Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253412/2/MK/Ai

Linz, 25.04.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Markus Kitzberger über die Berufung des X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 06.03.2012, SV96-470-2011, wegen zweier Übertretungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zu Recht erkannt:

I.               Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

II.               Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten in I. Instanz als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 146 Euro, zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz.

Entscheidungsgründe:

1.           Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 06.03.2013, SV96-470-2011, wurde über den Berufungswerber (in der Folge Bw) wegen zweier Verwaltungsübertretung nach § 33 Abs.1 iVm. § 111 Abs.1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils 365 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von jeweils 24 Stunden, verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 73 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt der Tatvorwurf zugrunde, dass es der Bw als Betreiber des Gasthauses "X" in Ermangelung der Bestellung eines verantwortlichen Bevollmächtigten nach § 35 Abs.2 ASVG strafrechtlich zu verantworten habe, dass X (SV-Nr. X) und X (SV-Nr. X) zumindest am 26.11.2011 um 10.55 Uhr als (Aushilfs-)Koch bzw. (Aushilfs-)Kellnerin gegen Entgelt in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit beschäftigt worden wären, ohne vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet worden zu sein, obwohl der Dienstgeber jede von ihm beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Voll- oder Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach Ende der Pflichtversicherung abzumelden habe.

 

Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

 

1.1.      Am 26.11.2013 wäre um ca. 10.55 Uhr von Organen des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck aufgrund einer anonymen Anzeige eine Kontrolle des Gasthauses "X" auf der Grundlage des AuslBG und des EStG durchgeführt worden.

 

Dabei sei Herr X teilweise in Kochbekleidung (Jacke) in der Küche bei der Zubereitung von Fleisch angetroffen worden. Frau X habe im Bereich der Schank einen Gläserkorb (Gläserspüler) entleert und einen reservierten Tisch gedeckt.

 

In einer ersten Befragung hätte Herr X ausgesagt, dass er heute seit Oktober zum vierten Mal aushelfe, sich an die genauen Termine aber nicht mehr erinnern könne. Es sei ein Stundenlohn von 10 Euro sowie kostenlose Verpflegung vereinbart worden. Er habe um 10.30 Uhr begonnen. Seine Tätigkeit sei mit vier Stunden veranschlagt. Er helfe aus, weil Tischreservierungen vorliegen würden (u.a. eine Tauffeier) und derzeit außerdem "X" angeboten würde.

Frau X habe lediglich angegeben, dass sie im Lokal aushelfe und derzeit in Karenz sei. Sie sei seit 10.00 Uhr im Lokal.

 

Der Bw gab zu diesen Beschäftigungen an, Herr X helfe nur kurz aus solange er seinen Gastgarten für einen bevorstehenden Adventmarkt zusammenräumen würde. Im Anschluss daran würde er wieder weiterkochen. Es sei außerdem nur eine Tischreservierung für sechs Personen vorhanden. Bei Frau X handle es sich um eine Freundin.

 

1.2. Eine Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger habe ergeben, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle weder Herr X noch Frau X angemeldet gewesen wären. Herr X wäre dann per 01.12.2011 angemeldet worden, wobei auch eine Nachmeldung für zwei Stunden am 26.11.2011 erfolgt sei.

 

1.3.      Bereits im Zuge seiner Rechtfertigung habe der Bw angegeben, dass es sich bei Frau X um die Tochter seiner langjährigen Küchengehilfin, Frau X, handle. Frau X sei seit 10.00 Uhr bei ihrer Mutter auf Besuch gewesen und habe ihm angeboten, auf das Lokal aufzupassen, solange er selbst mit der Vorbereitung des Adventmarktes beschäftigt sei. Frau X sei in Zivilkleidung anwesend gewesen und habe den Gläserspüler ausgeräumt sowie eine  Tisch für sechs Personen gedeckt.

 

Herr X sei in letzter Zeit häufig Gast im Lokal gewesen, gelernter Koch, und würde – da der Bw einen Koch suche – gerade "Schnuppern". Zu diesem Zweck habe ihm der Bw auch eine Kochjacke geliehen. Aufgrund dieser "Probe" sei er auch per 01.12.2011 (und auch nachträglich für den 26.11.2011) angemeldet worden. Die Kontrolle sei an einem Samstag erfolgt, die Anmeldung dann am darauffolgenden Montag. Herr X wollte eigentlich nicht mehr im Gastgewerbe arbeiten, habe aber keinen anderen Job gefunden, und sich bereit erklärt auszuhelfen bzw. diese Tätigkeit zu testen.

 

Für den 26.11.201 habe lediglich eine Tischreservierung vorgelegen. Im Regelfall würden zu Mittag zwischen fünf und fünfzehn Essen verabreicht. Da er alleine ohne weiters vierzig bis fünfzig Gäste bewältigen könne, würde er keine weitere Kellnerin benötigen.

 

Der Bw ersuche um Nachsicht, da es sich um die erste Anzeige dieser Art handle seit er selbständig im Gastgewerbe tätig sei, das sei seit 1998.

 

1.4. Auf der Grundlage dieses Ermittlungsergebnisses stellte die belangte Behörde fest, dass der angelastete Tatbestand objektiv als erfüllt zu betrachten sei. Den nachtäglichen Vorbringen in der Rechtfertigung seien die unmittelbaren Angaben der beiden betretenen Aushilfskräfte entgegenzuhalten, durch welche das Vorbringen des Bw eindeutig widerlegt würde.

 

Zur subjektiven Tatseite sei anzumerken, dass einem langjährig im Gastgewerbe Tätigen die einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen hätten bekannt sein müssen, zumindest aber hätte eine Informationspflicht bestanden.

Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und der Unbescholtenheit des Bw gelangte die belangte Behörde aber zu dem Schluss, dass mit der Verhängung der halben Mindeststrafe (außerordentliche Strafmilderung) das Auslangen gefunden werden könne.

 

2.           Gegen dieses Straferkenntnis hat die Bw innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und darin im Wesentlichen ausgeführt wie folgt:

 

2.1. Die anonyme Anzeige stamme von Frau X, einem jahrelangen Stammgast, dem der Bw aber mittlerweile Lokalverbot erteilt habe. Eine Zeit lang sei er von ihr auch noch telefonisch belästigt worden. Frau X habe immer wieder Probleme mit ihren Freunden, meist ebenfalls Stammgäste, und sei enttäuscht darüber, dass sie der Bw nicht als Freundin bzw. Partnerin haben wolle. Derartige Probleme bzw. Streitigkeiten hätten ihn im Lokal aber nicht interessiert.

 

2.2. Zum Zeitpunkt der Kontrolle sei der Bw mit Vorbereitungsarbeiten für den alljährlich am 07.12. im Gastgarten des Lokals stattfindenden Adventmarkt der örtlichen Vereine beschäftigt gewesen.

 

Frau X, die Tochter seiner langjährigen, zwischenzeitlich aber pensionierten Küchengehilfin, sei bei ihrer Mutter auf Besuch gewesen. Sie sei zu diesem Zeitpunkt in Karenz gewesen und habe vor einigen Jahren im Lokal als Kellnerin gearbeitet. Sie habe sich bereit erklärt, auf das Lokal aufzupassen und Bescheid zu sagen, wenn ein Gast kommen sollte. Ein Gast habe sich im Lokal befunden.

 

Für 13.00 Uhr habe eine Reservierung für 6 Portionen Ganserl bestanden, was sich aus dem beigeschlossenen Auszug aus dem Reservierungsbuch einwandfrei ergeben würde.

 

Herrn X kenne der Bw als Stammgast, von dem er im Gespräch erfahren habe, dass er gelernter Koch sei, im Gastgewerbe an sich aber nicht mehr arbeiten wolle. Ab und zu, wenn der Bw gerade in der Küche beschäftigt gewesen sei, habe Herr X ein paar Getränke ausgeschenkt, da Frau X ja nur ein paar Stunden zur Unterstützung gearbeitet habe, wenn Reservierungen vorgelegen hätten.

 

An diesem Tag habe der Herrn X eine Kochjacke geliehen, damit er sich die Küche einmal anschauen könne. Da Frau X auch da war, und nicht all zuviel zu tun gewesen sei, habe er Fleisch für eine Tauffeier mit 20 Personen am nächsten Tag vorbereitet.

 

Herr X sei um 12.30 Uhr wieder gegangen. Frau X habe das Lokal noch früher verlassen um zu Hause für ihren Mann zu kochen.

 

2.3. Der Bw habe erst von den Kontrollorganen erfahren, dass er Beschäftigte auch an Wochenenden anmelden könne, und nicht wie früher erst am darauffolgenden Montag. Er habe Herrn X auch nachträglich angemeldet.

 

2.4.      Im Schnitt arbeite der Bw von 08.00 Uhr (Öffnung des Lokals um 10.00 Uhr) bis zur Sperrstunde um 02.00 Uhr. Es würden täglich zwischen zehn und fünfzehn Essen, beinahe ausschließlich ein vorbereitetes Mittagsmenü, verabreicht. Der Jahresumsatz belaufe sich auch 110.000 bis 125.000 Euro, das wären ca. 10.000 Euro pro Monat bzw. 2.500 Euro in der Woche. Ein durchschnittlicher Tagesumsatz liege bei etwa 500 Euro.

 

Der Bw sei seit 1985 im Gastgewerbe tätig. Für zehn Essen benötige er nicht zwei Personen in der Küche und eine zusätzliche Kellnerin. Das stünde in keiner Relation zum Umsatz. Das könne die belangte Behörde jederzeit überprüfen.

 

Herrn X habe er zwar per 01.12.2011 halbtags angemeldet, sich vom ihm aber infolge zu geringer Arbeitsauslastung im Jänner 2012 wieder getrennt. Aufzunehmendes Personal müsse man sich vorher ansehen, genauso wie sich das Personal vorab die Arbeitsabläufe und den Arbeitsbereich ansehen müsse.

 

2.5.      Vor sieben Jahren habe der Bw seinen ersten Bandscheibenvorfall gehabt, sei zwischenzeitlich an beiden Schultern operiert worden und leide unter Bluthochdruck. Er würde regelmäßig einhundert Stunden in der Woche arbeiten, und das für einen Jahresverdienst zwischen 9.500 und 11.500 Euro. Es sei unverständlich, weshalb immer die kleinen Fische, die ohnehin nichts hätten, zur Kasse gebeten würden. In der Umgebung würden Lokale reihenweise zusperren. Auch er denke daran aufzuhören, da es immer schlimmer würde.

 

3.           Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung abgesehen und die Berufung samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 26.03.2013, eingelangt am 28.03.2013, zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da eine 2.000 Euro übersteigende Strafe nicht verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

4.           Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z1 VStG abgesehen werden, da in der Berufung nur die unrichtige rechtliche Beurteilung im Zusammenhang mit der Qualifikation der ausgeübten Tätigkeiten behauptet wurde.

 

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht fest:

 

4.1.      Der Bw hat als Betreiber des Gasthauses "X" zumindest am 26.11.2011 um 10.55 Uhr Herrn X als (Aushilfs-)koch und Frau X als (Aushilfs-)Kellnerin beschäftigt. Mit Herrn X war für einen Zeitraum von vier Stunden ein Stundenlohn von 10 Euro sowie kostenlose Verpflegung vereinbart. Diesbezügliche Details konnten von Frau X nicht in Erfahrung gebracht werden, es ist aber als sicher anzunehmen, dass eine entsprechende Entgeltsvereinbarung getroffen wurde.

 

Herr X hat in den Wochen vor der Kontrolle bereits drei Mal in der Küche ausgeholfen. Frau X war in der Vergangenheit überhaupt als Kellnerin im Lokal des Bw beschäftigt gewesen.

 

4.2.      Zum Zeitpunkt der Kontrolle waren Herr X und Frau X nicht sozialversichert.

 

4.3.      Im näheren zeitlichen Umfeld der Kontrolle entsprach der Betrieb nicht der vom Bw wiederholt dargestellten Form von lediglich zehn bis fünfzehn Essen pro Tag, sondern lag deutlich darüber. Es wurde zum einen (allgemein) "Ganserl-Essen" angeboten, zum anderen waren für den Tag der Kontrolle zehn Personen (sieben Erwachsenen, drei Kinder, davon sechs Portionen Ganserl) und für den darauffolgenden Tag 20 Personen (Tauffeier) angemeldet. Daneben war auch ein Adventmarkt vorzubereiten. Zusätzlich zu den oben angeführten Personen und dem Bw war auch die Küchengehilfin X im Lokal anwesend.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 33 Abs.1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

 

 

Gemäß § 111 Abs.1 handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

1.         Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder

2.         Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder

3.         Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder

4.         gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

 

Nach Abs.2 dieser Bestimmung ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs.1 als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar

·                mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu 5 000 €,

·                bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,

sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs.1 die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

5.2.      Die Kontrolle der Finanzbehörde am 26.11.2011 erfolgte aufgrund einer anonymen Anzeige. Geht man davon aus, dass es sich um keine "Alarmaktion" aus gegebenem Anlass gehandelt hat, und schließt man eine Anzeige aus den "eigenen Reihen" der vier im Lokal angetroffenen Personen aus, dann muss zumindest eine außenstehende Person von der Tatsache des Einsatzes von Aushilfskräften gewusst haben. Von wem die Anzeige stammt und aus welchen Motiven sie eingebracht wurde, ist unerheblich.

 

Das betreffende Wochenende war unter Berücksichtigung der unter Pkt. 4.3. geschilderten Umstände geradezu als prädestiniert für die "Veranlassung" einer Kontrolle durch einen offensichtlich informierten Dritten zu bezeichnen, da der – im Übrigen schlüssig geschilderte – "Normalbetrieb" eben (vorübergehend, und zwar nicht nur am Tag der Kontrolle) nicht vorlag. Für den 26.11.2011 lag eine Reservierung für zehn Personen vor, für den darauffolgenden Tag hatten sich zwanzig Gäste angesagt.

 

5.3. Herr X und Frau X weisen die typischen und optimalen persönlichen Voraussetzungen für einen Einsatz als Aushilfskraft im Bedarfsfall auf. Herr X ist zum in Rede stehenden Zeitpunkt beschäftigungslos und, wenngleich er auch nicht mehr zur Gänze in der Gastronomie arbeiten will, so dennoch vom Fach.

 

Frau X ist in Karenz und aufgrund ihrer Tätigkeit als Kellnerin im betreffenden Lokal in der Vergangenheit bestens mit den Gegebenheiten und Abläufen vertraut. Noch dazu ist sie die Tochter der "regulären" Küchengehilfin, also absolut vertrauenswürdig.

 

Beide sind als Stammgast bzw. Angehörige einer Mitarbeiterin wohl auch unkompliziert und verlässlich zu kontaktieren und relativ kurzfristig verfügbar.

 

5.4.      Im Zuge der Erstbefragung gibt Herr X (geradezu breitwillig) an, in der jüngeren Vergangenheit bereits drei Mal ausgeholfen zu haben, und nennt die ("branchenüblichen") Kernpunkte der bestehenden Vereinbarung. Von ihm wird ein probeweises Arbeiten nicht einmal in einer Nebenbemerkung angeführt, was – hätte es sich tatsächlich so verhalten – das naheliegendste Vorbringen dargestellt hätte.

 

Selbst der Bw gesteht in einer ersten Reaktion ein, dass Herr X nur so lange aushelfen würde, als er mit dem Aufräumen des Gastgartens beschäftigt sei. Danach würde er wieder weiterkochen. Von "Schnuppern"  also keine Rede.

 

Frau X äußert sich zu einer allfälligen Vereinbarung mit dem Bw zwar nicht konkret, leugnet aber auch nicht, gerade – und zwar schon seit 10.00 Uhr, also praktisch eine Stunde –  auszuhelfen, nicht bloß "aufzupassen". Wenn sie bloß aufpasst und ihre Mutter besuchen will, was veranlasst sie dann, den Gläserspüler auszuräumen und den reservierten Tisch zu decken? Bei einer in dieser Form präzisierten Tätigkeit ist vom Vorliegen einer leistungstypisierenden Vereinbarung auszugehen und – anders als bei einem, allerdings hier nicht vorliegenden, kurzen Mithelfen aus Gefälligkeit – Unentgeltlichkeit nicht anzunehmen.

 

Sie selbst bringt in dieser Situation nämlich gerade nicht vor, dass sie – wenn die angeführten Sozialversicherungsdaten stimmen, an ihrem 33. Geburtstag (!) – zu "Besuch" bei Ihrer Mutter ist. Diese Argumentation wäre auch in keinster Weise nachvollziehbar. Warum besucht sie Ihre Mutter, die selber nur einige Stunden arbeitet, ausgerechnet an deren Arbeitsplatz? Warum besucht sie, wenn sie in Karenz ist, die Mutter ohne ihr Kind? Welchen Gehalt hat ein "Besuch", wenn die Mutter in der Küche und die Tochter hinter der Schank arbeitet?

In beiden Fällen vermögen also die nachträglichen Erklärungsversuche des Bw nicht nur deshalb nicht zu überzeugen, weil es nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes angenommen werden kann, dass den ersten Angaben von Personen aufgrund der unerwarteten und "überrumpelnden" Ausnahmesituation vordringlicher Wahrheitsgehalt zukommt (vgl. VwGH 16.11.1988, 88/02/0145, u.a.).

 

Die angebotenen Argumente entbehren jeder Plausibilität und widersprechen (leider) den allgemeinen Erfahrungen in der Gastronomie und den bekannten Gepflogenheiten, speziell bei Betrieben dieses Gepräges.

 

5.5.      Im Ergebnis ist daher vom Vorliegen von Beschäftigungsverhältnissen auszugehen. Den konkreten Arbeitssituationen liegt ein planvoller Leistungsaustausch zu Grunde.

 

Basierend auf der in beiden Fällen unzweifelhaften Rollenverteilung entsteht diesbezüglich auch jenes, das Dienstverhältnis als Vertragstyp wesentlich prägendes, wirtschaftliches und persönliches Abhängigkeitsverhältnis.

 

An dieser Beurteilung kann auch die Tatsche nicht ändern, dass unmittelbar nach bzw. vielleicht sogar noch während der Kontrolle die beiden betretenen Personen nach Hause gegangen sind. Diese Reaktion ist die einzig denkbare, um – vor den Hintergrund der Argumentationslinie des Bw – nicht schon vorauseilend konterkarierend den offenkundigen Beweis für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses zu liefern. Entscheiden ist und bleibt die Entstehung der Vereinbarung und deren beiderseitige (zumindest teilweise) Erfüllung.

 

5.6. Anmeldungen zur Sozialversicherung lagen zum Kontrollzeitpunkt weder für Herrn X noch für Frau X vor. Eine nachträgliche Anmeldung – wie dies im Fall von Herrn X erfolgte – vermag die vom Bw zu verantwortende Obliegenheitsverletzung per se nicht zu sanieren bzw. kann die Tatbestandsmäßigkeit und Schuldhaftigkeit des vorgeworfenen Tuns bloß wegen behaupteter Unkenntnis der aktuelle Sachlage (Möglichkeit der Anmeldung auch an Wochenenden) im Hinblick auf die Verschuldenspräsumtion des § 5 VStG nicht ausschließen.

 

5.7. Sehr wohl aber ist ein derartiger Umstand, so wie die Gesamtumstände der zu beurteilenden situativen Konstellation an sich, im Rahmen der Strafbemessung zu werten.

 

Diesem Gebot ist die belangte Behörde aber im Wege der in der anzuwendenden Strafnorm verankerten außerordentlichen Strafmilderung – die quasi normduplizierend auch in den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen konkretisierend festgeschrieben wurde – im größtmöglichen Umfang nachgekommen. Damit wurde insbesondere auch berücksichtigt, dass der Bw bereits lange Zeit im Gastgewerbe unbescholten tätig war.

 

Der Ausspruch einer Ermahnung war – was die Qualifikation des Verschuldens iSd Inkaufnahme der Rechtswidrigkeit des eigenen Handelns angelangt –  aufgrund der im gegenständlichen Zusammenhang indizierten mehrfachen Beschäftigung von Herrn Brandstötter nicht in Betracht zu ziehen.

 

6.           Die Vorschreibung der Kosten ergibt sich aus den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Markus Kitzberger

 

 

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