Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167653/7/Zo/AK/CG VwSen-523408/7/Zo/AK/CG

Linz, 24.04.2013

                                                                                                                                                                                                           

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufungen der Frau x, geb. x, vertreten durch Rechtsanwälte x, x, x, x, x

1.     gegen das Straferkenntnis des Landespolizeidirektors von Oberösterreich, Kommissariat Steyr, vom 10.01.2013, Zl. S6923/ST/12 wegen einer Übertretung der StVO 1960 (hs. Zl. VwSen-167653)

2.     gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von Oberösterreich, Kommissariat Steyr, vom 10.01.2013, Zl. FE 278/2012, NSch 191/2012, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und begleitender Maßnahmen (hs. Zl. VwSen-523408) sowie

3.     gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von Oberösterreich, Kommissariat Steyr, vom 04.02.2013, Zl. FE 278/2012, NSch 191/2012 ebenfalls wegen Entziehung der Lenkberechtigung und begleitender Maßnahmen (hs. Zl. VwSen-523408)

nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 15.04.2013 zu Recht erkannt:

 

I.              Die Berufung gegen das Straferkenntnis wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 320 Euro zu bezahlen (20% der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

II.            Die Berufung gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 10.01.2013, Zl. FE 278/2012, NSch 191/2012, wird als unbegründet abgewiesen. Die Punkte 1, 2, 3 und 6 des Bescheides werden vollinhaltlich bestätigt.

Bezüglich Punkt 4 (Lenkverbot betreffend Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge sowie eines Invalidenkraftfahrzeuges) wird der Bescheid dahingehend abgeändert, dass dieser Punkt wie folgt lautet:

Das Verbot zum Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges wird für den Zeitraum vom 25.09.2012 bis 19.01.2013 bestätigt; seit 19.01.2013 gilt dieses Verbot bis zum Ablauf der Entzugsdauer als Entzug der Lenkberechtigung AM.

 

Bezüglich Punkt 5 (Aberkennung des Rechtes, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen) wird der Bescheid dahingehend abgeändert, dass dieser Punkt wie folgt lautet:

Eine allfällige ausländische nicht EWR-Lenkberechtigung oder ein allfälliger ausländischer EWR-Führerschein wird Ihnen für den oben ausgesprochenen Zeitraum entzogen.

 

III.        Der Bescheid des Landespolizeidirektors von Oberösterreich, Kommissariat Steyr, vom 04.02.2013, Zl. FE 278/2012, NSch 191/2012, wird aus Anlass der Berufung aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e, 19 und 64 ff VStG;

zu II.: §§ 66 Abs.4, 67a Z1 und 67d AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1 Z1, Abs.3 Z1 und Abs.4, 24 Abs.1 und 3, 26 Abs.2 Z1, 30 Abs.2 FSG sowie § 41a Abs.7 FSG in der Fassung BGBl I Nr. 50/2012.

Zu III.: § 66 Abs. 4 AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die LPD Oberösterreich hat der Berufungswerberin im angefochtenen Straferkenntnis  vorgeworfen, dass diese am 25.09.2012 um 14.05 Uhr in x auf der x-Straße bis zur Hausnr. 21 das Kfz mit dem Kennzeichen x vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand gelenkt habe. Bei der anschließenden Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit einem Alkovortest durch ein geschultes und von der Behörde ermächtigtes Organ sei ein Wert von (zumindest) 0,72mg/l festgestellt worden. Eine Untersuchung der Atemluft auf den Alkoholgehalt mittels Alkomat habe sie trotz Aufforderung durch ein geschultes und von der Behörde ermächtigtes Organ im Polizeianhaltezentrum in x durch 4 Fehlversuche (Atmung unkorrekt) in der Zeit von 14.33 Uhr bis 14.39 Uhr verweigert.

Die Berufungswerberin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 StVO 1960 begangen, weshalb über sie gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 1600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) verhängt wurde. Weiters wurde sie zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 160 Euro verpflichtet.

 

2. Mit dem Bescheid vom 10.01.2013, Zl. FE 278/2012, NSch 191/2012 wurde der Berufungswerberin die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für den Zeitraum von 6 Monaten, gerechnet ab 25.09.2012 entzogen. Weiters wurde eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker angeordnet und die Berufungswerberin wurde aufgefordert, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, einschließlich einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, vor Ablauf der prognostizierten Verkehrsunzuverlässigkeit beizubringen. Der Berufungswerberin wurde ausdrücklich das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges sowie eines Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung verboten und es wurde ihr das Recht aberkannt, von einem im Ausland ausgestellten Führerschein, umfassend alle Klassen, für die Dauer des ausgesprochenen Entzuges in Österreich Gebrauch zu machen. Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

3. Mit dem Bescheid vom 04.02.2013, Zl. FE 278/2012, NSch 191/2012 hat die LPD Steyr die selben Anordnungen nochmals getroffen, es wurde lediglich in der Einleitung des Bescheides der Wortlaut "die Landespolizeidirektion Oberösterreich" ergänzt.

 

4. Der Landespolizeidirektor von Oberösterreich hat die Verwaltungsakte dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

5. In den dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufungen führte die Berufungswerberin zusammengefasst aus, dass sie versucht habe, an der Atemluftuntersuchung mitzuwirken. Da sie aufgrund ihrer Erkrankung jedoch jeglichen Blutdruckanstieg, insbesondere durch mechanische Belastung, vermeiden müsse, habe sie einen Erfolg der Atemluftuntersuchung nicht garantieren können. Dieses Verhalten sei ihr als Verweigerung zur Last gelegt worden. Sie habe sich im gesamten Verfahren gleichlautend dahingehend verantwortet, dass ihr der Alkotest aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Dies habe sie auch durch entsprechende medizinische Dokumente belegt. Am 29.01.2013 habe in der Landesnervenklinik eine Untersuchung stattgefunden die unter anderem auch dazu gedient habe, eine ärztliche Bestätigung zu erlangen, dass sie ohne Gefährdung ihrer Gesundheit den Alkotest nicht ordnungsgemäß habe durchführen können. Die Behörde habe ihr jedoch die Möglichkeit genommen, diese Bestätigung vorzulegen.

 

Den Polizeibeamten hätte klar sein müssen, dass sie den Alkotest nicht verweigere sondern aufgrund medizinischer Probleme nicht durchführen könne. Es hätte ihr die Möglichkeit einer Blutabnahme mit anschließender Untersuchung des Blutes hinsichtlich des Alkoholgehaltes eingeräumt werden müssen. Weiters sei sowohl die Geldstrafe als auch die Entzugsdauer unangemessen hoch.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakten sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 15.04.2013. An dieser haben ein Vertreter der Berufungswerberin sowie der belangten Behörde teilgenommen. Die Berufungswerberin selbst ist zur Verhandlung nicht erschienen. Als Zeugen wurden die Polizeibeamten GI x und RI x zum Sachverhalt befragt.  

 

6.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Die Berufungswerberin lenkte am 25.09.2012 um 14.05 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen x in x auf der x-Straße. Sie wurde bei Hausnr. 21 zu einer Verkehrskontrolle angehalten, bei welcher GI x bei der Berufungswerberin Alkoholisierungssymptome wahrnahm. Es wurde daraufhin ein Alkovortest durchgeführt, welcher ein Ergebnis von 0,72mg/l ergab. Diesen Vortest konnte die Berufungswerberin problemlos absolvieren. Sie wurde in weiterer Folge von der Zeugin RI x zum Alkotest aufgefordert und dazu zum nächstgelegenen Alkomat ins Polizeianhaltezentrum gebracht. Der Ablauf des Alkotests wurde der Berufungswerberin erklärt, diese hat auch 4 oder 5 Blasversuche durchgeführt, jedoch nur 1 Ergebnis (0,60mg/l) zustande gebracht. Die Zeugin x führte zu den Blasversuchen der Berufungswerberin an, dass diese "unkooperativ" gewesen sei, sie habe keine Luft in den Alkomat geblasen sondern versucht, Luft aus diesem zu saugen. Letztlich habe die Berufungswerberin gesagt, dass sie nicht mehr blasen wolle. Sie habe keinerlei gesundheitliche Probleme geltend gemacht. Auch der Zeugin seien solche nicht aufgefallen.

 

Der Zeuge x gab dazu an, dass sie die Berufungswerberin ins Polizeianhaltezentrum mitgenommen hatten und ihr dort der Ablauf des Alkotests erklärt wurde. Die Angezeigte habe ins Gerät geblasen, gleich der erste Blasversuch habe ein Ergebnis erbracht. Die Berufungswerberin habe dann gemeint, dass es genug sein müsse, die Zeugen hätten sie aber immer wieder darüber belehrt, dass die Berufungswerberin einen zweiten gültigen Blasversuch durchführen müsse. Die anderen Blasversuche seien aber dann nicht mehr gültig gewesen, letztlich habe die Berufungswerberin trotz mehrmaliger Belehrung gesagt, dass sie keine weiteren Blasversuche mehr durchführen wolle. Die Berufungswerberin habe keine Krankheit oder einen sonstigen Grund angegeben, weshalb sie den Alkotest nicht hätte durchführen können. Beim Alkovortest und beim ersten Blasversuch habe die Berufungswerberin in das Gerät geblasen, bei den anderen Versuchen habe sie versucht, Luft aus dem Gerät herauszusaugen.

 

Der Vertreter der Berufungswerberin legte zum Nachweis betreffend die Erkrankung einen CT-Befund der x vom 21.02.2013 vor. Aus diesem ergibt sich, dass sich der Befund im Vergleich zur MR-Voruntersuchung vom 13.11.2002 nicht verändert habe. Aus einem Ambulanzbericht vom 17.06.2002 der x ergibt sich, dass der Patientin damals geraten wurde, starke Anstrengungen, die mit Blutdruckerhöhungen einhergehen, zu vermeiden. Bereits im Ambulanzbericht vom 23.10.2002 ist dieser Hinweis nicht mehr enthalten.

 

Der Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens zum aktuellen Befundbericht war abzuweisen, weil sich dieser auf eine bereits mehr als 10 Jahre zurückliegende Operation bezieht. Selbst wenn die im Jahr 2002 erteilte ärztliche Empfehlung starke Anstrengungen zu vermeiden nach wie vor aufrecht sein sollte, hat dies auf das gegenständliche Verfahren keinen Einfluss. Die Durchführung eines Alkotests ist nämlich keinesfalls mit solchen Anstrengungen verbunden, die zu einer Blutdruckerhöhung führen würden. Weiters kommt es nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes entscheidend darauf an, ob die Berufungswerberin im Zuge der erfolglos durchgeführten Atemalkoholtests auf die Unmöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen hingewiesen hat oder diese Unmöglichkeit für die Polizeibeamten sofort klar erkennbar gewesen war (VwGH 26.5.2009, 2008/02/0341). Auch aus diesem Grund war ein medizinisches Gutachten zu dem vorgelegten CT-Befund nicht mehr erforderlich.

 

Beide Zeugen haben übereinstimmend angegeben, dass sie bei der Berufungswerberin keine gesundheitlichen Probleme wahrgenommen haben, welche einen Alkotest verhindert hätten. Die Berufungswerberin hat derartige Schwierigkeiten den Polizisten gegenüber auch nicht behauptet. Es besteht für das zuständige Mitglied des UVS kein Grund, an den diesbezüglichen klaren und widerspruchsfreien Angaben der beiden Zeugen zu zweifeln. Ganz im Gegenteil haben diese glaubwürdig dargelegt, dass die Berufungswerberin bei den erfolglosen Blasversuchen nicht in den Alkomat geblasen sondern versucht hat, Luft aus diesem zu saugen. Letztlich hat die Berufungswerberin selbst angegeben, dass sie keine weiteren Blasversuche mehr durchführen will.

 

7. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

7.1. Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind die Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand

1.    ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder

2.    als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

7.2. Die Berufungswerberin hatte einen PKW gelenkt und wies Alkoholisierungssymptome auf. Sie wäre daher verpflichtet gewesen, der Aufforderung zum Alkotest Folge zu leisten und diesen durchzuführen. Ein derartiger Alkotest besteht aus 2 Einzelmessungen, die Berufungswerberin hat jedoch nur 1 verwertbares Messergebnis erzielt und im Anschluss daran mehrere erfolglose Blasversuche durchgeführt. Weitere Versuche hat sie verweigert. Sie hat während der Amtshandlung nicht auf gesundheitliche Probleme hingewiesen, solche waren für die Polizisten auch nicht erkennbar. Sie hat daher die ihr vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Das Verfahren hat auch keine Hinweise ergeben, welche ihr Verschulden ausschließen würden, sodass gemäß § 5 Abs.1 VStG jedenfalls von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

7.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der gesetzliche Strafrahmen für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 zwischen 1600 und 5900 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe zwei bis sechs Wochen).

 

Die Berufungswerberin ist aktenkundig unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet, sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. Da es sich um die gesetzliche Mindeststrafe handelt und keine außerordentlichen Milderungsgründe vorliegen, kommt eine Herabsetzung der Strafe nicht in Betracht. Diese erscheint ausreichend, um die Berufungswerberin in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Die Berufung musste daher auch bezüglich der Strafhöhe abgewiesen werden.

 

7.4. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.    die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.    die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 gilt gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG insbesondere wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 26 Abs.2 Z1 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird.

 

Gemäß § 24 Abs.3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Fristen nicht befolgt, oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht, oder wurde die Mitarbeit bei der Absolvierung der begleitenden Maßnahmen unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 30 Abs.2 FSG hat die Behörde einem Besitzer einer ausländischen nicht EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (§ 1 Abs.4), der einen Wohnsitz (§ 5 Abs.1 Z1) in Österreich hat, die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen.

 

7.5. Die Berufungswerberin hat einen PKW gelenkt und eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen. Sie hat daher eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG zu verantworten, wobei es sich um eine erstmalige Übertretung im Sinne des § 26 Abs.2 Z1 FSG handelt. Die Lenkberechtigung war ihr daher für die Dauer von mindestens 6 Monaten zu entziehen. Die belangte Behörde hat sich mit der Mindestentzugsdauer begnügt, weshalb eine gesonderte Wertung des Vorfalles im Sinne des § 7 Abs.4 FSG nicht erforderlich ist.

 

Die Anordnung der Nachschulung sowie die Verpflichtung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ergeben sich aus § 24 Abs.3 FSG, die Entziehung einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung ist im § 30 Abs.2 FSG (in der in der Zwischenzeit in Kraft getretenen Fassung BGBl I Nr. 50/2012) enthalten. Die Übergangsbestimmung des § 41a Abs.7 FSG legt fest, dass ein Verbot zum Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, das mit 19.01.2013 aufrecht ist, bis zu seinem Ablauf als Entzug der Lenkberechtigung (für die Klasse AM) gilt. Die Punkte 4 und 5 des angefochtenen Bescheides waren daher der geänderten Rechtslage anzupassen.

 

7.6. In formaler Hinsicht ist noch anzuführen, dass der Bescheid des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 10.01.2013 nach hs. Ansicht alle formalen Kriterien erfüllte. Aufgrund der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung war über diesen Bescheid inhaltlich zu entscheiden. Der Bescheid vom 04.02.2013, welcher in der selben Angelegenheit erging, verstößt hingegen gegen das Prinzip der Unabänderlichkeit. Die belangte Behörde durfte in der selben Angelegenheit – mit Ausnahme einer Berufungsvorentscheidung – keinen neuen Bescheid erlassen. Der Bescheid vom 04.02.2013 war daher aufzuheben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 18,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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