Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-730130/21/BP/Jo

Linz, 07.05.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, StA von Vietnam, X, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich (vormals: Polizeidirektor von Linz) vom 29. November 2010, AZ: 1034475/FRB, betreffend eine Ausweisung des Berufungswerbers nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen; gleichzeitig wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gegenstandslos ist.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1.1. Mit Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 29. November 2010,
AZ: 1034475/FRB, wurde gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis der §§ 53 iVm. 31 Abs. 1, 31 Abs. 1a und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, die Ausweisung angeordnet.

 

Begründend führt die belangte Behörde zunächst zum Sachverhalt aus, dass der Bw, ein Staatsangehöriger von Vietnam, am 3. September 2002 illegal nach Österreich eingereist sei und am darauffolgenden Tag einen Asylantrag gestellt habe, der am 18. April 2007 zweitinstanzlich abgewiesen worden sei. Mit VwGH-Beschluss vom 7. Oktober 2010 sei die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt worden.

 

Seither halte er sich ohne jegliche fremden- bzw. asylrechtliche Bewilligung und somit nicht rechtmäßig in Österreich auf.

 

Mit Schreiben vom 2. November 2010 sei der Bw von der beabsichtigten Ausweisung in Kenntnis gesetzt worden.

 

Insbesondere gibt die belangte Behörde eine Stellungnahme des Bw vom 15. November 2010 wieder, aus der ua. hervorgehe, dass der Bw von 1974 bis 1983 in Hai Phong, Vietnam, die Volks- und Hauptschule besucht habe, wobei er keine Zeugnisse habe vorlegen können. Eine spezielle Berufsausbildung habe der Bw nicht genossen. Seine Schwester – eine österreichische Staatsangehörige – sowie eine Nichte würden in Österreich leben. Derzeit sei er nicht beschäftigt. Im Jahr 2005 habe er 6 Monate als Saisonarbeiter gearbeitet. Bis zum 31. Oktober 2010 habe er den Lebensunterhalt über die Grundversorgung von der X bestritten; der Versicherungsschutz bestehe noch bis ca. Mitte November 2010.

 

Der Bw könne unentgeltlich bei einer Bekannten wohnen. Er sei seit 2002 in Österreich aufhältig und habe überhaupt keinen Bezug mehr zum Vietnam.

 

Zum Sachverhalt führt die belangte Behörde weiters aus, dass der Bw unbescholten sei.

 

Der Bw sei erst mit 34 Jahren nach Österreich eingereist. Im Vietnam hielten sich noch die Mutter sowie die Tochter X auf.

 

1.1.2. In rechtlicher Hinsicht führt die belangte Behörde aus, dass aufgrund des rund 8-jährigen Aufenthalts in Österreich die Ausweisung einen nicht unerheblichen Eingriff in das Privatleben des Bw darstelle, der allerdings dadurch zu relativieren sei, dass dieser Aufenthalt auf Rechtsgrundlage eines unbegründeten Asylantrages nur temporär legal beruht habe. Am 25. September 2003 sei dem Bw bereits der erstinstanzliche abweisende Bescheid im Asylverfahren zugestellt worden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe dem Bw bewusst sein müssen, dass es sich bei der Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG um eine mit der Dauer des Verfahrens befristete Berechtigung handle. Dem Bw habe bewusst sein müssen, dass er ein Privatleben während dieses Zeitraums geschaffen habe, in dem er einen unsicheren Aufenthaltsstatus gehabt habe. So habe er nicht von vornherein damit rechnen können, nach einem allfälligen negativen Ausgang des Asylverfahrens weiterhin in Österreich bleiben zu dürfen.

 

Aus einem Versicherungsdatenauszug gehe hervor, dass der Bw keiner sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehe. Die berufliche Integration sei daher als stark gemindert anzusehen. Die Selbsterhaltungsfähigkeit sei nicht gegeben.  

 

Nachdem der Bw erst im Alter von 34 Jahren nach Österreich eingereist sei, habe er den überwiegenden Teil seines Lebens in seinem Herkunftsstaat verbracht, dort die Schulausbildung genossen. Er verfüge über keine familiären oder relevanten verwandtschaftlichen Bindungen in Österreich. Im Vietnam hingegen seien die Mutter sowie die Tochter des Bw aufhältig. Eine Reintegration sei daher zumutbar.

 

Zusammenfassend könne daher nur festgestellt werden, dass die Ausweisung nicht nur zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und somit im Lichte des § 66 Abs. 1 FPG zulässig scheine, sondern auch unter Beachtung der Bestimmungen des § 66 Abs. 2 und 3 FPG zulässig sei.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw rechtzeitig Berufung mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2010.

 

Zunächst wird der Antrag gestellt:

a) den in Rede stehenden Bescheid dahingehend abzuändern, als die dauernde Unzulässigkeit einer Ausweisung ausgesprochen werde,

b) den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu

c) den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

 

In der Berufung wird dem im angefochtenen Bescheid dargestellten Sachverhalt nicht entgegengetreten, sondern vielmehr die für den hohen Grad an sozialer Integration sprechenden Elemente nochmals betont.  

 

Die berufliche Integration sei nicht an seinem Willen, sondern an den gesetzlichen Bedingungen für Asylwerber gescheitert. Die Tatsache, dass er gegen den erstinstanzlichen Asylbescheid Berufung erhoben habe, könne den Grad der Integration nicht mindern, wie auch die Tatsache, dass er finanzielle Unterstützung karitativer Einrichtungen in Anspruch genommen habe.

 

Darüber hinaus weist der Bw auf die lange Dauer des Asylverfahrens hin und sieht im Lichte der Judikatur des VfGH die Voraussetzungen für den Ausspruch einer Ausweisung als nicht gegeben an.

 

2.1.1. Die belangte Behörde legte zunächst den in Rede stehenden Verwaltungsakt der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich vor.

 

Mit 1. Juli 2011 trat das Fremdenrechtsänderungsgesetz, BGBl. I Nr. 38/2011 in wesentlichen Teilen in Kraft. Aus § 9 Abs. 1a FPG in der nunmehr geltenden Fassung ergibt sich, dass der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung über die Berufung zuständig ist, weshalb der in Rede stehende Verwaltungsakt von der Sicherheitsdirektion – nach In-Krafttreten der Novelle am 1. Juli 2011 – dem Oö. Verwaltungssenat übermittelt wurde.

 

2.1.2. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich wurde die in Rede stehende Berufung mit Erkenntnis vom 19. September 2011, VwSen-730130/2/BP/Wu, als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

2.1.3. Aufgrund einer dagegen eingebrachten Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19. März 2013, Zl. 2011/21/0267-8, den Bescheid des UVS des Landes Oö. vom 19. September 2011 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

 

2.2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

2.2.2. Aus einem aktuellen Auszug aus der Fremdeninformation ergibt sich, dass dem Bw vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz mit Wirkung 7. Dezember 2013, GZ.: AEG/46302, ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot Karte plus" gültig bis 6. Dezember 2013 ausgestellt wurde.

 

2.2.3. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine solche nicht erforderlich war, nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (§ 67d AVG).

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter dem Punkt 2.2.2. dieses Erkenntnisses dargestellten völlig unbestrittenen Sachverhalt aus.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 125 Abs. 14 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 68/2013, gelten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 53 als Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter, mit der Maßgabe, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 damit nicht verbunden ist.

 

3.1.2. Im vorliegenden Fall ist völlig klar, dass die in Rede stehende Ausweisung auf Basis des § 53 FPG ("alte Fassung") erlassen wurde, weshalb diese Ausweisung als Rückkehrentscheidung im Sinne des nunmehrigen § 52 FPG anzusehen und zu beurteilen ist.

 

3.2. Gemäß § 52 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 68/2013, ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

Gemäß § 60 Abs. 3 FPG wird die Rückkehrentscheidung gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen

1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;

2. ein Aufenthaltstitel gemäß § 41a Abs. 9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 und 69a NAG erteilt wird.

 

3.3. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass dem Bw vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz zu AEG / 46302 ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gemäß § 41a Abs. 9 NAG idgF. erteilt wurde (gültig bis 6. Dezember 2013). Somit ist § 60 Abs. 3 Z. 2 FPG erfüllt, weshalb die Ausweisung bzw. nunmehr Rückkehrentscheidung als gegenstandslos zu betrachten ist.

 

In diesem Sinn war die in Rede stehende Berufung – mangels Beschwer des Bw – als unzulässig zurückzuweisen und gleichzeitig die Gegenstandslosigkeit festzustellen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Q u y ề n    k h á n g    t ố

Không có phương tiện pháp lý nào được phép chống lại quyết định này.

 

H ư ớ n g    d ẫ n

Quí vị có thể khiếu nại chống lại quyết định này trong thời gian là 6 tuần kể từ ngày nhận được quyết định này tại Tòa án hành chánh và/hoặc Tối cao pháp viện;  Đưa Đơn khiếu nại này phải được thông qua bởi một luật sư - ngoại trừ những trường hợp đặc biệt. Lệ phí cho mỗi đơn khiếu nại này là Euro 240.

 

Bernhard Pree

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum