Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253116/19/BMa/HK

Linz, 19.04.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer (Vorsitzender: Dr. Ewald Langeder, Berichterin: Mag.a Gerda Bergmayr-Mann, Beisitzerin: Dr.in Andrea Panny) über die Berufung des X vom 19. April 2012, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Mag. X, X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 27. März 2012, 0043136/2011, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15. Februar 2013 zu Recht erkannt:

 

 

    I.    Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

 

 II.    Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 600 Euro zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013, iVm §§ 24, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

zu II.: § 64 ff VStG


Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

 

"I.       Tatbeschreibung:

 

Sie haben als Gewerbeinhaber und Betreiber der Firma X, X, X verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass von Ihnen als Arbeitgeber zumindest am 08.09.2011 ab 07:45 Uhr im Blumenhandel X, X, X, der ägyptische Staatsbürger Herr X, geboren X, gemeldet in X, X, als Aushilfe gegen Entgelt - € 20,00 und Essen und Getränke gratis – beschäftigt wurde, obwohl Ihnen für diesen Arbeitnehmer weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der Ausländer weder eine Arbeitserlaubnis noch einen Befreiungsschein oder 'Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt' oder einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EG' oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

II.      Verletzte Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung:

 

§ 3 (1) iVm § 28/1/1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG 1975

 

III.     Strafausspruch:

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von               Falls diese uneinbringlich ist,                  Gemäß

                                   Ersatzfreiheitsstrafe von

 

€ 3.000,00             50 Stunden                                § 28/1 AuslBG 1975

 

IV.      Kostenentscheidung:

 

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens haben Sie 10% der verhängten Strafe zu leisten:

 

€ 300,00

 

Rechtsgrundlage in der jeweils gültigen Fassung:

 

§ 64 (1) und (2) Verwaltungsstrafgesetz

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

 

         € 3.300,00."

 

 

1.2. Begründend führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensgangs und der Rechtsgrundlagen im Wesentlichen aus, es sei weder zu erkennen, dass von X nur ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst erbracht werden hätte sollen, noch dass dieser in Ausübung einer Gewerbeberechtigung selbst verantwortlich aufgetreten sei.

Einen Schuldentlastungsbeweis im Sinne des § 5 Abs.1 VStG habe der Bw nicht erbracht, er habe daher den vorgeworfenen Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Bei der Strafausmessung wurde das Vorliegen zweier rechtskräftiger einschlägiger verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen ins Treffen geführt. Es sei daher vom erhöhten Strafausmaß des § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG auszugehen. Weil der Beschuldigte mit der zuletzt gegen ihn verhängten Geldstrafe in Höhe von 2.500 Euro nicht zu bewegen gewesen sei, erhöhte Aufmerksamkeit auf die Übertretungstatbestände der sozialen Gesetzgebung, insbesondere des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu legen, sei spezialpräventiv eine, wenn auch noch geringfügig höhere Strafe zu verhängen gewesen.

Strafmildernd wurde kein Umstand gewertet. Straferschwerend wurde gewertet, dass mit Bescheid vom 22. Juli 2011 X bereits eine Aufnahme der Beschäftigung als Blumenbinder- und Händler bei X untersagt worden sei, wobei genau dieses Beschäftigungsverhältnis im vorliegenden Fall eingegangen worden sei. Bei der Strafausmessung wurde ein geschätztes monatliches Nettoeinkommen von 3.000 Euro zugrunde gelegt und es wurde vom Nichtvorliegen von Sorgepflichten ausgegangen.

 

1.3. Dagegen wurde rechtzeitig vom Bw gemeinsam mit dem Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder X Berufung erhoben. Die Berufung führt im Wesentlichen aus, der Bw sei auf Heimaturlaub in Ägypten gewesen und habe in seiner Abwesenheit den bei ihm beschäftigten Onkel, X beauftragt, sich um das Geschäft zu kümmern. Dieser habe dringend sein erkranktes Kind zum Arzt bringen müssen. Weil eine Blumenlieferung aus Holland kurz bevor gestanden sei und ein Kunde sich angemeldet habe, sich 300 Rosen abzuholen und kein Mitarbeiter kurzfristig zu erreichen gewesen sei, habe sich X an den ihm gut bekannten X gewandt, damit dieser ihm den Gefallen erweise, die anstehenden Agenden kurzfristig zu übernehmen. X übe das Gewerbe "Feilbieten von Naturblumen im Umherziehen" selbstständig aus und sein Hauptlieferant sei X. X wohne direkt über dem Geschäft des Bw und sei auch häufig anwesend, wenn Blumenlieferungen eintreffen würden. Ohne Gegenleistung helfe er dann mit, die Rosen von der Straße ins Geschäft zu räumen. Die angesprochene "Entlohnung" in Form einer Teilnahme am Mittagessen der Familie X sei ein gemeinschaftliches Essen, wie es unter guten Bekannten üblich sei. Es sei eine übliche Vorgangsweise zwischen Geschäftsfreunden, wenn eine bestimmte Abnahmemenge an Blumen überschritten werde. Personen aus demselben Kulturkreis, die sich in einer Notsituation befänden, würden sich natürlich gegenseitig helfen, es sei ein reiner Nachbarschaftsdienst darin zu erblicken. X sei auch nicht in der Lage, ein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Bw und X zu begründen.

 

Abschließend wird die Einstellung des Strafverfahrens und die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt.

 

Mit Schreiben vom 20. April 2012 hat der Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Weil eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer, bestehend aus drei Mitgliedern, berufen (§ 51c VStG).

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Einsicht genommen in den vorgelegten Verwaltungsakt des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz und am 15. Februar 2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Rechtsvertreter des Berufungswerbers, ein Vertreter der belangten Behörde und ein Vertreter der Organpartei, des Finanzamts Linz, gekommen sind. Als Zeugen wurden X und X einvernommen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat geht von folgendem rechtlich relevanten Sachverhalt aus:

 

X ist Gewerbeinhaber und Betreiber der Firma X in der X, X. Am 8. September 2011 war er in Ägypten und hat seinen bei ihm beschäftigten Onkel X beauftragt, sich um das Geschäft zu kümmern. X hat am Morgen des 8. September sein 7 Monate altes erkranktes Kind zum Arzt gebracht. Dieser Arztbesuch war für X unaufschiebbar. Weil eine Blumenlieferung aus Holland erwartet wurde und ein Kunde 300 Rosen abholen wollte, hat er den im selben Haus, in dem sich das Geschäft befindet, wohnenden X ersucht, sich um das Geschäft zu kümmern. Dieser übt sei 12. Mai 2011 das Gewerbe "Feilbieten von Naturblumen im Umherziehen" selbstständig aus, hat auch schon öfters beim Hineinräumen der Blumen bei einer Lieferung in das Geschäft unentgeltlich geholfen, ist ständiger Kunde im Blumengeschäft und ist daher mit den Modalitäten im Geschäft vertraut. Überdies ist er ein Cousin des Bw. Ein Ansuchen um Beschäftigung des X als Blumenbinder und –händler für X wurde bereits mit Bescheid vom 22. Juli 2011 abgelehnt. Über eine Entlohnung für X für das Aufpassen im Geschäft am 9. September 2011 wurde nicht gesprochen (Seite 6 des Tonbandprotokolls vom 15. Februar 2013). Es wurde auch keine Dauer vereinbart, wie lange X als Aushilfe arbeiten sollte (Seite 5 des Tonbandprotokolls vom 15. Februar 2013).

 

Als Entlohnung wurde X 2 Bund Rosen im Wert von 20 Euro übergeben und ihm wurden Vergünstigungen beim Bezug der Blumen, die er im Umherziehen verkauft, eingeräumt. Darüber hinaus hat er Essen und Getränke gratis erhalten.

Außer X haben sich im Blumengeschäft des Bw zum Zeitpunkt der Kontrolle keine weiteren Personen befunden.

Der Ausländer verfügt weder über eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Zulassung als Schlüsselkraft, noch wurde für ihn eine Anzeigebestätigung ausgestellt und er hat auch keine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine Niederlassungsbewilligung "unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis.

Er ist Asylwerber und darf nicht in einem Angestelltenverhältnis oder als Arbeiter in Österreich tätig sein. Aus diesem Grund arbeitet er selbstständig als Gewerbetreibender. Weil X sich sehr häufig im Geschäft des Bw aufhält, wusste er, welche Arbeiten in der Abwesenheit des X zu verrichten waren. Der wirtschaftliche Erfolg der Arbeit des X ist der Firma des Bw zugute gekommen. Der bereits mehrfach einschlägig vorbestrafte Berufungswerber hat nicht Sorge dafür getragen, dass keine Ausländer in seinem Geschäft ohne Genehmigung arbeiten.

 

3.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Niederschrift des X vom 8. September 2011 und dessen Aussage in der mündlichen Verhandlung am 15. Februar 2013, sowie aus der mit dieser in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Aussage des X.

 

3.3. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

3.3.1. Gemäß § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt. 

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)    in einem Arbeitsverhältnis,

b)    in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c)   in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeit nach § 3 Abs.5 leg.cit,

d)    nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e)    überlassener Arbeitskräfte im Sinn des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 1. Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

Gemäß § 28 Abs.7 AuslBG ist das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen wird, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind und der Beschäftige nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.

 

Nach § 28 Abs. 2 AuslBG beträgt die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes – VStG 1950, BGBl Nr. 172) für Verwaltungsüber­tretungen gem. Abs. 1 ein Jahr.

 

3.3.2. § 28 Abs.7 AuslBG stellt für bestimmte Fälle der Betretung von Ausländern in Betriebsräumen, Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen die widerlegliche Vermutung auf, dass unerlaubte Beschäftigung von Ausländern vorliegt.

Der ägyptische Staatsbürger X wurde anlässlich der Kontrolle am 8. September 2011 bei der Führung der Geschäfte des Blumenhandels X angetroffen. Eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung für diese Tätigkeit lag nicht vor. X hat 2 Bund Rosen im Wert von ca. 20 Euro und Vergünstigungen beim Bezug von Blumen, aber auch Essen und Getränke gratis erhalten.

Im Hinblick auf den im Antrag des Bw auf Beschäftigungsbewilligung zum Ausdruck kommenden Arbeitskräftebedarf und den finanziellen Bedarf des angetroffenen Ausländers sind diese Leistungen als Naturalleistungen zu werten und ist schon aus diesem Grund von Entgeltlichkeit auszugehen.

Im Übrigen steht fest, dass auch mangels gegenteiliger Vereinbarung von Entgeltlichkeit auszugehen war. Weil eine Entlohnung nicht vereinbart war, gilt im Zweifel ein angemessenes Entgelt für die Dienste als bedungen (§ 1152 ABGB). Im Zweifel ist die Verwendung einer ausländischen Arbeitskraft entgeltlich; die Nichtbezahlung bedeutet nämlich nicht, dass der Ausländer unentgeltlich verwendet bzw. beschäftigt worden ist (VwGH 15.12.2004, 2003/09/0078). Dass Unentgeltlichkeit für die Arbeit des X vereinbart worden wäre, wurde vom Bw nicht glaubhaft dargelegt, denn jede Sachzuwendung, das Einräumen von Vergünstigungen und Verköstigung, ist als Entlohnung zu werten.

 

Der Entgeltlichkeit kann auch die Verwandtschaft nicht mit Erfolg entgegengesetzt werden.

 

Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienst­verhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegen stehen (vgl. VwGH vom 3.11.2004, 2001/09/0129, mwN).

 

Das Tatbild der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist daher als erfüllt zu werten.

 

Bei den Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs.1 VStG. Bei diesen Delikten besteht nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG die Rechtsvermutung für das Verschulden (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters. Bestreitet er dieses, so hat er nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn die Verstöße ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurden (vgl. das Erkenntnis vom 27. Februar 1995, Zl.90/10/0078 und vom 6. Mai 1996, Zl. 94/10/0116).

 

Obwohl der Bw bereits einschlägig vorbestraft ist, hat er nicht Sorge dafür getragen, dass ausländische Arbeiter ohne entsprechende arbeitsmarktrecht­liche Bewilligung nicht auf seiner Baustelle arbeiten. Ihm ist daher vorwerfbar, dass er kein entsprechendes Kontrollsystem installiert hat, um illegale Arbeiten von Ausländern hintan zu halten. Es ist ihm daher fahrlässiges Verhalten vorzu­werfen und damit die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht.

 

Der Bw hat somit die ihm vorgeworfene Übertretung begangen und den subjektiven Tatbestand der ihm vorgeworfenen Rechtsnorm erfüllt.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

§ 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

§ 3 Abs.1 AuslBG dient dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarkes und dem Schutz der inländischen Arbeitnehmer. Der Unrechtsgehalt der angelasteten Tat kann nicht als gering gewertet werden, weil die illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften auf gesamtwirtschaftlicher Ebene – unabhängig vom jeweiligen Einzelfall gesehen – zu schweren volkswirtschaftlichen Schäden und – zusätzlich – zu einer Wettbewerbsverzerrung sowohl auf dem Arbeitsmarkt als auch zwischen den Beschäftigern führt.

 

Wegen zweier einschlägiger rechtskräftiger Vorstrafen ist die belangte Behörde von einem Wiederholungsfall ausgegangen, dessen Strafrahmen gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro reicht.

Die belangte Behörde hat dargelegt, dass die zuletzt verhängte Geldstrafe in Höhe von 2.500 Euro nicht ausreichend war, den Bw von weiteren Übertretungen des AuslBG abzuhalten.

Straferschwerend wurde das Wissen gewertet, dass der gestellte Antrag um Beschäftigungsbewilligung für X abgelehnt wurde. Diesen Strafzumessungsgründen, die von der belangten Behörde ins Treffen geführt wurden, ist nichts entgegenzuhalten. Ebenso sind die von der belangten Behörde zugrunde gelegten, geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse dem Verfahren des Unabhängigen Verwaltungssenates zugrunde zu legen, hat der Bw dagegen doch nichts vorgebracht. Die Verhängung dieser Strafe erscheint aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls nicht überhöht. Der Bw ist im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, von denen er aufgrund seiner bereits erfolgten Verurteilungen auch Kenntnis hatte, weshalb auch aus generalpräventiven Gründen die verhängte Strafhöhe geboten erscheint.

 

Milderungsgründe sind auch im Berufungsverfahren nicht hervorgetreten, weshalb eine Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Strafmilderung) ebenso wie ein Vorgehen nach § 21 VStG (Absehen von der Strafe) ausscheidet, da die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlagen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Bei diesem Ergebnis war zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in Höhe von 20 % der verhängten Strafe vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 440 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

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