Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320182/9/Wim/Bu

Linz, 26.04.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Dr. Leopold Wimmer, Beisitzer: Dr. Ewald Langeder) über die Berufung des Herrn Ing. x, vertreten durch x Rechtsanwälte GmbH, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 23.01.2012, N96-1-2011, wegen Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 17.01.2013 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im erst­instanz­lichen Spruch die Formulierung"… durch Abtragungen (ca 117 ) und Aufschüttungen (ca 1.670 ) jeweils um mehr als 1 m geländegestaltende Maßnahmen ohne eine…" lautet.

 

Die verhängte Geldstrafe wird auf 2.200 € und die Ersatzfreiheits­strafe auf 108 Stunden herabgesetzt.

 

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 220 €. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: §§ 64 Abs. 1 u. 2 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 5 Z 15 in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Z 1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001) eine Geldstrafe in der Höhe von 2.500 Euro, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheits­strafe von 120 Stunden sowie ein 10 %-iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

"Sie haben es als Eigentümer und Bauherr des Anwesens x, zu verantworten, zumindest im Zeitraum von 02. Mai bis 31. Juli 2011 das in der Marktgemeinde x auf dem im Flächenwidmungsplan als "Grünland" ausgewiesene Grundstück, Parzelle x, EZ x, KG x, auf einer Fläche von etwa 6.600 m2 durch Abgrabungen bis zu 350 cm und Aufschüttungen bis zu 180 cm geländegestaltende Maßnahmen ohne eine naturschutzrechtliche Bewilligung verändert zu haben, obwohl geländegestaltende Maßnahmen auf einer im Grünland gelegenen Fläche von mehr als 2.000 m2 und bei einer Veränderung der Höhenlage um mehr als einen Meter nur nach Bewilligung der Naturschutzbehörde durchgeführt werden dürfen."

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass eine naturschutzbe­hördliche Bewilligungspflicht gemäß § 5 Z 15 Oö. NSchG 2001 erst vorliege, wenn die gesetzlich geforderte Niveauveränderung auf der gesamten Fläche (somit 2000 ) vorliege. Dazu wurde auf eine Entscheidung des VwGH vom 19.12.2005, Zl 2002/10/0242, zum NÖ NSchG 2000 Bezug genommen.

 

Unabhängig von der mangelnden naturschutzrechtlichen Relevanz seien auch die Vorhalte der Behörde, es werde eine Garten- und Freizeitanlage errichtet, welche mit der Widmung Grünland nicht vereinbar sei, nicht zutreffend.

 

Aufgrund der jedenfalls nicht zwingenden Auslegung des § 5 Z 15 Oö. NSchG 2001 im Sinne der Erstbehörde könne keineswegs von einem strategischen Vorgehen bzw. vorsätzlichem Verhalten des Berufungswerbers die Rede sein.

 

Selbst wenn man von einem schuldhaften Verhalten des Berufungswerbers ausgehen sollte, liege im konkreten Fall aufgrund der Zweideutigkeit der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung jedenfalls ein nicht vorwerfbarer Verbotsirrtum vor, welcher die Schuld des Berufungswerbers und damit die Verhängung einer Strafe ausschließe.

 

Weiters liege eine mangelnde Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Datenerhebungen zur Verhinderung der Höhenlage und dem Ausmaß der beanspruchten Grundstücksflächen vor. Die Erstinstanz hätte sich mit den vorgebrachten Einwendungen des Berufungswerbers hinsichtlich der Schlüssigkeit, der unzureichenden Befundaufnahme und mangelnden Vollständigkeit des Gutachtens auseinandersetzen müssen und liege daher eine Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften vor. So sei unklar wie die nach den Ausführungen des Amtes der Oö. Landesregierung erzielte Genauigkeit im Bereich von -6 cm bis +8 cm mit der davon abweichenden Genauigkeit des mittels Airborn Laserscannings ermittelten Modells in Kongruenz gebracht werden könne. Weiters habe offensichtlich nicht mit der nötigen Genauigkeit die tatsächliche Höhenveränderung des Geländes ermittelt werden können, weil Ungenauigkeiten bei der Messung sowohl Änderungen im Minus- als auch im Plusbereich aufweisen würden und auch eine Vergleichbarkeit der Datensätze mangels verschiedener Raster bei der Datenerhebung und Ermittlung des Differenzmodells nicht gegeben sei. Mangels nicht zur Verfügung gestellter Rohdaten der Messung könnten auch die Grundlagen des Differenzmodells vom Berufungswerber nicht auf Richtigkeit überprüft werden.

 

Überdies sei in die Fläche von 6600 der Aushub nordöstlich der Hofstelle nicht in den Spruch des bekämpften Straferkenntnisses einbezogen worden. Auf der übrigen Fläche gebe es aber keine Abgrabungen bis zu 350 cm sodass der Tatvorwurf in sich widersprüchlich sei, weshalb der bekämpften Bescheid ebenso an Rechtswidrigkeit leide.

 

Weiters wurde die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG angeregt bis zur Entscheidung der Oö. Landesregierung als Berufungsbehörde im Administrativ­verfahren betreffend die Hauptfrage der naturschutzbehördlichen Bewilligungs­pflicht.

 

Zur rechtswidrigen Strafbemessung wurde vorgebracht dass kein Verschulden bzw. nur ein äußerst geringfügiges Verschulden des Berufungswerbers aufgrund der unklaren Rechtslage vorläge. Eine Uneinsichtigkeit des Berufungswerbers etwa in Form von einschlägigen wiederkehrenden Verurteilungen und fortgesetztem Zuwiderhandeln gegen die einschlägige Verbotsnorm liege schon aufgrund der von der Erstinstanz angenommenen Unbescholtenheit des Berufungswerbers nicht vor und verstoße die Erstinstanz damit gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Doppelbestrafungsverbot, wenn sie die angebliche Uneinsichtigkeit als erschwerend heranziehe. Weiters hätte die Erstbehörde überwiegende Milderungsgründe außer Acht gelassen, insbesondere dass keine weiteren Schäden entstünden seien sowie die Schadenswiedergutmachung bzw. Verhinderung weiterer nachteiliger Folgen, indem der Berufungswerber hinsichtlich des Garagengebäudes eine Anzeige eingebracht habe und auch mittlerweile ein Bewilligungsverfahren über die fraglichen Geländeveränderungen anhängig sei.

 

Im Sinne einer Gesamtbewertung würde somit im Sinne des § 20 VStG eine deutliche Milderung bzw. auch ein Absehen von der Strafe Sinne des § 21 VStG gerechtfertigt sein bzw. bestünde ein Rechtsanspruch darauf.

 

Da trotz Unbescholtenheit des Berufungswerbers bereits mehr als 1/3 des Strafrahmens ausgeschöpft worden sei bei Vorliegen zahlreicher Milderungsgründe, hätte die Behörde ihr Ermessen bei der Strafbemessung deutlich überschritten auch im Bezug auf eine vergleichbare Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates aus dem Jahr 2004 in welcher bei einer durchschnittlichen Aufschüttungshöhe von 2,20 m auf einer Fläche von 18.000 lediglich eine Geldstrafe von 1000 € verhängt worden sei.

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie Beischaffung der administrativrechtlichen Entscheidungen nach dem Oö. NSchG 2001 hinsichtlich der Wiederherstellung des vorigen Zustandes sowie der Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung. Weiters wurde auch ein aktueller Verwaltungsstrafregisterauszug erstellt und eine öffentliche mündliche Verhandlung am 17.1.2013 durchgeführt, in welcher der in der Erstinstanz tätig gewordene Vermessungstechniker zeugenschaftlich einvernommen wurde.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungs­wesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der Berufungswerber hat als Eigentümer und Bauherr des Anwesens x, veranlasst, dass zumindest im Zeitraum von 02. Mai bis 31. Juli 2011 auf dem in der Marktgemeinde x auf dem im Flächenwidmungsplan als "Grünland" ausgewiesen Grundstück, Parzelle x, EZ x, KG x, auf einer Fläche von etwa 6.600 m2 geländegestaltende Maßnahmen in Form von Abtragungen (ca 117 ) und Aufschüttungen (ca 1.670 ) jeweils um mehr als 1 m ohne eine naturschutzrechtliche Bewilligung erfolgt sind.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 28. Juli 2012, N10-135-2011 wurde dem Berufungswerber auf dem Grundstück Nr. x und den Bauflächen x, x, x, je KG x bezüglich der durchgeführten geländegestaltenden Maßnahmen die Einstellung der weiteren Ausführung sowie die Wiederherstellung des vorigen Zustandes aufgetragen. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 23. August 2012, N-106248/27-2012 wurde einer Berufung dagegen teilweise Folge gegeben jedoch der Wiederherstellungsauftrag für die im nunmehrigen Verwaltungsstrafverfahren relevanten Geländever­änderungen bestätigt. Mit Berichtigungsbescheid vom 17. Oktober 2012, N-106248/34-2012 wurde die Frist für die aufgetragenen Wiederherstellungs­maßnahmen mit 31. Dezember 2013 festgelegt. Ein Ansuchen um Bewilligung der gegenständlichen geländeverändernden Maßnahmen, dass von der Erstinstanz abgewiesen wurde, wurde schließlich wieder zurückgezogen.

Gegen den ursprünglichen Berufungsbescheid wurde eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, der inzwischen aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Auch gegen den Berichtigungsbescheid ist eine Beschwerde beim den Verwaltungsgerichtshof anhängig.

 

Der Berufungswerber weist eine rechtskräftige Verwaltungsvorstrafe aus dem Verkehrsbereich auf. Er ist im Hauptberuf Unternehmer und führt das gegen­ständliche landwirtschaftliche Anwesen im Nebenerwerb.

 

3.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie dem Ergebnis der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, insbesondere auch aus den Aussagen des einvernommenen Vermessungstechnikers DI x.

 

Grundsätzlich wurde die Tatsache der vorgenommenen Geländeveränderungen auch durch den Berufungswerber nicht in Abrede gestellt. Dies trifft auch auf die gesamte Fläche der Geländeveränderungen zu sowie grundsätzlich auch darauf, dass die Flächen, die von der Höhenlage her um mehr als 1 m verändert wurden über 1000 m2 aber unter 2000 liegen.

Die nunmehrigen Annahmen im Spruch stützen sich auf die durchgeführten Vermessungsarbeiten des Amtes der Oö. Landesregierung und sind aufgrund der Aussagen des Herrn DI x auch für den Unabhängigen Verwaltungssenat durchaus plausibel und in sich konsistent und von für das Verwaltungs­strafverfahren hinreichender Genauigkeit.

Allgemein wurde vom Zeugen dargelegt, dass es bei solchen Vermessungen immer gewisse Unschärfen gibt, die allerdings eher zu Gunsten des Berufungswerbers ausschlagen, da die Aufschüttungen flächenmäßig weit mehr sind als die Abgrabungen und sich hier allfällige Messungenauigkeiten eher tendenziell für den Berufungswerber positiv auswirken.

Für die grundsätzliche Rechtsfrage, ob auch Geländeveränderungen um mehr als 1 m Höhe, die für sich gesehen aber unter 2000 liegen, die Bewilligungspflicht auslösen, sind diese etwaigen Messungenauigkeiten von keiner besonderen Relevanz.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 5 Z 15 Oö. NSchG 2001 bedarf die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen (Abtragungen oder Aufschüttungen) auf einer Fläche von mehr als 2000 , wenn die Höhenlage um mehr als 1 m geändert wird, zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde.

 

Nach § 56 Abs. 2 Z 1 Oö. NSchG 2001 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7000 € zu bestrafen, wer bewilligungspflichtige Vorhaben (§ 5) ohne Bewilligung ausführt.

 

4.2. Juristische Kernfrage des gegenständlichen Verfahrens ist die Auslegung des § 5 Z 15 Oö. NSchG 2001, ob sich das Flächenausmaß von 2000 auf die gesamten Geländeveränderungen unabhängig von der veränderten Höhenlage bezieht oder nur auf Flächen, die um mehr als 1 m verändert wurden.

 

Die Regelung des § 5 Z 15 Oö. NSchG 2001 findet sich wortgleich im Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995, LGBl. Nr. 37/1995. Auch schon im Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982, LGBl. Nr. 80/1982 findet sich im § 4 Z 2 lit. l die Bewilligungspflicht für die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen (Abtragungen oder Aufschüttungen) auf einer Fläche von mehr als 10.000 , wenn die Höhe um mehr als 1,5 m geändert wird. Durch die Novelle 1989, LGBl. Nr. 72/1988 wurde die Fläche auf 2000 und die Veränderung der Höhenlage auf 1 m festgesetzt.

 

Im Kommentar x, Dass oberösterreichischen Naturschutzrecht wird zum nunmehrigen § 5 Z 15 Oö. NSchG 2001 unter Fußnote 23 ausgeführt: "Eine bewilligungspflichtige Maßnahme liegt nur dann vor, wenn geländegestaltende Maßnahmen, das sind Abtragungen oder Aufschüttungen im Grünland auf einer Fläche von insgesamt mehr als 2000 vorgenommen werden und an einer Stelle die Höhenlage um mehr als 1 m verändert wird."

 

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat erscheinen diese Ausführungen durchaus plausibel und zutreffend, da damit den in § 1 Abs. 1 des Gesetzes angeführten Zielsetzungen (die heimische Natur und Landschaft in ihren Lebens- oder Erscheinungsformen zu erhalten, sie zu gestalten und zu pflegen und dadurch dem Menschen eine ihm angemessene bestmögliche Lebensgrundlage zu sichern) durchaus sachgerecht und zweckmäßig entsprochen wird. Nach Abs. 4 dieser Bestimmung sind unter anderem Eingriffe in die Natur und Landschaft, wie Störungen des Landschaftsbildes, grundsätzlich verboten. Wenn nach diesem Bundesgesetz solche Maßnahmen zulässig sind, sind sie jedenfalls so durchzuführen, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

 

Durch die obige Auslegung des § 5 Z 15 Oö. NSchG 2001 wird dem Zweck dieser grundsätzlichen Bestimmungen des § 1 durchaus entsprochen. So gibt es für die Bewilligungspflicht eine Relevanzschwelle sowohl vom Flächenausmaß der Geländeveränderungen als auch von einer maximalen höhenmäßigen Veränderung, wobei diese die Bewilligungspflicht dann auslöst, wenn Sie zumindest an einer Stelle der flächenhaften Geländeveränderungen auftritt.

 

Auch die historische Entwicklung dieser Bewilligungspflicht durch Einschränkung des ursprünglichen Flächenausmaßes von 10.000 auf 2000 m² sowie der Höhenausdehnung von 1,5 m auf 1 m ist durchaus im Sinne des dazumal entstandenen verstärkten Bewusstseins für Natur- und Landschaftsschutz nachvollziehbar.

 

Die reine Wortinterpretation dieser Bestimmung, die durchaus auch die Auslegung zulässt, dass eben nur eine Geländeveränderung in dieser Fläche um mehr als 1 m erfolgen muss und sich dies nicht auf das gesamte Flächenausmaß bezieht, greift nach der obigen teleologischen Interpretation zu kurz.

Wenn der Berufungswerber hier die VwGH-Entscheidung vom 19.12.2005, GZ 2002/10/0242 zum § 7 Abs. 1 Z 4 des Niederösterreichischen Naturschutz­gesetzes 2000 anführt, ist dem entgegenzuhalten, dass hier keine wortgleiche Formulierung vorliegt, sondern diese Bestimmungen der damals geltenden Fassung auszugsweise lautete: "... Abgrabungen oder Anschüttungen, sofern sie sich auf eine Fläche von mehr als 1000 erstrecken und durch die eine Änderung des bisherigen Niveaus um mehr als 1 m erfolgt." Hier ist schon rein sprachlich durch die Formulierung "… und durch die …" ein direkter Bezug zu den Abgrabungen oder Anschüttungen im Bezug auf die Änderung des Niveaus zu ersehen. Diese zwingende Verknüpfung ist in der Formulierung "… wenn die Höhenlage ..." nicht gegeben, da dies nur eine Bedingung von solchen Geländeveränderungen ist und sich keineswegs auf die gesamten Abtragungen oder Anschüttungen bezieht.

 

Überdies ist die im Erstverfahren vertretene Auslegung der Bestimmung auch jahrzehntelange Vollzugspraxis. Auch ist der Erstinstanz zuzustimmen, dass bei der vom Berufungswerber favorisierten Auslegung dieser Bestimmung es ein Einfaches wäre, bei geländegestaltenden Maßnahmen einen kleinen Teil von 2000 unter 1 m anzulegen und somit die gesamte Bewilligungspflicht zu umgehen.

Der Berufungswerber hat daher die Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten, wobei durch die nunmehrige Spruchänderung auch die vom Berufungswerber zutreffenderweise gerügte überschießende Einbeziehung von Flächen von Abgrabungen bis zu 350 cm beseitigt wurde. Der Berufungswerber wurde dadurch keinesfalls in seinen Rechten schlechter gestellt sondern wurde durch die Korrektur auf das tatsächlich behandelte Flächenausmaß reduziert und dieses klarer dargestellt.

 

Die Frage, ob eine Garten- und Freizeitanlage errichtet wurde, die nur in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses erwähnt wird, ist für die Strafbarkeit nicht von Relevanz.

 

Zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Datenerhebung des Flächenausmaßes wurde bereits in der Beweiswürdigung ausführlich Stellung genommen. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat ist die Übertretung aufgrund der von der Erstinstanz durchgeführten Erhebungen auf jeden Fall ausreichend dokumentiert und werden die grundsätzlichen Flächenausmaße auch nicht bestritten.

 

Eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung der Oö. Landesregierung als Berufungsbehörde im Administrativverfahren betreffend die Hauptfrage der naturschutzbehördlichen Bewilligungspflicht war nicht mehr maßgeblich, da diese Entscheidung bereits zulasten des Berufungswerbers getroffen wurde. Ein Zuwarten auf eine allfällige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wäre aufgrund der bald ablaufenden Entscheidungsfrist nach § 51 Abs. 7 VStG nicht opportun.

 

4.3. Zum Verschulden kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Begründung im angefochtenen Straferkenntnis auf Seite 6 verwiesen werden. Wie bereits dort ausgeführt handelt es sich bei der gegenständlichen Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG und ist es dem Berufungswerber nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung des Verschuldens zu entkräften. Der Berufungswerber ist als Unternehmer grundsätzlich mit Behördenverfahren betraut und hätte bei den beabsichtigten umfangreichen Geländeveränderungen bei der zuständigen Naturschutzbehörde Erkundigungen über eine allfällige Bewilligungspflicht einholen müssen. Die ständige Vollzugspraxis bezüglich der gegenständlichen Bewilligungspflicht und die Erkundigungsverpflichtung schließt auch die Relevanz eines allfälligen Rechtsirrtums nach § 5 Abs. 2 VStG aus.

 

Dem Berufungswerber ist zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Für die Annahme der vorsätzlichen Begehung hat das gegenständliche Ermittlungs­verfahren auch vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat keine verdichteten Anhaltspunkte ergeben. Lediglich aus der fehlenden Kontaktaufnahme mit der Behörde und der raschen Realisierung des geplanten Vorhabens lässt sich nicht zwingend der Schluss auf ein vorsätzliches Verhalten ziehen.

 

4.4. Auch hinsichtlich der Strafbemessung kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Erstinstanz verwiesen werden. Der angenommene Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ist aufgrund der rechtskräftigen Verwaltungsvorstrafe zu Unrecht angenommen worden. Im Gegensatz dazu kann eine vorsätzliche Tatbegehung nicht angenommen werden und stellt dies keinen Erschwerungsgrund dar. Dies gilt auch für die angebliche Uneinsichtigkeit des Berufungswerbers. Hingegen wirkt auch eine allfällige nunmehrige Beantragung von naturschutzrechtlichen Bewilligungen angesichts der seit der Übertretung verstrichenen Zeit nicht als mildernd oder gar schadenswiedergutmachend. Zudem wurde dieser zwischenzeitlich wieder zurückgezogen.

Durch die nunmehrige Spruchkorrektur wird auch die massivste Gelände­ver­änderung von der Höhenlage her herausgenommen und ist daher die Schwere der Übertretung etwas vermindert. Dennoch erscheint angesichts des Ausmaßes der Geländeveränderungen und der angenommenen persönlichen Verhältnisse nur eine maßvolle Strafreduktion wie im Spruch vorgesehen geboten.

 

Die nunmehr verhängte Geldstrafe beträgt nicht einmal 1/3 der vorgesehenen Höchststrafe und ist angesichts der gesamten Tatumstände keinesfalls als überhöht anzusehen. Wenn der Berufungswerber hinsichtlich der Strafhöhe das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 4.10.2010, VwSen-320113/2 anführt, so ist dem entgegenzuhalten, dass darin der Berufung generell Folge gegeben wurde und schon von der Erstinstanz keine höhere Strafe verhängt wurde, sodass sich der Unabhängige Verwaltungssenat mit der Strafbemessung in dieser Entscheidung überhaupt nicht auseinandergesetzt hat.

 

Da für die gegenständliche Übertretung keine Mindeststrafe vorgesehen ist, scheidet die außerordentliche Strafmilderung des § 20 VStG schon aus diesem Grunde aus. Überdies ist kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen gegeben.

 

Von den Voraussetzungen des § 21 VStG, nämlich einem geringfügigen Verschulden des Beschuldigten sowie unbedeutenden Folgen der Tat kann angesichts des Ausmaßes der Geländeveränderungen keinesfalls gesprochen werden, sodass auch ein Absehen von der Strafe nicht infrage kommt.

 

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die nunmehrigen Verfahrenskosten ergeben sich aus den in den Rechts­grund­lagen angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Dr. Ilse Klempt

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 18. März 2015, Zl.: 2013/10/0141-6

 

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