Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-253117/12/BMa/HK

Linz, 22.04.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer (Vorsitzender: Dr. Ewald Langeder, Berichterin: Mag.a Gerda Bergmayr-Mann, Beisitzerin: Dr.in Andrea Panny) über die Berufung der X, X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Linz-Land vom 29. März 2012, SV96-437-2010/Gr, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

 

    I.    Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

 

 II.    Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 1.000 Euro (d.s. 20 % der verhängten Geldstrafe) binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013, iVm §§ 24, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

zu II.: § 64 VStG


Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis hat die belangte Behörde die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben es als Gewerbeinhaberin und Arbeitgeberin Ihres Unternehmens X mit Sitz in X, X, strafrechtlich zu verantworten, dass Sie als Arbeitgeberin im dortigen Unternehmen zumindest von 16.11.2010 bis 11.12.2010 die georgische Staatsangehörige X, geb. X, als Verkäuferin, indem diese ua. am 9.12.2010 um ca. 10.30 Uhr in Ihrem Verkaufsstand in X, X, vor dem Kaufhaus "X", von Kontrollorganen des Finanzamt Linz bei der Ausübung ihrer Tätigkeit betreten wurde, jedenfalls im Sinne des § 1152 ABGB entgeltlich beschäftigten, obwohl für diese Ausländerin weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, noch diese Ausländerin eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine 'Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt' oder einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EG' oder einen Niederlassungsnachweis besaß.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975 idgF.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von         falls diese uneinbringlich ist,         Gemäß

                            Ersatzfreiheitsstrafe von             

5.000,- Euro          180 Stunden                              § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

500,- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

         5.500,- Euro."

 

1.2. Nach Darlegung des Verwaltungsgeschehens und der maßgeblichen Rechtsgrundlagen führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es bestehe kein Zweifel, dass Frau X ohne entsprechende Bewilligung beschäftigt worden sei und es sei irrelevant, ob die Arbeitnehmerin geringfügig oder voll beschäftigt gewesen sei. Die Bw hätte aufgrund ihrer bereits rechtskräftigen Verwaltungsvorstrafen über die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungs-gesetzes Bescheid wissen müssen und sie wäre verpflichtet gewesen, sich über die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen zu informieren.

 

Zur Strafhöhe wird ausgeführt, dass straferschwerend mehrere rechtskräftige Verwaltungsvorstrafen nach dem AuslBG gewertet wurden, Milderungsgründe seien keine vorgelegen. Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien entsprechend der Angaben der Bw berücksichtigt worden.

 

1.3. Gegen dieses der Bw am 5. April 2012 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitige Berufung vom 16. April 2012, die am 17. April 2012 zur Post gegeben wurde.

 

1.4. Die Berufung ficht den Bescheid – konkludent – seinem gesamten Umfang nach an und führt zur Strafhöhe unter anderem aus, dass die Bw nur eine Pension von 580 Euro habe und für die Bw der Studentenausweis, der ihr von X vorgelegt worden sei, glaubwürdig gewesen sei.

 

2.1. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 18. April 2012 die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

 

Weil eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige 7. Kammer berufen (§ 51c VStG).

 

2.2. Der Verwaltungssenat erhob Beweis durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde und hat am 13. Februar 2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Zu der Verhandlung ist die Bw in Begleitung ihrer Vertrauensperson Mag. X gekommen. Als Zeugin wurde X einvernommen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem rechtlich relevanten Sachverhalt aus:

 

X hat im vorgeworfenen Tatzeitraum für die Bw in deren Unternehmen "X" gearbeitet. Die Bw hat eine Verkäuferin bei ihren Nüsseständen gesucht, X hat davon erfahren und sich bei der Bw gemeldet. X hat im Jahr 2010 als Kellnerin in einem Lokal gearbeitet, nachdem sie die Beschäftigungsbewilligung verloren hat, wurde sie in dem Lokal nicht mehr weiter beschäftigt. Sie ist zur Bw gekommen, hat ihren Studentenausweis und ihre Sozialversicherungsnummer bekannt gegeben und der Bw mitgeteilt, als außerordentliche Studentin arbeite sie derzeit nicht.

Die Bw hat ihr einen Arbeitsvertrag ausgehändigt und ihr mitgeteilt, dass sie mit dem Vertrag im Umfang einer geringfügig Beschäftigten arbeiten dürfe. Die Bw hat telefonisch beim Arbeitsamt allgemeine Erkundigungen zur Beschäftigung von Studenten eingeholt, ohne konkret auf die Situation der X einzugehen.

 

Sie hat sich von X die Sozialversicherungsnummer und eine Bestätigung vorlegen lassen, dass diese Studentin sei.

Damit hat die Bw gewusst, dass X außerordentliche Studentin war und in Österreich zu dem Zeitpunkt, zu dem sie von der Bw beschäftigt wurde, nicht arbeiten darf.

Die Bw hat bereits 5 rechtskräftige einschlägige Vorstrafen nach dem AuslBG.

