Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101520/5/Fra/Ka

Linz, 21.01.1994

VwSen-101520/5/Fra/Ka Linz, am 21.Jänner 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des J vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G, gegen die Fakten 1 (§ 64 Abs.1 KFG 1967) und 3 (§ 102 Abs.5 lit.b KFG 1967) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 14.9.1993, Zl.III-St.-8.169/93-In, eingeschränkt auf das Strafausmaß, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis in den angeführten Punkten verhängten Strafen werden bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 2.040 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafen, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat in den Punkten 1 und 3 des Straferkenntnisses vom 14. September 1993, AZ.St.8.169/93-In, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach 1.) § 64 Abs.1 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) und nach 3.) § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 200 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt, weil er am 19. Juni 1993 um 2.10 Uhr in Linz, auf der Wienerstraße nächst dem Hause Nr. den PKW mit dem Kennzeichen L, 1.) ohne die erforderliche Lenkerberechtigung und 3.) diesen PKW ohne den Zulassungsschein mitzuführen, gelenkt hat.

Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages in Höhe von 10 % der verhängten Strafen verpflichtet.

I.2. Dagegen richtet sich die durch den ausgewiesenen Vertreter beim O.ö. Verwaltungssenat fristgerecht eingebrachte Berufung. Diese Berufung wurde der Erstbehörde zur allfälligen Berufungsvorentscheidung übermittelt. Die Bundespolizeidirektion Linz sah sich jedoch zu einer derartigen Entscheidung nicht veranlaßt und legte dem O.ö.

Verwaltungssenat den bezughabenden Strafakt vor. Dieser entscheidet hinsichtlich der gegenständlichen Fakten, weil jeweils 10.000 S übersteigende Geldstrafen nicht verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied. Hinsichtlich des Faktums 2 entscheidet der O.ö. Verwaltungssenat, weil diesbezüglich eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die zuständige Kammer (§ 51c VStG). Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen das Strafausmaß richtet und in dieser auch kein ausdrückliches Verlangen nach Durchführung einer Verhandlung gestellt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

I.3.2. Die Erstbehörde hat zum Unrechtsgehalt der hier relevanten Übertretungen nichts ausgeführt. Zum Verschuldensgehalt hat sie zwei Übertretungen nach § 64 Abs.1 KFG 1967 als erschwerend gewertet. Mildernde Umstände für die Strafbemessung wurden nicht herangezogen. Die verhängten Geldstrafen erscheinen der Erstbehörde auch geeignet, den Berufungswerber in Hinkunft von gleichartigen Übertretungen abzuhalten sowie den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten angepaßt.

Der Berufungswerber hingegen vertritt die Auffassung, daß er mittels Stellungnahme vom 26. August 1993 der Bundespolizeidirektion Linz sehr wohl strafmildernde Umstände mitgeteilt habe, diese jedoch von der erkennenden Behörde erster Instanz nicht berücksichtigt worden seien bzw diese Behörde es unterlassen habe, dahingehend ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Der Berufungswerber schlußfolgert, daß die Erstbehörde bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens erkennen hätte müssen, daß er durch seine Aussage vor der ermittelnden Behörde wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen habe und durch die von ihm begangenen Verwaltungsübertretungen keine anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstige Personen Schaden erlitten haben bzw gefährdet worden und auch sonst keine nachteiligen Folgen eingetreten seien. Die Behörde hätte ferner berücksichtigen müssen, daß er zum Tatzeitpunkt das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen nur auf seine Unbesonnenheit zurückzuführen seien und er sich in Zukunft nicht mehr zu derartigen Handlungen hinreißen lassen werde.

Er beantrage daher eine Herabsetzung der Strafe wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 64 KFG 1967 auf maximal 5.000 S (5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 auf maximal 100 S (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden).

I.3.3. Was die Übertretung nach § 64 Abs.1 KFG 1967 anlangt, ist vorerst auf den hohen Unrechtsgehalt dieser Übertretung hinzuweisen. In Fällen der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen, wie das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung, hat die Behörde mit aller Strenge entgegenzutreten. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung gehört zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrgesetz (vgl ua VwGH 20.4.1988, 87/02/0154). Hinzu kommt, daß der Berufungswerber bereits zwei einschlägige Vormerkungen nach § 64 KFG 1967 aufweist. Wenn man bedenkt, daß über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 64 Abs.1 KFG 1967 bereits Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden hätte können und der gesetzliche Strafrahmen betreffend die Verhängung einer Geldstrafe von 30.000 S beträgt, so kann eine Überschreitung des Ermessensspielraumes nicht erkannt werden, wenn die Bundespolizeidirektion Linz den Geldstrafrahmen unter den gegebenen Umständen lediglich zu einem Drittel ausgeschöpft hat. Hinsichtlich der Übertretung des § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 hat die Erstbehörde angesichts des geringeren Unrechtsund Schuldgehaltes dieser Übertretung den Strafrahmen nicht einmal zu 1 % ausgeschöpft, obwohl zu konstatieren ist, daß auch hier eine einschlägige Übertretung vorliegt.

Anhaltspunkte, welche für die Annahme eines geringfügigen Verschuldens sprechen, sind nicht hervorgekommen. Die Behauptung des Beschuldigten, durch seine Aussage vor der ermittelnden Behörde wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen zu haben, ist nicht als qualifiziertes Geständnis zu werten. Was nun die Feststellung des Berufungswerbers anlangt, daß keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet worden seien oder Schaden erlitten hätten, ist darauf hinzuweisen, daß es sich bei den gegenständlichen Übertretungen um keine Erfolgsdelikte handelt, im übrigen der abstrakte Unrechtsgehalt - siehe oben - bei der Strafbemessung zu berücksichtigen ist und die verhängten Strafen ohnehin im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt sind. Auch im Hinblick auf die vom Berufungswerber bekanntgegebenen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse kann eine überhöhte Straffestsetzung nicht festgestellt werden. Auch der Hinweis der Erstbehörde auf den Präventionszweck der Strafe ist nicht von der Hand zu weisen.

Der Berufungswerber wird auf die Möglichkeit hingewiesen, bei der Bundespolizeidirektion Linz einen Antrag auf Ratenzahlung der verhängten Strafe zu stellen.

II. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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