Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231324/2/Gf/Rt

Linz, 24.04.2013

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Gróf aus Anlass der Berufung des X, X Str. 136, X, gegen das wegen einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes erlassene Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 25. März 2013, Zl. S-3041/13-2, beschlossen:

Die Berufung wird als unzulässig – weil verspätet – zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

 

Begründung:

1.1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 25. März 2013, Zl. S-3041/13-2, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 6 Euro) verhängt, weil er am 19. Jänner 2013 zwischen 20:42 Uhr und 20:45 Uhr auf der X in Linz die öffentliche Ordnung durch lautstarkes Herumschreien ungerechtfertigt gestört habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 81 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl.Nr. 566/1991 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 53/2012, begangen, weshalb er nach dieser Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das dem Rechtsmittelwerber angelastete deliktische Verhalten auf Grund der dienstlichen Wahrnehmungen der einschreitenden Polizeibeamten als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien; seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

1.2. Gegen dieses ihm am 27. März 2013 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 11. April 2013 per Telefax eingebrachte Berufung.

Darin wendet der Rechtsmittelwerber ein, dass sein Verhalten versammlungsrechtlich gedeckt gewesen sei und sich die Vorgänge tatsächlich gänzlich anders zugetragen hätten als sie in der Anzeige geschildert worden seien.

Daher wird – erschließbar – die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Landespolizeidirektion Oberösterreich zu Zl. S‑3041/13-2; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 24 VStG i.V.m. § 63 Abs. 5 AVG beträgt die Frist zur Einbringung einer Berufung zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall geht aus dem im Akt erliegenden Rückschein hervor, dass dem Beschwerdeführer das angefochtene Straferkenntnis am 27. März 2013 von diesem persönlich übernommen und damit zugestellt wurde.

 

Mit diesem Tag (Mittwoch, kein Feiertag) begann auch die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen und endete daher am 10. April 2013 (Mittwoch, kein Feiertag) um 24:00 Uhr.

 

Die erst am 11. April 2013 um 17:42 Uhr per Telefax bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung erweist sich daher als verspätet und somit als unzulässig.

 

3.3. Unter derartigen Umständen war es daher dem Oö. Verwaltungssenat schon von vornherein verwehrt, auf das Sachvorbringen des Beschwerdeführers einzugehen; vielmehr war die gegenständliche Berufung – worauf die belangte Behörde ein subjektives Recht hat – gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG a limine als unzulässig zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden, wobei für jede dieser Beschwerden eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten ist.

Dr.  G r ó f

 

 

Rechtssatz:

 

nicht erforderlich

 

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