Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-167790/5/Br/HK

Linz, 15.05.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich, vom 15. April 2013, Zl. S-33.935/12-4, zu Recht:

 

 

I.                      Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen;

 

 

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 8,00 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 – AVG iVm § 19, § 24,  § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z3 Verwaltungs­straf­gesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 – VStG.

II.: § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat mit dem o.a. Straferkenntnis wider den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 40 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Stunden verhängt, wobei ihm zu Last gelegt wurde, er habe 24.06.2012, 16.03 Uhr, in X, X, X, unbenannte Gemeindestraße, nächst „X zum X", das Kfz mit dem Kennzeichen X auf einer Straßenstelle abgestellt, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreicht werden konnte, wobei die unbenannte Gemeindestraße-Stichstraße durch das deutlich sichtbare Vorschriftszeichen „Fahrverbot" gekennzeichnet ist.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend Folgendes aus:

Der dem Spruch zugrundeliegende Sachverhalt ist durch die eigene dienstliche Wahrnehmung eines Organes der Straßenaufsicht sowie das behördlich durchgeführte Ermittlungsverfahren zweifelsfrei er­wiesen. Es steht daher fest, dass Sie die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung begangen ha­ben.

 

Gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 20.07.2012 erhoben Sie fristgerecht Einspruch, den Sie aber nicht näher begründeten.

 

Das Verwaltungsstrafverfahren wurde folglich an die Landespolizeidirektion Oberösterreich als Ihre Hauptwohnsitzbehörde gemäß § 29a VStG abgetreten. Ein Bericht vom 10.10.2012 sowie ein Lichtbild und die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 17.06.2011 wurden vorgelegt

 

Zur mündlichen Verhandlung am 19.03.2013 wurden Sie geladen. Die Ladung wurde zu eigenen Hän­den zugestellt und am 04.03.2013 gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz mit Wirkung der Zustellung hinter­legt, da keine Abwesenheit von der Abgabestelle vorlag. Weiteres enthielt die Ladung die Androhung, dass das Strafverfahren ohne Ihre Anhörung durchgeführt wird, falls Sie dieser keine Folge leisten. Da Sie der Ladung unentschuldigt nicht nachgekommen sind, musste das Strafverfahren, wie bereits an­gedroht, ohne Ihre Anhörung durchgeführt werden.

 

Folgende Rechtsvorschriften kommen zur Anwendung: § 24 Abs. 1 lit. n StVO lautet:

 

Das Halten und das Parken ist verboten: auf Straßenstellen, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbots (zB nach § 7 Abs. 4 oder nach § 52 Z 1) erreicht werden können.

 

§ 99 Abs. 3 lit a StVO lautet:

 

Gem. § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1,1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Die Behörde hat dazu erwogen:

 

An der Richtigkeit des zugrundeliegenden Sachverhaltes besteht für die Behörde keinerlei Anlass zu zweifeln, da dieser von einem zur Beobachtung und Überwachung des öffentlichen Straßenverkehrs geschulten Beamten angezeigt wurde, welchem zugemutet werden muss, dass er eine Übertretung der angeführten Art einwandfrei wahrnehmen, als solche erkennen und darüber der Behörde verlässliche Angaben machen kann und letztlich von Ihnen Äußerungen dagegen unterblieben sind. Zudem ist die von Ihnen verwirklichte Übertretung durch ein Lichtbild dokumentiert.

 

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gem. § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrläs­siges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes be­stimmt, Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt des Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verlet­zung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im gegenständlichen Fall liegt ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt vor und tritt somit eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde ledig­lich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die­se Glaubhaftmachung ist Ihnen in keiner Weise gelungen, sodass letztlich davon auszugehen war, dass Sie die zur Last gelegt Übertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Sicht zu vertreten haben.

 

Bei der Bemessung der Strafe wurde das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Ge­fährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, berücksichtigt.

 

Die verhängte Geldstrafe entspricht somit dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und erscheint der Behörde notwendig, Sie in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Bei der Strafbemessung lagen weder mildernde noch erschwerende Umstände vor, weshalb die ver­hängte Strafe unter Bedachtnahme auf § 19 VStG als angemessen erscheint.

 

Weiteres wird bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass Sie kein hierfür relevantes Vermögen besitzen, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten haben und ein Einkommen von € 1000,-- monatlich beziehen.

 

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

1.2. Damit ist die Behörde erster Instanz im Recht!

 

 

2. Der Berufungswerber wendet sich dagegen mit seiner frisgerecht erhobenen Berufung vom 30.4.2013 mit folgender inhaltlicher Ausführung:

Ich berufe gegen den o.a. Bescheid weil ich nicht auf einer Straßenstelle geparkt habe ( § 24 Abs. 1 StVO) sondern in einer trockenen, gemähten Wiese auf Privatgrund. Es ist daher keinerlei Schaden oder Behinderung eingetreten, diesen müsste überdies der Grundeigentümer geltend machen. Der Strafbescheid ist auch ungerechtfertigt weil es sich bei der unbenannten, angeblichen Gemeindestrasse um eine Privatstraße handelt. Weiters fuhr ich direkt auf die Wiese - ohne die Privatstraße bei der Zufahrt zu benützen - zu, da ein Teil der Holzumrandung nicht vorhanden war. Die Anzeige gegen mich ist daher einem gelangweilten und / oder übereifrigem Wacheorgan geschuldet. Solange Sicherheitsorgane Zeit für solche 'Delikte' ( Parken auf Privatgrund ) haben sind Meldungen über eine angebliche Überlastung der Polizei daher dem Reich der Fabel zuzuweisen.

X

 

 

2.1. Weder mit dieser Verantwortung noch mit der ergänzenden Äußerung im Rahmen des Berufungsverfahrens vermag der Berufungswerber eine Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses aufzuzeigen. Vielmehr bestätigt er damit das ihm zur Last gelegte Verhalten als zumindest billigend in Kauf genommen.

 

 

 

3. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit begründet. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat dem Berufungswerber unter Übermittlung zweier im Akt erliegender Lichtbilder die Sach- u. Rechtslage dargelegt und ihn unter Fristsetzung eingeladen sich zum Sachverhalt zu äußern und zu erklären ob eine Berufungsverhandlung beantragt oder auf eine solche ausdrücklich verzichten wolle.

Der Berufungswerber verzichtet mit seinem Schreiben vom 14.5.2013 auf eine Berufungsverhandlung und verweist auf die Frage der Rechtmäßigkeit des Fahrverbotes. In einer weiteren h. Mitteilung wurde ihm auch noch die rechtserhebliche Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung über das fragliche Fahrverbot, vom 17.6.2011, GZ: VerkR10-474-2008-Dr.Au/Re, mit dem Hinweis der Entscheidungsreife der Sache zur Kenntnis gebracht.

 

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Es ist erwiesen, dass hier der Berufungswerber offenbar über den Weg des Fahrverbotes an seine Stellposition gelangte. Selbst wäre er sozusagen querfeldein fahrend an diese Stelle gelangt, wäre dies durch Übertretung eines Verbotes, nämlich der Störung des Besitzes geschehen. Diesbezüglich wird vom Berufungswerber aber nichts dargelegt. Laut dem beigeschafften Luftbild und der sonstigen im Akt erliegenden Fotos erweist sich der Tatvorwurf als gut nachvollziehbar.

Ob er sich aktuell eines Regelverstoßes tatsächlich bewusst war, kann auf sich bewenden bleiben.

Rechtlich kann in Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und Ausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen werden.

 

 

Zur Strafzumessung:

In der mit nur 40 Euro festgelegte Geldstrafe vermag mit Blick auf den bis zu 726 Euro reichenden Strafrahmen im Sinne der Strafbemessungskriterien nach § 19 VStG ein Ermessensfehler jedenfalls nicht erblickt werden.

Milderungs- und Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Unter Bedachtnahme auf das, im Übrigen völlig realitätsfern auf nur 1.000 Euro geschätzte Monatseinkommen des Berufungswerbers, ist diese Verwaltungsstrafe der in der Ordnungswidrigkeit abstrakt vertypten Tatschuld immer noch als angemessen, jedoch im Verhältnis Verfahrensaufwand als unverhältnismäßig geringfügig zu erachten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240  Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  B l e i e r

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum