Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401293/4/SR/JO

Linz, 15.05.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde des X, geboren am X in Z alias X in A, Staatsangehöriger von Benin, derzeit aufhältig im X, wegen Verhängung und Anhaltung in Schubhaft seit 28. März 2013 durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, zu Recht erkannt:

 

 

 

I.        Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft weiterhin vorliegen.

 

 

II.     Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2013) iVm §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und der UVS-Aufwandsersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456/2008.

 

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28. März 2013, GZ: Sich40-1792-2013, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) auf Basis des § 76 Abs. 2 Z. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG idgFiVm. § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG sowie zur Sicherung der Abschiebung (§ 46 FPG) die Schubhaft angeordnet und im X vollzogen.

 

Die belangte Behörde führte in der Begründung nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen wie folgt aus:

Sie wurden am 22.03.2013, um 10:13 Uhr, in der Erstaufnahmestelle Ost, X vorstellig und brachten unter den von Ihnen genannten Personalien: "X, geb. X in Z, StA. v. Benin" einen Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz (Asyl) in Österreich ein.

 

Im Zuge der Einbringung des Asylantrages waren Sie nicht im Stande ein Nationalreisedokument, oder ein anderweitiges Dokument, welches einen Rückschluss auf Ihre Identität zulassen würde, den österreichischen Behörden in Vorlage zu bringen.

 

Im Zuge des Abgleiches Ihrer Fingerabdrücke konnte schließlich in Erfahrung gebracht werden, dass – ehe Sie illegal ins Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist sind – bereits folgende erkennungsdienstliche Behandlungen im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu Ihrer Person vorliegen:

 

04.01.2006 :  Asylantragstellung in Halberstadt (DEUTSCHLAND)

23.06.2010 :  Asylantragstellung in FRANKREICH

 

Am 22.03.2013 wurden Sie daraufhin von Beamten der PI Traiskirchen-EAST, unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Französisch, zu Ihrem Asylantrag niederschriftlich erstbefragt. In diesem Zusammenhang wurden folgende Angaben von Ihnen zu Protokoll genommen:

 

......

[vollständige Wiedergabe der Niederschrift –Erstbefragung nach dem AsylG durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes]

.......

 

Infolge Ihrer nachhaltigen Verweigerung zu Ihren nachgewiesenen, und Ihrem Gastaufenthalt im Bundesgebiet der Republik Österreich vorausgehenden Aufenthalten und Asylantragstellungen in Deutschland sowie in Frankreich Auskunft zu erteilen, war es im Rahmen der Erstbefragung nicht mehr möglich eine nähere Klärung des relevanten Sachverhaltes durch nähere sachdienliche Fragen herbeizuführen.

 

Mit Schriftsatz des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 26.03.2013, AIS-Zl.: 13 03.709, wurde Ihnen in weiterer Folge gemäß § 29 Abs. 3 Ziffer 4 AsylG. 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag vom 22.03.2013 gemäß § 5 AsylG. 2005 zurückzuweisen. Gleich gehend wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Konsultationen gemäß dem Dubliner Abkommen mit DEUTSCHLAND seit dem 26.03.2013 geführt werden und gleichzeitig das Ausweisungsverfahren aus dem österr. Bundesgebiet über Sie eröffnet worden ist.

 

Diese zitierte Verfahrensanordnung wurde Ihnen am 28.03.2013 von Seiten des österr. Bundesasylamtes in der Erstaufnahmestelle West, X nachweislich ausgefolgt.

 

Das Ausweisungsverfahren gegen Sie nach dem Asylgesetz gilt ab diesem Zeitpunkt formell als eingeleitet.

 

Am 28.03.2013, um 12:20 Uhr, und demzufolge im unmittelbaren Anschluss an die Ausfolgung der behördlichen Verfahrensanordnung im Asyl- und nunmehr eröffneten Ausweisungsverfahren, wurden Sie von Beamten der Polizeiinspektion X -EAST in der Erstaufnahmestelle West, X, im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, zur Erlassung der Schubhaft nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 festgenommen.

 

Dem seitens der österr. Asylbehörde zu Ihrem Asylantrag eingeleiteten Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland wurde mit Schreiben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Deutschland vom 28.03.2013 zugestimmt. Der EU-Staat Deutschland erklärte sich damit gemäß den Bestimmungen des Dubliner Abkommens für Ihre Rückübernahme sowie für die Durchführung der Prüfung Ihres in Österreich geäußerten Asylbegehrens zuständig.

 

Von Seiten der deutschen Behörden wurde weiters mitgeteilt, dass Sie anlässlich Ihres Gastaufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland unter den Personalien: "X, geb. X in A, StA. v. Benin" in Erscheinung getreten sind.

 

Seitens der BH Vöcklabruck wird festgehalten, dass Sie sich gegenwärtig – nachdem Sie nicht im Besitz eines Aufenthaltsrechtes für Österreich sind und zudem das Ausweisungsverfahren gegen Sie eröffnet ist – unberechtigt im Bundesgebiet aufhalten.

 

Zudem können Sie unverändert auch nicht den Besitz eines Nationalreisedokumentes oder den Besitz einen anderweitigen Dokumentes, welches einen Rückschluss auf Ihre Identität und Herkunft zulassen würde, nachweisen.

 

=> Ihre tatsächliche Identität und Herkunft sind demzufolge nicht gesichert!

 

Eine am 28.03.2013 zu Ihrer Person durchgeführte Überprüfung im bundesweiten zentralen Melderegister hat ergeben, dass Sie über keinen polizeilich gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich verfügen.

 

Weiters sind Sie – abgesehen eines gegenwärtig in Ihrem Besitz stehenden Bargeldbetrages in der Höhe von lediglich Euro 22,-- – völlig mittellos.

 

Im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG. haben Sie den tatsächlichen Zeitpunkt des Verlassens Ihres Herkunftsstaates, sowie Ihre tatsächlichen Migrationsbewegungen verschleiert und trotz ausdrücklicher Belehrung, dass unwahre Aussagen nachteilige Folgen für Sie haben können, Ihren Aufenthalt sowie Ihre, Ihrer irregulären Einreise ins Bundesgebiet der Republik Österreich vorausgehenden, Asylantragstellungen in der Bundesrepublik Deutschland und in Frankreich verschwiegen bzw. verleugnet. Selbst nach Vorhalt der EURODAC-Treffer und der somit erwiesenen Aufenthalte in Deutschland und in Frankreich bestritten Sie nachhaltig, dass Sie in diesen Ländern Asylanträge eingebracht bzw. von den Behörden in diesen Ländern einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen worden sind. Die Gesamtheit Ihrer Aussagen zeigen, dass Sie im Rahmen Ihrer Erstbefragung nicht gewillt waren, genauere Angaben zu machen. Ihre Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung beschränkte sich nicht einmal darauf, die der Behörde bereits bekannten Fakten zu bestätigten. Die Bekanntgabe von der Behörde nicht bekannten Sachverhaltselementen, die der weiteren Klärung des relevanten Sachverhaltes dienen hätten können, haben Sie ohnehin tunlichst vermieden. 

 

Schriftstücke bzw. Dokumente zu ihren Asylgesuchen in Deutschland bzw. in Frankreich –welche ebenso wichtige Beweismittel darstellen- wurden von Ihnen offenbar vorsätzlich in Deutschland und/oder in Frankreich zurückgelassen, oder aber wurden diese von Ihnen vernichtet und damit jedenfalls den österr. Behörden vorenthalten.

 

Mit der Asylantragstellung in Österreich, gepaart mit Ihren unwahren Aussagen zu Ihrer zeitlichen und örtlichen Migrationsbewegung von Ihrem (vermutlichen) Herkunftsstaat Benin kommend nach Europa bzw. zu den Ihrer irregulären Einreise nach Österreich vorausgehenden Aufenthalte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Deutschland und Frankreich) wollten Sie Ihren Aufenthalt in Österreich zumindest temporär legalisieren, eine Abschiebung/Zurückschiebung nach Deutschland bzw. nach Frankreich hintanhalten und damit sowohl die bilateralen Schubabkommen innerhalb der Europäischen Union als auch das in der Dublin-VO vorgesehene Regelungsregime damit unterlaufen.

 

Nach Ansicht der bescheiderlassenden Behörde ist dem von Ihnen praktizierten „Asylantragstourismus“ mit aller Entschiedenheit entgegen zu treten um für ein geordnetes Fremdenwesen zu sorgen.

 

Im Hinblick darauf, dass Sie in Ihrem Asylverfahren Kenntnis davon bekommen haben, dass Ihr Fingerabdruckvergleich in Österreich mit bereits in Deutschland und in Frankreich von Ihnen erkennungsdienstlich sichergestellten Fingerabdrücken positiv verlaufen ist, und Sie insbesondere nun auch Kenntnis davon erlangt haben, dass das Ausweisungsverfahren gegen Sie nach Deutschland von Seiten des österr. Bundesasylamtes eröffnet wurde und zudem Deutschland Ihrer Rückübernahme gemäß den Bestimmungen des Dubliner Abkommens bereits zugestimmt hat, besteht –ohne Sicherungsmaßnahme nach den Bestimmungen des FPG.– die unmittelbare und eminente Gefahr, dass Sie sich dem weiteren Zugriff der Behörde in Österreich entziehen werden. Demzufolge ist die Sicherung des Ausweisungsverfahrens sowie die Sicherung deren Durchsetzung (Abschiebung) unbedingt erforderlich.

 

Sie nahmen für Ihr Vorhaben, nämlich Ihr zumindest vorläufiges Reisezwischenziel (Österreich) zu erreichen, bereits mehr als einen irregulären Grenzübertritt innerhalb er Mitgliedstaaten der Europäischen Union ganz bewusst in Kauf, welche sich jedoch (objektiv betrachtet) keinesfalls mit einer allfälligen Bedrohung oder Verfolgung in Ihrem (mutmaßlichen) Herkunftsstaat Benin rechtfertigen lassen. Durch Ihr Verhalten haben Sie damit vorsätzlich und schwerwiegend (auch) gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen Ihres Gastlandes Österreich verstoßen.

 

Die Gesamtheit Ihrer Verhaltensweise lässt in schlüssiger und nachvollziehbarer Form Ihre nachhaltige und kategorische Abneigung gegen die EU-Staaten Deutschland und Frankreich erkennen. Sie sind offenbar nicht gewillt, in jenen Mitgliedstaat der Europäischen Union, von welchem Sie ursprünglich kommend illegal ins Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist sind bzw. welcher offensichtlich für die rechtsstaatliche Prüfung Ihres Asylantrages gemäß den Bestimmungen des Dubliner Abkommens zuständig ist –nämlich Deutschland- zurückzukehren. Sie haben somit auch kein Interesse sich den Behörden in der Bundesrepublik Deutschland zu stellen um sich dort dem Asylverfahren zu unterziehen.

 

Bei der Bewertung Ihrer Motivation und der Wahl Ihrer Mittel (Völlige Verschleierung Ihrer zeitlichen und räumlichen Migration von Ihrem –vermutlichen- Herkunftsstaat Benin kommend nach Europa, sowie im weiteren Verlauf innerhalb der Mitgliedstaaten der EU; Vorenthaltung wichtiger Beweismittel zur Klärung des relevanten Sachverhaltes; Verwendung von unterschiedlichen Personalien –Geburtsdatum- gegenüber den Gastländern innerhalb der EU) zur Erreichung Ihres nachhaltigen Zieles (Aufenthalt innerhalb der Europäischen Union, wenngleich auch unrechtmäßig, mittellos und unstet und unter offensichtlich tunlichster Vermeidung eines weiteren Aufenthaltes in DEUTSCHLAND und in FRANKREICH) ist im vorliegenden Fall von einer besonders hohen Sicherungsnotwendigkeit auszugehen.

 

Aus all den getroffenen behördlichen Feststellungen lässt sich ableiten, dass Sie ein äußerst hohes Maß an räumlicher Mobilität und Selbstorganisation innerhalb der Europäischen Union aufweisen und Sie losgelöst von etwaigen Asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren und trotz gesetzlicher Barrieren, die für Sie am günstigsten scheinende Reiseroute umsetzen.

 

Gepaart mit den von Ihnen gewonnenen –wenngleich auch von Ihnen gegenüber den österr. Behörden verleugneten- Erfahrungen im Rahmen Ihrer asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren in Deutschland und in Frankreich, lässt sich nun der Schluss ziehen, dass Sie sich in einer Ihnen bereits bekannten Situation gegenwärtig wiedererkennen und Sie sich somit der für Sie ungünstigen Abschiebung nach Deutschland mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entziehen werden, zumal Sie diese Abschiebung wiederum an den Ausgangspunkt Ihrer vormaligen irregulären Reisebewegungen bringt.

 

Familiäre und/oder soziale Bezugspunkte zu Österreich haben Sie auf Befragen nicht ins Treffen gebracht. Demzufolge sind Sie im Bundesgebiet auch in keiner Art und Weise an eine Örtlichkeit gebunden. Sie sind –wie Sie im Rahmen Ihrer unrechtmäßigen Reisebewegungen innerhalb der Europäischen Union bereits unter Beweis gestellt haben– sehr flexibel in Ihrer Lebensgestaltung, und Sie sind weder in einem sozialen noch in einem familiären Umfeld in Österreich verwurzelt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner ständigen Judikatur fest, dass die Einhaltung fremdenpolizeilicher Vorschriften für den österreichischen Staat, vor allem in Zeiten eines erhöhten Zuwanderungsdruckes, von eminentem Interesse ist.

 

Ebenso kommt bei der Wahl der Mittel zur Sicherung fremdenpolizeilicher Maßnahmen dem Grad der Bereitschaft des Fremden an der Mitwirkung zur Feststellung des relevanten Sachverhaltes hohe Bedeutung zu.

 

Aufgrund der Tatsache, dass Sie nicht dazu bereit sind an der Mitwirkung zur Feststellung des relevanten Sachverhaltes stichhaltig und wahrheitsgemäß beizutragen, ist jegliches Vertrauen in Sie derart erschüttert, welches jedoch für die allfällige Anordnung eines Gelinderen Mittels (anstelle der Schubhaft) zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung sowie zur Sicherung Ihrer Außerlandesbringung von Österreich nach Deutschland elementar dazu notwendig wäre.

 

Selbst bei der Anordnung eines Gelinderen Mittels unter Anwendung von verschärften Auflagen, z.B.: die behördliche Anordnung zur Unterkunftsaufnahme in einem von der Behörde bestimmten Wohnobjekt unter gleich gehender Anordnung einer periodisch kurz gehaltenen Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle, wäre der von Ihnen innerhalb einer verhältnismäßig bereits langen Zeit (seit zumindest dem Jahre 2006) in der Europäischen Union unter Beweis gestellten äußerst hohen räumlichen Mobilität kein effektiver Einhalt geboten und demzufolge kann durch eine Anordnung eines Gelinderen Mittels das von der Behörde zu verfolgende Ziel, nämlich die Sicherung des Ausweisungsverfahrens sowie die Sicherung der Außerlandesbringung –mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit- auch nicht adäquat erreicht werden. Die Möglichkeit einer im Rahmen des Gelinderen Mittels allfällig darüber hinausgehenden zusätzlich anwendbaren Auflage, nämlich eine angemessene finanzielle Sicherheit bei der Behörde zu hinterlegen, scheidet in Ihrem Fall, und zwar in Anbetracht Ihrer völligen Mittellosigkeit, aus. Im Hinblick auf die bisher von Ihnen gezeigte Motivation, nämlich nationale Staatsgrenzen innerhalb der EU Ihrem freien Belieben nach irregulär zu überschreiten um sich dadurch eine größtmögliche räumliche Mobilität zu verschaffen, ist auch die von der bescheiderlassenden Behörde mit der gegenständlichen Anordnung einer Schubhaft getroffene Prognose, nämlich dass Sie –mit wiederum an Sicherheit angrenzender Wahrscheinlichkeit- einer unrechtmäßigen weiteren irregulären Reisebewegung von Österreich in einen weiteren Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorzug geben werden gegenüber einer behördlichen Überstellung von Österreich nach Deutschland, zulässig.

 

Die Anordnung der Schubhaft über Sie ist – nach genauer Abwägung im Rahmen einer Einzelfallprüfung – verhältnismäßig, denn Ihrem Recht als Fremder auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das –in diesem Fall überwiegende– Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen (sowie insbesondere die Einhaltung des für die Republik Österreich von nachhaltiger Wichtigkeit bestehenden Regelungsregimes des Dubliner Abkommens) gegenüber.

 

In diesem Einzelfall ist eine Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung sowie eine Sicherung Ihrer Außerlandesbringung durch die Anordnung eines Gelinderen Mittels nicht ausreichend, da mit dieser Maßnahme dass der Sicherung zugrunde liegende Endziel –nämlich die behördliche Außerlandesbringung aus Österreich nach Deutschland– mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erreicht werden kann. Um die im Interesse des Staates gebotenen Ziele zu gewährleisten, war der Eingriff in Ihr Recht auf den Schutz der persönlichen Freiheit notwendig und demzufolge war von der Alternative der Anordnung eines Gelinderen Mittels Abstand zu nehmen und eine konkrete und akute Sicherungsnotwendigkeit  - welcher in der gegenständlich vorliegenden individuellen Sachverhaltskonstellation ausschließlich durch die Anordnung einer Schubhaft Folge getragen werden kann - zu bejahen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

2. Gegen seine Anhaltung in Schubhaft erhob der Bf durch seine Vertreterin mit Telefax vom 13. Mai 2013 Schubhaftbeschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

 

Begründend führte der Bf zum Sachverhalt aus:

 

Der BF ist Staatsangehöriger von Benin und hat unmittelbar nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.3.2013 von sich aus den Kontakt mit den österreichischen Behörden gesucht und bei der Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zweck der Einreise des BF war die Asylantragstellung in Österreich. Bei der Erstbefragung wurde der BF mit Eurodac-Treffern in Deutschland (4.1.2006) und Frankreich (23.6.2010) konfrontiert. Der BF war bis zu seiner Festnahme am 28.3.2013 in der Betreuungsstelle untergebracht. Am 28.3.2013 wurde er von der fremdenpolizeilichen Behörde zum Zwecke seiner Inschubhaftnahme einvernommen und gemäß § 76 Abs, 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gem. § 10 AsylG 2005 und der Abschiebung (§ 46 FPG) angeordnet. Der BF wurde in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) X in X überstellt, wo er bis dato angehalten wird. Dagegen richtet sich die eingebrachte Beschwerde: Sowohl die Schubhaftverhängung als auch die Anhaltung des BF in Schubhaft sind rechtswidrig.

 

In rechtlicher Hinsicht brachte der Bf vor:

 

Unverhältnismäßigkeit der Haft

Art. 1 BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit lautet:

"(1) Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).

(2) Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.

 (3) Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht

(4) Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaftung notwendig sind."

 

Art 1 Abs 3 BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit sieht demnach vor, dass jede Haftverhängung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist. Bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die gesamte Bestimmung des § 76 FPG im Lichte des aus dem Bundesverfassungsgesetz vom 29.11.198$ über den Schutz der persönlichen Freiheit erfließenden unmittelbar anwendbaren Gebots der Verhältnismäßigkeit auszulegen ist.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich die Anordnung von Schubhaft nur dann als zulässig, wenn sie notwendig und verhältnismäßig Im Sinne einer ultima ratio ist Sie hat weiters so kurz wie möglich zu dauern (vgl zB VwGH 23. September 2010, ZI. 2009/21/0230, VwGH 26. August 2010, ZI. 2010/21/0234, VwGH 27.11.2011, ZI. 2008/21/0595).

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf die Verhängung der Schubhaft auch in "Dublin-Fällen" nicht zu einer "Standardmaßnahme" gegen Asylwerber werden (VwGH 28.2.2006, ZI. 2007/210391, VwGH 30.08.2007, ZI. 2007/21/0043; VwGH 24.10.2007, ZI. 2006/21/0239). Es müssen nach der höchstgerichtlichen Judikatur „wertere Umstände" vorliegen, die den zu prüfenden „Dublin-Fall in einem besonderen Licht erscheinen und von daher in einem erhöhten Grad ein Untertauchen des Fremden befürchten lassen.

 

Der BF hat sich aus eigener Initiative an die österreichischen Behörden gewandt und den Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Dies spricht gegen die Annahme der Behörde, der BF werde nicht am Verfahren mitwirken oder sich dem Verfahren entziehen. Der BF hat auch bisher sonst in Österreich kein Verhalten gesetzt, dass darauf schließen lassen würde, er werde sich dem Verfahren oder einer Abschiebung entziehen. Aus Angst vor einer Abschiebung hat er zunächst verneint in Deutschland und Frankreich gewesen zu sein. Bei der Einvernahme am 11.4.2013 durch das Bundesasylamt, EAST Ost, hat der BF geschildert, dass er im Jahr 2008 nach einem rechtskräftig negativ abgeschlossenem Asylverfahren in seine Heimat Benin zurückgekehrt ist. Als Beweise dafür hat er eine Medikamentenpackung aus einer Apotheke in Benin mit dem Datum 7.3.2013 vorgelegt. Ebenso als Beweise dafür, dass er in seiner Heimat Benin war, hat er vorgebracht, dass er nach Asylantragstellung in Deutschland und der Heimkehr auf dem deutschen Konsulat in Benin um ein Visum für Deutschland angesucht hat, dieses wurde ihm mit der Begründung verweigert, dass er in Deutschland um Asyl angesucht hatte. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sagte er auch, dass er nach Rückkehr ins Heimatland den Führerschein gemacht hat - sowohl einen nationalen, als auch einen internationalen, und dass er versuchen wird, sich von seiner Frau Kopien mailen zu lassen. Er hat auch vorgebracht, dass er nach der Rückkehr nach Benin noch mehrere Geschäftsreisen mit Visum ins Ausland (USA, England, Schweiz) unternommen hat und versuchen wird sich Passkopien mailen zu lassen.

 

Soweit die belangte Behörde anführt, dass dem vom BF praktizierten „Asylantragstourismus mit aller Entschiedenheit entgegen zu treten" sei, ist auszuführen, dass diese Behauptung in völlig unzulässiger Weise die Entscheidung des Bundesasylamtes vorweg nimmt. Sie zieht das Ergebnis des Asylverfahrens für die Verhängung der Schubhaft heran, ungeachtet dessen, dass dieses zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme gerade erst begonnen hat und keinesfalls als abgeschlossen gelten kann bzw. die Entscheidung so eindeutig absehbar wäre, dass sie einen so schwerwiegenden Eingriff in die persönlichen Freiheitsrechte des BF rechtfertigen könnte. Darüber hinaus hat der VwGH bereits explizit ausgesprochen, dass für die Beurteilung des Sicherungsbedarfs die Zulässigkeit der Ausweisung und die Frage der inhaltlichen Berechtigung des Asylantrages ohne Belang sind (vgl. VwGH vom 05.07.2011, 2008/21/0080).

 

Deutschland hat bereits vor mehr als eineinhalb Monaten der Übernahme des BF zugestimmt, trotzdem ist das Ermittlungsverfahren des Bundesasylamtes noch nicht abgeschlossen, weil es nicht klar ist ob Deutschland tatsächlich zuständig ist. Der BF war mehr als vier Jahre in seiner Heimat Benin, bevor er in Österreich einen Asylantrag eingebracht hat.

 

Ungeachtet des Vorliegens eines Tatbestandes nach § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 (hier: Z 2) kann die Schubhaftnahme eines Asylwerbers nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die (schon) in diesem Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (VwGH 27.05.2009,2008/21/0196).

 

Der Umstand, dass der BF zuerst nicht zugegeben hat, dass er vor einigen Jahren in Deutschland und in Frankreich war, stellt keinen derartigen besonderen Umstand dar.

Der BF hat in seinem Asylverfahren Beweismittel vorgelegt und genannt, die belegen, dass er in den vergangenen Jahren in seiner Heimat Benin war. Er hat ein großes Interesse den Ausgang seines Asylverfahrens in Österreich abzuwarten und es ist daher - bei Abwägung aller relevanten Sachverhaltselemente - nicht davon auszugehen, dass der BF sich dem Verfahren entziehen würde.

 

Zur Nichtanwendung des gelinderen Mittels äußerte sich der Bf wie folgt:

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 18.05.2001, ZI. 2001/02/0048 ausgesprochen und in ständiger Judikatur bekräftig hat, hat die schubhaftverhängende Behörde die Anwendung des gelinderen Mittels zu prüfen. Im Falle des BF hat sich die belangte Behörde nicht hinreichend mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt und ohne ausreichende Begründung die Schubhaft angeordnet.

 

Die Auffassung, das Belassen eines Fremden auf freiem Fuß könnte immer dann, wenn ein Sicherungsbedürfnis zu bejahen ist, keine Gewähr für die Verfahrenssicherung bieten, hätte zur Folge, dass das Sicherungsbedürfnis nie anders als durch Anhaltung in Haft gedeckt werden könnte. Diese Ansicht entspricht aber mit Blick auf § 77 FrPolG 2005, der ausdrücklich (unter den dort näher angeführten Voraussetzungen) die Sicherung der Schubhaftzwecke auch auf andere Art als durch Haft vorsieht, nicht dem Gesetz (VwGH 18.02.2009, 2006/21/0261).

 

Der UVS Oberösterreich hat in einem vergleichbaren Fall in seinem Erkenntnis vom 06.12.2012, zur GZ VwSen-401240/4/Gf/Rt, die Schubhaft für rechtswidrig erklärt weil die belangte Behörde den Vorrang der Anordnung des gelinderen Mittels nicht beachtet hat und „nicht in einer nachvollziehbaren Weise - geschweige denn auch entsprechend belegt - zu erkennen gegeben hat dass sie überhaupt die Anordnung gelinderer Mittel (sowie konkret: welcher dieser Mittel) in Erwägung gezogen und davon ausgehend das Vorliegen einer derartigen ultima-ratio-Situation, die sogar eine vorgängige Anordnung solcher Maßnahmen ausgeschlossen, sondern vielmehr die unverzügliche Schubhaftverhängung als geboten angenommen hat". Der UVS Oberösterreich führt im oben genannten Erkenntnis weiters aus es gehe „weder aus diesem Bescheid noch aus dem von der Behörde vorgelegten. Akt hervor, dass der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck die Anordnung gelinderer Mittel überhaupt de facto erwogen hat; konsequenterweise fehlt sodann auch eine fallbezogene und auf entsprechenden Belegen fußende Auseinandersetzung mit der Frage, welches dieser Mittel im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als das am ehesten Zielführende anzusehen ist sowie - davon ausgehend - in welchen Umständen gegenständlich eine derartige ultima-ratio-Situation begründet war, dass nicht einmal mit einer zumindest vorgängigen Anordnung dieses gelinderen Mittels, sondern nur mit einer unverzüglichen Schubhaftverhängung das Auslangen gefunden werden konnte."

 

Da die belangte Behörde die Möglichkeit der Verhängung des gelinderen Mittels nicht geprüft hat, ist die Schubhaft rechtswidrig.

 

  1. Widerspruch zur Verordnung (EG) Nr. 1560/2003

 

Artikel 7 der Verordnung (£G) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist lautet:

 

„KAPITEL III

DURCHFÜHRUNG DER ÜBERSTELLUNG

Artikel 7

Modalitäten der Überstellung

(1) Die Oberstellung in den zuständigen Mitgliedstaat kann auf eine der folgenden Weisen erfolgen:

a) auf Initiative des Asylbewerbers innerhalb einer vorgegebenen Frist;

b) in Form der kontrollierten Ausreise, wobei der Asylbewerber bis zum Besteigen des Beförderungsmittels von einem Bediensteten des ersuchenden Staates begleitet wird und dem zuständigen Staat Ort, Datum und Urzeit seiner Ankunft bis zu einer vereinbarten Frist vor der Ankunft mitgeteilt wurden;

c) in Begleitung, wobei der Asylbewerber von einem Bediensteten des ersuchenden Staates oder einem Vertreter einer von dem ersuchenden Staat zu diesem Zweck beauftragten Einrichtung eskortiert und den Behörden des zuständigen Staats überstellt wird."

 

Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass es eine Rangordnung der Überstellungsmodalitäten gibt bzw. dass eine freiwillige Ausreise des Asylwerbers in den zuständigen Mitgliedsstaat prioritär ist. Auch die österreichische Rechtsordnung geht von der grundsätzlichen Annahme aus, dass Gesetze zwar mit Zwangsandrohung, aber zunächst ohne Zwangsausübung eingehalten werden. Zunächst ist davon auszugehen, dass ein Gesetz bzw. eine gesetzlich ergangene Entscheidung von den Rechtsunterworfenen grundsätzlich respektiert und eingehalten wird. Erst, wenn   sich   herausstellt,   dass   dies   nicht   der   Fall   ist,   kann   zu Zwangsmaßnahmen gegriffen werden. Eine automatische Schubhaftverhängung, d.h. die grundsätzliche Annahme ein Gesetz würde von den Rechtsunterworfenen generell nicht befolgt werden - wie sie derzeit in der Praxis stattfindet - findet keine Deckung in der österreichischen Verfassung.

 

Nach Abschluss des Verfahrens über die (Un-)Zuständigkeit Österreichs, ist zunächst dem Asylwerber die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise zu geben. Erst wenn sich herausstellt, dass der Asylwerber nicht freiwillig ausreist bzw. zu verstehen gibt, dass er dies nicht tun wird, ist eine Haftverhängung zulässig.

 

Die Schubhaftverhängung des BF ohne Einhaltung dieser Abfolge steht daher sowohl in Widerspruch zur oben genannten Verordnung, als auch zur österreichischen Verfassung und ist daher inhaltlich rechtswidrig.

 

Weder eine illegale Einreise, noch das Fehlen sozialer Integration (bei einem Asylwerber, der erst unmittelbar vor der Asylantragstellung und lnschubhaftnahme in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist), noch Mittellosigkeit (bei Asylwerbern, die Anspruch auf Grundversorgung haben), noch eine fehlende Ausreisewilligkeit rechtfertigen für sich genommen eine Verhängung der Schubhaft (vgl zB VwGH vom 26- August 2010, ZI. 2010/21/0234).

 

Auch aus diesem Grund erweist sich die Verhängung und Anhaltung des BF in Schubhaft als rechtswidrig.

 

Es werden daher die Beschwerdeanträge gestellt, der UVS im Land Obererösterreich möge

1. die Verhängung der Schubhaft und

2. die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklären und

3. feststellen, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung des BF in Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht (mehr) vorliegen sowie

4. Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatzaufwand) und der Eingabegebühr zuerkennen.

 

3.1. Mit E-Mail vom 14. Mai 2013 übermittelte die belangte Behörde den Bezug habenden Verwaltungsakt dem UVS des Landes Oberösterreich und erstattete folgende Gegenschrift:

 

Zum Sachverhalt wird seitens der BH Vöcklabruck wie folgt Stellung bezogen:

 

Eingangs sowie im Besonderen wird seitens der belangten Behörde auf den im Schubhaftbescheid vom 28.03.2013 umfassend dokumentierten Sachverhalt, sowie auf den Inhalt des in Vorlage gebrachten Verwaltungsaktes, verwiesen.

 

Der Beschwerdeführer verkennt in seiner Beschwerdeschrift, dass der konkret in diesem Einzelfall vorliegende Sachverhalt von Seiten der belangten Behörde sehr wohl einer individuellen Einzelfallprüfung – unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer verfolgten Motivation zur Verwirklichung seines nachhaltigen Zieles, sich einen Aufenthalt in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, unter offensichtlich tunlichster Vermeidung eines weiteren Aufenthaltes in DEUTSCHLAND bzw. in FRANKREICH, wenngleich auch abseits jeglicher gesetzlicher Grundlagen zu verschaffen; insbesondere jedoch auch im Hinblick auf die Alternative einer allfälligen Anordnung eines Gelinderen Mittels unter Anwendung von allfällig in Betracht zu ziehenden Auflagen, anstelle der Schubhaft im Rahmen einer Abwägung der Verhältnismäßigkeit- nachvollziehbar unterzogen worden ist.

 

Die näheren Umstände, welche die belangte Behörde zu der Entscheidung veranlasst hat, dass mit der Anordnung eines Gelinderen Mittels zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung sowie letztlich zur Sicherung der geplanten behördlichen Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Deutschland (allenfalls nach Frankreich) nicht das Auslangen gefunden werden kann, werden (nochmals) in kurzer Form zusammengefasst:

 

===> Herr X hat an der Mitwirkung der Wahrheitsfindung zur Feststellung des im Asylverfahren in Österreich relevanten Sachverhaltes nicht mitgewirkt.

 

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Erstbefragung zum Asylantrag verleugnete er nachhaltig sowohl seine Asylantragstellung im Jahre 2006 in Deutschland, als auch jene Asylantragstellung im Jahre 2010 in Frankreich.

 

Selbst nach Vorhalt der dieser Asylantragstellungen zugrunde liegenden jeweiligen Eurodac-Treffer beharrte der Beschwerdeführer auf seinen Aussagen, dass er noch nie in Europa, noch nie in Frankreich oder in Deutschland gewesen sei und ihm auch noch nie die Fingerabdrücke abgenommen worden seien.

 

Eine nähere Klärung des Sachverhaltes durch die Beantwortung von Fragen zu seinen Asylanträgen in Deutschland und in Frankreich, als auch zum zeitlichen und örtlichen Ablauf seiner Migrationsbewegungen innerhalb der Europäischen Union war demzufolge im Rahmen der Erstbefragung nicht möglich, da der Beschwerdeführer durch seine nachhaltigen unwahren Aussagen dokumentierte, dass er in keiner Form an der Wahrheitsfindung bzw. an einer Klärung des tatsächlich relevanten Sachverhaltes im Asylverfahren interessiert ist.

 

Schriftstücke zu seinen Asylantragstellungen in Deutschland und in Frankreich – welche ebenso wichtige Beweismittel darstellen - wurden vom Beschwerdeführer offenbar vorsätzlich in Deutschland und/oder in Frankreich zurückgelassen, oder aber wurden vom Beschwerdeführer vernichtet und damit den österr. Behörden jedenfalls vorenthalten.

 

===> Verwendung von unterschiedlichen Personalien – Geburtsdatum/Geburtsort- gegenüber den Behörden in den Gastländern innerhalb der EU.

 

===> Herr X ist völlig mittellos und in Österreich weder in einem sozialen noch in einem familiären Umfeld verwurzelt.

 

Von Seiten der belangten Behörde wird weiters festgehalten, dass dem seitens der österr. Asylbehörde zum Asylantrag des Beschwerdeführers eingeleiteten Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland mit Schriftsatz des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.03.2013 zugestimmt wurde. Der EU-Staat Deutschland erkläre sich demzufolge gemäß den Bestimmungen des Dubliner Abkommens für die Übernahme des Beschwerdeführers sowie für die Durchführung der Prüfung seines in Österreich geäußerten Asylbegehrens zuständig.

 

Gleich gehend wurde von den deutschen Behörden mitgeteilt, dass Herr X während seines Gastaufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland unter den –im Gegensatz zu Österreich abgeänderten- Geburtsdaten "X in A" in Erscheinung getreten ist.

 

Am 04.04.2013 wurde der BH Vöcklabruck von Seiten der X mitgeteilt, dass sich in den persönlichen Sachen von Herrn X eine Medikamentenschachtel befand, welche am 07.03.2012 in Benin erworben wurde. Weiters wurde argumentiert, dass dies ein "Indiz" darstellen würde, dass sich der Beschwerdeführer am 07.03.2013 nicht in der Europäischen Union, sondern in Benin aufgehalten habe.

 

Am 11.04.2013 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Asyl- und Ausweisungsverfahrens von Seiten des Bundesasylamtes EAST-Ost niederschriftlich einvernommen.

 

Nachfolgend nun eine auszugsweise Abschrift der niederschriftlichen Anhörung im Asylverfahren am 11.04.2013:

 

( ... )

 

F: Haben Sie bereits eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen?

A: Ja.

 

( ... )

 

Mir wird erneut zur Kenntnis gebracht, dass meine Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind, im Verfahren Wahrheitspflicht besteht und dass meinen Angaben im Asylverfahren eine verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt.

F: Sind Sie im Besitz von identitätsbezeugenden Dokumenten oder Beweismitteln welche für das Verfahren von Relevanz sind vorlegen?

A: Nein.

 

F: Sie wurden am 22.03.2013 in der Polizeiinspektion X einer Erstbefragung unterzogen. Entsprechen Ihre dort getätigten Angaben der Wahrheit?

A: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt.

 

F: Wann haben Sie Ihr Herkunftsland verlassen?

A: Ich verließ mein Heimatland am 20.03.2013

 

F: Haben Sie Ihr Herkunftsland schon vorher einmal verlassen, oder ist es das erste Mal?

A: Ich bin zuvor schon viel gereist. Ich war in England, in der Schweiz, in den USA, in Belgien in China. Das ist alles.

 

F: Dann müssen Sie ja auch einen Reisepass haben?

A: Der Reisepass befindet sich in Benin. Die Reise nach Österreich machte ich mit einen togolesischen Diplomatenpass.

 

F: Haben Sie schon in einem anderen Land um Asyl angesucht?

A: Ja, in Deutschland

 

F: Wie lange waren Sie in Deutschland aufhältig?

A: Ich war 2 Jahre und drei Monate in Deutschland aufhältig.

 

F: In welchem Zeitraum waren Sie in Deutschland?

A: Von 2006 bis 2008

 

F: Unter welchen Nationale haben Sie in Deutschland um Asyl angesucht?

A: Ich habe den gleichen Namen angegeben. Nur das Geburtsdatum ist ein anderes.

 

F: Wo waren Sie anschließend?

A: Von Deutschland reiste ich in meine Heimat zurück. Von dort aus reiste ich in viele andere Länder.

 

( ... )

 

F: Haben Sie die deutschen Behörden von Ihrer Rückkehr ins Heimatland informiert?

A: Nein

 

F: Können Sie Beweismittel vorlegen, dass Sie von Deutschland aus nach Benin zurückgekehrt sind?

A: Nein, vorlegen kann ich nichts. Ich kann mir aber Beweismittel schicken lassen.

 

F: Welche Beweismittel könnten Sie vorlegen?

A: Ich habe nach meiner Rückkehr aus Deutschland meinen Führerschein in Benin gemacht. Ich werde meine Frau anrufen, damit sie mir eine Kopie des Führerscheines schickt.

 

Anmerkung: Sie werden aufgefordert, die Dokumente in Original  unverzüglich anfordern und sie dem Bundesasylamt vorlegen.

 

F: Wie lange brauchen Sie für die Beischaffung der Dokumente?

A: Ich werde heute mit meiner Frau telefonieren und vielleicht kann sie mir heute noch  die Dokumente  per Mail schicken. Wie lange der Postweg dauert, bis die Dokumente in Original einlangen, kann ich nicht angeben.

 

F: Wann haben Sie den Führerschein in Benin gemacht?

A: Den nationalen Führerschein habe ich im Jahre 2008 gemacht. Den internationalen Führerschein machte ich im Jahre 2010. Das  war im März 2010

 

F: Dem Bundesasylamt ist bekannt, dass Sie im Jahre 2010 in Frankreich waren und dort am 23.06.2010 einen Asylantrag gestellt haben. Möchten Sie dazu etwas angeben?

A: Im Jahre 2010 war ich gemeinsam mit meinem Arbeitgeber in den USA. In Frankreich machten wir einen Zwischenstopp von 2 Tagen. Wir waren in einem Hotel.  Er sagte mir, dass ich auf ihn warten soll, aber er kam nicht mehr zurück.  ( Aw korrigiert, dass er in die USA reisen wollte). Er kam nicht mehr zurück, er hatte aber alle meine Dokumente bei sich. Am 3 Tag begab ich mich zur Polizei und habe meinen Fall vorgetragen. Die Polizei wollte meinen Pass sehen. Ich sagte, dass ich ihn nicht habe. Sie sagten mir, dass ich einen Asylantrag stellen kann und nahmen mir die Fingerabdrücke. Ich wurde anschließend gefragt, ob ich zuvor schon einmal in Deutschland um Asyl angesucht habe. Ich habe das bejaht. Am 10.Tag kam mein Arbeitgeber von den USA nach Frankreich und wir kehrten gemeinsam nach Benin zurück.

 

F: Aus welchem Grund haben Sie in der Erstbefragung Ihren Aufenthalt in Frankreich und in Deutschland bestritten und auch angegeben, dass Sie nicht wüssten, was die EU ist. Nehmen Sie dazu Stellung?

A: Der Dolmetscher bei der Erstbefragung sprach kein gutes Französisch. Ich wollte alles erklären, er sagte aber nur, nein, nein.

 

F: Haben Sie in Österreich, der EU, Norwegen, der Schweiz oder Island  aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet).

 

A: Nein.

 

Ende der auszugsweisen Abschrift aus der niederschriftlichen Anhörung des Beschwerdeführers am 11.04.2013.

 

Bezeichnend dazu wird seitens der belangten Behörde ins Treffen gebracht, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme nachhaltig anführte, dass er keine Beweismittel vorlegen könne, dass er von Deutschland in den Benin zurückgekehrt sei. Die angeblich in Benin angekauften Medikamente erwähnte er dabei mit keinem Wort.

 

Weiters deklarierte der Beschwerdeführer zunächst, dass seine Ausführungen im Rahmen seiner Erstbefragung der Wahrheit entsprechen würden, ehe er auf wiederholtes Nachfragen durch das Bundesasylamt Stück für Stück mehrere Auslandsaufenthalte bis hin zu Aufenthalte und Asylantragstellungen in den EU-Ländern Deutschland und Frankreich einräumte.

 

Beweismittel zu einem tatsächlichen zwischenzeitlichen Aufenthalt im Herkunftsstaat Benin legte der Beschwerdeführer der BH Vöcklabruck bislang nicht vor.  

 

Ebenso wurden auch offensichtlich der österr. Asylbehörde derartige Beweismittel zwar in Aussicht gestellt, bislang jedoch nicht in Vorlage gebracht. Anderenfalls wäre auch von Seiten des BAA EAST-Ost nicht am 15.04.2013 eine –zur vorhandenen Zustimmung der deutschen Behörden ergänzende und auf die Asylantragstellung in Frankreich im Jahre 2010 beruhende - informelle Anfrage gemäß Artikel 21 des Dubliner Abkommens an Frankreich herangetragen worden, sondern es wäre vielmehr zwischenzeitlich bereits eine Zulassung zum Asylverfahren i.V.m. der Ausstellung einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigungskarte n. d. AsylG. erfolgt, welche wiederum gleich gehend auch eine Entlassung aus dem Stande der Schubhaft zur Folge gehabt hätte.

 

Die Verzögerung bei der Klärung der tatsächlichen Zuständigkeit zur Prüfung des in Österreich vom Beschwerdeführer eingebrachten Asylantrages gemäß den Bestimmungen des Dubliner Abkommens bzw. bei den diesbezüglich notwendigen Konsultationsverfahren mit Deutschland bzw. mit Frankreich beruht ebenso auf der Nichtmitwirkung an der wahrheitsgemäßen Klärung des relevanten Sachverhaltes (Klärung der tatsächlichen Migrationsbewegungen) und ist demzufolge –so die Ansicht der belangten Behörde- dem Beschwerdeführer anzulasten.

 

So z.B.: wurde auch bislang noch kein Beweis einer -zunächst im Rahmen der Erstbefragung in Abrede gestellten und zuletzt behaupteten- Existenz eines Nationalreisepasses von Benin durch den Beschwerdeführer erbracht.

 

Weiters wird angemerkt, dass –nach Ansicht der belangten Behörde- auch die Ausführungen im Rahmen der Beschwerdeschrift Widersprüche aufweisen.

 

So wurde z.B.: angeführt, dass der Beschwerdeführer aus Angst vor einer Abschiebung verneint habe in Deutschland und Frankreich gewesen zu sein. Inwiefern dies jedoch kein Verhalten des Beschwerdeführers in Österreich sei, dass darauf schließen lassen würde, er werde sich dem Verfahren oder einer Abschiebung entziehen, wurde nicht näher begründet sondern lediglich in den Raum gestellt. Konträr dazu wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BAA EAST-Ost am 11.04.2013 noch angeführt, dass seine unrichtigen Aussagen im Rahmen seiner Erstbefragung auf die Verhaltensweise und auf die Sprachkenntnisse des Dolmetschers zurückzuführen seien.

 

Im Hinblick auf eine allfällige Nicht-Zuständigkeit von Deutschland wurde in der Beschwerdeschrift z.B.: angeführt, dass der Beschwerdeführer mehr als vier Jahre in seiner Heimat Benin gewesen sei, bevor er in Österreich einen Asylantrag eingebracht habe. Tatsächlich brachte Herr X jedoch am 23.06.2010 –also weniger als drei Jahre vor der Asylantragstellung in Österreich- einen Asylantrag in Frankreich ein.

 

Zu den nachweislich und nachhaltigen unrichtigen Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung wird seitens der BH Vöcklabruck ins Treffen gebracht, dass Herr X im Rahmen dieser besagten Erstbefragung ausdrücklich darüber belehrt wurde, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Bundesasylamtes sind und er wurde demzufolge dazu aufgefordert durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Ebenso wurde der Beschwerdeführer dahingehend belehrt, dass unwahre Aussagen nachteilige Folgen für ihn haben können.

 

Weiters erklärte Herr X im Rahmen der Erstbefragung nachweislich, dass er auch über die Rolle und Funktion der anwesenden Personen informiert worden ist und er keine Einwände gegen die anwesenden Personen habe.

 

Diese Erklärung wurde während der gesamten weiteren Amtshandlung vom Beschwerdeführer nicht widerrufen oder in einer anderen Form eingeschränkt.

 

Durch die Gesamtheit der Verhaltensweise des Herrn X (Verwendung von unterschiedlichen Personalien –konkret Geburtsdatum/Geburtsort- gegenüber den Behörden in den Gastländern innerhalb der EU; Nachhaltiges Nichtmitwirken an der Wahrheitsfindung; Vorenthaltung wichtiger Beweismittel; Widersprüchliche Ausführungen) ist jegliches Vertrauen in den Beschwerdeführer derart erschüttert, welches jedoch für die allfällige Anordnung eines Gelinderen Mittels (anstelle der Schubhaft) zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung, sowie zur Sicherung der Außerlandesbringung von Österreich nach Deutschland (bzw. allenfalls nach Frankreich) elementar dazu notwendig wäre.

 

Aus all den im bekämpften Schubhaftbescheid getroffenen behördlichen Feststellungen lässt sich ableiten, dass der Beschwerdeführer jedenfalls ein äußerst hohes Maß an Selbstorganisation betreffend seiner irregulären Migrationsbewegungen innerhalb der EU aufweist und losgelöst von etwaigen Asylverfahren bzw. fremdenrechtlichen Hürden die für ihn am günstigsten scheinende Reiseroute bzw. Reiseziel mit Erfolg umsetzt.

 

Abschließend wird seitens der belangten Behörde, wie bereits im bekämpften Schubhaftbescheid geltend gemacht, auf die für die Republik Österreich nachhaltige Wichtigkeit einer Einhaltung des bestehenden Regelungsregimes des Dubliner Abkommens (Dublin II-Verordnung) – darunter insbesondere Artikel 19 Abs. 4 i.V.m. den ausführenden Erläuterungen K 34 – hingewiesen.

 

Seitens der BH Vöcklabruck wird gebeten die gegenständliche Schubhaftbeschwerde kostenpflichtig  abzuweisen um so eine Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung, sowie eine Sicherung der in weiterer Folge behördlich geplanten Außerlandesbringung des Beschwerdeführers von Österreich nach Deutschland (allenfalls nach Frankreich) sicherzustellen.

 

3.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 83 Abs. 2 FPG abgesehen werden konnte.

 

3.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem – im Übrigen vom Bf nicht substantiell widersprochenen - unter den Punkten 1., 2. sowie 3.1. dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus.

 

 

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1.1. Gemäß § 83 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. Nr. 68/2013, ist zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Z. 2 oder 3 der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung oder die Schubhaft angeordnet hat. In den Fällen des § 82 Abs. 1 Z. 1 richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme.  

 

Gemäß § 82 Abs. 1 FPG hat der Fremde das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1.   wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.   wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder

3.   wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 83 Abs. 4 FPG hat der Unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

4.1.2. Es ist unbestritten, dass der Bf aufgrund des in Rede stehenden Bescheides der belangten Behörde vom 28. März 2013 bis dato in Schubhaft angehalten wird, weshalb der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung berufen ist.

 

Nachdem sich der Bf zur Zeit der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates noch in Schubhaft befindet, war gemäß § 83 Abs. 4 FPG eine umfassende Prüfung der Anhaltung vorzunehmen.

 

4.2. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

 

Gemäß § 76 Abs 2 FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

  1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;
  2. gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;
  3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt worden ist oder
  4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

 

Die Schubhaft ist nach § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

 

Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf Internationalen Schutz, so kann gemäß § 76 Abs. 6 FPG diese aufrechterhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat die Behörde bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z. 1.

 

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung,

1. in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit bei der Behörde zu hinterlegen.

 

4.3.1. Die belangte Behörde hat sich auf § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG gestützt.

 

Aus der "Kann-Bestimmung" des § 76 Abs. 1 (wie auch Abs. 2) FPG wird deutlich, dass es sich bei der Verhängung der Schubhaft um eine Ermessensentscheidung handelt. Es müssen daher im konkreten Fall Umstände in der Person des Bf gelegen sein, die erwarten ließen, dass er sich dem fremdenpolizeilichen Verfahren entziehen würde. Dabei sind diese Umstände nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht isoliert voneinander, sondern in Zusammenschau und unter Erstellung einer Einzelfallprüfung zu betrachten.

 

4.3.2. Obwohl sich das Asylverfahren des Bf in einem sehr frühen Stadium befindet, ist die belangte Behörde von einem hohen Sicherungsbedarf ausgegangen und hat die dafür sprechenden Gründe auch in der Gegenschrift angesprochen.

 

4.3.3. Im vorliegenden Fall ist völlig unbestritten, dass der Bf am 22. März 2013 einen Asylantrag in Österreich gestellt und das Bundesasylamt am
28. März 2013 die belangte Behörde von der Einleitung des Ausweisungsverfahrens (§ 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG) in Kenntnis gesetzt hat. Auf Grund der geführten Konsultationen erteilte Deutschland am 28. März 2013 die Zustimmung zur Übernahme des Bf und zur Führung des Asylverfahrens. Der Bf ist somit Asylwerber und unterliegt betreffend Schubhaftverhängung grundsätzlich dem § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG.

 

Aufgrund der Eurodac-Treffer ist erwiesen, dass der Bf am 4. Jänner 2006 in Deutschland und am 23. Juni 2010 in Frankreich einen Asylantrag gestellt hat. Die belangte Behörde konnte daher mit Recht annehmen, dass der in Österreich gestellte Antrag mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werde.

 

Nach der Judikatur der Höchstgerichte ist nicht bei jedem sogenannten Dublin-Fall von einem erhöhten Sicherungsbedarf auszugehen; allein der in Rede stehende Fall ist doch grundlegend anders gelagert als ein "Regel-Dublinfall".

 

4.3.4. Im vorliegenden Fall ergibt sich betreffend den Sicherungsbedarf – entgegen der Ansicht in der Beschwerde - ein eindeutiges Bild:

 

Es ist zwar zutreffend, dass den Umständen der völligen Mittellosigkeit, Wohnsitzlosigkeit und des Fehlens integrationsbegründender Beziehungen im Bundesgebiet sowie einer Ausreiseunwilligkeit eines Fremden alleine betrachtet nicht zwingend die Annahme eines hohen Sicherungsbedarfes und in der Folge die Verhängung der Schubhaft zu folgen haben, allerdings ergeben sich im vorliegenden Fall doch besondere Aspekte.

 

Der beinahe völlig mittellose Bf, dessen Identität bislang auf Grund divergierender Angaben und fehlender Identitätsdokumente nicht letztgültig geklärt ist, wirkt nur in Randbereichen am Verfahren mit.

 

Der Beschwerde ist zwar zu folgen, dass sich der Bf aus eigener Initiative an die österreichischen Behörden gewandt und bei diesen einen Asylantrag gestellt hat. Wie die folgenden niederschriftlichen Befragungen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesasylamtes zeigen, trägt der Bf aber nicht von sich aus zur Ermittlung des notwendigen Sachverhaltes bei. Er reagiert lediglich auf Vorhaltungen, versucht Beweisergebnisse im ersten Ansatz zu leugnen und in der Folge in ein unschlüssiges und widersprüchliches Konstrukt einzubinden.

 

Betrachtet man das Verhalten des Bf im Zusammenhang, dann hat das Aufsuchen der österreichischen Behörden in erster Linie der Sicherung seiner grundlegenden Bedürfnisse gedient.

 

Obwohl der Bf bei der niederschriftlichen Befragung durch das Bundesasylamt (Zweitbefragung) einleitend angegeben hat, dass die getätigten Angaben in der PI Traiskirchen der Wahrheit entsprechen sind in der Folge zahlreiche Widersprüche hervorgetreten, die der Bf schlussendlich dem Dolmetscher anzulasten suchte.

 

Den ursprünglichen Angaben der Erstbefragung folgend hat der Bf erst "Anfang 2013" den Entschluss zur Ausreise aus dem "Herkunftsstaat" gefasst. Anschließend brachte der Bf vor, bereits Ende 2011 den Herkunftsstaat mit dem PKW verlassen und sich durchgehend bis zum 20. März 2013 in Lome (Togo) aufgehalten zu haben.

 

Als letzte Beschäftigung gibt der Bf "Händler" an. In Benin will er dagegen als Angestellter einer privaten Bank tätig gewesen sein. Wegen dieser Beschäftigung, die er im Zuge der Wirtschaftskrise verloren habe, sei er zu Hause angegriffen und das Haus zerstört worden. Deshalb sei er (Ende 2011) nach Togo geflohen (mit dem Pkw gefahren). Das weitere Schicksal der Ehegattin und der Kinder wird nicht angesprochen. Erwähnung findet die Gattin wieder im Zusammenhang mit der Dokumentenübermittlung und der bevorstehenden Abschiebung nach Deutschland. Laut Erstbefragung verfügt der Bf über kein Reisedokument und wurde ihm auch nie eines ausgestellt. In der Zweitbefragung will der Bf zahlreiche Reisen (England, Schweiz, USA, Belgien und China – Frankreich und Deutschland werden vorerst nicht angeführt) unternommen und nunmehr doch über ein Reisedokument verfügt haben. Dieses und die weiteren Dokumente würden sich bei der Ehegattin in Benin befinden. Trotz der Zerstörung des Hauses scheinen die Dokumente gerettet worden sein. Seltsam ist auch, dass der Bf zwar ab Ende 2011 durchgehend in Togo aufhältig war und seine Frau derzeit (vom Bf ?) wiederum schwanger ist.

Vermutlich auch im Hinblick auf die Asylantragsstellung in Frankreich im Jahr 2010 will sich der Bf als international tätigen Geschäftsreisenden darstellen ("mit dem Arbeitgeber in die USA gereist"). In dieses Bild passt aber sein Vorbringen in der Erstbefragung nicht. Demnach will sich der Bf (trotz seiner Erfahrungen im internationalen Reiseverkehr) weder an die genauen Flugzeiten, die Fluglinie noch die verwendeten Reisedokumente erinnern können. Bedeutsam ist auch, dass dem Bf diese Dokumente bereits im "französischen Transitraum" abgenommen worden sein sollen. Erst in der Zweitbefragung führt der Bf aus, mit einem "togolesischen Diplomatenpass" gereist zu sein. Trotz der zahlreichen Reisen kann der Bf in der Erstbefragung nichts mit dem Begriff "EU" anfangen, leugnet trotz entsprechender Vorhaltungen beharrlich die Aufenthalte und Asylantragsstellungen in Frankreich und Deutschland und behauptet weder erkennungsdienstlich behandelt worden noch jemals in Europa gewesen zu sein.

 

In der Beschwerde versucht sich der Bf als rechtstreue Person darzustellen, die entsprechend der bescheidmäßigen Verpflichtung (Ausweisungsentscheidung der deutschen Behörden) im Jahr 2008 nach Benin zurückgekehrt ist. Entgegen den bereits bisherigen widersprüchlichen Reise- und Aufenthaltsangaben bringt der Bf in der Beschwerde vor, sich vor der Einreise in Österreich "mehr als vier Jahre in seiner Heimat Benin" aufgehalten zu haben. Diese Vorbringen widerspricht jedoch klar den Fluchtangaben (Ende 2011 nach Togo) bei der Erstbefragung und Zweitbefragung (Angaben der Erstbefragung entsprechen der Wahrheit).

 

Abgesehen davon, dass das angebotene Beweismittel – Medikamentenpackung aus einer Apotheke in Benin [Datum 7.3.2013] für sich alleine betrachtet kein taugliches Beweismittel darstellt, kann es der Bf nicht selbst direkt erstanden haben, da er sich zu diesem Zeitpunk in Lome (Togo) aufgehalten hat ("gelebt und gearbeitet in Lome"). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Bf sich nach Jahren in den "Verfolgerstaat" begibt, somit eine weite Reise in Kauf nimmt, um dort in einer Apotheke ein Medikament zu erstehen.

 

Nicht nachvollziehbar ist auch, dass der Bf aus Angst vor einer Abschiebung die Aufenthalte in Deutschland und Frankreich nicht angeführt hat. Wäre er tatsächlich zwischenzeitlich in den Herkunftsstaat zurückgekehrt und könnte er diesen "langjährigen" Aufenthalt belegen, müsste er keinesfalls eine Abschiebung in einen dieser beiden Staaten befürchten.

 

Wie das Ergebnis der Zweitbefragung zeigt, möchte der Bf keinesfalls nach Deutschland abgeschoben werden. Obwohl er vorerst ausgeführt hatte, dass er in Deutschland keine Probleme zu erwarten hat, machte er in der Folge eine zu befürchtende schlechte medizinische Behandlung in Deutschland geltend. Jedenfalls will er in Österreich bleiben, da er "nicht schon wieder das Land wechseln möchte".

 

Die Mitwirkung bei der Beschaffung der in Aussicht gestellten Dokumente hält sich ebenfalls in Grenzen. Bei der niederschriftlichen Befragung wurde die unverzügliche Übermittlung angekündigt. Bis dato sind keine Dokumente bei den Behörden eingelangt.

 

Zusammengefasst muss der Bf beinahe als klassischer Asyltourist bezeichnet werden. Sein Verhalten zeigt eindeutig, dass es ihm nicht um die Erlangung von Asyl somit um den Schutz vor staatlicher Verfolgung, sondern um die Sicherung seines Aufenthalts in einem für ihn wirtschaftlich attraktiven Staat der EU geht. Dabei weist er über Jahre ein Höchstmaß an Flexibilität auf.

 

4.4. Kombiniert mit dem Umstand, dass er in Österreich kein entsprechendes Identitätsdokument "vorlegen konnte", dass er hier beinahe völlig mittel- und wohnsitzlos ist und über keinerlei familiäre oder soziale Kontakte verfügt, dass er zunächst die Asylverfahren in Deutschland und Frankreich bewusst verschwieg, dass er eine Rückkehr nach Deutschland wegen der dortigen medizinischen Verhältnisse klar ablehnte, scheint der Sicherungsbedarf äußerst hoch. Nicht einmal in der Beschwerde hat der Bf eine grundsätzliche Bereitschaft zur Rückkehr nach Deutschland erkennen lassen.

 

Der belangten Behörde folgend ist im vorliegenden Fall – in Zusammenschau all der eben beschriebenen Sachverhaltselemente – von einem besonders hohen sowie akuten Sicherungsbedarf auszugehen und zu attestieren, dass sich der Bf – auf freiem Fuß belassen – fraglos ehestmöglich dem Zugriff der Behörde entzogen haben würde. Je weiter dieses Verfahren fortschreitet, desto höher ist auch die Gefahr des Untertauchens anzusetzen. Diese bestand aber schon zum Zeitpunkt der Verhängung der Maßnahme massiv.

 

4.5.1. Die Verhängung der Schubhaft ist demnach zweifellos auch verhältnismäßig, denn dem Recht des Bf auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das dieses im vorliegenden Fall fraglos überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit am Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber. Um diese Ziele zu gewährleisten, war der Eingriff in das Recht des Bf auf den Schutz der persönlichen Freiheit notwendig.

 

4.5.2. In Anbetracht des besonders hohen Sicherungsbedarfes scheidet auch grundsätzlich die Anwendung gelinderer Mittel über den Bf gemäß § 77 FPG konsequenter Weise aus. Eine allfällige tägliche Meldepflicht bzw. eine finanzielle Sicherheitsleistung würden das Ziel der Schubhaft nicht haben gewährleisten können, zumal der Bf - wie oben dargestellt – spontan die Gelegenheit nutzen würde, um sich dem Verfahren zu entziehen.

 

Zugegebener Maßen hielt sich der Bf den österreichischen Behörden seit Einbringung des Asylantrages zur Verfügung, wirkte am Asylverfahren, soweit es aus seiner Sicht notwendig war, mit, was aber nicht bedeutet, dass er nun in der Folge für die Behörden zur Verfügung stehen würde bzw. gestanden wäre, wenn es um seine Rückführung ginge bzw. gegangen wäre. Im vollen Wissen der für ihn ungünstigen Entwicklungen durch die in absehbarer Zeit zu erwartende durchsetzbare asylrechtliche Ausweisung und die darauf erfolgenden Schritte der österreichischen Behörden, würde eine tägliche Meldepflicht also nicht ausgereicht haben, um ihn zu einer nachhaltigen Mitwirkung zu bewegen.  

 

Dies aber hat zur Konsequenz, dass die belangte Behörde die Anwendung eines gelinderen Mittels zu Recht ausschloss, wobei anzumerken ist, dass sie dies im angefochtenen Bescheid sehr wohl – auch hinsichtlich der einzelnen Varianten des gelinderen Mittels – thematisierte.

 

4.6. Der Schutz des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK kann im vorliegenden Fall ebenfalls nicht schlagend in Anwendung gebracht werden, zumal der Bf über keine familiären Kontakte oder Verpflichtungen im Bundesgebiet verfügt.

 

4.7.1. Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist die Behörde verpflichtet darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf solange aufrecht erhalten werden,  bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

 

Gemäß § 80 Abs. 2 FPG darf die Schubhaftdauer grundsätzlich

1.     zwei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen verhängt wird;

2.     vier Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, verhängt wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

 

4.7.2. Der Bf wird gegenwärtig seit ca. 6 Wochen in Schubhaft angehalten, weshalb die gesetzlich normierte Frist noch nicht ausgeschöpft ist. Da Deutschland bereits der Rückübernahme zugestimmt hat und es nur mehr einer weiteren Klärung mit Frankreich bedarf, ist davon auszugehen, dass die Verfahrensbeendigung und die Abschiebung in den zuständigen Dublin-Staat in naher Zukunft erreichbar sind.

 

Das Ziel der Schubhaft ist zum Entscheidungszeitpunkt somit absolut zeitnah erreichbar, da aktuell keine Umstände bekannt sind, die dagegen sprechen würden.

 

4.8. Es sind zudem keinerlei Umstände bekannt, die einer weiteren Anhaltung des Bf in Schubhaft entgegenstehen würden, weshalb die Beschwerde vom
13. Mai 2013 als unbegründet abzuweisen und gleichzeitig auszusprechen war, dass auch die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliegen.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bund als Rechtsträger, für den die belangte Behörde eingeschritten ist, nach § 79a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 AVG iVm § 1 Z 3 und 4 der UVS-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 456/2008) ein Aufwandersatz in Höhe von insgesamt 426,20 Euro (Vorlageaufwand: 57,40 Euro, Schriftsatzaufwand: 368,80 Euro) zuzusprechen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 22,10 Euro (Eingabe- und Beilagengebühr) angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

 

 

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