Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101510/12/Bi/Fb

Linz, 20.01.1994

VwSen-101510/12/Bi/Fb Linz, am 20. Jänner 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des M, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in K 8, vom 20. September 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 9. September 1993, VerkR96/6174/1992, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 aufgrund des Ergebnisses der am 12. Jänner 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz den Betrag von 300 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, und 19 VStG, §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3a StVO 1960.

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil er am 30. Oktober 1992 um 14.40 Uhr den PKW, Kennzeichen , im Gemeindegebiet von S. auf der A9 bei Strkm 87,640 in Richtung Graz gelenkt habe, wobei er die gesetzlich erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen von 130 km/h um 31 km/h überschritten habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 150 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hatte (§ 51c VStG). Am 12. Jänner 1994 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des ausgewiesenen Vertreters des Rechtsmittelwerbers, Rechtsanwalt Dr. H, der Zeugen RI G und BI H sowie des technischen Amtssachverständigen Ing. M durchgeführt.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er habe bereits im Verfahren vor der Erstinstanz seine damalige Beifahrerin, Frau I, als Zeugin für diesen Vorfall angeboten. Durch die Unterlassung der Zeugeneinvernahme sei das Verfahren mangelhaft geblieben.

Die Einvernahme werde neuerlich beantragt und im übrigen vorgebracht, daß zum einen das verwendete Gerät nicht geeicht gewesen sei und im Fall einer Reparatur neu geeicht hätte werden müssen, auf dem Radarbild zwei PKW zu erkennen seien, wodurch es zu einer Abirrung des Strahles gekommen sei, im Strahlenverlauf sicherlich Metallteile wie Leitschienen usw zu einer Abirrung des Strahles führen mußten, der Winkel zwischen dem Laserstrahl und dem entgegenkommenden Fahrzeug nicht ordnungsgemäß nachgewiesen sei, und im übrigen weder eine maßstabgetreue Skizze vorliege noch die Benützungsbestimmungen des Radargerätes eingehalten wurden. Er beantrage daher die Einvernahme der Beamten sowie Vorlage der Eichungsunterlagen und der Benützungsanleitung.

Das Straferkenntnis sei im übrigen ohne Wahrung des Parteiengehörs erlassen worden, zumal ihm die Aussagen der Gendarmeriebeamten bislang nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Die Lasermessung sei offensichtlich unrichtig, worauf er bereits an Ort und Stelle hingewiesen habe, da er eine Geschwindigkeit von lediglich 140 km/h eingehalten habe. Die Messung einer Überschreitung von 31 km/h könne er nur so erklären, daß er zum gleichen Zeitpunkt von einem auf dem mittleren Fahrstreifen fahrenden BMW Coupe mit hoher Geschwindigkeit rechts überholt wurde. Er habe bergauf zwei langsamer fahrende Fahrzeuge links überholt und wollte sich bergabfahrend wieder links einordnen, was ihm aber wegen des BMW Coupes nicht möglich gewesen sei. Erst nachdem er diesen überholt hatte, habe er auf den rechten Fahrstreifen wechseln können. Im Tal angekommen sei er dann aufgehalten worden, wobei die beiden Beamten von dem rechts überholenden BMW keine Notiz genommen hätten. Die Beamten hätten ihm auf einem Display verschiedene Werte gezeigt, aber ein Nachweis für eine Geschwindigkeitsüberschreitung sei ihm nicht erbracht worden. Er beantrage daher, den Bescheid zu beheben und das Verfahren einzustellen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Vertreter des Rechtsmittelwerbers gehört, die beiden die Amtshandlung durchführenden Gendarmeriebeamten zeugenschaftlich einvernommen sowie Einsicht in den Eichschein für den Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser mit der Fertigungsnummer 4330 genommen wurden. Auf dieser Grundlage wurde ein technisches Sachverständigengutachten durch den Amtssachverständigen Ing. M zur Frage der Nachvollziehbarkeit der gegenständlichen Messung und ihrer Eignung als Grundlage für den in Rede stehenden Tatvorwurf erstellt.

4.1. Der unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungswesentlichem Sachverhalt aus:

Am 30. Oktober 1992 um 14.40 Uhr führte der Meldungsleger RI G zusammen mit BI H bei km 87,940 der A9 auf der Richtungsfahrbahn Graz Geschwindigkeitsmessungen mittels Lasermeßgerät durch. BI H führte aus dem quer zur Fahrbahn abgestellten Gendarmeriefahrzeug beim offenen Seitenfenster hinaus Geschwindigkeitsmessungen durch; RI G stand beim Fahrzeug und nahm die erforderlichen Anhaltungen vor. Bis Strkm 87,0 verläuft die A9 in Fahrtrichtung G in einer leichten Linkskurve und anschließend annähernd geradlinig bis zur Brücke der Betriebsumkehr, wo sich am Beginn des Beschleunigungsstreifens das Gendarmeriefahrzeug befand.

