Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-167765/2/Bi/Ka

Linz, 29.04.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn x, vom 27. Februar 2013 gegen den "Herabsetzungsbescheid" des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 19. Februar 2013, S-2.508/13-3, wegen Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

     Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben wird.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten "Herabsetzungsbescheid" wurde dem Einspruch des Beschuldigten vom 4. Februar 2013 gegen die wegen Verwaltungs­über­tretungen gemäß 1) § 9 Abs.1 VStG iVm §§ 103 Abs.1 Z1, 101 Abs.1 lit.a  und 134 Abs.1 KFG 1967 und 2) § 9 Abs.1 VStG iVm §§ 103 Abs.1 Z1, 4 Abs.7a und 134 Abs.1 KFG 1967 erlassenen Strafverfügung der Erstinstanz vom 29. Jänner 2013 insofern teilweise Folge gegeben, als über die Strafhöhe abgesprochen und jeweils die Strafe sowie der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz herabgesetzt wurde.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.1 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die beiden in Scheinkonkurrenz bzw unechter Konkurrenz zueinander stehenden Tatbestände seien im Herabsetz­ungs­bescheid nicht berücksichtigt worden. Sein Angestellter x habe durch die Überladung in Höhe von 8.040 kg zwar mehrere Delikt begangen, jedoch werde mit einer Norm (entweder § 101 Abs.1 lit.a oder § 4 Abs.7a KFG) das volle Unrecht erfasst. Ein zusätzliches Strafbedürfnis entfalle, da das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikte in jeder Beziehung mitumfasse. Die Doppelbestrafung sei verfassungswidrig. Er ersuche, das ggst Verwaltungs­strafverfahren zumindest auf einen gesetzlichen Tatbestand zu reduzieren.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Straf­verfügung erlassen hat. Gemäß Abs.2 ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten ange­fochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Straf­verfügung. Gemäß Abs.3 ist, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, die Strafverfügung zu vollstrecken.

 

Die Erstinstanz hat die auf die Strafbemessung gerichteten Anträge im Einspruch für sich genommen und darüber entschieden, was aber, wie der Berufung zu entnehmen ist, vom Bw doch nicht nur auf die Straffestsetzung bezogen war. Eine Nachfrage, was der Bw wirklich gemeint hat, ist nicht erfolgt.

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist im Einspruchsvorbringen des offiziell nicht rechtsfreundlich vertretenen Bw zwar mehrmals die konkrete Formulierung enthalten, möge "bei der Bemessung der Strafhöhe berück­sichtigt" bzw "bei der Strafzumessung miteinbezogen" werden. Inhaltlich sind aber im Einspruch Argumente enthalten, die nicht nur im Rahmen der Strafbemessung zu beachten sind, sondern die auch bei der Beurteilung, ob der Bw tatsächlich wegen zweier Übertretungen oder nur wegen einer einzigen Übertretung – und wenn ja, welcher – schuldig zu erkennen ist, wesentlich sind. Der Einspruch enthält zwar Formulierungen, die auch von einem Rechtsanwalt stammen könnten, ist aber wie die nunmehrige Berufung offiziell nicht von einem Rechtsanwalt verfasst. Der Bw ist daher als nicht rechtsfreundlich vertreten zu sehen, dh er wäre im Zweifelsfall konkret zu fragen gewesen, was er genau mit dem Rechtsmittel beabsichtigt, nämlich ob sich dieses, wie aus der Formulierung des Antrages zu erahnen wäre, tatsächlich nur auf die Strafbemessung bezieht oder auch auf die beiden Schuldsprüche. Mittlerweile besteht hinsichtlich der Absicht des Bw kein Zweifel mehr.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Einspruch nur auf Strafbemessung bezogen – voller Einspruch gemeint von nicht vertretenem Bw – Aufhebung

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum