Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281419/6/Re/Rd/CG

Linz, 23.04.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des x, vertreten durch Rechtsanwälte x & x, xstraße x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 20. April 2012, Ge96-36-2012, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitsruhegesetz zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen wie nachstehend angeführt, herabgesetzt werden:

zu A.) 1., 2., 6., 12., 20., 22., 23., 31. und 34 jeweils 150 Euro, EFS jeweils 20 Stunden;

zu A.) 3., 7., 8., 9., 15., 18. und 32. jeweils 72 Euro, EFS jeweils 10 Stunden;

zu A.) 10., 11., 13., 30. und 36. jeweils 300 Euro, EFS jeweils 40 Stunden;

zu A.) 16. und 17. jeweils 200 Euro, EFS jeweils 30 Stunden;

zu A.) 19., 21. und 28. jeweils 200 Euro, EFS jeweils 30 Stunden;

zu A.) 26., 27. und 33. jeweils 300 Euro, EFS jeweils 40 Stunden;

zu B.) 1., 4., 9., 10., 16., 17., 18., 21., 24., 25. und 31. jeweils 150 Euro, EFS jeweils 20 Stunden;

zu B.) 2., 3., 5., 6., 7., 8., 12., 13., 14., 22., 23., 27., 29., und 33. jeweils 72 Euro, EFS jeweils 10 Stunden;

zu B.) 11., 15., 19., 20., 26., 28., 30., und 32. jeweils 72 Euro, EFS jeweils 10 Stunden.  

 

  Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruchpunkt A.) 5. der Nachname "x", 10. der Nachname "x", 18. "der Arbeitnehmer" x x, zu lauten hat. Weiters hat anstelle der Nummerierung "18." bei der Arbeit­nehmerin x x zu lauten "19.". Beim Spruchpunkt B.) 22. ist nach der Wortfolge der Arbeitnehmer x der Nach­name "x" einzufügen. 

 

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf insgesamt 848,80 Euro, das sind 10% der nunmehr verhängten Geldstrafen. In Bezug auf die herabgesetzten Strafen entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungs­verfahren. Hinsichtlich Fakten A.) 4., 5., 14., 24., 25., 29. und 35. hat der Berufungs­werber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von insgesamt 210 Euro, das sind 20% der diesbezüglich verhängten Geldstrafen, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 sowie § 65  VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 20. April 2012, Ge96-36-2012, wurden über den Berufungswerber nachstehende Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen, wegen Verwaltungsübertretungen zu A.) 1. bis 36 jeweils gemäß § 3 Abs.3 ARG und zu B.) 1. bis 33. jeweils § 7 Abs.5 ARG, verhängt: Zu A.) 1., 2., 6. 12., 20., 22., 23., 31. und 34. jeweils 200 Euro (EFS jeweils 31 Stunden), zu A.) 3., 7., 8., 9., 15., 18. und 32. jeweils 100 Euro (EFS jeweils 15 Stunden), zu A.) 4., 5., 14., 24., 25., 29., und 35. jeweils 150 Euro (EFS jeweils 23 Stunden), zu A.) 10., 11., 13., 30., und 36. jeweils 350 Euro (jeweils 53 Stunden), zu A.) 16. und 17. jeweils 250 Euro (jeweils EFS 38 Stunden), zu A.) 19., 21. und 28., jeweils 300 Euro (jeweils 46 Stunden), zu A.) 26., 27., und 33. jeweils 400 Euro (EFS jeweils 61 Stunden), zu B.) 1., 4., 9., 10., 16., 17., 18., 21., 24., 25., und 31. jeweils 200 Euro (EFS jeweils 31 Stunden), zu B.) 2., 3., 5., 6., 7., 8., 12., 13., 14., 22., 23., 27., 29. und 33. jeweils 100 Euro (EFS jeweils 15 Stunden), zu B.) 11., 15., 19., 20., 26., 28., 30., und 32. jeweils 150 Euro (EFS jeweils 23 Stunden).

  

Nachstehender Tatvorwurf wurde dem Berufungswerber im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt:

 

"Im Zuge einer Arbeitszeiterhebung durch das Arbeitsinspektorat V. konnte festgestellt werden, dass die x GmbH & Co KG, x, x, in der Arbeitsstätte im Standort x, x, als Arbeitgeber

A.) In einem Betrieb mit einer werktags durchlaufenden mehrschichtigen Arbeitsweise folgende Arbeitnehmer beschäftigt hat, wobei jeweils die Wochenendruhe nicht spätestens mit Ende der Nachtschicht zum Sonntag begonnen und auch nicht frühestens mit Beginn der Nachtschicht zum Montag geendet hat, zumal

1. der Arbeitnehmer x x am Sonntag den 30.10.2011 von 12 Uhr 18 bis 22 Uhr 09, am Sonntag, den 06.11.2011 von 12 Uhr 19 bis 22 Uhr 01, am Sonntag den 13.11.2011 von 12 Uhr 05 bis 22 Uhr 07 und am Sonntag den 04.12.2011 von 11 Uhr 50 bis 22 Uhr 00,

2. der Arbeitnehmer x x am Sonntag den 30.10.2011 von 13 Uhr 56 bis 22 Uhr 09, am Sonntag, den 06.11.2011 von 14 Uhr 06 bis 22 Uhr 05, am Sonntag den 13.11.2011 von 13 Uhr 53 bis 22 Uhr 06 und am Sonntag den 20.11.2011 von 13 Uhr 56 bis 22 Uhr 05,

3. der Arbeitnehmer x x x am Sonntag den 20.11.2011 von 13 Uhr 51 bis 22 Uhr 04,

4. der Arbeitnehmer x x am Sonntag den 30.10.2011 von 12 Uhr 52 bis 22 Uhr 48, am Sonntag, den 06.11.2011 von 12 Uhr 58 bis 22 Uhr 06 und am Sonntag den 18.12.2011 von 13 Uhr 56 bis 22 Uhr 06,

5. der Arbeitnehmer x x am Sonntag den 09.10.2011 von 13 Uhr 55 bis 22 Uhr 01, am Sonntag, den 16.10.2011 von 13 Uhr 56 bis 22 Uhr 05 und am Sonntag den 13.11.2011 von 13 Uhr 53 bis 22 Uhr 07,

6. der Arbeitnehmer x x am Sonntag den 16.10.2011 von 15 Uhr 53 bis 22 Uhr 00, am Sonntag, den 27.11.2011 von 13 Uhr 57 bis 22 Uhr 00, am Sonntag den 04.12.2011 von 13 Uhr 57 bis 22 Uhr 00 und am Sonntag den 11.12.2011 von 13 Uhr 53 bis 21 Uhr 59,

7. der Arbeitnehmer x x am Sonntag den 30.11.2011 von 13 Uhr 52 bis 22 Uhr 09,

8. der Arbeitnehmer x x am Sonntag den 04.12.2011 von 12 Uhr 47 bis 22 Uhr 04,

9. die Arbeitnehmerin x x am Sonntag den 30.10.2011 von 13 Uhr 52 bis 22 Uhr 15,

10. der Arbeitnehmer x x am Sonntag den 16.10.2011 von 13 Uhr 57 bis 22 Uhr 00, am Sonntag, den 30.10.2011 von 13 Uhr 55 bis 22 Uhr 02, am Sonntag den 20.11.2011 von 13 Uhr 53 bis 22 Uhr 05, am Sonntag den 27.11.2011 von 13 Uhr 48 bis 22 Uhr 00, am Sonntag, den 04.12.2011 von 13 Uhr 54 bis 22 Uhr 01, am Sonntag den 11.12.2011 von 13 Uhr 54 bis 21 Uhr 58, und am Sonntag den 18.12.2011 von 13 Uhr46 bis 22 Uhr 04,

11. der Arbeitnehmer x x am Sonntag den 23.10.2011 von 13 Uhr 54 bis 22 Uhr 02, am Sonntag, den 30.10.2011 von 13 Uhr 55 bis 22 Uhr 02, am Sonntag den 20.11.2011 von 13 Uhr 54 bis 22 Uhr 06, am Sonntag den 27.11.2011 von 13 Uhr 48 bis 22 Uhr 00, am Sonntag, den 04.12.2011 von 13 Uhr 54 bis 22 Uhr 00 und am Sonntag den 18.12.2011 von 13 Uhr 54 bis 22 Uhr 03,

12. der Arbeitnehmer x x am Sonntag den 30.10.2011 von 13 Uhr 30 bis 22 Uhr 06, am Sonntag, den 27.11.2011 von 12 Uhr 03 bis 22 Uhr 19, am Sonntag den 04.12.2011 von 11 Uhr 50 bis 22 Uhr 07 und am Sonntag den 11.12.2011 von 11 Uhr 54 bis 22 Uhr 00,

13. der Arbeitnehmer x-x x am Sonntag den 16.10.2011 von 13 Uhr 56 bis 22 Uhr 13, am Sonntag, den 23.10.2011 von 13 Uhr 53 bis 22 Uhr 11, am Sonntag den 06.11.2011 von 12 Uhr 54 bis 22 Uhr 06, am Sonntag den 13.11.2011 von 12 Uhr 56 bis 22 Uhr 10, am Sonntag, den 20.11.2011 von 13 Uhr 31 bis 22 Uhr 11, am Sonntag den 27.11.2011 von 12 Uhr 53 bis 22 Uhr 07 und am Sonntag den 18.12.2011 von 12 Uhr 57 bis 22 Uhr 06,

14. der Arbeitnehmer x x am Sonntag den 23.10.2011 von 13 Uhr 57 bis 22 Uhr 06 und am Sonntag, den 27.11.2011 von 12 Uhr 58 bis 22 Uhr 05,

15. die Arbeitnehmerin x x am Sonntag den 30.10.2011 von 13 Uhr 51 bis 22 Uhr 06,

16. die Arbeitnehmerin x x x am Sonntag den 13.11.2011 von 13 Uhr 52 bis 22 Uhr 08, am Sonntag, den 20.11.2011 von 13 Uhr 54 bis 22 Uhr 06, am Sonntag den 27.11.2011 von 13 Uhr 50 bis 22 Uhr 05, am Sonntag den 04.12.2011 von 13 Uhr 53 bis 22 Uhr 03 und am Sonntag den 18.12.2011 von 13 Uhr 55 bis 22 Uhr 05,

17. die Arbeitnehmerin x x am Sonntag den 30.10.2011 von 13 Uhr 57 bis 15 Uhr 44, am Sonntag, den 06.11.2011 von 13 Uhr 54 bis 22 Uhr 09, am Sonntag den 13.11.2011 von 13 Uhr 54 bis 22 Uhr 10, am Sonntag den 20.11.2011 von 13 Uhr 55 bis 22 : Uhr 09 und am Sonntag den 18.12.2011 von 13 Uhr 55 bis 22 Uhr 08,

18. die Arbeitnehmerin x x am Sonntag den 18.12.2011 von 12 Uhr 58 bis 22 Uhr 06,

18. die Arbeitnehmerin x x am Sohntag den 13.11.2011 von 13 Uhr 52 bis 22 Uhr 08, am Sonntag, den 20.11.2011 von 13 Uhr 53 bis 22 Uhr 06, am Sonntag den 27.11.2011 von 13 Uhr 50 bis 22 Uhr 04, am Sonntag den 04.12.2011 von 13 Uhr 53 bis 22 Uhr 07, am Sonntag den 11.12.2011 von 13 Uhr 53 bis 22 Uhr 00 und am Sonntag den 18.12.2011 von 13 Uhr 55 bis 22 Uhr 05,

20. der Arbeitnehmer x x am Sonntag den 16.10.2011 von 12 Uhr 56 bis 22 Uhr 05, am Sonntag, den 11.12.2011 von 13 Uhr 53 bis 21 Uhr 59 und am Sonntag den 18.12.2011 von 13 Uhr 10 bis 21 Uhr 26,

21. die Arbeitnehmerin x x x am Sonntag den 30.11.2011 von 13 Uhr 57 bis 22 Uhr 03, am Sonntag, den 06.11.2011 von 13 Uhr 55 bis 22 Uhr 09, am Sonntag den 13.11.2011 von 13 Uhr 54 bis 22 Uhr 08, am Sonntag den 20.11.2011 von 13 Uhr 55 bis 22 Uhr 09, am Sonntag den 11.12.2011 von 13 Uhr 53 bis 22 Uhr 04 und am Sonntag den 18.12.2011 von 13 Uhr 53 bis 22 Uhr 06,

22. die Arbeitnehmerin x x am Sonntag den 27.11.2011 von 13 Uhr 50 bis 22 Uhr 03, am Sonntag, den 04.12.2011 von 13 Uhr 52 bis 22 Uhr 04, am Sonntag den 11.12.2011 von 13 Uhr 53 bis 21 Uhr 58 und am Sonntag den 18.12.2011 von 13 Uhr 54 bis 22 Uhr 04,

23. der Arbeitnehmer x x am Sonntag den 27.11.2011 von 13 Uhr 50 bis 22 Uhr 03, am Sonntag, den 04.12.2011 von 13 Uhr 52 bis 22 Uhr 05, am Sonntag den 11.12.2011 von 13 Uhr 53 bis 21 Uhr 58 und am Sonntag den 18.12.2011 von 13 Uhr 54 bis 22 Uhr 04,

24. die Arbeitnehmerin x x am Sonntag den 13.11.2011 von 13 Uhr 53 bis 22 Uhr 06 und am Sonntag, den 27.11.2011 von 13 Uhr 39 bis 22 Uhr 06,

25. der Arbeitnehmer x x am Sonntag den 20.11.2011 von 13 Uhr 57 bis 22 Uhr 05 und am Sonntag, den 04.12.2011 von 13 Uhr 57 bis 22 Uhr 00,

26. der Arbeitnehmer x x am Sonntag den 30.10.2011 von 13 Uhr 45 bis 22 Uhr 05, am Sonntag, den 06.11.2011 von 13 Uhr 50 bis 22 Uhr 05, am Sonntag den 13.11.2011 von 13 Uhr 51 bis 22 Uhr 03, am Sonntag den 20.11.2011 von 12 Uhr 44 bis 22 Uhr 06, am Sonntag den 27.11.2011 von 13 Uhr 46 bis 22 Uhr 00, am Sonntag den 04.12.2011 von 13 Uhr 49 bis 22 Uhr 01,am Sonntag den 11.12.2011 von 13 Uhr 53 bis 22 Uhr 05 und am Sonntag, den 18.12.2011 von 13 Uhr 50 bis 22 Uhr 04,

27. die Arbeitnehmerin x x am Sonntag den 30.10.2011 von 13 Uhr 51 bis 22 Uhr 03, am Sonntag, den 06.11.2011 von 13 Uhr 50 bis 22 Uhr 04, am Sonntag den 13.11.2011 von 13 Uhr 50 bis 22 Uhr 05, am Sonntag den 20.11.2011 von 12 Uhr 49 bis 22 Uhr 07, am Sonntag den 27.11.2011 von 13 Uhr 47 bis 22 Uhr 00, am Sonntag den 04.12.2011 von 13 Uhr 55 bis 22 Uhr 05, am Sonntag den 11.12.2011 von 13 Uhr 53 bis 21 Uhr 59 und am Sonntag, den 18.12.2011 von 13 Uhr 46 bis 22 Uhr 04,

28. der Arbeitnehmer x x am Sonntag den 30.10.2011 von 13 Uhr 45 bis 22 Uhr 06, am Sonntag, den 06.11.2011 von 13 Uhr 51 bis 22 Uhr 07, am Sonntag den 13.11.2011 von 13 Uhr 52 bis 22 Uhr 08, am Sonntag den 04.12.2011 von 13 Uhr 53 bis 22 Uhr 03, am Sonntag den 11.12.2011 von 13 Uhr 53 bis 22 Uhr 00 und am Sonntag, den 18.12.2011 von 13 Uhr 55 bis 22 Uhr 06

29. die Arbeitnehmerin x x am Sonntag den 04.12.2011 von 13 Uhr 52 bis 22 Uhr 03, am Sonntag, den 11.12.2011 von 13 Uhr 53 bis 22 Uhr 00 und am Sonntag, den 18.12.2011 von 13 Uhr 55 bis 22 Uhr 04,

30. der Arbeitnehmer x x am Sonntag den 09.10.2011 von 13 Uhr 54 bis 22 Uhr 01, am Sonntag, den 16.10.2011 von 13 Uhr 57 bis 22 Uhr 14, am Sonntag den 23.11.2011 von 12 Uhr 19 bis 22 Uhr 11, am Sonntag den 13.11.2011 von 13 Uhr 36 bis 22 Uhr 08, am Sonntag den 20.11.2011 von 13 Uhr 54 bis 22 Uhr 09, am Sonntag den 11.12.2011 von 13 Uhr 11 bis 22 Uhr 12 und am Sonntag, den 18.12.2011 von 13 Uhr 11 bis 22 Uhr 10,

31. der Arbeitnehmer x x am Sonntag den 06.11.2011 von 13 Uhr 53 bis 22 Uhr 06, am Sonntag, den 13.11.2011 von 12 Uhr 58 bis 22 Uhr 10, am Sonntag den 20.11.2011 von 13 Uhr 53 bis 22 Uhr 13 und am Sonntag den 18.12.2011 von 12 Uhr 58 bis 22 Uhr 06,

32. die Arbeitnehmerin x x am Sonntag den 30.10.2011 von 13 Uhr 52 bis 22 Uhr 05,

33. der Arbeitnehmer x x am Sonntag den 30.10.2011 von 12 Uhr 52 bis 22 Uhr 07, am Sonntag, den 06.11.2011 von 12 Uhr 57 bis 22 Uhr 02, am Sonntag den 13.11.2011 von 17 Uhr 41 bis Montag den 14.11.2011 03 Uhr 30, am Sonntag den 20.11.2011 von 17 Uhr 47 bis Montag den 21.11.2011 04 Uhr 02, am Sonntag den 27.11.2011 von 18 Uhr 00 bis Montag den 28.11.2011 02 Uhr 01, am Sonntag den 04.12.2011 von 17 Uhr 49 bis Montag den 05.12.2011 02 Uhr 01, am Sonntag, den 11.12.2011 von 13 Uhr 47 bis Montag den 12.12.2011 00 Uhr 09 und am Sonntag den 18.12.2011 von 17 Uhr 53 bis Montag den 19.12.2011 02 Uhr 33,

34. der Arbeitnehmer x x am Sonntag den 30.10.2011 von 12 Uhr 52 bis 22 Uhr 28, am Sonntag, den 27.11.2011 von 12 Uhr 45 bis 23 Uhr 03, am Sonntag den 04.12.2011 von 12 Uhr 44 bis 22 Uhr 37 und am Sonntag den 11.12.2011 von 12 Uhr 40 bis 22 Uhr 09,

35. der Arbeitnehmer x x am Sonntag den 13.11.2011 von 12 Uhr 35 bis 22 Uhr 24 am Sonntag den 18.12.2011 von 12 Uhr 36 bis 22 Uhr 54 und

36. die Arbeitnehmerin x x am Sonntag den 06.11.2011 von 13 Uhr 53 bis 22 Uhr 06, am Sonntag, den 13.11.2011 von 12 Uhr 58 bis 22 Uhr 10, am Sonntag den 20.11.2011 von 13 Uhr 53 bis 22 Uhr 13, am Sonntag den 27.11.2011 von 12 Uhr 57 bis 22 Uhr 01, am Sonntag den 04.12.2011 von 13 Uhr 53 bis 22 Uhr 04, am Sonntag den 11.12.2011 von 13 Uhr 53 bis 22 Uhr 03 und am Sonntag, den 18.12.2011 von 12 Uhr 58 bis 22 Uhr 05,

 

beschäftigt worden sind und

 

B.) gegen die Bestimmung des § 7 Abs. 5 Arbeitsruhegesetz zuwidergehandelt, wonach die Feiertagsruhe spätestens mit Ende der Nachtschicht zum Feiertag zu beginnen hat und frühestens mit Beginn der Nachtschicht zum nächsten Werktag enden darf, indem

1. der Arbeitnehmer x x am Nationalfeiertag, den 26.10.2011 von 13 Uhr 41 bis 23 Uhr 06, am Allerheiligentag, den 01.11.2011 von 12 Uhr 51 bis 22 Uhr 12 und am Tag Maria Empfängnis, den 08.12.2011 von 13 Uhr 37 bis 22 Uhr 20,

2. der Arbeitnehmer x x am Allerheiligentag, den 01.11.2011 von 13 Uhr 55 bis 22 Uhr 05,

3. die Arbeitnehmerin x x x am Nationalfeiertag, den 26.10.2011 von 05 Uhr 53 bis 14 Uhr 12,

4. der Arbeitnehmer x x am Nationalfeiertag, den 26.10.2011 von 13 Uhr 51 bis 22 Uhr 11, am Allerheiligentag, den 01.11.2011 von 13 Uhr 52 bis 22 Uhr 32 und am Tag Maria Empfängnis, den 08.12.2011 von 13 Uhr 57 bis 22 Uhr 16,

5. der Arbeitnehmer x x am Nationalfeiertag, den 26.10.2011 von 05 Uhr 57 bis 14 Uhr 04,

6. der Arbeitnehmer x x am Nationalfeiertag, den 26.10.2011 von 13 Uhr 51 bis 22 Uhr

7. der Arbeitnehmer x x am Tag Maria Empfängnis, den 08.12.2011 von 13 Uhr 54 bis 22 Uhr 01,

8. die Arbeitnehmerin x x am Nationalfeiertag, den 26.10.2011 von 13 Uhr 52 bis 22 Uhr 12,

9. der Arbeitnehmer x x am Nationalfeiertag, den 26.10.2011 von 13 Uhr 51 bis 22 Uhr 22, am Allerheiligentag, den 01.11.2011 von 13 Uhr 54 bis 22 Uhr 02 und am Tag Maria Empfängnis, den 08.12.2011 von 13 Uhr 56 bis 22 Uhr 03,

10. der Arbeitnehmer x x am Nationalfeiertag, den 26.10.2011 von 13 Uhr 54 bis 22 Uhr 03, am Allerheiligentag, den 01.11.2011 von 13 Uhr 54 bis 22 Uhr 02 und am Tag Maria Empfängnis, den 08.12.2011 von 13 Uhr 55 bis 22 Uhr 03,

11. der Arbeitnehmer x x am Allerheiligentag, den 01.11.2011 von 13 Uhr 53 bis 22 Uhr 12 und am Tag Maria Empfängnis, den 08.12.2011 von 05 Uhr 43 bis 14 Uhr 06,

12. der Arbeitnehmer x-x x am Allerheiligentag, den 01.11.2011 von 13 Uhr 54 bis 22 Uhr 07,

13. die Arbeitnehmerin x x am Nationalfeiertag; den 26.10.2011 von 13 Uhr 54 bis 22 Uhr

14. die Arbeitnehmerin x x am Allerheiligentag, den 01.11.2011 von 13 Uhr 53 bis 22 Uhr 02,

15. die Arbeitnehmerin x x am Allerheiligentag, den 01.11.2011 von 13 Uhr 54 bis 22 Uhr 17 und am Tag Maria Empfängnis, den 08.12.2011 von 05 Uhr 45 bis 14 Uhr 06,

16. die Arbeitnehmerin x x x am Nationalfeiertag, den 26.10.2011 von 13 Uhr 54 bis 22 Uhr 09, am Allerheiligentag, den 01.11.2011 von 13 Uhr 54 bis 22 Uhr 06 und am Tag Maria Empfängnis, den 08.12.2011 von 13 Uhr 49 bis 22 Uhr 09,

17. die Arbeitnehmerin x x am Nationalfeiertag, den 26.10.2011 von 13 Uhr 56 bis 23 Uhr 06, am Allerheiligentag, den 01.11.2011 von 13 Uhr 55 bis 22 Uhr 11 und am Tag Maria Empfängnis, den 08.12.2011 von 13 Uhr 56 bis 22 Uhr 20,

18. die Arbeitnehmerin x x am Nationalfeiertag, den 26.10.2011 von 13 Uhr 54 bis 22 Uhr 09, am Allerheiligentag, den 01.11.2011 von 13 Uhr 53 bis 22 Uhr 09 und am Tag Maria Empfängnis, den 08.12.2011 von 13 Uhr 55 bis 22 Uhr 08,

19. der Arbeitnehmer x x am Allerheiligentag, den 01.11.2011 von 05 Uhr 51 bis 14 Uhr 08 und am Tag Maria Empfängnis, den 08.12.2011 von 06 Uhr 10 bis 14 Uhr 04,

20. der Arbeitnehmer x x am Allerheiligentag, den 01.11.2011 von 13 Uhr 56 bis 21 Uhr 56 und am Tag Maria Empfängnis, den 08.12.2011 von 13 Uhr 59 bis 22 Uhr 04,

21. die Arbeitnehmerin x x x am Nationalfeiertag, den 26.10.2011 von 13 Uhr 55 bis 23 Uhr 06, am Allerheiligentag, den 01.11.2011 von 13 Uhr 54 bis 22 Uhr 10 und am Tag Maria Empfängnis, den 08.12.2011 von 13 Uhr 56 bis 22 Uhr 19,

22. der Arbeitnehmer x am Tag Maria Empfängnis, den 08.12.2011 von 13 Uhr 55 bis 22 Uhr 04,

23. der Arbeitnehmer x x am Tag Maria Empfängnis, den 08.12.2011 von 13 Uhr 55 bis 22 Uhr04,

24. die Arbeitnehmerin x x am Nationalfeiertag, den 26.10.2011 von 13 Uhr 51 bis 22 Uhr 25, am Allerheiligentag, den 01.11.2011 von 13 Uhr 49 bis 22 Uhr 08 und am Tag Maria Empfängnis, den 08.12.2011 von 13 Uhr 50 bis 22 Uhr 05,

25. die Arbeitnehmerin x x am Nationalfeiertag, den 26.10.2011 von 13 Uhr 52 bis 22 Uhr 22, am Allerheiligentag, den 01.11.2011 von 13 Uhr 54 bis 22 Uhr 04 und am Tag Maria Empfängnis, den 08.12.2011 von 13 Uhr 56 bis 22 Uhr 03,

26. der Arbeitnehmer x x am Allerheiligentag, den 01.11,2011 von 13 Uhr 54 bis 22 Uhr 19 und am Tag Maria Empfängnis, den 08.12.2011 von 13 Uhr 54 bis 22 Uhr 08,

27. die Arbeitnehmerin x x am Tag Maria Empfängnis, den 08.12.2011 von 13 Uhr 57 bis 22 Uhr 08,

28. der Arbeitnehmer x x am Nationalfeiertag, den 26.10.2011 von 13 Uhr 55 bis 23 Uhr 06 und am Tag Maria Empfängnis, den 08.12.2011 von 13 Uhr 54 bis 22 Uhr 20,

29. der Arbeitnehmer x x am Allerheiligentag, den 01.11.2011 von 13 Uhr 53 bis 22 Uhr 07,

30. die Arbeitnehmerin x x am Nationalfeiertag, den 26.10.2011 von 13 Uhr 51 bis 22 Uhr 05 und am Allerheiligentag, den 01.11.2011 von 13 Uhr 52 bis 22 Uhr 08,

31. der Arbeitnehmer x x am Nationalfeiertag, den 26.10.2011 von 13 Uhr 52 bis 22 Uhr 05, am Allerheiligentag, den 01.11.2011 von 13 Uhr 54 bis 22 Uhr 10 und am Tag Maria Empfängnis, den 08.12.2011 von 15 Uhr 50 bis zum 09.12.2011 00 Uhr 41,

32. der Arbeitnehmer x x am Allerheiligentag, den 01.11.2011 von 13 Uhr 45 bis 22 Uhr 29 und am Tag Maria Empfängnis, den 08.12.2011 von 13 Uhr 46 bis 22 Uhr 39 und

33. die Arbeitnehmerin x x am Tag Maria Empfängnis, den 08.12.2011 von 13 Uhr 55 bis 22 Uhr 19,

 

beschäftigt worden sind.

 

Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der x GmbH, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der x GmbH & Co KG ist, und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ, sind Sie für diese Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich."

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass der Berufungswerber mit Schreiben vom 17.2.2012 und 29.3.2012 der belangten Behörde die Bestellung des Herrn x zum verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 VStG mitgeteilt habe. Dass diese schrift­liche Meldung an das Arbeitsinspektorat V. gerichtet hätte werden müssen, sei dem Berufungswerber als deutschen Staatsbürger nicht bekannt gewesen. Diese Unkenntnis sei von der belangten Behörde als schuldhaft gewertet werden. Der Berufungswerber sei zum Zeitpunkt der Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens nicht rechtsfreundlich vertreten gewesen und beinhalte § 9 VStG auch keinerlei Hinweis auf die schriftliche Meldung an das Arbeitsinspektorat. Es könne daher keinesfalls von einer fehlenden Glaubhaft­machung iSd § 5 Abs.2 VStG ausgegangen werden. Es liege ein Verfahrens­mangel vor, zumal der verantwortliche Beauftragte von der belangten Behörde weder befragt noch zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert worden sei. Dieser sei nämlich – ebenso wie der Berufungswerber – davon überzeugt, dass seine formlose Bestellung angesichts des klaren, ohne einen Verweis auf das Arbeitsinspektionsgesetz enthaltenden, Gesetzeswortlautes in § 9 Abs.2 VStG wirk­sam vorgenommen worden sei. Hätte die belangte Behörde diesen naheliegen­den Beweis aufgenommen, so hätte die Ansicht des Berufungswerbers weiter untermauert und allfällige Zweifel der belangten Behörde beseitigt werden können, sodass von einer unverschuldeten Unkenntnis auszugehen gewesen wäre. Allenfalls wäre dies als Versehen bzw geringfügiges Verschulden zu qualifizieren gewesen, sodass als gelindestes Mittel der Ausspruch einer Er­mahnung gemäß § 21 VStG gewählt hätte werden müssen. Zudem habe die belangte Behörde keine konkreten nachteiligen Folgen der Übertretung fest­gestellt. Es sei daher davon auszugehen, dass keine respektive nur unbe­deutende Folgen der Übertretung  der Verwaltungsvorschrift eingetreten seien, sodass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für den Ausspruch einer Ermahnung erfüllt seien. Hinsichtlich der Strafbemessung wurde gerügt, dass die Unbescholtenheit des Berufungswerbers nicht gewürdigt worden sei. Hinsichtlich der persönlichen Einkommensverhältnisse des Berufungswerbers wurde vorge­bracht, dass dieser ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000 Euro beziehe und über kein nennenswertes inländisches Vermögen verfüge. Die von der belangten Behörde herangezogene Schätzung des monatlichen Nettoeinkom­mens von 6.000 Euro sowie einem Vermögen von 1 Mio Euro erscheine gänzlich überhöht und stehe mit den tatsächlichen Verhältnissen in keinem Zusam­menhang. Auf Basis welcher Tatsachen die Behörde diese überhöhten Einkom­mens- und Vermögensverhältnisse angenommen habe, sei nicht begründet worden. Es werde daher die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu den Ausspruch einer Ermahnung gemäß § 21 VStG, in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafen beantragt.         

 

3.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Das Arbeits­inspektorat V. wurde am Verfahren beteiligt und äußerte mit  Stellung­nahme vom 11. Juni 2012 dahingehend, dass zum Tatzeitpunkt keine Bestellung des Herrn x zum verantwortlichen Beauftragten vorgelegen sei. Eine Befragung des Herrn x könne an dieser Tatsache nichts ändern, zumal gemäß § 23 ArbIG die Rechtswirksamkeit erst vorliege, wenn eine schriftliche Meldung beim zuständigen Arbeitsinspektorat erfolge. Einer Ermahnung wegen Versehen und geringfügigem Verschulden könne nicht zugestimmt werden. Der Arbeitgeber habe es unterlassen, ein ordentliches Kontrollsystem einzurichten. Gegenständlich seien über Monate Übertretungen des AZG und des ARG gesetzt worden. Ein funktionierendes Kontrollsystem war zum Zeitpunkt der Über­tretungen nicht eingerichtet bzw habe es nicht funktioniert. Es wird die Be­stätigung des Straferkenntnisses beantragt.

 

3.2. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte Abstand genommen werden, zumal der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und vom Berufungswerber dem Grunde nach unbestritten belassen wurde, in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und keine 500 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden sowie überdies von keiner Partei des Verfahrens eine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt wurde (vgl. § 51e Abs.3 Z1 und Z3 VStG).

 


4. Folgender Sachverhalt liegt der Entscheidung zugrunde:

Der Berufungswerber war in den im Spruch des angefochtenen Straferkennt­nisses näher angeführten Tatzeitpunkten handelsrechtlicher Geschäftsführer der x GmbH, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der x GmbH & Co KG, mit dem Sitz in x, x, ist.

Dem Arbeitsinspektorat V. lag zu den oa Tatzeitpunkten keine schriftliche Meldung betreffend die Bestellung des Herrn x zum verant­wortlichen Beauftragten vor. Weder im erstbehördlichen noch im nunmehrigen Verfahren wurde die vermeintliche Bestellungsurkunde samt Zustimmungsnach­weis vom Berufungswerber vorgewiesen.

Die im Spruch näher bezeichneten Übertretungen wurden vom Berufungswerber dem Grunde nach unbestritten belassen.

Der Aufforderung des Oö. Verwaltungssenates vom 31. Mai 2012, wonach der Berufungswerber sein von ihm angegebenes monatliches Nettoeinkommen bzw sein Vermögen, durch Vorlage entsprechender Unterlagen belegen möge, ist der Berufungswerber nicht nachgekommen.  

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwort­liche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Ver­tretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß § 9 Abs.2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwal­tungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verant­wortlichen Beauftragten bestellt werden.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Arbeitsinspektionsgesetz wird die Bestellung von verantwort­lichen Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schrift­liche Meldung über die Bestellung samt Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist.

 

Gemäß § 3 Abs.3 Arbeitsruhegesetz – ARG hat in Betrieben mit einer werktags durchlaufenden mehrschichtigen Arbeitsweise die Wochenendruhe spätestens mit Ende der Nachtschicht zum Sonntag zu beginnen und darf frühestens mit Beginn der Nachtschicht zum Montag enden.

 

Gemäß § 7 Abs.5 ARG hat in Betrieben mit einer werktags durchlaufenden mehrschichtigen Arbeitsweise die Feiertagsruhe spätestens mit Ende der Nachtschicht zum Feiertag zu beginnen und darf frühestens mit Beginn der Nachtschicht zum nächsten Werktag enden.

 

Gemäß § 27 Abs.1 ARG sind Arbeitgeber, die den §§ 3, 4, 5 Abs.1 und 2, §§ 6, 6a, 7, 8 und 9 Abs.1 bis 3 und 5 oder den §§ 10 bis 22b, 22c zweiter Satz, 22f sowie 24 bis 25a zuwiderhandeln, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 2.180 Euro, zu bestrafen.

 

5.2. Vom Berufungswerber wurde in der Berufung ein entschuldbarer Rechts­irrtum eingewendet. Beim Berufungswerber handle es sich um einen deutschen Staatsbürger und sei er von der belangten Behörde nicht auf die Notwendigkeit der schriftlichen Meldung an das Arbeitsinspektorat hinsichtlich der Bestellung des Herrn x zum verantwortlichen Beauftragten hingewiesen worden. Zudem sei er bei Verfahrenseinleitung noch nicht rechtsfreundlich vertreten gewesen und enthalte § 9 VStG keinen Hinweis bezüglich der notwendigen schriftlichen Meldung der Bestellung von verantwortlichen Beauftragten in Arbeitnehmer­schutz­an­ge­legen­heiten an das zuständige Arbeitsinspektorat.

 

5.2.1. Zur Frage des Vorliegens und insbesondere der Entschuldbarkeit eines Rechtsirrtums ist Nachstehendes zu bemerken:

 

Gemäß § 5 Abs.2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

 

Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemand die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl. VwGH vom 12.3.1969, Slg. 7528A, 22.2.1979, 2435/76 uva) und dass selbst guter Glaube den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht herstellt, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen (vgl. VwGH vom 31.1.1961, Slg. 5486A, 16.5.1973, 1131/72, 16.12.1986, 86/04/0133 uva).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16.11.1993, 93/07/0022 und 93/07/0023, ausgesprochen, dass, wenn die Auslegung von Normen für einen juristischen Laien mit Schwierigkeiten verbunden ist, es seine Sache ist, sich bei der zuständigen Behörde oder bei der gesetzlich beruflichen Vertretung über den Inhalt dieser Normwerke zu informieren. Dies bedeutet, dass es seine Aufgabe als Gewerbetreibender ist, sich vor Beginn der Gewerbeausübung bei den geeigneten Stellen zu informieren (vgl. VwGH 13.6.1988, 88//18/0029, 16.12.1986, 86/04/0091, 25.4.1996, 92/06/0039), dies gilt auch bei Arbeitnehmerschutzvorschriften.

Die Manuduktionspflicht gegenüber dem nunmehrigen Berufungswerber kann nicht so weit gedehnt werden, dass ohne konkrete Nachfrage über alle Eventualitäten bei der Ausübung eines Gewerbes eine Informationspflicht der Behörde besteht.

Der Vorwurf, wonach die belangte Behörde trotz zweimaliger schriftlicher Kon­taktaufnahme, wohl gemerkt nach Einleitung des gegenständlichen Verwaltungs­straf­verfahrens, den Berufungs­werber nicht auf die Notwendigkeit der Mitteilung der Bestellung des Herrn x zum verantwortlichen Beauftragten samt Zustimmungserklärung an das Arbeitsinspektorat, hingewiesen hat, geht somit ins Leere.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters ausgesprochen, dass es bei der Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfalt vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bedarf. Wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (vgl. VwGH 23.12.1991, 88/17/0010). Dass es sich beim Berufungswerber um einen deutschen Staats­bürger handelt, ändert nichts daran, sich über die bestehenden ihn in seiner Gewerbeausübung tangierenden gesetzlichen Vorschriften zeitgerecht zu infor­mieren und diese auch einzuhalten.

 

Es ist dem Berufungswerber nicht gelungen, mit seinem Vorbringen einen entschuldbaren Rechtsirrtum im Sinne des § 5 Abs.2 VStG geltend zu machen.  

 

5.2.2. Zum Einwand des Berufungswerbers, wonach Herr x zum verantwortlichen Beauftragten bestellt worden sei und dieser daher strafrechtlich zu belangen sei, wird ausgeführt, dass die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs.2 VStG iVm § 23 ArbIG erst rechtswirksam wird, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Diesbezüglich stellt § 23 ArbIG in dieser Hinsicht eine lex specialis zu § 9 VStG dar (vgl. VwGH vom 20.9.2001, 99/11/0227).

 

Wie bereits eingangs bemerkt, wurde vom Berufungswerber lediglich die Behauptung der Bestellung des Herrn x zum verantwortlichen Beauf­tragten aufgestellt. Wenngleich letztendlich für den Ausgang des Verfahrens ohne Belang, weil keine Meldung an das zuständige Arbeitsinspektorat erging, ist aber auszuführen, dass vom Berufungswerber zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens die konkrete Bestellungsurkunde samt Zustimmungserklärung vorgelegt wurde und somit auch nicht einer Überprüfung weder durch die belangte Behörde noch durch den Oö. Verwaltungssenat zugänglich war. Eine Befragung des Herrn x hinsichtlich seiner Bestellung war daher entbehrlich.

 

Mangels Einlangen der entsprechenden Bestellungsmitteilung beim Arbeits­inspektorat V., war von keiner rechtswirksamen Bestellung des Herrn x auszugehen und verbleibt die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung somit beim Berufungswerber und kann er in subjektiver Hinsicht nicht deshalb straffrei werden, weil er im Glauben gewesen sei, die interne Bestellung seines Mitarbeiters zum verantwortlichen Beauftragten sei wirksam erfolgt.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen stellen Ungehorsams­delikte dar und war daher gemäß § 5 Abs.1 VStG von Fahrlässigkeit auszugehen. Die vom Berufungswerber angestrebte Entlastung ist im Sinne des § 5 Abs.1 letzter Satz VStG aber nicht gelungen.

 

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes steht als erwiesen fest, dass der Berufungswerber zu den im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses näher angeführten Tatzeitpunkten handelsrechtlicher Geschäftsführer der x GmbH, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der x GmbH & Co KG, mit dem Sitz in x, x, ist, war und somit Arbeitgeber der im Spruch angeführten Arbeitnehmer. Die im Spruch näher bezeichneten Nichtgewährungen der Wochenendruhe und Feiertagsruhe ist  aufgrund der Arbeitsaufzeichnungen erwiesen und werden vom Berufungswerber auch nicht bestritten. Es hat daher der Berufungswerber als das im gegen­ständlichen Fall für die Einhaltung der Ver­waltungsvorschriften verantwort­liche Organ den im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses konkret bezeich­neten Arbeitnehmern die gemäß § 3 Abs.3 ARG und § 7 Abs.5 ARG normierte Wochenend- und Feiertagsruhe nicht gewährt. Der Berufungswerber erfüllt sohin den ob­jektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen und hat diesen auch zu verantworten.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Arbeitgeber/in durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen, dass die Arbeitsruhevorschriften eingehalten werden und den Anordnungen auch ent­sprochen wird. Es bedarf konkreter Behauptungen, durch welche innerbetrieb­lichen organisatorischen Maßnahmen eine Übertretung des Gesetzes hätte verhindert werden sollen, wobei die bloße Erteilung von Weisungen oder Belehrungen nicht ausreicht (vgl. VwGH vom 20.7.1992, 91/19/0201, mit der dort zitierten Judikatur). Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verant­wortlichen erteilten Weisungen erfolgt ist. Dabei reichen nur kurzfristige, stich­probenartige Kontrollen nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, es liege ein wirksames Kontrollsystem, von dem mit gutem Grund erwartet werden kann, dass es die tatsächliche Einhaltung des Gesetzes sicherstellt, vor.  

 

Ausführungen zum im Betrieb installierten Kontrollsystem, welches die Ein­haltung der Arbeitsruhevor­schriften gewährleisten soll, wurden keine getätigt und kamen auch aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt nicht hervor. Überdies wurde vom Berufungswerber nicht einmal behauptet, dass ein Kontrollsystem vorliege.

 

Dem Berufungswerber ist es mit seinem Vorbringen nicht gelungen, sich von seinem schuldhaften Verhalten zu befreien.

 

6. Zur Strafbemessung ist auszuführen:

 

6.1. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestim­mungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Be­schuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

6.2. Der Schutzzweck der Einhaltung der Bestimmungen des ARG ist darin begründet, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer durch Gewährung von ausreichenden Erholungsphasen gewährleistet sein soll.

 

6.3. Von der belangten Behörde wurden im angefochtenen Straferkenntnis hinsichtlich der jeweiligen Fakten Geldstrafen von 100 Euro bis 400 Euro, bei einem Strafrahmen von 72 Euro bis 2.180 Euro verhängt. Strafmildernd wurden keine Umstände gewertet. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist dem  Berufungswerber die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zugute zu halten. Weiters ist die belangte Behörde – mangels Vorlage entsprechender Unterlagen trotz Aufforderung – von einem monatlichen Nettoeinkommen von 6.000 Euro, sowie einem Vermögen in Höhe von 1 Mio Euro, ausgegangen. Vom Berufungswerber wurden in der Berufung die persönlichen Verhältnisse dahin­gehend korrigiert, als der Berufungswerber über ein monatliches Nettoein­kommen von 2.000 Euro sowie über kein nennenswertes inländisches Vermögen verfügt. Seitens des Oö. Verwaltungssenates wurde der Berufungswerber mit Schreiben vom 31. Mai 2012 aufgefordert, seine Angaben durch Vorlage von entsprechenden Unterlagen, die seine Behauptungen stützen, zu belegen. Dieser Aufforderung ist der Berufungswerber bis dato nicht nachgekommen. Die von der belangten Behörde vorgenommene Schätzung, konkret von einem monatlichen Nettoeinkommen von 6.000 Euro sowie ein Vermögen von 1 Mio Euro, erscheint dem Oö. Verwaltungssenat überhöht, weshalb der Oö. Verwaltungs­senat bei seiner Strafbemessung von einer Schätzung des monatlichen Nettoeinkommens in Höhe von 2.500 Euro, von einem durchschnittlichen Vermögen sowie von keinen Sorgepflichten, ausgegangen ist.

 

Grundsätzlich schließt sich der Oö. Verwaltungssenat der Ansicht der belangten Behörde an, wonach Verwaltungsübertretungen der Wochenende- und Feiertags­ruhe mit einem besonderen Unrechtsgehalt behaftet und daher mit einer entsprechenden Bestrafung zu ahnden sind. Weiters darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass – wie die belangte Behörde zu Recht darauf hingewiesen hat – eine Vielzahl von Arbeitnehmern und davon einigen Arbeitnehmern mehr­mals keine Wochenendruhe gewährt wurde, betroffen war. Dennoch sah sich der Oö. Verwaltungssenat für eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen – mit Ausnahme der Fakten A.) 4., 5., 14., 24., 25., 29. und 35. – veranlasst. Zum einen ist dem Berufungswerber zugute zu halten, dass er bereits im Jahr 2008 einen Antrag auf Ausnahme von der Wochenend- und Feiertagsruhe gestellt hat, welcher offenkundig – aus welchen Gründen auch immer - bis dato noch nicht entschieden wurde. Wenngleich dieser Umstand zwar nicht als Schuld befreiend gewertet werden kann, ist ihm doch das Bemühen um eine Lösung in dieser Angelegenheit nicht abzuerkennen. Weiters war als strafmildernd die verwal­tungs­strafrechtliche Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Im Übrigen hat der Oö. Verwaltungssenat bei seiner Strafbemessung die eben genannten Gründe mit einfließen lassen, wobei als Grundlage für den Tatvorwurf von einem bzw zwei Übertretungstag(en) die Mindeststrafe herangezogen wurde und die weiteren Übertretungstage dazu in Relation gesetzt wurden. Dies hat zu dem Ergebnis geführt, dass bei den Fakten A.) 4., 5., 14., 24., 25., 29. und 35. keine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen erfolgen konnte, da hier bereits von der belangten Behörde die Strafbemessung in diesem Sinne erfolgt ist.

 

Die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen waren entsprechend den nunmehr herabgesetzten Geldstrafen ebenfalls zu reduzieren (§ 16 VStG).

 

Einer Anwendung des § 20 VStG konnte nicht näher getreten werden, da hiefür die Voraussetzungen (beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegen­über den Erschwerungsgründen) nicht vorlagen.

 

Auch liegt kein geringfügiges Verschulden vor, zumal das Verhalten des Berufungswerbers nicht erheblich hinter dem in der Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Daher kam auch eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG keinesfalls in Betracht.

 

7. Die vorgenommenen Spruchberichtigungen bezüglich der Schreibweise der Nachnamen und der Ordnungsnummer können als offensichtliche Schreibfehler gewertet werden, deren Berichtigungen vom Oö. Verwaltungssenat gemäß § 62 Abs.4 AVG jederzeit vorgenommen werden können.  

 

8. Weil die Berufung teilweise Erfolg hatte, entfällt zu diesen Spruchpunkten gemäß § 65 VStG die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat. Hingegen war zu den Fakten A.) 4., 5., 14., 24., 25., 29. und 35. ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafen festzusetzen, zumal der Berufung diesbezüglich kein Erfolg beschieden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevoll­mächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

 

 

 

 

 

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