Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560245/2/Wim

Linz, 29.04.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung von Herrn x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmann­schaft Linz-Land vom 6.2.2013, SHV10-13672, wegen Einstellung der Leistungen der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes nach dem Oö. Mindestsicherungs­gesetz (Oö. BMSG) zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 8, 10, 27 und 34 Oö. Mindestsicherungsgesetz – Oö . BMSG

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16.1.2013, SHV10-13672, zuerkannten Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung mit 31.1.2013 eingestellt.

 

Als Begründung dafür wurde angeführt, dass der Berufungswerber über einen Bausparvertrag mit einem aktuellen Guthaben von 4.227,23 € verfüge und er den aktuellen Stand seiner Sparkassenversicherung (prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge) bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht angegeben habe. Der nach § 10 Oö. BMSG zu berücksichtigende Freibetrag sei überschritten und sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin vorgebracht, dass es den Tatsachen entspreche, dass er einen Bausparvertrag gehabt habe, welchen er zwischenzeitig aufgelöst habe, um von der Gutschrift über 3.900 € seine Privatschulden war in der Höhe von 3.000 € zu begleichen. Seine Lebensversicherung, welche er mit der x im Jahr 2004 abgeschlossen habe, könne er frühestens nach Ablauf von 10 Jahren ab Versicherungsbeginn lösen. Da seine Existenz und die seiner Gattin stark gefährdet seien, bitte er die oben angeführten Tatsachen zu berücksichtigen und den Bescheid abzuändern.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht­nahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie eine allgemeine telefonische Nachfrage bei der x. Von dort wurde mitgeteilt, dass es sich beim gegenständlichen Produkt des Berufungswerbers um eine prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge handelt, bei dem gemäß den Bestimmungen der §§ 108g bzw. 108i Einkommensteuergesetz 1988 erst frühestens nach Ablauf von 10 Jahren ab Versicherungsbeginn eine Auszahlung erfolgen kann. Eine Prämienfreistellung ist jedoch jederzeit möglich.

 

Auch im Berufungsverfahren wird von dem von der Erstbehörde angenommenen Sachverhalt ausgegangen. So hat der Berufungswerber bereits seit längerer Zeit monatlich 100 € auf einen laufenden Bausparvertrag eingezahlt und wurden ebenso monatlich rund fast 50 € für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge von seinem Konto abgebucht.

 

Dies ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt und wird auch vom Berufungswerber nicht bestritten

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. hinsichtlich der anzuwendenden Rechtsgrundlagen kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Erstinstanz verwiesen werden.

 

Zusammengefasst ergibt sich aus § 8 Abs. 1 Z1 Oö. BMSG, dass die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person sowie der tatsächlich zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter zu erfolgen hat. Der Freibetrag für Ersparnisse beträgt nach § 10 Abs. 4 Oö. BMSG das Fünffache des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende.

 

Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung wegfällt, ist die Leistung gemäß § 34 Abs. 1 Oö. BMSG mit schriftlichem Bescheid einzustellen.

 

4.2. Gegenstand des gegenständlichen Berufungsverfahrens ist einzig und allein die Frage, ob die Einstellung der bedarfsorientierten Mindestsicherung zu Recht erfolgt ist. Dies ergibt sich schon aus den Angaben des Berufungswerbers, da er tatsächlich Ersparnisse aus einem Bausparvertrag und aus einer Lebensversicherung besitzt, die den dafür vorgesehenen Freibetrag über­schreiten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

4.3. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungswerber jederzeit neuerlich um bedarfsorientierte Mindestsicherung ansuchen kann und er bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auch einen Rechtsanspruch auf eine solche hat. Inwieweit ein Rückforderungsanspruch von zu unrecht bezogenen Teilleistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung besteht, bzw. diese Teile auf zukünftige Leistungen angerechnet werden, ist ebenfalls nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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