frei von künstlichen Zusatzstoffen wie Jod, Fluor, ..."

 

Damit wird für Jod und Fluor die Freiheit diesbezüglicher Zusätze, und gleichzeitig das natürliche Vorhandensein dieser Elemente positiv hervorgehoben. Damit wird der Eindruck erweckt, dass diesen Elementen, wenn diese natürlichen Ursprungs sind, ein höherer Wert zuzuordnen wäre als entsprechenden künstlichen Zusätzen. Da es sich bei diesen Stoffen um Elemente handelt, die in beiden Fällen in anorganischer Form (als Salze) vorliegen, besteht aber kein Unterschied in Wirksamkeit oder Wert. Der so erweckte Eindruck stellt damit eine Irreführung des Verbrauchers dar.

 

Die Probe weist damit zur Täuschung geeignete Angaben über Eigenschaften des Lebensmittels gem. § 5 Abs. 2 Z 1 LMSVG, BGBl.I Nr.13/2006 i.d.g.F., auf.

 

3. Die vorliegende Probe "W GWG, S B B" unterliegt als verpacktes Lebensmittel der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl.Nr. 72/199 i.d.g.F.

 

Folgende gem. § 4 Abs. 1 LMKV vorgeschriebene Kennzeichnungselemente fehlten:

Ziffer 5 (Mindesthaltbarkeitsdatum),

Ziffer 7 a (Menge einer Zutat oder Zutatenklasse)

Die Menge der Zutat "Kräuter" ist gem. Abs. 1 Z 7a lit a zu deklarieren, weil sie in der Sachbezeichnung genannt ist und weil sie von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung der Ware ist.

 

Folgendes gem. § 4 Abs. 1 LMKV vorgeschriebene Kennzeichnungselement entspricht nicht den dort genannten Anforderungen:

Ziffer 7 (Zutaten)

Es ist keine Zutatenliste vorhanden, der eine geeignete Bezeichnung vorangestellt ist, die das Wort "Zutaten" enthält, und in der alle Zutaten in der Reihenfolge ihres Gewichtsanteils angeführt sind.

 

Die Kennzeichnungselemente gem. § 4 Abs. 1 Z 1 (handelsübliche Sachbezeichnung), 3a (Nettofüllmenge) und 5 ("mindestens haltbar bis ...") sind nicht im gleichen Sichtfeld angebracht.

 

Die Kennzeichnung der Probe entspreche daher nicht den Anforderungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung."

 

Dadurch habe der Bw folgende Rechtsvorschriften verletzt:

(1) § 90 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Z 2 LMSVG;

(2) § 90 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Z 1 LMSVG;

(3) § 90 Abs. 3 Z 3 LMSVG i.V.m. § 4 Abs. 1 Z 5, 7a und 7 sowie § 3 Abs. 2 LMKV.

 

1.2. Begründend führte die belangte Behörde – nach Schilderung des Sachverhalts und Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen – im Wesentlichen aus, dass der Berufungswerber aufgrund der Tatsache, dass die gezogene Probe

-      unzulässige Angaben von Wirkungen/Eigenschaften, die das Lebensmittel nicht besitze, aufweise;

-      damit zur Täuschung geeignete Angaben über Eigenschaften des Lebensmittels aufweise;

-      Kennzeichnungen, die den Anforderungen der LMKV nicht entsprächen, aufweise;

die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen sowohl in subjektiver als auch objektiver Hinsicht begangen und zu verantworten habe. Von der Behörde werde Fahrlässigkeit angenommen.

Strafmildernd wertete die belangte Behörde die Unbescholtenheit des Berufungswerbers, straferschwerend eine rechtskräftige Verwaltungsübertretung betreffend das LMSVG (Akt der BH Urfahr-Umgebung - SanRB96-69-2008).

 

1.3. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Berufung.

Darin bringt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass die objektiven Tatbestände der von der Behörde angenommenen Strafbestimmungen nicht vorlägen.

Die Ausführungen der belangten Behörde würden sich in der Wiedergabe des Gutachtens erschöpfen. Warum sich der Berufungswerber beim Inverkehrbringen schuldhaft verhalten habe, insbesondere inwieweit dem Berufungswerber die Rechtswidrigkeit erkennbar gewesen wäre, sei von der belangten Behörde nicht dargelegt und begründet worden.

Hilfsweise werde vorgebracht, dass die Geldstrafe überhöht sei.

 

Der Berufungswerber stellt den Antrag, der Unabhängige Verwaltungssenat möge in Stattgebung der Berufung

-      das angefochtene Straferkenntnis aufheben,

-      in eventu aufgrund des geringen Verschuldens des Berufungswerbers von der Verhängung einer Strafe absehen,

-      in eventu die Strafe schuld- und tatangemessen herabsetzen.