Laut übereinstimmenden Angaben beider Gendarmeriebeamter fiel der PKW des Rechtsmittelwerbers deshalb auf, weil er aus der (aus der Sicht der Beamten) Linkskurve auf dem Überholstreifen, nämlich der Innenseite der Kurve, herauskam und gerade einen PKW überholt hatte, der sich jedoch bereits ein Stück hinter dem PKW des Rechtsmittelwerbers befand.

Weil BI H die Geschwindigkeit dieses PKW zu schnell vorkam, führte er mit dem Lasermeßgerät eine Geschwindigkeitsmessung durch, die 166 km/h ergab. Der Zeuge bestätigte im Rahmen seiner Einvernahme, daß sich vor dem PKW des Rechtsmittelwerbers kein weiteres Fahrzeug befand, und er sohin ausreichende Sicht auf den PKW hatte, um ihn problemlos anvisieren zu können. Auf eine entsprechende Mitteilung des Beamten hielt RI G den PKW an, was insofern möglich war, als das überholte Fahrzeug schon ein Stück weiter hinten war und eine geringere Geschwindigkeit einhielt, sodaß ein Fahrstreifenwechsel des Rechtsmittelwerbers von der Überholspur bis zum Pannenstreifen gefahrlos möglich war. RI G bestätigte bei seiner Einvernahme, daß die Anhaltung im gegenständlichen Fall ohne gefährliches Fahrmanöver möglich war, und der Rechtsmittelwerber auch ca 20 m nach dem Gendarmeriefahrzeug zum Stehen kam. Dem Rechtsmittelwerber wurde im Rahmen der Lenker- und Fahrzeugkontrolle zur Kenntnis gebracht, daß er die auf Autobahnen höchstzulässige Geschwindigkeit überschritten habe, was von diesem mit der Begründung bezweifelt wurde, er sei "nur" an die 150 km/h gefahren. RI Gressenbauer notierte sich im Beisein des Rechtsmittelwerbers dessen Führerscheindaten sowie das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung und dessen Verantwortung hiezu und wies diese Vermerke, die dann in die Anzeige miteinbezogen wurden, auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor. Er bestätigte, daß sich im Fahrzeug, seiner Erinnerung nach, außer dem Rechtsmittelwerber noch eine Frau befunden habe.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte einwandfrei nachvollzogen werden, daß der im Umgang mit solchen Lasermeßgeräten geschulte BI Huber bei der Geschwindigkeitsmessung sowohl die mit dem Amtssachverständigen erörterten Bedienungsanweisungen bzw die Anleitungen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen genau eingehalten hatte, wobei sich weiters ergab, daß das verwendete Lasermeßgerät am 24. Juni 1992, also 4 Monate vor dem in Rede stehenden Vorfall, geeicht und weder in diesem Zeitraum noch danach eine Reparatur vorgenommen wurde, die eine neuerliche Eichung notwendig gemacht hätte. Der Amtssachverständige hat im Rahmen seiner Gutachtenserstattung insbesondere bestätigt, daß im gegenständlichen Fall von einer korrekten Messung auszugehen sei, zumal es weder zu einer Fehlmessung durch die im dortigen Bereich befindliche Notrufsäule gekommen sei, noch zur Abirrung eines Laserstrahls durch im dortigen Fahrbahnverlauf befindliche Leitschienen uä. Ein Anvisieren eines konkreten Fahrzeuges sei, sofern keine Sichtbehinderung zu diesem Fahrzeug bestehe, durchaus möglich, zumal der Laserstrahl die Dicke eines Bleistiftes aufweise, wodurch ein genaues "Auftreffen" auf ein spezielles Fahrzeug möglich sei. Zum Meßwinkel führt der Sachverständige aus, daß die leichte Winkelstellung des Beamten zum auf dem linken Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug eine Winkelabweichung von weniger als 2 Grad ergeben würde, wobei die gemessene Geschwindigkeit kleiner sei als die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit. Ein Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 160 km/h könne mit einer Bremsverzögerung von 4,0 m/sec2 auf einer Wegstrecke von 291 m zum Anhalten gebracht werden. Eine derartige Bremsverzögerung sei als leichte Betriebsbremsung zu bezeichnen.

Der Amtssachverständige legte eine vom Meßort angefertigte Skizze vor, in der der Vertreter des Rechtsmittelwerbers ebenso wie in den Eichschein Einsicht genommen hat.

Von Seiten des unabhängigen Verwaltungssenates ist auszuführen, daß beide Beamte der Autobahngendarmerie K im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen sehr korrekten und sorgfältigen Eindruck gemacht haben, wobei insbesondere ihrer Aussage Glauben zu schenken ist, daß, hätte tatsächlich ein PKW rechts den PKW des Rechtsmittelwerbers beim Herausfahren aus der Linkskurve überholt, nicht der Rechtsmittelwerber, sondern der Lenker dieses PKW angehalten worden wäre, weil er sich damit einer Verwaltungsübertretung schuldig gemacht hätte. Beide Beamte haben übereinstimmend ausgeschlossen, daß der Rechtsmittelwerber zu diesem Zeitpunkt überholt wurde, sondern haben vielmehr ausgesagt, daß dieser gerade im Begriff war, den von ihm durchgeführen Überholvorgang zu beenden.

4.2. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß das im Rahmen der Berufungsverhandlung durchgeführte Beweisverfahren keinen Hinweis auf eine unrichtige oder fehlerhafte Geschwindigkeitsmessung ergeben hat. Auf eine Einvernahme der angebotenen Zeugin I wurde zum einen aus ökonomischen Gründen verzichtet, zum anderen deshalb, weil deren zeugenschaftliche Einvernahme zum Beweis dafür beantragt wurde, daß der Rechtsmittelwerber eine Geschwindigkeit von 140 km/h eingehalten habe und eine derartige Wahrnehmung von der Beifahrerseite aus schon deshalb nicht möglich ist, weil die Geschwindigkeitsanzeige von 140 km/h im rechten Bereich des Tachometers liegt, der vom Beifahrersitz aus nicht einsehbar ist. Abgesehen davon widerspricht sich der Rechtsmittelwerber, den diese Aussage offenbar stützen soll, selbst, zumal er unmittelbar nach der Übertretung angegeben hat, er sei "nur an die 150 km/h" gefahren, während die Version vom rechts überholenden BMW Coupe weder von den beiden Gendarmeriebeamten bestätigt wurde noch sonst nachvollziehbar ist, weil es sonst nicht möglich gewesen wäre, den auf der Überholspur befindlichen Rechtsmittelwerber am Pannenstreifen anzuhalten.

Die in der Berufung aufgestellten Behauptungen wurden durch das Beweisverfahren entkräftet; den Beweisanträgen wurde nachgekommen. Nicht haltbar ist die Behauptung des Rechtsmittelwerbers, die Erstinstanz habe die beiden Gendarmeriebeamten einvernommen, jedoch seien ihm diese Aussagen bis jetzt nicht zur Kenntnis gebracht worden. Aus dem Akteninhalt geht hervor, daß der Vertreter des Rechtsmittelwerbers am 28. Mai 1993 Akteneinsicht genommen hat, in dem sich bereits die beiden Zeugenaussagen vom 21.

Jänner 1993 befunden haben. In seiner Stellungnahme vom 24.

August 1993 hat der Rechtsmittelwerber ausdrücklich auf diese beiden Zeugenaussagen bezug genommen, sodaß sein nunmehriges Berufungsvorbringen ins Leere geht.

Zusammenfassend gelangt der unabhängige Verwaltungsenat zu der Auffassung, daß der Rechtmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt hat, wobei nach Abzug einer Verkehrsfehlergrenze von 3 % eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 161 km/h zugrundezulegen ist. Der Rechtsmittelwerber hat somit den ihm zur Last gelegten Tatbestand als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen, daß die von der Erstinstanz verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entspricht, als auch den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Rechtsmittelwerbers angemessen ist (zugrundegelegt wird ein geschätztes und unwidersprochen gebliebenes Nettomonatseinkommen von 5.000 DM, Sorgepflicht für die Gattin sowie das Nichtbestehen von Vermögen). Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit, erschwerend kein Umstand zu berücksichtigen.

Die verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (§ 99 Abs.3 StVO 1960 sieht Geldstrafen bis 10.000 S bzw zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe vor) und soll den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Beachtung der in Österreich geltenden Geschwindigkeitsbestimmungen anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über die Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger