Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420786/8/Gf/Rt VwSen-440163/4/Gf/Rt

Linz, 29.04.2013

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Gróf aus Anlass der Beschwerde der E, vertreten durch RA Dr. H, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Oberösterreich am 27. Jänner 2013 nach der am 24. April 2013 durchgeführten öffentlichen Verhandlung beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG; § 79a AVG.

Begründung:

 

 

1.1. In ihrer am 4. März 2013 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebenen Beschwerde an den Oö. Verwaltungssenat wird von der Rechtsmittelwerberin vorgebracht, dass sie am 27. Jänner 2013 im Hauptbahnhof in X von mindestens fünf Polizeibeamten mit Handschellen fixiert und anschließend gegen ihren Willen in das X in X verbracht worden sei. Dabei sei mit besonderer Härte gegen sie vorgegangen worden, sodass sie – weil sie an einem Bandscheibenvorfall sowie an einer Halsspinalstenose leide – seither wieder stärkere Schmerzen habe, aber auch an Gefühlsausfällen leide.

 

Da jedoch weder das Anlegen der Handschellen noch ihre Einlieferung in eine psychiatrische Abteilung objektiv notwendig gewesen sei, wurde die kostenpflichtige Feststellung dieser Amtshandlung beantragt.

 

1.2. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat den Bezug habenden Akt zu Zl. E1/33972/2013 vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, mit der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.

 

Begründend wird dazu vorgebracht, dass die in der PI X-Hauptbahnhof stationierten Beamten wegen mehrerer vorangegangener Bürgerbeschwerden eingeschritten seien. Insbesondere habe die Rechtsmittelwerberin schon zuvor im Bahnhofsgebäude Passanten beschimpft und belästigt sowie beim Eintreffen der Polizisten in einem Supermarkt randaliert, weshalb sie von mehreren Beamten mit Körperkraft aus dem Geschäftslokal habe entfernt werden müssen. Weil sie dabei wie von Sinnen um sich geschlagen und getreten habe, hätten ihr schließlich auch Hand- und Fußfesseln angelegt werden müssen. Hierauf sei im Wachzimmer eine Untersuchung durchgeführt und anschließend von der Polizeiärztin die Verbringung der Beschwerdeführerin ins X angeordnet worden. Erst als sie sich nach dem Eintreffen im Krankenhaus wieder beruhigt hatte und damit eine Gefährdung der Beamten und ihrer eigenen Person ausgeschlossen werden konnte, hätten ihr die Fesseln wieder abgenommen werden können.

 

Daher habe die polizeiliche Vorgangsweise sowohl den Voraussetzungen des Unterbringungsgesetzes als auch dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprochen.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der LPD Oberösterreich zu Zl. E1/33972/2013 sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 24. April 2013, zu der als Parteien die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter sowie Mag. H als Vertreter der belangten Behörde und die Zeugen GI P (Polizeibeamter in der PI X) und Dr. I (Polizeiärztin bei der LPD Oberösterreich) erschienen sind.

 

2.2. Am Ende dieser Verhandlung hat die Rechtsmittelwerberin ihre Beschwerde zurückgezogen.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hatte daher das Beschwerdeverfahren in analoger Anwendung des § 67c Abs. 3 AVG einzustellen.

 

4. Eine Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG war mangels darauf gerichteter bzw. zurückgezogener Anträge der Verfahrensparteien nicht zu treffen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von 14,30 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Dr.  G r ó f

 

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