Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240940/2/Gf/Rt

Linz, 25.04.2013

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Gróf über die Berufung des Dipl.-Ing. X, Xweg 4, X, vertreten durch die RAe X und Mag. X, X 16, X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 21. März 2013, Zl. SanRB96-19-2013, wegen einer Übertretung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 21. März 2013, Zl. SanRB96-19-2013, wurde über den Beschwerdeführer eine Geld­strafe in Höhe von 400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 70 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 40 Euro; Untersuchungsgebühren: 105 Euro) verhängt, weil er es als verantwortlicher Beauftragter einer GmbH zu vertreten habe, dass von dieser am 24. Oktober 2011 in X ein kosmetisches Mittel mit einer irreführenden Angabe bezüglich dessen Panthenolgehalt zum Verkauf bereit gehalten worden sei. Dadurch habe er eine Übertretung des § 18 i.V.m. § 5 Abs. 2 Z. 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl.Nr. I 13/2006 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. II 125/2011 (im Folgenden: LMSVG), begangen, weshalb er nach § 90 Abs. 1 Z. 4 LMSVG zu bestrafen gewesen sei. 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das der Beschwerdeführerin angelastete Tatverhalten auf Grund von Gutachten des Institutes für Lebensmitteluntersuchung Wien vom 19. Dezember 2011 und der AGES Wien als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei seine bisherige Unbescholtenheit als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien; seine mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Nettoeinkommen: 2.200 Euro; keine Sorgepflichten) seien entsprechend berücksichtigt worden. 

1.2. Gegen dieses ihm am 25. März 2013 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 8. April 2013 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung. 

Darin wird zunächst eingewendet, dass der Spruch des Straferkenntnisses insofern nicht den Anforderungen des § 44a VStG genüge, als aus diesem nicht hinreichend konkret hervorgehe, in welcher Form das beanstandete, in der X seit Jahren in dieser Aufmachung rechtmäßig vertriebene Produkt in Verkehr gebracht worden sei. Davon abgesehen sei die belangte Behörde zur Erlassung des Straferkenntnisses örtlich nicht zuständig gewesen. Außerdem sei in der GmbH des Beschwerdeführers ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet, demzufolge die Waren zumindest einmal pro Woche auf deren Verkehrsfähigkeit hin überprüft werden. Da der Lieferant in seinem – zudem behördlich zertifizierten – Produktionsprozess die Beigabe von 6,7 kg Panthenol pro 100 kg herzustellender Menge vorgesehen habe, könne die festgestellte Unterschreitung sohin offenkundig nur in dessen Sphäre liegen; dies ergebe sich auch daraus, dass eine nachfolgende Untersuchung anderer Produktchargen ergeben habe, dass der Panthenolgehalt bei jenen wieder über 5% lag.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu eine Herabsetzung der Strafhöhe oder bloß die Erteilung einer Ermahnung beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Linz-Land zu Zl. SanRB96-19-2013; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden. 

2.2. Gemäß § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil eine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. Über die vorliegende Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 90 Abs. 1 Z. 4 i.V.m. § 18 Abs. 2 und i.V.m. § 5 Abs. 2 Z. 1 LMSVG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, der kosmetische Mittel, die mit irreführenden Angaben – insbesondere über Zusammensetzung und Menge – versehen sind, in Verkehr bringt.

 

Unter "Inverkehrbringen" ist nach § 3 Z. 9 LMSVG i.V.m. Art. 3 Z. 8 der Verordnung (EG) 178/2002 das Bereithalten für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie der Verkauf, der Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst zu verstehen.

 

3.2. Strafbar ist demnach einerseits das bloße Bereithalten, andererseits auch die tatsächliche Übergabe (jeweils zum Zweck des Verkaufes oder der Weitergabe) von nicht ordnungsgemäß deklarierten kosmetischen Mitteln; insoweit handelt es sich jeweils um ein Begehungsdelikt, d.h., dass dessen Tatbestand nicht (auch) durch Unterlassen begangen werden kann.

 

Soll eine Person daher deshalb strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, weil diese das Inverkehrbringen nicht verhindert hat, so kann diese folglich nicht als unmittelbarer Täter, sondern nur dann und insoweit in Anspruch genommen werden, als die Voraussetzungen des § 7 VStG (Beitragstäterschaft) erfüllt sind; dies muss auch im Spruch des Straferkenntnisses entsprechend zum Ausdruck gebracht werden.

 

3.3. Vor diesem Hintergrund trifft daher der Einwand des Beschwerdeführers, das der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG nicht gerecht wird, im Ergebnis zu.

 

Denn die belangte Behörde hat dem Rechtsmittelwerber dort als Tathandlung zweifelsfrei zur Last gelegt, das Inverkehrbringen der gegenständlichen kosmetischen Mittel nicht verhindert zu haben (arg. "unterlassen haben, dafür zu sorgen, dass das kosmetische Mittel ..... nicht ..... bereitgehalten und somit in Verkehr gebracht wird"), ohne gleichzeitig den Aspekt, inwiefern in diesem Verhalten eine dem § 7 VStG (vorsätzliche Veranlassung oder Erleichterung der Begehung einer Verwaltungsübertretung durch einen Dritten) Beitragshandlung zu erblicken ist, in einer den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG entsprechenden Tatumschreibung zu konkretisieren.

 

3.4. Der gegenständlichen Berufung war daher schon aus diesem Grund (sowie auch wegen zwischenzeitlich bereits eingetretener Verfolgungsverjährung) gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden, wobei für jede dieser Beschwerden eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten ist.

Dr.  G r ó f

 

VwSen-240940/2/Gf/Rt vom 25. April 2013

 

Erkenntnis

 

 

Rechtssatz

 

32002R0178 Lebensmittelsicherheit Art3 Z8;

LMSVG §3 Z9;

VStG §7;

VStG §44a

 

 

* Als "Inverkehrbringen" iSd §3 Z9 LMSVG iVm Art3 Z8 der Verordnung (EG) 178/2002 strafbar ist einerseits das bloße Bereithalten, andererseits auch die tatsächliche Übergabe (jeweils zum Zweck des Verkaufes oder der Weitergabe) von nicht ordnungsgemäß deklarierten Lebensmitteln; insoweit handelt es sich jeweils um ein Begehungsdelikt, d.h., dass dessen Tatbestand nicht (auch) durch Unterlassen begangen werden kann;

 

* Soll eine Person daher deshalb strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, weil diese das Inverkehrbringen nicht verhindert hat, so kann diese folglich nicht als unmittelbarer Täter, sondern nur dann und insoweit in Anspruch genommen werden, als die Voraussetzungen des §7 VStG (Beitragstäterschaft) erfüllt sind; dieser Umstand muss nach §44a Z1 VStG auch im Spruch des Straferkenntnisses entsprechend zum Ausdruck gebracht werden.

 

 

 

 

 

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