Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-101519/6/Fra/Shn

Linz, 21.01.1994

VwSen-101519/6/Fra/Shn Linz, am 21. Jänner 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter:

Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Schieferer) über die Berufung des J, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G, gegen das Faktum 2 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 14.9.1993, AZ St.-8.169/93-In (§ 5 Abs.1 StVO 1960), eingeschränkt auf das Strafausmaß, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis im angeführten Punkt verhängte Strafe wird bestätigt.

II: Der Berufungswerber hat zum Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag von 2.400 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG; zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat in Punkt 2 des Straferkenntnisses vom 14.9.1993, AZ St.8.169/93-In, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 12.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) verhängt, weil er am 19. Juni 1993 um 2.10 Uhr in L, auf der Wiener Straße nächst dem Hause Nr., den PKW mit dem Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages in Höhe von 10 % der verhängten Strafe sowie zum Ersatz der Barauslagen für den Alkomaten in Höhe von 10 S verpflichtet.

I.2. Dagegen richtet sich die durch den ausgewiesenen Vertreter beim O.ö. Verwaltungssenat fristgerecht eingebrachte Berufung. Diese Berufung wurde der Erstbehörde zur allfälligen Berufungsvorentscheidung übermittelt. Die Bundespolizeidirektion Linz sah sich jedoch zu einer derartigen Entscheidung nicht veranlaßt und legte dem O.ö.

Verwaltungssenat den bezughabenden Strafakt vor. Dieser entscheidet hinsichtlich des gegenständlichen Faktums, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer.

Hinsichtlich der Fakten 1 und 3 entscheidet der O.ö.

Verwaltungssenat, weil diesbezüglich jeweils 10.000 S übersteigende Geldstrafen nicht verhängt wurden, durch das zuständige Einzelmitglied (§ 51c VStG). Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen das Strafausmaß richtet und in dieser kein ausdrückliches Verlangen nach Durchführung einer Verhandlung gestellt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

I.3.2. Die Erstbehörde ist in der Entscheidungsbegründung auf den Unrechtsgehalt der Übertretung nicht eingegangen, hat jedoch zum Verschuldensgehalt darauf hingewiesen, daß für die Strafbemessung mildernde Umstände nicht bekannt wurden. Die Vormerkungen des Beschuldigten wurde mangels Einschlägigkeit nicht als erschwerend gewertet. Weiters vermeint die Erstbehörde, daß die Strafe den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten angepaßt sei.

Der Berufungswerber vertritt hingegen die Auffassung, daß er mittels Stellungnahme vom 26.8.1993 der Bundespolizeidirektion Linz sehr wohl strafmildernde Umstände mitgeteilt habe, diese jedoch von der erkennenden Behörde 1. Instanz nicht berücksichtigt worden seien bzw es unterlassen worden sei, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Der Berufungswerber schlußfolgert, daß die Erstbehörde bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens erkennen hätte müssen, daß er durch seine Aussage vor der ermittelnden Behörde wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen habe. Durch die von ihm begangene Verwaltungsübertretung hätten keine anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstige Personen Schaden erlitten und seien auch nicht gefährdet worden. Es seien auch sonst keine nachteiligen Folgen eingetreten. Die Behörde hätte ferner berücksichtigen müssen, daß er zum Tatzeitpunkt das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, die gegenständliche Verwaltungsübertretung nur auf seine Unbesonnenheit zurückzuführen sei und er sich in Zukunft nicht mehr zu einer derartigen Handlung hinreißen lassen werde. Die Behörde hätte daher die außerordentliche Milderung der Strafe gemäß § 20 VStG anzuwenden gehabt. Er beantrage daher eine Herabsetzung der Strafe auf maximal 6.000 S (sechs Tage Ersatzfreiheitsstrafe).

I.3.3. Der Auffassung des Berufungswerbers kann nicht gefolgt werden: Vorerst ist auf den hohen Unrechtsgehalt der sogenannten Alkoholdelikte im Straßenverkehr hinzuweisen.

Derartige Verstöße sind im besonderen Maße geeignet, die durch die Strafdrohung geschützten Rechtsgüter Leben und Gesundheit von Menschen zu gefährden. Alkoholbeeinträchtigte Kraftfahrzeuglenker stellen aufgrund der verminderten Reaktions- und Beobachtungsfähigkeit, verbunden mit erhöhter Risikobereitschaft, eine erhebliche Gefahr für die üblichen Verkehrsteilnehmer dar. Eine Person, welche alkoholisiert ein Kraftfahrzeug lenkt, zeigt eine bedenkliche Einstellung zu den oben aufgezeigten rechtlich geschützten Werten, nimmt sie doch in Kauf, daß sie den Anforderungen, denen ein Kraftfahrzeuglenker zu entsprechen hat, nicht mehr gewachsen ist.

Was den Verschuldensgehalt der Übertretung anlangt, so können keine Anhaltspunkte, welche für die Annahme eines geringfügigen Verschuldens sprechen könnten, gefunden werden. Der zulässige Atemluftalkoholgehalt wurde um rund 40 % überschritten. Die Behauptung des Beschuldigten, durch seine Aussage vor der ermittelnden Behörde wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen zu haben, ist nicht als qualifiziertes Geständnis zu werten. Der Berufungswerber ist verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr unbescholten, weshalb ihm die Erstbehörde zu Recht diesen Umstand nicht als mildernd zugute gehalten hat. Was nun die Bemerkung des Berufungswerbers anlangt, daß keine anderen Verkehrsteilnehmer Schaden erlitten hätten bzw gefährdet worden seien, so ist festzustellen, daß die verhängte Strafe ohnehin im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt wurde. Im übrigen handelt es sich bei der gegenständlichen Übertretung um kein Erfolgsdelikt. Was nun die begehrte Anwendung des § 20 VStG anlangt, so ist einerseits festzustellen, daß der Berufungswerber zur Tatzeit nicht mehr Jugendlicher war und andererseits aufgrund der oben genannten Darlegungen keinerlei Anhaltspunkte für ein Überwiegen von Milderungsgründen vorliegen, sodaß diesem Antrag nicht nähergetreten werden kann. Auch im Hinblick auf die vom Berufungswerber bekanntgegebenen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse kann eine überhöhte Straffestsetzung nicht konstatiert werden.

Der Berufungswerber wird auf die Möglichkeit hingewiesen, bei der Bundespolizeidirektion Linz einen Antrag auf Ratenzahlung der verhängten Strafe zu stellen.

Zu II:

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Gesetz angeführten Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum