Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-301274/2/Gf/Rt

Linz, 23.04.2013

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Gróf über die Berufung der X, Xweg 1, X, gegen die wegen einer Übertretung des Tierschutzgesetzes ausgesprochene bescheidmäßige Ermahnung des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 8. Februar 2013, Zl. Pol96-19-2012, zu Recht:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 8. Februar 2013, Zl. Pol96-19-2012, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Ermahnung ausgesprochen, weil sie am 28. Jänner 2012 die von ihr gehaltenen Hunde nicht der Registrierungsdatenbank gemeldet habe. Dadurch habe sie eine Übertretung des § 24a Abs. 4 des Tierschutzgesetzes, BGBl.Nr. I 118/2004, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 80/2010 (im Folgenden: TierSchG), begangen, weshalb sie nach § 21 Abs. 1 VStG zu ermahnen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Rechtsmittelwerberin die fehlende Eintragung einbekannt und umgehend nachgetragen habe. Demgegenüber habe nicht zweifelsfrei erwiesen werden können, dass sie einen erst 5 Wochen alten Hund verkauft habe.

 

1.2. Gegen diesen ihr am 11. April 2013 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, noch am selben Tag per e-mail eingebrachte und explizit als "Berufung" bezeichnete Eingabe.

 

Darin wendet die Rechtsmittelwerberin ein, dass ihre Tiere angemeldet, rechtzeitig geimpft, gechipt und entwurmt seien und im Übrigen von der ganzen Familie liebevoll betreut werden. Außerdem habe sie bislang noch nie einen erst 5 Wochen alten Hund verkauft. Schließlich sie ihr die Registrierungspflicht zum Vorfallszeitpunkt noch nicht bekannt gewesen; danach habe sie dieser ohnehin sofort entsprochen.

 

Daher wird – erschließbar – beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Schärding zu Zl. Pol96-19-2012; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil hier eine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 38 Abs. 3 i.V.m. § 24a Abs. 4 TierSchG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 3.750 Euro zu bestrafen, der einen von ihm gehaltenen Hund nicht binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme – jedenfalls aber vor einer Weitergabe – der Registrierungsdatenbank meldet.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall wird auch von der Rechtsmittelwerberin selbst gar nicht in Abrede gestellt, dass sie die erforderliche Meldung innerhalb der Monatsfrist des § 24a TierSchG erstattet hat.

 

Sie hat daher tatbestandsmäßig und angesichts des Umstandes, dass sie es offenkundig unterlassen hat, sich bei der zuständigen Behörde über die einschlägigen Rechtsvorschriften zu informieren – wozu sie jedoch als Züchterin in besonderer Weise verpflichtet gewesen wäre –, zumindest fahrlässig und damit auch schuldhaft gehandelt.

 

Ihre Strafbarkeit ist daher gegeben.

 

3.3. Dass die belangte Behörde dennoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen hat, obwohl keineswegs eindeutig feststeht, dass im gegenständlichen Fall tatsächlich bloß ein geringfügiges Verschulden i.S.d. § 21 Abs. 1 VStG vorlag, kann daher unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles nicht als rechtswidrig angesehen werden, zumal auch von der Beschwerdeführerin selbst keine rechtserheblichen Argumente dafür, dass hier nicht einmal der Ausspruch einer Ermahnung geboten gewesen sein sollte, um sie künftig von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten, vorgebracht wurden.

3.4. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG  als unbegründet abzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr.  G r ó f

 

 

 

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