Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167708/9/Br/Ai

Linz, 29.04.2013

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg, vom 28.02.2013, Zl.: VerkR96-3493-2012, nach der am 29. April 2013, durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird im Schuldspruch als unbegründet abgewiesen. Der Spruchteil betreffend des in Abzug gebrachten Verkehrsfehlers hat jedoch zu entfallen. Die Geldstrafe wird jedoch auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden reduziert.

II.            Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf 5 (fünf) Euro. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

Zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013.

 

Zu II.: § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem o.a. Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von  24 Stunden verhängt, weil er am 06.09.2012, 11:09 Uhr in X, OG X bei Strkm 215.240, als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen X die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 21 km/h überschritten habe.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend  folgendes aus:

"Zum Sachverhalt und dem bisherigen Verfahrensgang:

Durch die Anzeige der Landesverkehrsabteilung vom 18.09.2012 (GZ: 131753/2012-120906-PE-KK)) wurde diese Verwaltungsübertretung bei der Bezirkshauptmannschaft Perg anhängig gemacht. Daraufhin erging an die Zulassungsbesitzerin eine Lenkererhebung. Als Lenker wurden Sie bekannt gegeben. Es erging daher am 15.11.2012 eine Strafverfügung an Sie, worin Ihnen die im Spruch genannte Übertretung angelastet wurde. Am 30.11.2012 erhoben Sie gegen diese Strafverfügung Einspruch und kündigten an, Ihre Stellungnahme dazu innerhalb von drei Wochen zu übermitteln. Am 04.12.2012 wurde Ihnen mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wo Ihnen die Übertretung nach wie vor angelastet wurde, die Anzeige und das Radarfoto übermittelt. Auch wurden Sie dabei eingeladen, Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben. Am 27.12.2012 langte ha. Ihre Stellungnahme ein. Sie gaben an, dass Sie sich nicht sicher sind diese Übertretung begangen zu haben, zumal Sie auf die Verkehrsvorschriften achten um andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden oder zu behindern. Möglicherweise wurde Ihrer Meinung die Radaranlage nicht vorschriftsmäßig aufgestellt bzw. nicht sachgemäß von den zuständigen Beamten der Verkehrspolizei bedient. Außerdem hinterfragen Sie, ob zu dieser Geschwindigkeitsbeschränkung an dieser Stelle eine von der Behörde rechtzeitig ausgestellte und kundgemachte Verordnung bestehe, die eine Bestrafung rechtfertigt. Weiters bedenken Sie, dass ca. 30 m vor der Ortschaft "X" nochmals eine 70 km/h Geschwindigkeitsbeschränkungstafel aufgestellt ist, jedoch am Beginn der Ortstafel auf der rechten Seite der Fahrbahn keine Gebotstafel, die das Ende der erlaubten Höchstgeschwindigkeit anzeigt, angebracht ist. Sie meinten auch, dass lediglich auf der linken Seite der Fahrbahn ein Verkehrszeichen das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung ankündigen sollte, die jedoch durch die Unlesbarkeit der Verkehrstafel, es ist nämlich darauf nur ein schräger schwarzer Strich zu sehen, als solche nicht erkennbar ist. Sie führten weiter an, dass Sie bisher keine derartige Verwaltungsübertretung begangen haben und daher die Behörde ersuchen aus all diesen Gründen das Verwaltungsstrafverfahren gegen Sie einzustellen, weil Sie sich keiner derartigen Verwaltungsübertretung bewusst sind. Auch haben Sie für eine Tochter zu sorgen, die im schulpflichtigen Alter ein Privatgymnasium besucht. Wegen Ihrer Einwände wurde Ihnen am 27.12.2012 mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wo Ihnen die Übertretung nach wie vor vorgeworfen wurde, ein Auszug aus der StVO über richtiges Aufstellen von Vorschriftszeichen gemäß § 52 StVO übermittelt. In Ihrer niederschriftlichen Stellungnahme am 15.01.2013 gaben Sie an, dass das Gebotszeichen "Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung" für einen aufmerksamen Verkehrsteilnehmer wegen Laubbäumen und anderen Verkehrszeichen nicht zu erkennen ist. Als Beweis legten Sie selbst angefertigte Fotos vor.

 

Folgender Sachverhalt wird daher als erwiesen angenommen:

Sie haben am 06.09.2012 um 11:09 Uhr im Gemeindegebiet von X, OG X bei Strkm 215.240 die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 21 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen. Als Beweise gelten die Anzeige der Landesverkehrsabteilung vom 18.09.2012 und das Radarfoto.

 

 

Gegenständlicher Sachverhalt unterliegt folgender rechtlicher Beurteilung:

§ 20 Abs.2 StVO lautet: Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

 

Die Behörde hat darüber Folgendes erwogen:

Aufgrund der Ihnen zur Kenntnis gebrachten Anzeige und des Radarfotos steht für die Bezirkshauptmannschaft Perg außer Zweifel, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, um zumindest 21 km/h überschritten wurde.

Es ist zudem nach Ansicht des VwGH nicht erforderlich, dass die Behörde den von ihr angenommen Sachverhalt zur Gänze belegt, sondern darf sie sich bei Ihrer Entscheidung auf die für sie lebensnahere und wahrscheinlichere Version stützen. Die Behörde geht davon aus, dass die Angaben in der Anzeige und das Radarfoto der Richtigkeit entsprechen und es sich bei den von Ihnen eingebrachten Einwänden lediglich um Schutzbehauptungen handelt.

 

Zudem reicht alleine die Bestreitung der Tatbegehung nicht aus, um die Behörde von der Nichtstrafbarkeit zu überzeugen. Sie können davon ausgehen, dass die Verkehrszeichen richtig verordnet und auch angebracht sind, die Radarmessungen werden mit geeichten Geräten durchgeführt.

 

Mit Ihren Einwendungen ist es Ihnen somit nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass Sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, sodass jedenfalls ein fahrlässiges Verhalten vorliegt, was zur Strafbarkeit genügt. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts gelangt die erkennende Behörde daher zu der Überzeugung, dass Sie die Ihnen zur Last gelegte Tat zu verantworten haben.

 

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Trotz schriftlicher Aufforderung im Schreiben der erkennenden Behörde vom 04.12.2012 haben Sie es unterlassen, Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zum Zweck der Strafbemessung bekannt zu geben. Sie haben lediglich angegeben, dass Sie für eine Tochter die eine Privatschule besucht zu sorgen haben. Daher geht die Behörde - wie in diesem Schriftstück angeführt - davon aus, dass Sie ein monatliches Einkommen von etwa 1300,00 Euro beziehen und kein für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren relevantes Vermögen besitzen.

 

Die Straßenverkehrsordnung stellt eine Schutznorm dar, die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dient. Übertretungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sind als Verstöße gegen derartige Schutznormen zu werten. Das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, ist somit nicht unerheblich.

 

Es gibt keine Erschwerungs- und Minderungsgründe.

 

Nach Abwägung der erschwerenden und mildernden Umstände sowie unter Berücksichtigung der oben dargelegten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erscheint der Behörde der festgesetzte Strafbetrag als angemessen und ausreichend, um Sie in Hinkunft von derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe bildet einen gleichwertigen Ersatz und genügt nach Ansicht der Behörde - im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe - Sie von künftigen Übertretungen ebenso wirksam abzuhalten.

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

 

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden."

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber  seiner fristgerecht bei der Behörde erster Instanz eingebrachten Berufung worin er folgendes ausführt:

"Ich erhebe innerhalb offener Frist Berufung gegen das mir am 04.03.2013 zugestellte Straferkenntnis aus folgenden Gründen:

Sie haben mir bisher keinen Beweis darüber vorgelegt, ob das Radargerät von den Beamten der Gendarmerie vorschriftsmäßig aufgestellt bzw. richtig bedient wurde.

Weiters haben Sie es unterlassen, mir den richtigen Eichschein für das Radargerät zu zeigen und die vorgeschriebene Verordnung für die dort angebrachten Verkehrszeichen

vorzuweisen.

Schließlich ist das Verkehrszeichen „Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung" für einen aufmerksamen Verkehrsteilnehmer nicht gleich zu erkennen, da davor das Verkehrszeichen „Eisenbahnkreuzung“ ebenfalls an der linken Fahrbahnseite angebracht wurde und somit eine rasche Geschwindigkeitsreduzierung von 70 km/h auf 50 km/h beim Beginn der Ortstafel „X“  meiner Meinung nach nicht möglich ist. Dazu kommt noch, dass durch die auf der linken Seite der Fahrbahn angepflanzte Laubbäume eine vollständige Sicht auf die angebrachten Verkehrszeichen nicht möglich ist. Hierzu habe ich als Beweis 5 Fotos der Behörde vorgelegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufnahmen erst im Jänner 2013 angefertigt wurden und daher das vollständige Laub an den Bäumen nicht mehr sichtbar ist.

 

Ansonsten halte ich die bisherigen Angaben vom 10.12.2012 und 15.01.2013 vollinhaltlich aufrecht und ersuche die Berufungsbehörde aus all diesen Gründen das Verwaltungsstrafverfahren gegen mich einzustellen bzw. mich wegen Geringfügigkeit des Deliktes zu ermahnen oder die Strafe angemessen herabzusetzen, zumal ich bisher keine derartigen Verwaltungsübertretungen begangen habe und für eine Tochter im schulpflichtigen Alter zu sorgen habe.

 

Mit freundlichen Grüßen!“ (mit e.h. Unterschrift).

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende  Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war hier in Wahrung der durch Art. 6 EMRK intendierten Rechte zwecks unmittelbarer Beweisaufnahme durch Anhörung des Berufungswerbers  geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Perg. Beweis geführt wurde ferner durch Beischaffung einer Stellungnahme des Messbeamten über seinen Einsatz des mobilen Radarmessgerätes, sowie durch Beschaffung des fraglichen Eichscheins und der Luftbilder und deren Erörterung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung.

Der Berufungswerber nahm an der Berufungsverhandlung  persönlich teil. Die Behörde erster Instanz unentschuldigte sich ob der Nichtteilnahme mit Schreiben vom 11.4.2012.

 

 

5. Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

Der Berufungswerber lenkte den bezeichneten Pkw an der oben angeführten Örtlichkeit und Zeit auf der X Strkm 215,240 im Ortsgebiet von X. Dabei wurde seine Fahrgeschwindigkeit durch ein sogenanntes mobiles Radar der Landesverkehrsabteilung mit 76 km/h messtechnisch festgestellt. Unter Abzug des sogenannten Verkehrsfehlers wurde von einer erwiesenen Fahrgeschwindigkeit von 71 km/h ausgegangen. Die Fahrtrichtung lässt sich weder der Anzeige noch dem Straferkenntnis nicht ableiten, jedoch dürfte gemäß dem Radarbild in östlicher Richtung gefahren worden sein.

Laut den beigeschafften Luftbilder verläuft der Straßenzug in diesem Bereich relativ geradlinig und übersichtlich. Während der südliche Bereich dieser Ortschaft gänzlich unverbaut ist, finden sich im Messbereich nördlich der Straße auf Höhe des Strkm 215,200 und 215,400 bäuerliche Anwesen, die durch eine Art Nebenfahrbahn von der Bundesstraße getrennt scheinen. Zwischen der genannten Straßenkilometrierung und demnach beim Messpunkt findet sich auch rechtsseitig ein freies Feld. Auf Höhe des Messpunktes findet sich eine in einem Wald führende Abzweigung. Dort dürfte der Messwagen (das Radar) aufgestellt gewesen sein.

An der Begehung bzw. Messung im Ortsgebiet (X) ist gemäß dem vorliegenden Foto- u. Beweismaterial nicht zu zweifeln.

 

 

5.2. Der Berufungswerber verweist eingangs im Rahmen der Berufungsverhandlung auf die Sorgepflichten für zwei Kinder und zum Teil auch für die Ehefrau, welche nur einen Zuverdienst von 500 Euro monatlich einbringt.

Er verweist auf seine bisherige Unbescholtenheit, wobei er im Ergebnis ein geringes Verschulden darin aufzuzeigen versucht, dass auf diesem von ihm damals erstmals befahrenen Straßenzug, bis zu dieser Örtlichkeit fünf 70iger-Beschränkungen wären, wobei diese Beschränkung nach weniger als 100 Meter durch das Ortsgebiet aufgehoben wurden. Dies habe er schlichtweg übersehen, wobei – wie die Fotos zeigten - die Übersichtlichkeit des dortigen Bereiches sowie die auf einer Straßenseite fehlende Bebauung keinen zwingenden Schluss auf ein Ortsgebiet zugelassen hätten. Dies habe er auch bei der Behörde erster Instanz darzustellen versucht und vermeint, ihn ob dieser Fakten bloß zu ermahnen. Die dortige Sachbearbeiterin habe jedoch auf sein Ansinnen im Ergebnis unhöflich und enttäuschend reagiert, sodass er sich letztlich zu diesem Rechtsmittel entschieden habe.

Das Vorbringen mit Blick auf eine mangelhafte Verordnung oder Kundmachung wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung im Ergebnis nicht aufrecht erhalten.

Der Berufungswerber machte insgesamt jedoch einen sehr sachlichen Eindruck, sodass durchaus von einem subjektiv tatseitig bloß einem geringem Verschuldensgrad ausgegangen werden kann. Er dürfte im Lichte der kurz vorher kundgemachten 70iger-Beschränkung die Ortstafel in der Folge offenbar tatsächlich übersehen haben.

Kein Zweifel besteht auch darin, dass mit der letztlich objektiv besehen überhöhten Fahrgeschwindigkeit keinerlei nachteiligen Folgen verbunden waren.

 

 

6. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Die Verwirklichung des Tatbestandes einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO im Ortsgebiet setzt die ordnungsgemäße Kundmachung des durch Verordnung festgelegten Aufstellungsortes des Hinweiszeichens Ortstafel voraus. Die Berufungsbehörde konnte mit Blick auf das diesbezüglich eindeutige Bildmaterial weitere Feststellungen über die ordnungsgemäße Kundmachung unterlassen (VwGH 16.2.1999, 98/02/0338 mit Hinweis auf VwGH 3.7.1986, 86/02/0038).

Der Vorschrift des § 44 Abs.1 StVO ist immanent, dass die bezüglichen Straßenverkehrszeichen dort angebracht sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet.

Gemäß § 2 Abs.1 Z15 StVO gilt als Ortsgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen "Ortstafel" (§ 53 Z17a) und "Ortsende" (§ 53 Z 17b).

Nach § 44 Abs.1 erster Satz StVO sind die im § 43 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft.

 

Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im § 43 bezeichneten Verordnungen kommen gemäß § 44 Abs.1 vierter Satz StVO u.a. die Hinweiszeichen "Ortsanfang" und "Ortsende" in Betracht.

Straßenverkehrszeichen sind nach § 48 Abs. 1 leg. cit. als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, dass sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können; im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden. Der Abs.2 der zuletzt zitierten Bestimmung ordnet ferner an, dass Straßenverkehrszeichen auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen sind, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.

So gilt es sowohl durch die Judikatur als auch Literatur gesichert, dass es für die Beurteilung eines Kundmachungsmangels primär auf die rechtzeitige Erkennbarkeit eines Verkehrszeichens ankommt (Vergeiner, Kundmachung durch Verkehrszeichen, MANZ 2009, S 92 ff mwN).   Dies war hier eben nicht in Zweifel zu ziehen.

 

 

6.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat sieht sich daher auch nicht veranlasst einen Antrag zur Prüfung der Verordnung dieses Ortsgebietes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Die Erfolgsaussichten wären im Licht der einschlägigen Judikatur verschwindend gering.

Der Verfassungsgerichtshof hat etwa in seinem Erkenntnis (VfSlg. 4470/1963) selbst eine etwa 200 bis 300 m breite Verbauungslücke an einer Straße als noch zum Ortsgebiet gehörig betrachtet und das diesbezügliche Fehlen von Ortsende- bzw. Ortstafelzeichen als noch zulässig im Sinne des Gesetzes erachtet (vgl. VfGH v. 27.2.2001, V46/00).

 

 

6.2. Im Sinn des § 49a Z1 VStG bildet der Verkehrsfehler des Messgeräts kein Tatbestandselement und hat daher schon der besseren Lesbarkeit des Spruchs wegen zu entfallen. Die im Rahmen der Verkündung mit 7 Euro verzeichneten erstinstanzlichen Verfahrenskosten beruhen auf einem Irrtum, welcher in dieser Bescheidausfertigung bis 19.3.2013 noch mit 10% und daher mit 5 Euro festzulegen waren.

 

 

7. Zur Strafzumessung:

Diesbezüglich ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

7.1. Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen  (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140, mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Da der Berufungswerber auf Grund des übersichtlich und einseitig weitgehend verbauungsfrei verlaufenden Straße und der kurz vorher noch kundgemachten 70 km/h-Beschränkung mit dem Ortsbeginn offenbar nicht rechnete und diesen demnach schlichtweg übersah, gründet darin der schuldmildernde Umstand des bloß fahrlässigen Regelverstoßes, während im Gegensatz dazu Geschwindigkeitsüberschreitungen in aller Regel vorsätzlich begangen werden (zur Schuldfrage s. VwGH 2.3.1994, 93/03/0309).   

Ferner wurden von der Behörde erster Instanz offenbar unzutreffend der Milderungsgrund der Unbescholtenheit und auch nicht die Sorgepflichten für zwei Kinder u. teilweise auch für die Ehefrau nicht berücksichtigt. Mit Blick darauf war die Geldstrafe auf den Umfang eines Organmandates zu ermäßigen.

Auch mit diesem Strafausmaß kann demnach mit Blick auf den Strafzweck das Auslangen gefunden werden.

 

II. Die Verfahrenskosten gründen zwingend  in der unter II. zitierten Gesetzesstelle.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

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