Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-301275/2/Gf/Rt

Linz, 24.04.2013

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Gróf über die Berufung der X, Xstr. 33, X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 29. März 2013, Zl. 5406/2013, zu Recht:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 10 VVG.

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 29. März 2013, Zl. 5406/2013, wurde die Rechtsmittelwerberin unter Androhung der sonstigen Zwangsvollstreckung letztmalig dazu aufgefordert, die über sie mit Strafverfügung vom 6. Februar 2013, Zl. 5406/2013, rechtskräftig verhängte Geldstrafe in Höhe von 150 Euro samt einem Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 15 Euro innerhalb der genannten Frist mit beiliegendem Erlagschein an die Stadtkasse einzuzahlen.

 

1.2. Gegen diesen ihr am 8. April 2013 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, noch am selben Tag per e-mail eingebrachte Berufung.

 

Darin wird vorgebracht, dass die Strafverfügung zwar nicht ihren, sondern den Hund ihrer Tochter betreffe; dennoch habe sie den geforderten Betrag am 29. März 2013 einbezahlt, wobei gleichzeitig ein entsprechender Zahlungsbeleg vorgelegt werde.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 5406/2013; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil hier im Anlassfall eine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Der angefochtene, auf Grund des § 3 Abs. 1 VVG erlassene Bescheid ist als eine Vollstreckungsverfügung zu qualifizieren.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 VVG kann eine Berufung gegen eine Vollstreckungsverfügung nur dann ergriffen werden, wenn die Vollstreckung unzulässig ist.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall ist die Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 6. Februar 2013, mit der die Rechtsmittelwerberin zu einer Geldleistung von insgesamt 165 Euro verpflichtet wurde, am 23. Februar 2013 zugestellt worden und – weil dagegen kein Einspruch erhoben wurde – in der Folge in Rechtskraft erwachsen; sie erweist sich damit als vollstreckbar.

 

Da sonstige Einwände von der Beschwerdeführerin nicht erhoben wurden und auch aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt nicht ersichtlich sind, wäre die Durchführung der Vollstreckung im gegenständlichen Fall somit nur dann unzulässig, wenn das Vorbringen der Rechtsmittelwerberin, dass sie die Strafe mittlerweile bereits bezahlt hat, tatsächlich zutrifft.

 

Dies ist jedoch schon deshalb nicht der Fall, weil sich aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Zahlungsnachweis zum einen ergibt, dass am 29. März 2013 nicht der aushaftende Betrag von 165 Euro, sondern lediglich ein Betrag von 92,45 Euro an die Stadtkasse Linz überwiesen wurde; und zum anderen diese Einzahlung nicht das gegenständliche Verfahren zu Zl. 5406/2013, sondern – wie sich aus dem Hinweis "Bescheid zu Vorschreibung 920130592018" ergibt – ein anderes (offenbar ebenfalls bei der belangten Behörde anhängiges und auch einen anderen Verpflichteten betreffendes) Verfahren. 

 

3.3. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß 10 Abs. 3 Z. 4 VVG als unbegründet abzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  G r ó f

 

 

 

 

 

Rechtssatz:

 

nicht erforderlich

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum