Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401281/5/MB/JO

Linz, 29.04.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des X, StA: Georgien, vormals aufhältig im X, wegen Anhaltung in Schubhaft vom 15. April 2013 bis 21. April 2013 durch die Bezirkshauptfrau des Bezirks Steyr-Land, zu Recht erkannt:

 

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2011) iVm §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und der UVS-Aufwandsersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456/2008.

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid der Bezirkshautpfrau des Bezirks Steyr-Land vom 12. April 2013, GZ.: Sich41-4/27-2013, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) auf der Basis des § 76 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF – FPG – iVm. § 57 AVG zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet und im X vollzogen.

 

Der Spruch des gegenständlichen Schubhaftbescheides lautet wie folgt:

 

"Gemäß § 76 Abs 1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, wird gegen Sie die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung (§ 46 FPG) angeordnet. Die Rechtsfolgen dieses Bescheides treten nach ihrer Entlassung aus der Gerichtshaft ein."

 

Als Rechtsgrundlage führt die belangten Behörde § 76 Abs 1 FPG, BGBl I Nr. 100/2005 idgF an.

 

Zum Sachverhalt führt die belangte Behörde zunächst aus:

"Sie befinden sich seit 2002 in Österreich. Sie stellten am 19.06.2002 einen Asylantrag. Dieser wurde am 12.06.2003 gemäß § 7 und 8 AsylG abgewiesen und ist in Rechtskraft erwachsen.

 

Mit Bescheid vom 27.09.2005 wurde über Sie von der Bundespolizeidirektion Wien ein unbefristetes Aufenthaltsverbot ausgesprochen, welches rechtskräftig und durchsetzbar ist.

Sie wurden während Ihres Aufenthaltes in Österreich bereits mehrere Male von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt:

1. Landesgericht für Strafsachen Wien .vom 16.01.2003 wegen §§ 127, 130, 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten

2. Landesgericht für Strafsachen Wien vom 24.09.2003 wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten

3. Landesgericht für Strafsachen Wien vom 21.04.2005 wegen §§ 127, 128/2, 130 (1.2. FALL), 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren

4. Landesgericht für Strafsachen Wien vom 24.01.2008 wegen §§ 127, 128, Abs. 1, 129 Abs. 1, 130 (2. SATZ 1.2. FALL) StGB zu einer Freiheitsstrafe von Freiheitsstrafe 2 Jahren und 6 Monaten

5. Landesgericht Krems vom 05.05.2011 wegen §§ 15, 127, 129/1, 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten

6. Landesgericht Steyr vom 29.01.2013 wegen §§ 223 (2), 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten. Diese Strafe verbüßen Sie seit dem 16.01.2013 in der Justizanstalt X.

 

Sie sind georgischer Staatsangehöriger und somit Fremder gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Laut zentralem österreichischen Melderegister scheint bezüglich ihrer Person als Hauptwohnsitz seit dem 16.01.2013 ihr derzeitiger Anhalteort X hier im österreichischen Bundesgebiet auf.

 

Sie besitzen für das österreichische Bundesgebiet keinen gültigen Aufenthaltstitel. Zu Österreich bestehen weder familiäre, soziale noch berufliche Kontakte.

 

Am 11.04.2013 wurde Ihnen im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme mitgeteilt, dass Sie nach Ende Ihrer Strafhaft für die weiteren aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in Schubhaft genommen werden.

Am 15.04.2013 werden Sie bedingt aus der Justizanstalt X entlassen. Für 21.04.2013 ist Ihre Abschiebung nach Georgien vorgesehen."

 

In rechtlicher Hinsicht führt die belangte Behörde ins Treffen:

"Gemäß § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen. Aufgrund des oben angeführten Sachverhalts steht fest, dass Sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich aufhalten. Über Sie wurde ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt, welches rechtskräftig und durchsetzbar ist. Ihr Asylverfahren ist rechtskräftig negativ abgeschlossen. Im Interesse der Aufrechterhaltung der Öffentlichen Ordnung sowie zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung dieses Landes erscheint es auf Grund ihrer Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung sowie der daraus resultierenden gerichtlichen Verurteilungen und ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes im Gebiet der Republik Österreich gerechtfertigt, die Schubhaft zur Sicherung Ihrer Abschiebung anzuordnen. Sie haben durch Ihr Gesamtverhalten eindeutig dokumentiert, an der Einhaltung der österreichischen Rechts- und Werteordnung kein Interesse zu haben.

Sie verfügen in Österreich über kein regelmäßiges Einkommen, keine Wohnung und darüber hinaus keine näheren familiäre Bindungen. Weiters hat während Ihres Aufenthaltes keine Integration stattgefunden. In Anbetracht Ihrer strafbaren Handlungen ist Ihnen die für die Integration wesentlich notwendige soziale Komponente völlig abzusprechen. Die Summe dieser Gründe sprechen nicht dafür, dass Sie gewillt sind, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Auch liegt ihnen nicht viel daran, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, da Sie während Ihres Aufenthaltes in Österreich wiederholt zu Freiheitsstrafen verurteilt wurden.

 

Es ist somit für die Sicherung der Durchführung der weiteren aufenthaltsbeendenden Maßnahmen notwendig, Sie in Schubhaft zu nehmen.

 

Gemäß § 77 FPG kann von der Anordnung der Schubhaft Abstand genommen werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Zweck durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann.

 

Im September 2012 sind Sie im Zuge einer geplanten freiwilligen Ausreise geflüchtet und untergetaucht. Der Zweck der Schubhaft - in ihrem Fall zur Sicherung und Durchführung der Abschiebung - kann bei ihnen unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit durch Anwendung eines gelinderen Mittels nicht erreicht werden, weil einerseits keine nähere familiäre Bindung im Sinne des § 8 EMRK gegeben ist und auf Grund des dargestellten Sachverhaltes zu befürchten ist, dass Sie die geplanten weiteren aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verhindern bzw. zumindest zu erschweren versuchen."

 

1.2. Gegen die Anhaltung in Schubhaft erhob der Bf per Telefax, datiert mit 17. April 2013 – rechtzeitig - Schubhaftbeschwerde an den Oö. Verwaltungssenat.

 

Darin stellt der Bf den Antrag, der Oö. Verwaltungssenat möge den angefochtenen und bezeichneten Bescheid, sowie die aufgrund dessen erfolgte Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklären. Begründend führt der Bf aus, dass er aufgrund seiner in den Anlagen dokumentierten Erkrankung nicht in Schubhaft genommen hätte werden dürfen. Weitere Ausführungen finden sich nicht.

 

2.1. Die belangte Behörde übermittelte dem Oö. Verwaltungssenat den bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 22. April 2013 zur weiteren Entscheidung.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 83 Abs. 2 FPG abgesehen werden konnte.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem unter den Punkten 1.1. und 1.2. dieses Erkenntnisses dargestellten, im Wesentlichen unstrittigen, entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 82 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2011, hat der Fremde das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1.   wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.   wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder

3.   wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 83 Abs. 4 FPG hat der Unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

3.2. Es ist unbestritten, dass der Bf am 21. April 2013 nach Georgien erfolgreich abgeschoben wurde und somit das Bundesgebiet verlassen hat. Ebenfalls unstrittig ist, dass sich der Bf beginnend mit dem 15. April 2013 in Schubhaft im PAZ X bis zu seiner Abschiebung befunden hat.

 

Nachdem sich der Bf zur Zeit der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates nicht mehr in Schubhaft befand war gemäß § 83 Abs. 4 FPG keine umfassende Prüfung der Anhaltung und des ihr zugrunde liegenden Bescheides vorzunehmen, sondern war im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

Zudem ist zu erkennen, dass der Bf kein anhängiges asylrechtliches Verfahren vorweisen kann und auch kein sonst gem. § 76 Abs 2 bzw. 2a FPG relevanter Sachverhalt gegeben ist. Dem Grunde nach findet sohin § 76 Abs 1 FPG Anwendung.

 

3.3. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

 

Die Schubhaft ist nach § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.

 

3.4.1. Unabhängig von den mangelnden Ausführungen im Beschwerdevorbringen ist zu erkennen, dass aus der "Kann-Bestimmung" des § 76 Abs. 1 FPG deutlich wird, dass es sich bei der Verhängung der Schubhaft um eine Ermessensentscheidung handelt. Es müssen daher im konkreten Fall Umstände in der Person des Bf gelegen sein, die erwarten ließen, dass sich der Bf dem fremdenpolizeilichen Verfahren entziehen würde. Dabei sind diese Umstände nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht isoliert voneinander sondern in Zusammenschau und unter Erstellung einer Einzelfallprüfung zu betrachten.

 

3.4.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst der bereits lange andauernde Aufenthalt des Bf in Österreich zu erkennen und liegt insofern der Schluss nahe, dass ein bestimmter Grad an Integration in Österreich gegeben ist, welcher wiederum dazu führt, dass der Sicherungsbedarf zu verneinen sein könnte. Doch ist zu erkennen, dass der Bf von seinen ca. 10 Jahren Aufenthalt in Österreich ca. 8 Jahre in verschiedensten Strafanstalten verbracht hatte. Insofern ist schon aus dieser Sicht der Sicherungsbedarf als gegeben anzunehmen und zu erkennen, dass – obschon auch hier wiederum das Beschwerdevorbringen fehlt – eine unverhältnismäßiger Eingriff in Art 8 EMRK nicht gegeben ist. Weiters ist zum Persönlichkeitsprofil im Hinblick auf die Gefahr des Verhinderns bzw. Erschwerens der Abschiebung zu erkennen, dass der Bf bereits in der Vergangenheit ein derartiges kontraproduktives Verhalten gesetzt hat. Anders gewendet: der Bf ist sich seiner Situation – der zu erfolgenden Abschiebung – bewusst (niederschriftliche Einvernahme vom 11. April 2013) und hat bereits einmal seine Ausreise aus Österreich verhindert. Im Zuge einer freiwilligen Ausreise aus Österreich ist der Bf geflüchtet und im Anschluss daran – im Stande des rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet – untergetaucht.

 

Insofern ist schon aus dieser kurzen Darstellung des Verhaltens des Bf in der Vergangenheit der Schluss gerechtfertigt, dass er sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Abschiebung auf freiem Fuß belassen entzogen hätte.

 

3.4.3. Mit dieser Begründung der Notwendigkeit und Erforderlichkeit der Schubhaftverhängung im Hinblick auf die "Fluchtwahrscheinlichkeit" muss auch die Möglichkeit der Verhängung gelinderer Mittel verneint werden.

 

3.4.4. Abschließend ist auf das Beschwerdevorbringen betreffend der Erkrankungen des Bf einzugehen. Aus den beigefügten Unterlagen ist ersichtlich, dass der Bf an einer Lebererkrankung leidet, Hepatitis C seit dem Jahr 2006 aufweist und im Substitol bzw. Methadon seit ca. 2011 zu sich nimmt. Zudem gibt der Bf an, Schlafstörungen sowie Depressionen zu haben. Zunächst ist dahingehend zu erkennen, dass der Bf ca. seit dem Jahr 2003 mehrere Jahre in Strafhaft befindlich gewesen ist. Insofern wurde dem Bf Haftfähigkeit offenkundig zugeschrieben. Weiters ist zu erkennen, dass dem Bf auch im Zuge seiner mittels Flugzeug durchgeführten Abschiebung Flugtauglichkeit (mit 21. Aprill 2013) zuerkannt wurde. In Zusammenschau mit der gesetzlich normierten Prüfung der Art 2, 3 und 8 EMRK im gesamten fremdenpolizeilichen Verfahren, welche ebenso zu keinem negativem Ergebnis geführt hat, ist zu erkennen, dass der Bf keine Umstände aufweist, die es verhindern ihn in Schubhaft zu nehmen. Eine Verhinderung der Abschiebung durch die genannten Erkrankungen wurde vom Bf nicht vorgebracht und ist zudem auch nicht Wirklichkeit geworden, da der Bf erfolgreich am 21. April 2013 das österreichische Hoheitsgebiet verlassen hat.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 29,90 Euro (Eingabe- und Beilagengebühr) angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

 

 

Markus Brandstetter

 

 

 

 

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