Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101514/2/Lg/Bk

Linz, 04.10.1993

VwSen - 101514/2/Lg/Bk Linz, am 4. Oktober 1993 DVR.0690392 E r k e n n t n i s,

B e s c h l u ß

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder aus Anlaß des Wiedereinsetzungsantrages des J W, D, F bzw aus Anlaß der Berufung desselben gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land vom 28. Juli 1993, Zl. VerkR-96/3357/1992, zu Recht erkannt bzw beschlossen:

1. Der Wiedereinsetzungsantrag wird gemäß § 71 AVG iVm § 24 VStG abgewiesen. 2. Die Berufung wird gemäß § 63 Abs.5 iVm § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG zurückgewiesen.

Begründung:

1. Mit dem an die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land gerichteten und am 22. September 1993 zur Post gegebenen Schreiben begehrt Josef Weiß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Voraussetzung der Bewilligung der Wiedereinsetzung ist gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG die Glaubhaftmachung der Verhinderung durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis. Eine Verhinderung lag offensichtlich nicht vor, da der Wiedereinsetzungswerber tatsächlich fristgerecht Berufung erhoben hat (zur Post gegeben am 19. August 1993). Daran ändert nichts, daß diese Berufung vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Beschluß vom 2. September 1993, VwSen - 101459/2/Lg/Bk, wegen mangelnder Bezeichnung des Bescheids gemäß § 66 Abs.4 AVG zurückgewiesen worden war. Die Unkenntnis der Notwendigkeit der Bezeichnung der Behörde bildet keinen Wiedereinsetzungsgrund. Da über einen Wiedereinsetzungsantrag jene Behörde zu entscheiden hat, bei der die versäumte Prozeßhandlung vorzunehmen war und dies im vorliegendem Fall auf den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zutrifft, ist der Wiedereinsetzungsantrag vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich aus den genannten Gründen abzuweisen.

2. Auf der Grundlage dieser rechtlichen Situation ist die gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag erhobene Berufung als verspätet (Zustellung des Straferkenntnisses am 6. August 1993, Berufung zur Post am 22. September 1993) zurückzuweisen (§ 63 Abs.5 iVm § 66 AVG iVm § 24 VStG). Unerheblich für das Verfahrensergebnis ist dabei der Umstand, daß die Berufung nicht überdies auch - da durch den genannten Beschluß des unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich keine Sachentscheidung getroffen wurde - wegen bereits entschiedener Sache zurückzuweisen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder 6

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