Linz, 19.04.2013
E r k e n n t n i s
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufungen des Herrn X, geb. X, X, X, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, vom 10. Dezember 2012, GZ: VerkR96-6860-2011-(Ms) u. VerkR96-7228-2011-(Ms), nach der am 19. April 2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht:
I. Die Berufung wird hinsichtlich beider Straferkenntnisse als unbegründet abgewiesen; die Straferkenntnisse werden mit der Maßgabe bestätigt, als der Tatvorwurf des Abstellens des PKW´s ohne entsprechende Parkscheibe auf „vor“ dem im Spruch genannten Zeitpunkt zu lauten hat.
II. Zuzüglich zu erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren je 10 Euro auferlegt.
Rechtsgrundlagen:
zu I: §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, idF BGBl. I Nr. 33/2013iVm §§ 19, 24, 51 und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
zu II: § 64 Abs.1 u. 2 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013.
Entscheidungsgründe:
1.1. Begründend wurde im erstangeführten Verfahren im Ergebnis inhaltsgleich wie im Fall vom 7.7.2011 folgendes ausgeführt:
2.2. Dagegen wandte sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht gegen die oben bezeichneten Straferkenntnis fristgerecht eingebrachten Berufung:
3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat den Verfahrensakt gemeinsam mit dem Führerscheinverfahren dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.
Der Unabhängige ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist (§§ 51c und 67a Abs.1 AVG).
Aus verfahrensökonomischen Gründen werden beide Verfahren in einem verhandelt und ebenso in einer Bescheidausfertigung zusammen gefasst.
3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Verlesung des von der Behörde erster Instanz vorgelegten Verwaltungsaktes. Ebenso wurde die Verordnung beigeschafft und ein abgesonderter Ortsaugenschein an den jeweiligen Örtlichkeiten und Zufahrten vorgenommen und diese auch fotografisch dokumentiert.
Dem Akt angeschlossen finden sich Fotos von der damaligen Beschilderung, die vom Meldungsleger vorgelegt wurden. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden auch noch der Planauszug von der X, der einen integrierenden Bestandteil der Bezug habenden Verordnung bildet vorgelegt und dazu der damit befasste Beamte AI X als Auskunftsperson befragt.
Der Berufungswerber erschien unentschuldigt zur Berufungsverhandlung nicht. Die Ladung wurde ihm sowohl am konventionellen Postweg mit Zustellnachweis als auch per Email – dessen er sich auch für die Erhebung der Berufung an die Behörde erster Instanz bediente – fristgerecht zugestellt.
Ebenfalls nahm eine Vertreterin der Behörde erster Instanz an der Berufungsverhandlung teil.
4. Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Der Pkw des Berufungswerbers wurde jeweils zur Nachtzeit bzw. in den frühen Morgenstunden in der X abgestellt wahrgenommen. Am Fahrzeug war offenbar keine dem § 2 Abs.1 der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, nämlich ein für die Dauer des Abstellens in dieser Kurzparkzone erforderlicher Kurzparknachweis angebracht. Es wäre wohl auch kaum davon auszugehen, dass zu den fraglichen Tages- bzw. Nachtzeiten die Parkdauer – iSd Verordnung v. 22.1.2002 - nur für eine halbe Stunde angelegt gewesen wäre. Dass der Berufungswerber über eine Sonderbewilligung verfügt hätte wurde von ihm zu keinem Zeitpunkt behauptet. In einer Stellungnahme vom 13.4.2012 teilte der Berufungswerber betreffend den Vorfall v. 7.7.2011 der Behörde erster Instanz mit, damals bei Bekannten übernachtet zu haben.
Die oben dargestellte an einer Einfahrt in den Beschränkungsbereich angebrachte Beschilderung drückt den vollständigen Inhalt hinsichtlich der zeitlich differenzierten Parkdauer aus.
Davon konnte sich der Unabhängige Verwaltungssenat im Rahmen eines abgesonderten Ortsaugenscheins überzeugen, wobei die Beschilderung an den drei Einfahrtsgassen in die X ident mit der aus dem Akt hervorgehenden Fotomaterial beschildert ist. Ebenso findet sich an den Einfahrten ein breiter blauer Balken der die Kurzparkzone ankündigt. Das die weiteren – jedoch nicht diese Verfahren betreffenden - Kundmachungen von Verboten in der Altstadt eine gewisse Herausforderung an die Interpretationskunst von Verkehrszeichen erfordert, will auch der Unabhängige Verwaltungssenat nicht verhehlen.
Letztlich muss aber von einem nicht heimischen Fahrzeuglenker erwartet werden, dass er sich – insbesondere wenn er das Fahrzeug in der Zone während der Nachtzeit abstellte – sich darüber zu informieren. Da der Berufungswerber offenbar bei Bekannten nächtigte ist ihm daher nicht zu folgen, wenn er vermeint die Kenntnis des Verbotsumfanges wäre ihm nicht zuzumuten gewesen.
Die Verordnungsgeber hat, wie dies der zuständige Beamte der Stadtpolizei Braunau, AbtInsp. X, im Rahmen der Berufungsverhandlung anschaulich darlegte, mit der differenzierten Gestaltung des ruhenden Verkehrs in der X, die Möglichkeit geschaffen einerseits der dortigen Wohnbevölkerung das Abstellen ihrer Fahrzeuge während der Abend- u. Nachtstunden zu ermöglichen und andererseits auch dem Besucherverkehr im Stadtzentrum (etwa Lokalbesucher) zeitlich begrenzte Stellmöglichkeiten zu eröffnen. Dagegen hat der Berufungswerber mit seinem nächtlichen Parken offenbar ganz gezielt zuwider gehandelt. Wie sie bereits das erstinstanzliche Verfahren durch zahlreiche Fehlzustellungen als zeit- u. kostenaufwändig gestaltete, schien der Berufungswerber nicht einmal geneigt seine Darstellung des behaupteten fehlenden Verschuldens unmittelbar vor der Berufungsbehörde darzulegen.
Seiner Darstellung vermag demnach nicht gefolgt werden, wobei insbesondere auch keine Zweifel an der Gesetzmäßigkeit der Verordnung an sich, noch in deren Kundmachung erblickt werden konnten.
5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:
Dem Berufungswerber wurde zur Last gelegt zu den fraglichen Zeiten seinen Pkw in der Kurzparkzone ohne entsprechende Kennzeichnung abgestellt zu haben. Dies ist naturgemäß nur dahingehend zu begreifen, dass der Abstellvorgang nur vor diesem Zeitpunkt gelegen sein konnte, sodass diesbezüglich der Spruch iSd § 44a Z1 VStG zu korrigieren war. Weder die Tatidentität an sich, noch die Gefahr einer Einschränkung in den Verteidigungsrechten war durch diesen mit formalen Unschärfen behafteten damit für den Berufungswerber verbunden.
Das Wesen einer Zonenbeschränkung ist, dass in der Zone zwischen „Anfang und Ende“ derselben keine weiteren Verkehrszeichen mehr angebracht werden müssen.
Die Verordnungsinhalte v. 4.1.2002 u.22.1.2002, GZ: Abt.SW.,122/10/A/2001-Hi und Abt.SW.,122/10/A/02-Schn, gelangen hier durch die Beschilderung zum Ausdruck, wenngleich das Verstehen des Inhaltes denksportliche Aktivitäten fordern bzw. auf dem ersten Blick noch nicht den gesamten Inhalt erhellen mag.
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen die ein derartiges Verbot kundmachenden Verkehrszeichen im Zuge des Einfahrens in den Verbotsbereich hinsichtlich deren normativen Gehaltes erkennbar und vollständig erfassbar sein (vgl. dazu unter vielen VwGH 25.4.1985, 84/02/0267, VwGH 25.11.1985, 85/02/0046, VwGH 16.1.1987, 86/18/0230 mit Hinweis auf Erk. 84/03/0239, 86/02/0109). Die Behörde erster Instanz stützt sich jedoch auf eine im Ergebnis inhaltsgleiche, jedoch aus dem Jahr 1999 stammende ältere Verordnung.
5.1. Im Erkenntnis vom 24.11.2006, Zl. 2006/02/0232 hat sich der VwGH mit der Kundmachung von Kurzparkzonen befasst und darin ausgeführt, dass eine Kurzparkzone im Sinne des § 25 StVO (nur) dann gehörig kundgemacht ist, wenn die Zeichen nach § 52 Z13d StVO und § 52 Z13e leg. Cit. ("Kurzparkzone" und "Ende der Kurzparkzone") aufgestellt sind. Wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, genügt es, dass an allen Einfahrtsstellen und Ausfahrtsstellen die besagten Vorschriftszeichen angebracht sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesen Vorschriftszeichen umgrenzten Gebiet erfasst. Eine Nichtübereinstimmung der verordnungsmäßig festgelegten Grenzen der Kurzparkzone mit der tatsächlich durch Vorschriftszeichen kundgemachten Verordnung führt zur Rechtswidrigkeit der Kundmachung und damit zu einer nicht gehörigen Kundmachung. Davon kann hier aber nicht die Rede sein.
Gemäß § 25 Abs.2 StVO sind Verordnungen nach § 25 Abs.1 StVO durch die Zeichen nach § 52 lit.a Z13d und 13e StVO kundzumachen. Die in § 25 Abs.2 StVO angeführten Bodenmarkierungen dürfen ohne normativen Gehalt auf der Fahrbahn angebracht werden. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Anbringung von Bodenmarkierungen für die Gesetzmäßigkeit einer Kurzparkzone nicht vorausgesetzt.
Das etwa die Verkehrszeichen nicht iSd § 48 Abs.5 StVO angeführten (Höhen-) Maß angebracht (gewesen) wären, sodass die Kundmachung der der Kurzparkzone zugrundeliegenden Verordnung, etwa aus diesem Grund nicht ordnungsgemäß erfolgt und daher nicht anzuwenden wäre, fanden sich im Rahmen dieser Verfahren augenscheinlich ebenfalls keine Anhaltspunkte. Es wurde selbst vom Berufungswerber in dieser Richtung zu keinem Zeitpunkt nachvollziehbare Behauptungen aufgestellt (s. dazu etwa ausführlich in VwGH 12.1.2004, 079/10/03019) .
Dabei ist zwischen Regelungen des fließenden und ruhenden Verkehrs wohl zu unterscheiden. Betreffend den Letzteren ist es einem Lenker zuzumuten sich über den Inhalt der Beschilderungen, insbesondere die Zusatztafeln betreffend den zeitlichen Geltungsbereich, sich nach dem Abstellen gegebenenfalls vertiefende Klarheit zu verschaffen. Dies trifft insbesondere in dem vom Berufungswerber geschilderten Fall vom 20.6.2011 zu, wenn er „als angeblich Ortsfremder“ bei der Einfahrt in die X, durch Fußgänger und anderen Fahrzeugverkehr abgelenkt gewesen sein sollte. Da er bereits am 20.6.2012 am Fahrzeug ein sogenanntes bargeldloses Organmandat vorgefunden haben muss, geht seine im Ergebnis inhaltsgleiche Verantwortung den 7.7.2011 denklogisch bereits ins Leere. Zumindest bei diesem abermaligen Regelverstoß ist daher von dessen vorsätzlichen Inkaufnahme auszugehen.
Dies hat hier der Berufungswerber entweder in kurzer zeitlicher Abfolge unterlassen oder sich einfach billigend über diese Schutznorm hinweggesetzt.
6. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides, die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.
Strafmildernd ist hier die Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu werten. Er hat keine Sorgepflichten. Das Einkommen des Berufungswerbers wurde von der Behörde erster Instanz mit 1.500 Euro angenommen. Vor diesem Hintergrund scheint die mit 20 Euro bemessene Geldstrafe als nicht nachvollziehbar geringfügig festgelegt, wobei zu bemerken ist, dass die Kosten für das sich fast zwei Jahre erstreckende Verfahren ein Vielfaches betragen.
Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
H i n w e i s:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder reiner Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r