 

2.1. Der Bezirkshauptmann des Bezirks Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat weil weder eine primäre Freiheitsstrafe, noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bezirkshauptmanns von Urfahr-Umgebung zu GZ SanLA96-22-2011 und im Internet recherchiert; da sich bereits auf diesen Grundlagen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 2 Z 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt wird festgestellt:

 

Anlässlich einer von einem Aufsichtsorgan durchgeführten lebensmittelrechtlichen Kontrolle wurde im Betrieb des Vereins v in O, L, am 11.01.2011 um 10.02 Uhr eine Probe (zwei Originalpackungen) des im Verkaufsraum für den Verkauf bereitgehaltenen Produkts "WG" entnommen und an die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES), Institut für Lebensmitteluntersuchung, übermittelt.

 

Geschäftsführer des Vereins "v – v W" war zum Tatzeitpunkt J W, geb. X. Dieser Verein übt gem. dem Auszug aus dem Zentralen Gewerberegister vom 24.06.2011 ein freies Gewerbe (Handelsgewerbe) aus.

Gegen den Berufungswerber wurden folgende einschlägigen lebensmittelrechtliche Verwaltungsstrafen verhängt:

-      SanRB96-25-2006: 100 Euro (§ 74 Abs. 1 iVm § 8 lit. f LMG) und 100 Euro (§ 90 Abs. 2 Z 1 iVm § 5 Abs. 2 Z 2 LMSVG);

-      SanRB96-69-2008: 50 Euro (§ 90 Abs. 3 Z 3 iVm § 98 Abs. 1 LMSVG);

-      SanRB96-68-2008: 50 Euro (§ 5 Abs. 1 LMSVG).

 

Das entnommene Produkt "W G" wird im Internet (http://www.xxx, http://www.xxx) beworben und zum Verkauf angeboten.

 

Das entnommene Produkt "W G" wies folgenden Text auf der Außenseite der Packung auf:

 

"v

 

W G

 

S

B-B"

 

"bio

 

W G

zeigt Wirkung!"

 

"ÖSTERREICH

handverlesen

nicht nachjodiert"

 

"100% naturrein

ein vollkommenes Geschenk der Natur!

Die reichhaltige Bergkräutermischung aus biologischem Anbau* enthält: Rosmarin, Liebstöckl, Thymian, Estragon, Dill, Oregano, Anis, Majoran, Basilikum, Melisse, Kümmel und Fenchel.

*CODE: XXX"

 

"Dieses in Österreich bergmännisch gewonnene u. handverlesene Bergstollensalz, ist unraffiniert, ungebleicht und ohne künstliche Zusätze wie Jodid ('unjodiert'). Es wird auch nicht mit künstlichen Mitteln rieselfähig gemacht – es ist vollkommen naturbelassen. So behält es seine ursprünglich natürlichen Inhaltsstoffe. W G entspricht mit seinen wertvollen Wirkstoffen dem Codex Alimentarius."

 

"v h

ein außergewöhnlicher Platz im M

www.v.at"

 

"Genießen Sie die Würze des Lebens!

[Unterschrift]

www.xxx.at

 

Für die geschützte Verpackung setzt vv auf umweltfreundliches Papier u. umweltfreundliche Farben.

 

xxx

 

v – v W

L

O

Tel. X

www.x.at"

 

Das entnommene Produkt "W G" wies folgenden Text auf dem Etikett auf:

 

"BERGKRÄUTER-SALZ DAS GEHEIMNIS IST DIE KOMOSITION | NATURKRISTALL-SALZ

EDLES GOURMETSALZ AUS DEN ÖSTERREICHISCHEN ALPEN | KNOBLAUCH-SALZ DER KNOBLAUCH UND DAS SALZ – EIN RASSIGES PAAR | SALE BIANCO NATURALE DER CHARME VON ITALIEN | SALE BIANCO MEDITERRAN SANFT UND WÜRZIG – WIE EINE BRISE MEERESLUFT

 

W G

 

'W G' ist frei von künstlichen Zusatzstoffen wie Jod, Fluor, Aluminium oder sonstigen Rieselstoffen. Sein vollkommen natürlicher Geschmack mit all seinen Mineralien und Spurenelementen ist in mehr als 250 Millionen Jahren entstanden, also ein wahres Geschenk für unseren Körper, dessen Wert kein Ablaufdatum kennt."

 

"KRÄUTER-EDELSALZ-PESTO

150 g Kräuter (Petersilie, Rosmarin, ...) | 100 g Walnüsse

3 Knoblauchzehen | 200 ml Olivenöl | W G

Pfeffer | 100 g geriebener Pecorino

 

Die Kräuter waschen, abtropfen lassen, Knoblauchzehen abziehen, mit den Walnüssen im Mixer fein zerkleinern. Olivenöl zugeben, würzen mit W G, Pfeffer und den geriebenen Pecorino unterheben. In Gläser füllen und mit etwas Olivenöl bedecken.

Edles zeigt Wirkung!"

 

"Warum ist NaturKristallsalz so wertvoll?

 

Natursalz ist ein Lebensmittel, das in seiner ursprünglichen Form belassen wird.

Wertvoll ist Natursalz auch durch die vielen Spurenelemente, die es im Gegensatz zum vielfach gereinigten raffinierten Salz noch enthält. Eisen, Jod, Fluor, Kupfer, Zink, Mangan und Selen werden für die Herstellung körpereigener Moleküle oder für den Zellstoffwechsel benötigt.

 

W G zeigt Wirkung!"

 

Die entnommene Probe wurde von 12.01.2011 bis 07.03.2011 von der A untersucht. Im Gutachten kommt der Sachverständige zu folgenden Schlüssen:

 

"Die vorliegende Probe 'W G, S B B" weist auf der Etikette folgende Angaben auf:

'Wertvoll ist Natursalz auch durch die vielen Spurenelemente, die es im Gegensatz zum Vielfach gereinigten raffinierten Salz noch enthält.'

'Eisen, Jod, Fluor, Kupfer, Zink, Mangan und Selen werden für die Herstellung körpereigener Moleküle und für den Zellstoffwechsel benötigt.'

 

Wie aus oben stehendem Prüfbericht hervorgeht, ist jedoch nur ein sehr geringer Anteil an Elementen in der vorliegenden Probe enthalten, konkret sind dies als Prozentsatz der empfohlenen Tagesbasis (bezogen auf 20 g Tagesverzehr): Eisen 23.6, Jod <7, Fluor 28.6, Kupfer < 0.2, Zink 0.5, Mangan 6.7 und Selen < 7. Trotz des mit 20 g hoch angesetzten Tagesverzehrs wir ein als signifikant anzusehender Prozentsatz von 15% der empfohlenen Tagesdosis (vgl. Anlage zur Nährwertkennzeichnungsverordnung, BGBl. II 435/2004 idgF) nur bei einem der sieben angeführten Elementen erreicht (Fluor). Bei Eisen könnte er erreicht werden, jedoch ist dies zweifelhaft, weil Eisen in Natursalz meist überwiegend in nicht bioverfügbarer Form vorliegt. Bei 5 der genannten Elemente liegen keine signifikanten Mengen vor, sodass deren positive Hervorhebung, insbesondere ein Hinweis auf deren physiologische Bedeutung, eine Irreführung des Verbrauchers darstellt.

 

Die Probe weist damit unzulässige Angaben von Wirkung/Eigenschaften, die das Lebensmittel besitzt, gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, idgF, auf.

 

Die vorliegende Probe 'W G, S B B weist weiters auf der Etikette folgende Angaben auf:

'Frei von künstlichen Zusatzstoffen wie Jod, Fluor, ...'

 

Damit wird für Jod und Fluor die Freiheit diesbezüglicher Zusätze, und gleichzeitig das natürliche Vorhandensein dieser Elemente positiv hervorgehoben. Damit wird der Eindruck erweckt, dass diesen Elementen, wenn diese natürlichen Ursprungs sind, ein höherer Wert zuzuordnen wäre als entsprechenden künstlichen Zusätzen. Da es sich bei diesen Stoffen um Elemente handelt, die in beiden Fällen in anorganischer Form (als Salze) vorliegen, besteht aber kein Unterschied in Wirksamkeit oder Wert. Der so erweckte Eindruck stellt damit eine Irreführung des Verbrauchers dar.

 

Die Probe weist damit zur Täuschung geeignete Angabe über Eigenschaften des Lebensmittels, gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 idgF, auf.

 

Die vorliegende Probe 'W G, S S S unterliegt als verpacktes Lebensmittel der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 72/1993 i.d.g.F.

 

Folgende(s) gemäß § 4 Abs. 1 vorgeschriebene Kennzeichnungselement(e) fehlt (fehlten): Ziffer

5 (Mindesthaltbarkeitsdatum)

7a (Menge einer Zutat oder Zutatenklasse)

Die Menge der Zutat 'Kräuter' ist gem. Abs. 1 Ziffer 7a lit. a zu deklarieren, weil sie in der Sachbezeichnung genannt ist und weil sie von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung der Ware ist.

 

Folgende(s) gemäß § 4 Abs. 1 vorgeschriebene Kennzeichnungselement(e) entspricht (entsprechen) nicht den dort genannten Anforderungen: Ziffer

7 (Zutaten)

Es ist keine Zutatenliste vorhanden, der eine geeignete Bezeichnung vorangestellt ist, die das Wort 'Zutaten' enthält, und in der alle Zutaten in der Reihenfolge ihres Gewichtsanteils angeführt sind.

 

Die Kennzeichnungselemente gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 1 (handelsübliche Sachbezeichnung), 3a (Nettofüllmenge) und 5 ('mindestens haltbar bis ...') sind nicht im gleichen Sichtfeld angebracht.

 

Die Kennzeichnung der Probe entspricht daher nicht den Anforderungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung.

 

Nach § 98 Abs. 1 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 idgF, gelten Verordnungen auf Grund des LMG 1975 als Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes. Die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung gilt daher als Verordnung gemäß § 6 Abs. 1 LMSVG."

 

Wegen des o.g. Tatvorwurfs erließ die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung die Strafverfügung vom 11.07.2011, Zl. SanLA96-22-2011-Ni/Pe. Gegen diese erhob der Berufungswerber Einspruch.

Mit Bescheid vom 16.08.2011, Zl. SanLA96-22-2011-Stu, wies die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung den Einspruch als verspätet zurück. Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber mit Schreiben vom 02.09.2011 Berufung an den Oö. Verwaltungssenat. Mit Erkenntnis vom 30.11.2011, Zl. VwSen-240859/2/WEI/Ba, gab der Oö. Verwaltungssenat der Berufung statt und hob den angefochtenen Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung auf.

 

Mit Straferkenntnis vom 16.02.2012 entschied die erstinstanzliche Behörde in der oben dargestellten Weise.

 

3.2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt ergibt.

 

3.3. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.3.1. Beim gegenständlichen Produkt handelt es sich um ein Lebensmittel, das unter den Geltungsbereich des LMSVG fällt (§ 3 Z 1 LMSVG iVm Art. 2 VO (EG) 178/2002, ABl 2002 L 31/1 idF ABl 2009 L 188/14: " alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.").

 

3.3.2. Zu Spruchpunkt 1:

 

3.3.2.1. Gem. § 90 Abs. 1 Z 1 LMSVG begeht, wer Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung in Verkehr bringt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Gem. § 5 Abs. 2 Z 2 LMSVG ist es verboten, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Angaben in Verkehr zu bringen oder zu bewerben. Zur Irreführung geeignete Angaben sind insbesondere Angaben von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Lebensmittel nicht besitzt.

 

3.3.2.2.Was unter "Inverkehrbringen" zu verstehen ist, ergibt sich aus der Begriffsbestimmung nach § 3 Z 9 LMSVG, die zunächst grundsätzlich auf den Art. 3 Z 8 der VO (EG) 178/2002 verweist. Nach Art. 3 Z 8 VO (EG) 178/2002 bezeichnet der Ausdruck "Inverkehrbringen" das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jede andere Form der Weitergabe, gleichgültig ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst.

 

Im Absatz 2 des § 3 Z 9 LMSVG wird davon abweichend bei ursprünglich auf Grund des LMG 1975 erlassenen Verordnungen (wie im früher geltenden § 1 Abs. 2 LMG 1975) angeordnet, dass als "Inverkehrbringen" auch das Gewinnen, Herstellen, Behandeln, Einführen, Lagern, Verpacken, Bezeichnen, Feilhalten, Ankündigen, Werben, Verkaufen, jedes sonstige Überlassen und das Verwenden für andere, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht, zu verstehen ist.

Bei Beurteilung einer Ware ist jedoch auch zu berücksichtigen, ob sich ihre etwaige den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechende Beschaffenheit bloß aus der Besonderheit jener Phase des Inverkehrbringens ergibt, aus der sie stammt. Ein "Inverkehrbringen" liegt nicht vor, wenn sichergestellt ist, dass die Ware in ihrer den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangt. Die Befugnisse der Aufsichtsorgane gemäß §§ 35, 39 und 41 LMSVG bleiben davon unberührt.

 

Das LMSVG kennt demnach zwei teilweise verschiedene Begriffe des "Inverkehrbringens", wobei grundsätzlich der engere Begriff nach VO (EG) 178/2002 anzuwenden ist. Für die auf Grund des LMG 1975 erlassenen Verordnungen – wie im gegenständlichen Fall die LMKV (Spruchpunkt 3) – gilt jedoch der alte Begriff des § 1 Abs. 2 LMG 1975 weiter (vgl Blass ua, LMR3 § 3 LMSVG Rz. 35).

Für den Tatvorwurf des Spruchpunkts 1 des bekämpften Bescheids ist daher der Begriff des Inverkehrbringens gem. Art. 3 Z 8 VO (EG) 178/2002 maßgeblich. Durch das Anbieten zum Verkauf des verfahrensgegenständlichen Produkts in den Verkaufsräumlichkeiten des Vereins im Verkaufsraum in X, X, wird der Tatbestand des Inverkehrbringens als Dauerdelikt erfüllt.

 

An die Stelle des im LMG 1975 enthaltenen Verbotes, falsch bezeichnete Lebensmittel in Verkehr zu bringen, ist nach § 5 Abs. 2 LMSVG 2006 das Verbot getreten, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Angaben in Verkehr zu bringen. Als "irreführend" wird eine Angabe anzusehen sein, wenn die Vorstellungen der angesprochenen Verkehrskreise über ihre Bedeutung mit den wahren Verhältnissen nicht im Einklang stehen (ständige Rechtsprechung des VwGH; zuletzt VwGH 14.06.2012, 2009/10/0080; vgl. auch Blass ua., LMR3, § 5 LMSVG Rz 10).

 

"Angabe im Sinne des § 5 Abs. 2 LMSVG ist jede beim Inverkehrbringen und in der Werbung gemachte Äußerung mit objektiv feststellbarem, nachprüfbarem Inhalt. Sie kann ausdrücklich (mündlich, schriftlich, bildlich), aber auch durch Unterlassung (etwa durch Stillschweigen) erfolgen. Es macht keinen rechtlichen Unterschied, in welcher dieser Erscheinungsformen die Angabe auftritt." (Österreichisches Lebensmittelbuch, A 8.2. Erscheinungsform von Angaben).

Nach Blass u.a., LMR³ § 76 LMSVG Rz 3 f, sowie der Judikatur (OGH 9.4.1991 ÖBl 1991, 232; OGH 13.5.1997 ÖBl 1998, 17) ist das Österreichische Lebensmittelbuch (ÖLMB) seiner Rechtsnatur nach ein "objektiviertes Sachverständigengutachten". Als (objektiviertes) Sachverständigengutachten kann das ÖLMB zwar keine zwingenden Anordnungen treffen, doch ist derjenige, der sich an die Regeln des ÖLMB hält, solcherart "qualifiziert" sachverständig abgesichert, dass sein Vorgehen oder Verhalten im Lebensmittelverkehr (beispielsweise die Sicherheit der Lebensmittel betreffend, die Rezeptur, die Art des Inverkehrbringens und die Wahl der Sachbezeichnung uva) den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

 

3.3.2.3. Der Oö. Verwaltungssenat hegt an der Richtigkeit, Schlüssigkeit und Vollständigkeit der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen der AGES – dem der Berufungswerber nicht bzw. nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist – keinen Zweifel. Dem Vorbringen des Berufungswerbers, dass nur darauf hingewiesen werde, dass das Natursalz die angeführten Spurenelemente enthalte, nicht aber darauf hingewiesen werde, dass eine bestimmte Menge oder Prozentsätze bestimmter Spurenelemente enthalten seien, kann nicht gefolgt werden. Der Berufungswerber bestreitet auch nicht, dass von den genannten Elementen – wie auch aus dem Prüfbericht der AGES hervorgeht – nur geringe Anteile in der Probe enthalten waren. Gerade die positive Herausstreichung von im Produkt nur nicht signifikant enthaltenen Elementen ("... werden für die Herstellung körpereigener Moleküle und für den Zellstoffwechsel benötigt.") ist jedenfalls dazu geeignet, einen durchschnittlichen Verbraucher über die Eigenschaften bzw. die Wirkung eines Produkts dergestalt in die Irre zu führen, dass er das Produkt gerade wegen der beschriebenen Wirkung kauft.

Damit ist die objektive Tatseite jedenfalls erfüllt.

 

3.3.2.4. Der Verwaltungsstraftatbestand des § 90 Abs. 1 LMSVG enthält weder eine Bestimmung über das Verschulden, noch gehört zum Tatbestand des Inverkehrbringens der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr; es handelt sich somit um ein Ungehorsamsdelikt (VwGH 26.09.2011, 2010/10/0145). Es genügt daher auf subjektiver Tatseite zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Der Berufungswerber hätte daher entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 2 VStG glaubhaft machen müssen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Annahme einer Fahrlässigkeit des Berufungswerbers bestünde daher nur dann zu Unrecht, hätte dieser glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein solches Vorbringen wurde vom Berufungswerber aber nicht erbracht, weshalb auch keine Zweifel hinsichtlich der Erfüllung der subjektiven Tatseite bestehen.

 

3.3.3 Zu Spruchpunkt 2:

 

3.3.3.1. Gem. § 90 Abs. 1 Z 1 LMSVG begeht, wer Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung in Verkehr bringt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Gem. § 5 Abs. 2 Z 1 LMSVG ist es verboten, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Angaben in Verkehr zu bringen oder zu bewerben. Zur Irreführung geeignete Angaben sind insbesondere zur Täuschung geeignete Angaben über die Eigenschaften des Lebensmittels, wie Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart.

 

Zum Inverkehrbringen des Lebensmittel gelten die Ausführungen zu Spruch-

punkt 1.

 

3.3.3.2. Dem Berufungswerber ist insofern zu folgen, als die Angabe auf der Verpackung den vorliegenden Unterlagen der AGES zufolge richtigerweise "ohne künstliche Zusätze wie Jodid ('unjodiert')" lautet. Es steht aufgrund des Prüfberichts fest, dass das Produkt jedenfalls Jod enthält. Hinsichtlich der Menge des enthaltenen Jods im Speisesalz (in Form von Jodid oder Jodat) unterscheidet der Gesetzgeber zwischen jodiertem ("Vollsalz") und unjodiertem Salz (§ 2 Speisesalzgesetz, BGBl Nr. 112/1963 idgF). Unbeachtlich ist dabei, ob es sich um künstlich zugesetztes oder natürlich enthaltenes Jod handelt.

 

Hinsichtlich des Vorbringens des Berufungswerbers, es sei – ähnlich wie bei Bioprodukten – nur auf die Naturbelassenheit des Produkts hingewiesen worden, wird auf die diesbezüglich einschlägigen Rechtsakte der EU, insb. VO (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 sowie VO (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle, verwiesen. Demzufolge dienen die Kennzeichnungsregelungen bei "Bioprodukten" insbesondere der Wahrung des Vertrauens der Verbraucher und dem Schutz der Verbraucherinteressen (Art. 1 Abs. 1 VO [EG] Nr. 834/2007). Durch die Kennzeichnung der qualifizierten Produkte wird dem Verbraucher insbesondere die Anwendung bestimmter Produktionsverfahren auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs garantiert (Art. 2 lit. a VO [EG] Nr. 834/2007), was wiederum allfällige Mehrkosten zu rechtfertigen vermag.

Im Gegensatz dazu ergibt sich aus dem vorliegenden Gutachten, dass kein Unterschied in Wirksamkeit oder Wert zwischen künstlich zugesetztem oder natürlich enthaltenem Jod besteht. Auch diesbezüglich wurde der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen der AGES nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. oben ).

 

Nach Rechtsansicht des EuGH ist es bei der Beurteilung einer Angabe auf ihre Täuschungseignung Sache der nationalen Gerichte, in Zweifelsfällen unter Berücksichtigung der mutmaßlichen Erwartung eines durchschnittlich informierten aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers zu einer Überzeugung zu gelangen (EuGH 23.01.2003, C-421/00, C- 426/00 und C-16/01 [Sterbenz und Haug]). Für die Frage, ob eine Angabe gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 LMSVG zur Täuschung geeignet ist, muss auf die maßgebliche Erwartung eines durchschnittlich informierten aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abgestellt werden (VwGH 22.11.2006, 2003/10/0042).

Einem durchschnittlich informierten aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher kann nicht zugemutet werden, den chemischen Unterschied hinsichtlich Wirkung und Wert von künstlich zugesetztem oder natürlich enthaltenem Jod(id) zu kennen; damit ist die Formulierung "ohne künstliche Zusätze wie Jodid ('unjodiert')" jedoch unzweifelhaft geeignet, als Suggestion einer nicht vorhandenen besonderen Wirkung den zuvor genannten Durchschnittsverbraucher zu täuschen (vgl. dazu auch VwGH 26.09.2011, 2010/10/0145 zur insofern vergleichbaren Täuschungseignung eines als natürlich angepriesenen Kosmetikums hinsichtlich der Eigenschaft als "Naturkosmetik").

 

3.3.3.3. Darüberhinaus machte der Berufungswerber nicht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, sodass insofern keine Zweifel hinsichtlich der Erfüllung der subjektiven Tatseite bestehen (vgl. oben).

 

3.3.4. Zu Spruchpunkt 3:

 

3.3.4.1. Gem. § 90 Abs. 3 Z 2 LMSVG begeht, wer den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 6, 7 Abs. 1, 9 Abs. 2, 10 Abs. 7 oder 8, 11, 12, 13, 14, 19, 20, 34, 47 Abs. 2 oder 57 Abs. 1 LMSVG erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Zu den zuvor genannten Verordnungen zählt insbesondere die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV), BGBl 72/1993 idgF.

 

§ 4 Abs. 1 LMKV enthält Kennzeichnungsverpflichtungen für verpackte Waren. Dass es sich beim Produkt "W G" um eine solche verpackte Ware handelt, ist offenkundig.

 

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 LMKV ist auf verpackten Waren der Zeitpunkt, bis zu dem die Ware ihre spezifischen Eigenschaften behält (Mindesthaltbarkeitsdatum), zu kennzeichnen. In Verbindung mit der Angabe „mindestens haltbar ...” ist entweder das Datum selbst oder die Stelle, an der es in der Etikettierung angegeben ist, einzusetzen.

3.3.4.2. Gutachtlich festgestellt und vom Berufungswerber unbestritten ist der objektive Tatbestand erfüllt, ein Mindesthaltbarkeitsdatum auf dem Produkt nicht enthalten. Dem Vorbringen des Berufungswerbers, ein Mindesthaltbarkeitsdatum sei nicht erforderlich, ist entgegenzuhalten, dass die Ausnahmebestimmung des § 7 Z 3 6.Gedankenstrich LMKV, wonach die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums von Speisesalz nicht erforderlich ist, hier nicht zur Anwendung kommt. Durch die Beigabe anderer Zutaten (hier: Kräuter) änderte sich der Charakter des gesamten Produkts dergestalt, dass die gesetzliche Ausnahme von der Verpflichtung zur Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums auf gegenständlichen Produkt nicht zutrifft.

 

3.3.4.3. Nach § 4 Abs. 1 Z 7a lit. a sublit. ii LMKV (und Art. 7 Abs. 2 lit. b RL 2000/13/EG) wird die Pflicht zur Mengenangabe schon dadurch begründet, dass die Zutat oder Zutatenklasse auf dem Etikett durch Worte, Bilder oder eine grafische Darstellung "hervorgehoben" ist. Aus welchen Gründen die Nennung in der Sachbezeichnung erfolgt ist, hat für die Kennzeichnungspflicht keine Relevanz. Die Angabe der Menge der Zutat auf dem Etikett kann in einem solchen Fall nur dann unterbleiben, wenn ein Ausnahmetatbestand erfüllt wäre (VwGH 19.05.2009, 2007/10/0175). Da die Zutat "Kräuter" in der Sachbezeichnung unbestritten genannt wurde und keiner der Ausnahmetatbestände erfüllt ist (die Zugabe von Kräutern zum Speisesalz ist regelmäßig beim Kauf von Kräutersalz für die Wahl des Verbrauchers ausschlaggebend und wurde auch nicht bloß in kleinen Mengen zur Geschmacksgebung verwendet), war die Menge der Zutat "Kräuter" daher im Lichte der vorgenannten Rechtsprechung zu nennen. Das Fehlen der Menge stellt daher einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Z. 7a LMKV dar.

 

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 LMKV haben verpackten Waren eine Liste der die Zutaten (Bestandteile und Zusatzstoffe) zu enthalten. Eine solche Zutatenliste fehlt auf dem Produkt. Es kann entgegen dem Vorbringen des Berufungswerbers dahingestellt bleiben, ob es sich im vorliegenden Fall um eine Gewürzmischung handelt, da dies jedenfalls – anstelle der Zutatenliste – die Angabe "in veränderlichen Gewichtsanteilen" erforderlich gemacht hätte, welche ebenso unterblieben ist, wie auch aus der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 07.02.2012 eindeutig hervorgeht. Das Fehlen dieses Kennzeichnungselements stellt daher einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Z. 7 LMKV dar.

 

Gemäß § 3 Abs. 2 LMKV sind die in § 4 Abs. 1 Z 1, Z 3a - unter Berücksichtigung von § 6 -, Z 5 und Z 9 angeführten Angaben bei verpackten Waren (mit Ausnahme von für zur Wiederverwendung bestimmte Glasflaschen) im gleichen Sichtfeld anzubringen. Dabei bezieht sich der Begriff des Sichtfelds auf die Angabe an einer Stelle, die mit einem Blick umfasst werden kann. Zwischen den geforderten Angaben muss ein "visueller Zusammenhalt" bestehen, zu dem ein Kippen, Wenden oder Drehen der Verpackung nicht erforderlich sein darf (vgl. Blass u.a., LMR³ § 3 LMSVG Rz 16).

Wie sich aus dem Abbild der Verpackung und dem vorliegenden Gutachten ergibt, sind die Elemente der handelsüblichen Sachbezeichnung (§ 4 Abs. 1 Z 1 LMKV), der Nettofüllmenge (§ 4 Abs. 1 Z 3a LMKV) und des Mindesthaltbarkeitsdatums nicht im gleichen Sichtfeld angebracht. Entgegen dem Vorbringen des Berufungswerbers handelt es sich bei der Bezeichnung "Bergstollensalz" zweifelsfrei um keine handelsübliche Sachbezeichnung. Handelsüblich wäre vielmehr die Bezeichnung als "Kräutersalz" o.ä. gewesen, wie das ergänzende Gutachten vom 07.02.2012 dazu ausführt. Darüber hinaus wäre für das "Bergstollensalz" auch die notwendige deutliche Lesbarkeit bzw. die Anbringung an einer gut sichtbaren Stelle innerhalb des Sichtfensters jedenfalls nicht erfüllt (vgl. Blass u.a., LMR³ § 3 LMKV Rz 16). Insgesamt steht daher die objektive Verletzung der Kennzeichnungsvorschriften des § 3 Abs. 2 LMKV durch den Berufungswerber fest.

 

3.3.4.4. Auch zu diesem Tatbestand machte der Berufungswerber nicht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, sodass insofern keine Zweifel hinsichtlich der Erfüllung der subjektiven Tatseite bestehen (vgl. oben).

 

 

Zu Spruchpunkt 1. – 3.:

3.3.5. Zum allgemeinen Vorbringen des Berufungswerbers, es habe an der Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit des Verhaltens gemangelt, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwiderhandelt, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Wer ein Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, sich vor der Ausübung über die das Gewerbe betreffen­den Vorschriften zu unterrichten; zu diesen Vorschriften zählen auch die Kennzeichnungsvorschriften nach dem LMSVG und der auf Grundlage des LMSVG erlassenen bzw. weiter geltenden Verordnungen. Dies trifft umso mehr zu, als der Berufungswerber das verfahrensgegenständliche Produkt "W G" nicht nur in den Vereinsräumlichkeiten in O, sondern auch im Internet (http://www.xxx.at/ , http://www.xxx.at/docs ) bewirbt und zum Verkauf anbietet. Insbesondere kann den Berufungsweber die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht entschuldigen, weil ihm zugemutet werden kann, dass er gerade deshalb entsprechende Erkundigungen einzieht, d.h. sich bei der zuständigen Behörde über die geltenden Vorschriften erkundigt. Im Zweifel ist von der zuständigen Behörde eine Auskunft einzuholen (vgl. z.B. VwGH 02.07.2010, Zl. 2007/09/0348). Unterlässt dies der Beschuldigte, vermag ihn die Rechtsunkenntnis nicht von seiner Schuld zu befreien. Dass der Berufungswerber Erkundigungen bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft eingeholt hat, wurde nicht vorgebracht. Es ist daher nicht von einer unverschuldeten Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift auszugehen, weshalb auch Verschulden, nämlich zumindest fahrlässige Tatbegehung vorliegt.

 

Das angefochtene Straferkenntnis war daher auch hinsichtlich der Schuld des Bw  zu bestätigen.

 

3.3.6. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden von der belangten Behörde auf 1.500 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten geschätzt. Dieser Schätzung ist der Bw nicht entgegengetreten.

 

Von der belangten Behörde wurde bei der Strafbemessung als besonderer Milderungsgrund die bisherige Unbescholtenheit berücksichtigt, gleichzeitig als Erschwernisgrund eine rechtskräftige Verwaltungsübertretung des LMSVG gewertet (SanRB96-69-2008 der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung).

Richtigerweise wäre daher von der belangten Behörde kein Milderungsgrund hinsichtlich der Unbescholtenheit anzunehmen gewesen. Unter Zugrundelegung des Grundsatzes der reformatio in peius ist es dem Oö. Verwaltungssenat aber verwehrt, die verhängte Geldstrafe von 730 Euro zu erhöhen.

 

Die verhängte Geldstrafe ist im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden des Berufungswerbers jedenfalls angemessen. Die Verhängung der Geldstrafe war nötig, um den Bw hinkünftig von Übertretungen gleicher Art abzuhalten, sie war aber auch aus generalpräventiven Erwägungen erforderlich.

Darüber hinaus bewegen sich die verhängten Strafen von je 150 Euro im Bereich von nicht einmal 10 % des Gesamtstrafrahmens (§ 90 Abs. 1 und 3 LMSVG sehen jeweils einen Strafrahmen von bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro, vor), was unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe als milde anzusehen ist.

 

4. Weil die Berufung des Berufungswerbers keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafen, das sind jeweils Euro 30,-- bezüglich Spruchpunkt 1, 2 und 3 (insgesamt sohin Euro 90,--), gemäß § 64 VStG festzulegen.

 

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag.a Gerda Bergmayr-Mann

 

 

 

 

 

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