 

 

3.2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus dem vorliegenden Akt und dem Vorbringen der Berufungswerberin in der mündlichen Verhandlung am 13. Februar 2013 ergibt. Hinsichtlich des Zustandekommens des Arbeitsverhältnisses, zu dem es widersprüchliche Aussagen der Berufungswerberin und der Zeugin gibt, werden die glaubwürdigen Aussagen der Zeugin zugrunde gelegt, diese war sichtlich bemüht, wahrheitsgemäß auszusagen. Dabei hat sie auch dargelegt, dass sie der Bw mitgeteilt hatte, sie sei nur außerordentliche Studentin. Ihre Bedenken, zu diesem Zeitpunkt in Österreich nicht arbeiten zu dürfen, wurden von der Bw aber unter Hinweis auf den von der Rechtsmittelwerberin ausgehändigten Arbeitsvertrag zerstreut.

 

Das diesbezüglich entgegenstehende Vorbringen der Bw wird als Schutzbehauptung gewertet.

 

3.3. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.3.1. Gemäß § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

3.3.2. Weil die Bw die Ausländerin ohne entsprechende arbeitsmarktrechtliche Genehmigungen beschäftigt hat, hat sie den objektiven Tatbestand des § 28 Abs.1 Z1 lit.a begangen.

 

3.3.3. Bei den Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs.1 VStG. Bei diesen Delikten besteht nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG die Rechtsvermutung für das Verschulden (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters. Bestreitet er dieses, so hat er nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn die Verstöße ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurden(vgl. das Erkenntnis vom 27. Februar 1995, Zl.90/10/0078 und vom 6. Mai 1996, Zl. 94/10/0116).

 

3.3.4. Die Bw gibt an, sich vor Aufnahme der Beschäftigung der Ausländerin beim zuständigen AMS erkundigt zu haben. Dabei hat sie nach ihren eigenen Angaben jedoch nur allgemeine Auskünfte zu studentischen Arbeitsverhältnissen eingeholt. Im konkreten Fall hätte sie aufgrund der Aussage der Studentin, sie sei nur außerordentliche Studentin, detaillierte Erkundigungen einholen müssen und den konkreten Fall mit dem AMS besprechen müssen zur Abklärung, ob die konkrete Ausländerin bei ihr arbeiten dürfe.

Die Bw hat damit nicht dafür Sorge getragen, dass sie den Sachverhalt ausreichend mit dem AMS abklärt und die Ausländerin erst nach Erteilung der entsprechenden arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung in ihren Ständen arbeitet.

 

Damit aber ist ihr zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen und sie hat die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Die Bw hat somit die ihr vorgeworfene Übertretung begangen und den subjektiven Tatbestand der ihr vorgeworfenen Rechtsnorm erfüllt.

 

3.3.5. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

§ 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Absatz 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer objektiver Umstände.

 

§ 3 Abs.1 AuslBG dient dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarkes und dem Schutz der inländischen Arbeitnehmer. Der Unrechtsgehalt der angelasteten Tat kann nicht als gering gewertet werden, weil die illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften auf gesamtwirtschaftlicher Ebene – unabhängig vom jeweiligen Einzelfall gesehen – zu schweren volkswirtschaftlichen Schäden und – zusätzlich – zu einer Wettbewerbsverzerrung sowohl auf dem Arbeitsmarkt als auch zwischen den Beschäftigern führt.

 

Von der belangten Behörde wurde eine Strafe in Höhe von 5.000 Euro verhängt. Straferschwerend hat sie das Vorliegen mehrerer rechtskräftiger Verwaltungsvorstrafen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gewertet, strafmildernde Umstände wurden nicht zugrunde gelegt.

Die Bw hat angegeben, lediglich eine Pension von 580 Euro zu beziehen. Sie hat dabei die Einkünfte, die sie durch ihre beiden Verkaufsstände lukriert, nicht angegeben, sodass die Aussage der Bw zur Höhe ihres Einkommens unglaubwürdig ist. Es ist von einem Einkommen zumindest in der Höhe der derzeit geltenden Mindestsicherung auszugehen, denn die Zahlung dieser kann unter den im Oö. BMSG angeführten Umständen in der Höhe die durch die Oö BMSV festgelegt ist, zugesprochen werden. 

 

Weil es sich um einen Wiederholungsfall handelt, ist von einem Strafrahmen von 2.000 Euro bis 20.000 Euro auszugehen. Für die Qualifikation "Wiederholungsfall" genügt bereits eine rechtskräftige Verurteilung nach dem AuslBG. Es scheinen hinsichtlich der Bw aber bereits fünf rechtskräftige Vorstrafen auf, sodass die belangte Behörde die Vielzahl der Übertretungen zurecht auch als straferschwerend herangezogen hat. Denn straferschwerend sind Übertretungen zu werten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen.

 

Die Verhängung einer Strafe von 5.000 Euro ist im Rahmen des behördlichen Ermessens gerechtfertigt, weil die Bw über die Notwendigkeit des Vorhandenseins entsprechender arbeitsmarktrechtlicher Bewilligungen aufgrund der bereits abgeführten Verfahren Bescheid wusste, jedoch nicht gewillt war, diese Vorschriften zu berücksichtigen. Die Verhängung der Strafe erscheint daher insbesondere aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls nicht überhöht und aus generalpräventiven Gründen geboten.

 

Milderungsgründe sind auch im Berufungsverfahren nicht hervorgetreten, weshalb eine Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Strafmilderung) ebenso wie ein Vorgehen nach § 21 VStG (Absehen von der Strafe) ausscheidet, da die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlagen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Bei diesem Ergebnis war zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in Höhe von 20 % der verhängten Strafe vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum