Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730704/2/SR/Wu

Linz, 03.05.2013

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, geboren am X, Staatsangehöriger von Serbien, vertreten durch X, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 17. Dezember 2012, AZ: 1040967/FRB, betreffend der Abweisung eines Antrages auf Aufhebung eines auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes nach dem Fremdenpolizeigesetz zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 9 Abs 1a, 69 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 17. Dezember 2012, AZ 1040967/FRB, wurde der Antrag des Berufungswerbers (im Folgenden: Bw), auf Aufhebung eines mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Oberösterreich vom 26. Juli 2006, Zl. St 334/05, erlassenen, auf zehn Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes als unbegründet abgewiesen.

 

Den Bescheid begründend führt die belangte Behörde wie folgt aus:

 

Mit Schriftsatz vom 25.11.2010 stellten Sie einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes und führten darin aus wie folgt:

 

ANTRAG AUF AUFHEBUNG DES AUFENTHALTSVERBOTS gemäß dem § 65 FPG

 

Mit Bescheid vom 26.07.2006, ZI. St. 334/05 der Sicherheitsdirektion Oberösterreich wurde gegen den Antragssteiler, einen Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro, gemäß dem § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 iVm den §§ 63 und 66 des Fremdenpolizeigesetz 2005 -FPG, BGBl. I Nr. 100, ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Gemäß § 60 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet, wobei als bestimmte Tatsache unter anderem zu gelten hat, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der Antragssteiler bedauert die festgestellten Verurteilungen denen das Aufenthaltsverbot zugrunde liegt zutiefst.

Er hat durch die Haftstrafe aus seinen Fehlern gelernt und sein Leben grundlegend verändert.

Auch bei der bedingten Entlassung konnte unter Berücksichtigung seines bisherigen Verhaltens eine positive Prognoseentscheidung hinsichtlich seines zukünftigen Verhaltens getroffen werden.

Der Antragssteller hat in seiner Heimat keinerlei verwandtschaftliche Bindung und auch seine damalige Lebensgefährtin befindet sich nach wie vor in Österreich. Er hat daher in Serbien - Montenegro keine Zukunftsperspektiven.

Die Eltern sowie beide Geschwister des Antragsstellers befinden sich in Österreich und er will in diesem Familienverband mit leben. Sowohl die Eltern als auch die Geschwister leiden besonders unter dem Trennungsschmerz.

Spätestens im Frühjahr 2011 könnte der Antragssteiler bei seinem früheren Arbeitgeber, der Firma X in X, wieder zu arbeiten beginnen und würde dort etwa EUR 1.600,00 netto verdienen. Bescheinigungsmittel: Schriftliche Bestätigung vom 24.11.2010

Die wirtschaftliche Situation für ein Leben in Österreich wäre dadurch jedenfalls gesichert. Darüber hinaus liegen die Straftaten schon lange Zeit zurück und hat sich der Antragssteiler seither Wohlverhalten.

Ein Aufenthalt des Antragsstellers in Österreich stellt daher keine beträchtliche Gefährdung maßgeblicher Öffentlicher Interessen dar und ist die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme daher auch nicht weiterhin gerechtfertigt.

Die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände haben sich somit zu Gunsten des Antragsstellers geändert. Die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes ist daher nicht mehr geboten und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Antragsstellers wiegen schwerer als die nachteiligen Folgen der Aufhebung des Aufenthaltsverbots. Es wird daher gestellt der Antrag das bestehende Aufenthaltsverbot aufzuheben.

 

Dieser Antrag wurde mit Bescheid der vormaligen BPD Linz vom 19.01.2011 abgewiesen. Ihrer Berufung dagegen wurde mit Erkenntnis des UVS vom 27.03.2012, GZ: VwSen-730362/2/SR/MB/WU, insoweit stattgegeben, als der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben wurde.

Dies deshalb, da die vormalige BPD Linz sich im Spruch des Bescheides vom 19.01.2011 auf das erstinstanzliche Aufenthaltsverbot der BPD Linz vom 01.09.2005 bezog und nicht auf das bestätigende Erkenntnis der vormaligen SID O.Ö. vom 26.07.2006 ( St 334/05 ). Begründend führte der UVS O.Ö. dazu aus , dass eine Aufhebung des vom Bescheid der SID O.Ö. in seinen Rechtswirkungen voll überlagerten Bescheides der belangten Behörde nicht beantragt war.

Daraus ergibt sich zwingend, dass nun über den verfahrensgegenständlichen noch offenen Antrag - bezogen auf den Bescheid der SID O.Ö. vom 26.07.2006 - abzusprechen ist. Bemerkt wird an dieser Stelle, dass auch eine gegen den vorgenannten Bescheid der SID O.Ö. eingebrachte Beschwerde beim VwGH, von diesem als unbegründet abgewiesen wurde (VwGH vom 04.10.2006 , ZI.: 2006/18/0325-3 ).

Die Inhalte der vorgenannten Bescheide und Erkenntnisse sind Ihnen als Betroffener ja bekannt.

 

Mit Schreiben vom 02.05.2012, benannt als Mitteilung des Berufungswerbers gaben Sie wie folgt bekannt:

In umseits bezeichneter Rechtssache teilt der Rechtsvertreter des Berufungswerbers mit, dass jener vor der Verhängung des Aufenthaltsverbotes über einen Aufenthaltstitels des Magistrates der Stadt Linz (Niederlassungsbewilligung jeglicher Aufenthaltszweck) verfügte.

Dieses Verfahren wurde zu Aktenzeichen AEG/12066 beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz geführt.

Der Berufungswerber wiederholt den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes.

 

Mit 01.07.2011 trat das Fremdenrechtsänderungsgesetz, BGBl. I Nr. 38/2011 (FRAG 2011) in wesentlichen Teilen in Kraft.

 

Gem. § 125 Abs.3 des FPG 2005 (in der Urfassung ) gelten Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ( FPG 2005 ) noch nicht abgelaufen sind, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer.

 

Gem. §125 Abs.16 des FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 bleiben vor Inkrafttreten dieses FRAG 2011 erlassene Aufenthaltsverbote gem. § 60 FPG 2005 bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.

 

Gem. § 69 Abs. 2 FPG 2005 in der Fassung des FRAG 2011, ist eine Ausweisung und ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

 

Der Regierungsvorlage zum FRAG 2011, konkret zur letztgenannten Bestimmung ist zu entnehmen , dass Abs.2 im wesentlichen dem bisherigen § 65 Abs.1 FPG 2005 entspricht – so ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 65 Abs. 1 FPG (ist auf Grund des zuvor Gesagten weiter auf § 69 Abs.2 FPG i.d.g.F. anzuwenden) kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgeblichen Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist.

 

Bei der Beurteilung nach § 65 Abs.1 FPG 2005 (jetzt § 69 Abs.2 FPG 2005) ist maßgeblich, ob eine Gefährlichkeitsprognose dergestalt (weiterhin) zu treffen ist, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes erforderlich ist, um eine vom Fremden ausgehende erhebliche Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden, und ob die Aufrechterhaltung dieser Maßnahme im Grund des § 66 FPG 2005 (jetzt § 61 FPG i.d.g.F.) zulässig ist.

Hier ist festzuhalten, dass der Regierungsvorlage zum FRAG 2011 zur neuen Bestimmung des § 61 FPG zu entnehmen ist, dass diese neue Bestimmung wortwörtlich dem § 66 FPG entnommen wurde und als allgemeine Norm für alle im 8. Hauptstück normierten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen Fremde, die sich schon länger in Österreich aufhalten, gilt.

Angesichts Ihres massiven strafrechtlichen Fehlverhaltens ist zutreffend, dass von Ihnen auch jetzt noch eine maßgebliche Gefährdung ausgeht.

 

Nach der Bestimmung des § 65 Abs.1 FPG 2005 (jetzt § 69 Abs.2 FPG 2005 ), die Ihren Inhalt nur aus dem Zusammenhalt mit §§ 60 und § 66 FPG 2005 (jetzt § 61 FPG 2005) gewinnt, hat sich die Behörde mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein relevanter Eingriff im Sinne des § 66 FPG 2005 vorliegt und - gegebenenfalls - die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten ist und bejahendenfalls - ferner, ob sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die Umstände, die zur Beurteilung der öffentlichen Interessen einerseits und der privaten und familiären Interessen andererseits maßgebend sind, zugunsten des Fremden geändert haben und daran anschließend diese Interessen gegeneinander abzuwägen.

Das Aufenthaltsverbot war seinerzeit im Wesentlichen gegen Sie erlassen worden, weil Sie mit Urteil vom 08.04.2005, rechtskräftig seit 12.04.2005, vom Landesgericht Linz (GZ: 21 Hv 27/05m) wegen der §§ 127, 128 Abs. 1 Ziffer 4, 129 Ziffer 1 u. 2, 130 2. u. 4.Fall, 15 StGB; und § 164 Abs. 1,2 1. Fall, Abs. 4 2. u. 3. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden sind.

Zuvor wurden Sie bereits mit Schreiben vom 02.02.1999 von der vormaligen Bundespolizeidirektion Linz in Kenntnis gesetzt, dass Sie auf Grund Ihrer Verurteilung vom 17.08.1999 beim Bezirksgericht Linz-Land wegen Betrug und Sachbeschädigung, sowie wegen des Bestehens zahlreicher verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu rechnen haben, falls Sie sich weiterhin nicht an die österreichische Rechtsordnung halten sollten.

Mit Schreiben der BPD Linz vom 17.01.2000 sind Sie auf Grund einer weiteren Verurteilung am 29.10.1999 beim Landesgericht Linz wegen Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Nötigung und Gefährdung der körperlichen Sicherheit abermals darauf hingewiesen worden, dass gegen Sie ein Aufenthaltsverbot erlassen wird, wenn Sie weiterhin gegen die Österreichische Rechtsordnung verstoßen sollten.

 

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird hier auf die Begründungen der vorgenannten Urteile, bzw. auf die den Urteilen zugrunde liegenden Sachverhalte und die o. a. Aufenthaltsverbotsbescheide der vormaligen BPD Linz und der vormaligen SID und auf die Begründung des vorgenannten VwGH - Erkenntnisses verwiesen - welche Ihnen ja bekannt sind.

Hier ist festzuhalten, dass das gegenständliche Aufenthaltsverbot in Ihrem Fall nach aktueller Rechtsprechung des VwGH (siehe VwGH vom 28.08.2012, ZI.: 2012/21/0159 ) als ein Aufenthaltsverbot gem. § 60 FPG (alt, i.d.F. vor FRAG 2011) weiterhin als solches gültig bleibt.

Weiters führte der VwGH hier aus, dass, wenn nun alte Aufenthaltsverbote unabhängig von der seinerzeitigen Rechtsposition des betroffenen Fremden weitergelten, diese dem Wortlaut nach zwanglos unter § 69 Abs.2 FPG i.d.g.F. fallen.

 

Darüber hinaus hat die Behörde bei dieser Entscheidung auch das ihr in diesen Bestimmungen eingeräumte Ermessen zu üben.

 

Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass Ihr oben näher geschildertes persönliches kriminelles Verhalten sogar eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, nämlich das Grundinteresse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und vor allem Sicherheit.

 

Im konkreten Fall ist festzustellen, dass auch jetzt die nachteiligen Folgen einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes um vieles schwerer zu wiegen scheinen, als die Auswirkungen desselben auf ihre Lebenssituation.

Auch jetzt stellt Ihr persönliches kriminelles Verhalten noch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar , die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, nämlich das Grundinteresse an der Verhinderung von massiven Delikten gegen das Eigentum Dritter und von Gewaltdelikten und es bedarf auch keiner näheren Erörterung, dass neben strafrechtlichen Sanktionen auch jegliche andere gesetzlichen Möglichkeiten ausgeschöpft werden müssen, um derartigen Verbrechen entgegenzuwirken.

 

Auf Grund der für Sie auch jetzt zu erstellenden negativen Zukunftsprognose, ist nach Ansicht der Behörde die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten, weil das maßgebliche öffentliche Interesse an der Verhinderung von massiven strafbaren Handlungen ( Verbrechen ) in diesem Fall unverhältnismäßig schwerer wiegt, als Ihre privaten und familiären Interessen.

Im Hinblick auf den Schutz der Gesellschaft ist eine derartige Maßnahme dringend erforderlich.

 

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Aufenthaltsverbot auf 10 Jahre befristet erlassen wurde, ist der seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes verstrichene Zeitraum noch zu kurz, um eine günstige Zukunftsprognose zu erstellen und kann in Anbetracht der Schwere ihres Verbrechens nicht abgesehen werden, wann die Gründe, die zur Erfassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, tatsächlich wieder weggefallen sein werden.

 

Es wird noch eines längeren Zeitraumes des Wohlverhaltens bedürfen, um eine für Sie günstige Zukunftsprognose erstellen zu können.

 

Hier ist darauf hinzuweisen, dass Ihre, dem Aufenthaltsverbot zugrunde liegende gerichtliche Verurteilung noch nicht getilgt ist.

 

Entscheidungsrelevant ist vor allem auch, dass Ihre damalige gesamte private und familiäre Situation bereits bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes von der Behörde berücksichtigt wurde.

Zwischenzeitig haben sich die privaten und familiären Umstände nicht geändert. Zu Ihrer „Mitteilung des Berufungswerbers" vom 02.05.2012, in der Sie angeben, vor der Verhängung des Aufenthaltsverbotes über einen Aufenthaltstitels des Magistrates der Stadt Linz (Niederlassungsbewilligung jeglicher Aufenthaltszweck) verfügt zu haben, wobei dieses Verfahren zum Aktenzeichen AEG/12066 beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz geführt worden wäre, ist auf die Stellungnahme des Magistrates Linz vom 06.08.2012 wie folgt zu verweisen:

 

„Ajdini hatte ab 21.12.1994 Aufenthaltstitel vom Mag. Linz.

Über Antrag vom 10.07.2003 wurde ihm eine unbefristete Niederlassungsbew. in Form eines Niederlassungsnachweises (gültig vorn 15.09.2003 bis 14.09.2013) ausgestellt. Diese Bewilligungskarte wurde ihm von der Polizei in Szeged /Ungarn abgenommen und am 15.05.2009 von der österr. Botschaft in Budapest an den Magistrat Linz gesandt. Aufgrund des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes ist der Aufenthaltstitel gem. § 10 Abs. 1 NAG ungültig und in der Folge im Landesrechner gelöscht worden. Die obzit. Bew. lebt wieder auf, wenn innerhalb der ursprünglichen Geltungsdauer das AV im Rechtsweg nachträglich behoben wird."

 

Auf Grund der bereits bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes durch die Behörde durchgeführten gebotenen ordnungsgemäßen Interessensabwägung, kam diese zum Ergebnis, dass die mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Beeinträchtigungen im Hinblick auf die von Ihnen ausgehende große Gefährlichkeit von Ihnen hingenommen werden müssen.

 

Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen kann, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist.

 

Da bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden kann, ist für den Zeitpunkt der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides nur zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes wegen einer Änderung der Umstände zu Gunsten des Fremden weggefallen sind ( vergl. VwGH vom 24.2.2009 , 2008/22/0587 und vom 10.11.2009 , 2008/22/0848).

 

Maßgeblich für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes und demzufolge für die zu treffende Prognose ist der Zeitpunkt der rechtskräftigen Erlassung des Aufenthaltsverbotes. Auf diesen Zeitpunkt bezogen ist die relevante Gefährlichkeitsprognose unter Berücksichtigung aller bis dahin eingetretenen relevanten Umstände getroffen.

 

Auf diesen Zeitpunkt ist hier abzustellen und sind die danach vorgebrachten Umstände einer Bewertung zu unterziehen.

 

Hier ist auch dezidiert darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die Zeiten eines allfälligen behaupteten Wohlverhaltens in Haft außer Betracht zu bleiben haben, (vergl. VwGH vom 26.05.2003 , ZI: 2003/18/0029 )

 

Auch ist der verstrichene Zeitraum seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes viel zu kurz, um eine Änderung in den maßgeblichen Umständen (nur durch Zeitablauf) annehmen zu können.

Angesichts Ihrer gravierenden Straffälligkeit und Ihrer sich daraus ergebenden besonderen Gefährlichkeit, die das öffentliche Interesse am gegenständlichen Aufenthaltsverbot rechtfertigt, haben Sie, der ständigen Judikatur des VwGH folgend, allfällige Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in Ihrem Heimatstaat in Kauf zu nehmen, (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 17.07.2008, GZ: 2007/21/0084).

Hier ist festzuhalten, dass Sie sich offensichtlich seit Ihren Abschiebungen in Ihr Heimatland im März 2009, bezw. im Juni 2009 ebendort aufhalten und offensichtlich eine Reintegration in Ihrer Heimat sehr wohl möglich war.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass keine Änderung der maßgeblichen Umstände im Sinne des § 69 Abs. 2 FPG vorliegt, weshalb Ihr Antrag auf Aufhebung des gegen Sie bestehenden Aufenthaltsverbotes als unbegründet abzuweisen war.

 

Abschließend ist festzuhalten, wie zuvor bereits gesagt, dass nach ständiger Spruchpraxis des VwGH im konkreten Fall der o.a. Bescheid der vormaligen SID O.Ö. an die Stelle des o.a. erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotes der vormaligen BPD Linz getreten ist, somit der Bescheid der SID O.Ö. den Bescheid der BPD Linz in seinen Rechtswirkungen voll überlagert.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

2. Gegen den am 18. Dezember 2012 der rechtsfreundlichen Vertretung (RA X) des Bw zugestellten Bescheid hat der Bw vorab mit E-Mail vom 2. Jänner 2013 rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben.

 

In der Berufung führt der Bw wie folgt aus:

 

1. Der Berufungswerber ficht den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an.

 

2. Der Bescheid ist inhaltlich rechtswidrig und leidet an gravierenden Verfahrens­mängeln.

 

3. Dem Bescheid ist keine Begründung zu entnehmen. Auch hat sich die Behörde mit den derzeitigen Verhältnissen und Umständen nicht auseinandergesetzt.

 

4. Auf Seite 5, 2. Absatz des angefochtenen Bescheides ist ausgeführt wie folgt:

 

„Angesichts ihres massiven strafrechtlichen Fehlverhaltens ist zutreffend, dass von Ihnen auch jetzt noch eine maßgebliche Gefährdung ausgeht."

Diese Feststellung ist jedoch durch nichts begründet. Dies insbesondere in Zusammenschau mit der zwischenzeitlich eingetretenen zeitlichen Komponente, die bei einem Wohlverhalten jedenfalls für den Berufungswerber spricht. Diese Feststellung wurde daher ohne einen Ansatz einer Abwägung getroffen.

 

Auch auf Seite 6, 4. Absatz der Entscheidung wird die Feststellung ohne nähere Begründung wiederholt. Dort des ausgeführt wie folgt:

 

„Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass Ihr oben näher geschildertes persönliches kriminelles Verhalten sogar eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, nämlich das Grundinteresse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und vor allem Sicherheit. "

 

Völlig unberücksichtigt blieb hier, dass seit der Verhängung des Aufenthaltsverbotes wesentliche Zeit vergangen ist, die, falls diese ohne Delinquenz verbracht wurde, ebenso nach der Rechtssprechung des VwGH geeignet ist, um eine positive Prognose zur Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zu erreichen.

 

Der VwGH hat mehrfach entschieden, dass die Dauer des Wohlverhaltens sehr wohl als Grund zur Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gereicht (VwGH 17.03.2009; 2007/21/0259; 23.10.2008, 2008/21/0432). Bemerkenswert ist dabei, dass in der erstzitierten Entscheidung ein Wohlverhalten von 6 Jahren als zur Aufhebung ausreichend angesehen wurde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein allfälliger Gesinnungswandel nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohl verhalten hat (VwGH, 18.3.2003, ZI. 2002/18/0187).

 

Auch im hier vorliegenden Fall sind seit der Erlassung des erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotes schon 7 Jahre und 3 Monate vergangen, in denen sich der Berufungswerber wohl verhalten hat. Dies blieb von der Behörde erster Instanz völlig unberücksichtigt, und hätte bereits diese Änderung zur Aufhebung fuhren müssen.

 

Bereits im Antrag vom 25.11.2010 wurde entsprechend dargelegt, dass der Antragsteller die Sachverhalte, die den Verurteilungen zugrunde liegen, zutiefst bedauert und er aus seinen Fehlern gelernt und sein Leben grundlegend verändert hat.

 

Diese Veränderungen, die wohl jeder Mensch in seinem Leben macht, blieben völlig unberücksichtigt. Lediglich bei weiterhin gegebener Gefährlichkeit nach massivem und beharrlichem strafrechtlichem Fehlverhalten ist das Aufenthaltsverbot nicht aufzuheben. Diese Gefährlichkeit liegt nicht mehr vor.

 

Es darf in diesem Zusammenhang nicht vergessen werden, dass auch betreffend die Entlassung aus der Strafhaft für den Berufungswerber eine positive Zukunftsprognose gestellt wurde. Ansonsten wäre dieser nicht aus der Haft entlassen worden. Wurde daher für diesen eine positive Prognose erstellt, dass dieser keine weiteren strafbaren Handlungen mehr begehen wird, hat diese Feststellung auch durchzuschlagen auf die Interessen der Republik Österreich, die zur Verhängung eines Aufenthaltsverbotes erforderlich sind. Die Interessenlage ist in beiden Bestimmungen die Gleiche, nämlich dass ein ehemaliger Straftäter keine Bedrohung mehr für die öffentliche Sicherheit darstellt.

 

Der VwGH judiziert zwar, dass die Frage, ob ein Aufenthaltsverbot noch bestehen kann, ausschließlich nach den Gesichtspunkten des Aufenthaltsrechtes zu beurteilen sind, die bedingte Entlassung aus der Haft darf dennoch nicht unberücksichtigt bleiben. Erst nach der bedingten Entlassung kann sich der Straftäter bewähren, was beim Berufungswerber wohl vorliegt. Weiters ist die vorzitierte Judikatur des VwGH insofern zu relevieren, als dieser nur festhält, dass es keine Bindungswirkung betreffend die bedingte Entlassung und die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gibt (VwGH 12.03.2002; 2001/18/0103). Dennoch ist die Interessenlage in beiden Fällen die Gleiche, nämlich dass vom Straftäter, oder dem mit einem Aufenthaltsverbot belegtem, keine Gefährlichkeit mehr ausgeht. Dies hat der Berufungswerber durch sein Verhalten jedenfalls gezeigt.

 

Die Argumentation der Behörde erster Instanz ist sohin nicht haltbar.

 

Die Behörde geht ohne näher darauf einzugehen davon aus, dass vom Berufungswerber eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht. Dies ist nach fast 7 Jahren wohl ohne Durchführung weiterer Erhebungen nicht möglich.

 

5. Völlig unbegründet ist auch, warum die Behörde dem Berufungswerber zum nunmehrigen Zeitpunkt eine negative Zukunftsprognose ausstellt. Gerade aus dem Umstand, dass zwischenzeitig keinerlei Delinquenz mir eingetreten ist hätte ganz im Gegenteil eine positive Prognose attestiert werden müssen.

 

6. Die Behörde 1. Instanz geht davon aus, dass die Abschiebung im Jahr 2009 erfolgte. Selbst wenn der Berufungswerber die gesamte Freiheitsstrafe von 24 Monaten im Gefängnis absitzen hätte müssen, war er doch zumindest im Zeitraum 2007-2009 weiterhin den Österreich aufhältig und ist hier nicht weiter straffällig geworden. Seit 2009 sind wiederum bald 4 Jahre vergangen, in denen sich der Berufungswerber wohlverhalten hat. Selbst unter Ansatz der Verhängung des Aufenthaltsverbotes im Jahr 2005 war schon im Zeitraum seit der Entlassung aus der Strafhaft bis Mitte 2009 die Gefährlichkeitssituation des Beschuldigten nicht in einem Ausmaß gegeben, dass eine sofortige Abschiebung stattfinden musste. Unter Berücksichtigung der weiteren 4 Jahre des Wohlverhaltens im Ausland hätte daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung die Behörde erster Instanz eine positive Prognose zur vorzeitigen Aufhebung des Aufenthaltsverbotes erstellen müssen.

 

6. Verweist die Behörde auf Seite 7 3. Absatz der angefochtenen Entscheidung darauf, dass die dem Aufenthaltsverbot zu Grunde liegende gerichtliche Verurteilung noch nicht getilgt ist, wird darauf verwiesen, dass dieses Kriterium keinesfalls maßgeblich dafür ist, ob eine positive Zukunftsprognose betreffend den Berufungswerber abzugeben ist. Die Tilgung einer Strafe steht im Gegensatz zur Entscheidung über die vorzeitige bedingte Entlassung aus der Strafhaft in keinerlei Zusammenhang mit einer diese Person betreffenden Prognoseentscheidung. Dieses Kriterium wurde seitens des VwGH zwar einmal zur Untermauerung des Umstandes verwendet, dass keine Gefährlichkeit mehr vorliegt, die Sachlage ist jedoch mit der hier vorliegenden nicht vergleichbar, und ist dieses Kriterium nur sekundär von Bedeutung

 

7. Die Behörde erster Instanz nimmt in der Entscheidung offensichtlich auch Bezug auf die seitens der BPD Linz in den Jahren 1999 und 2000 an dem Berufungswerber übermittelten Schreiben betreffend die Möglichkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wegen strafgerichtlicher Verurteilungen. Dabei  wird jedoch  übersehen, dass im Jahr 2003 zu Gunsten des Berufungswerbers eine unbefristete Niederlassungsbewilligung in Form eines Niederlassungsnachweises ausgestellt wurde. Zu diesem Zeitpunkt konnte daher vom Berufungswerber keinerlei Gefährlichkeit ausgehen, zumal nicht davon auszugehen wäre, dass der Berufungswerber diesfalls die Niederlassungsbewilligung erhalten hätte. Jegliche Verknüpfung der Sachverhalte aus den Jahren 1999 und 2000 mit dem hier gegenständlichen Verfahren oder im Zusammenhang mit der Erstellung einer Prognose sind daher unzulässig.

 

8. Auch die Ausführungen betreffend die Möglichkeit der Integration des Berufungswerbers im Heimatland hätten sich zu dessen Gunsten auswirken müssen. Trotz der äußerst schwierigen Lage für ihn, war es diesem möglich ein Leben in Entsprechung rechtsstaatlicher Gebote und Ordnung zu führen. Dies zeigt wohl deutlich, dass vom Berufungswerber keinerlei Gefahr auch für die österreichische Rechtsordnung und Bevölkerung ausgeht. Es ist wohl nicht davon auszugehen, dass die Behörde erster Instanz für den Fall, dass sich der Berufungswerber im Heimatland gar nicht integrieren hätte können und sein (Über-)Leben mit notwendigerweise erforderlichen auch geringfügigen Straftaten Fristen hätte müssen, eine positive Prognose für die Zukunft attestiert hätte. Diesfalls hätte die Behörde wiederum den Schluss gezogen, dass vom Berufungswerber ein kriminelles Potenzial ausgeht, das nicht geeignet wäre, eine positive Prognose zu attestieren. Dieses Überleben in schwierigster Lage unter Einhaltung der Rechtsordnung muß sich daher zugunsten des Berufungswerbers auswirken, und als positive Veränderung der Situation gewertet werden

 

9. Die Behörde erster Instanz hält auf Seite 7, 1. Absatz weiters fest, dass der seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes verstrichene Zeitraum noch zu kurz sei, um eine günstige Zukunftsprognose zu erstellen.

 

Dazu wird nochmals auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.03.2009 (2007/21/0259) verwiesen, wobei ein Wohlverhalten von 6 Jahren als ausreichend zur Erstellung einer positiven Prognose erachtet wurde. Seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind nunmehr über 7 Jahre verstrichen, und hat sich der Berufungswerber trotz schwierigster Verhältnisse immer wohl verhalten. Schon aus der Einhaltung der Rechtsvorschriften trotz schwierigster wirtschaftlicher Situation kann der eingetretene Sinneswandel des Berufungswerbers abgeleitet werden. Ginge von diesem tatsächlich noch eine Gefahrdung aus, hätte sich dieser mit der Begehung von Straftaten im Heimatland seinen Lebensunterhalt gesichert. Nachdem es sich beim Berufungswerber aber nunmehr um einen maßgerechten Menschen handelt, der die Werteordnung der Gesellschaft einhält, hat er sich wohl verhalten.

 

10. Gemäß § 37 AVG hat die Behörde den gesamten zur Beurteilung der Angelegenheit relevanten Sachverhalt festzustellen.

 

Wie weit hier die maßgeblichen Verhältnisse festgestellt wurden, wird ausdrücklich in Frage gestellt. Dies zumal sich keinerlei Feststellungen zu den tatsächlichen derzeitigen Verhältnissen des Berufungswerbers in der Entscheidung finden.

 

Es wäre daher zur Beurteilung der hier gegenständlichen Causa erforderlich gewesen zu beurteilen gewesen, ob allenfalls durch die Veränderung der persönlichen Verhältnisse, durch Alter und Reife oder durch andere Umstände es möglich wäre, das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Dies wurde seitens der Behörde erster Instanz nicht durchgeführt.

 

Die Behörde hat den Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über die Erlassung des Aufenthaltsverbotes mit dem Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung zu vergleichen (VwGH 10.11.2009; 2008/22/0848)

 

Nach der getroffenen Feststellung haben sich die Familienverhältnisse nicht geändert.

 

Auch dieser Umstand hätte einer positiven Bewertung zugeführt werden müssen, zumal der Eingriff in das Familienleben nach wie vor massiv wirkt, eine Interessenabwägung zum heutigen Zeitpunkt jedoch einen deutlich gravierenderen Eingriff zeigt, als zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes, als tatsächlich noch eine aktuelle Gefährlichkeit vorgelegen sein mag.

 

Außerdem wurde keiner Beurteilung zugeführt, dass der Antragsteller in seiner Heimat keinerlei verwandtschaftliche Bindung mehr hat und seine damalige Lebensgefährtin sich nach wie vor in Österreich befindet. Er hat in Serbien-Montenegro keine Zukunftsperspektiven. Auch dies stellt eine Veränderung des Sachverhaltes dar, die von der Behörde erster Instanz völlig unberücksichtigt blieb.

 

Insgesamt ist daher die Entscheidung der Behörde erster Instanz massiv mangel­haft.

 

11. Der Umstand, dass der Berufungswerber schon seit dem Frühjahr 2011 einer geregelten Arbeit nachgehen könnte, stärkt dessen Position im hier gegenständlichen Verfahren, und hätte dies ausreichend und in Zusammenschau mit dem langen Wohlverhalten beurteilt werden müssen. Der Berufungswerber, der sozial integriert in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis stünde, wäre nicht geneigt, Straftaten, wie sie im gegenständlichen Fall zurückliegen, zu begehen. Auch dies ist eine Veränderung des Sachverhaltes, der einer positiven Beurteilung zugeführt werden hätte müssen.

 

Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde erster Instanz sohin feststellen müssen, dass sich die maßgeblichen Umstände betreffend das Aufenthaltsverbot verändert haben, sodass dies nicht mehr geboten ist bzw. die nachteiligen Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Antragstellers weit schwerer wiegen, als die möglichen nachteiligen Folgen der Aufhebung desselben.

 

Abschließend beantragte der Bw die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Stattgabe des Antrages in eventu die Zurückverweisung an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung.

 

3.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 7. Jänner 2013 zur Entscheidungsfindung vor.

 

3.2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

3.2.2. Aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der Bw seit 16. Juni 2009 in Österreich nicht mehr polizeilich gemeldet ist.

 

3.2.3. Aus dem fremdenpolizeilichen Akt ergibt sich zudem, dass der Bw weder nach der rechtskräftigen Erlassung des vorliegenden Aufenthaltsverbotes (Bescheid vom 26. Juli 2006) noch nach der Abweisung der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichthof (Erkenntnis vom 4. Oktober 2006; Beschwerdeeinbringung durch RA Dr. B) seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist.

 

(auszugsweise) Begründung durch die Sicherheitsdirektion Oberösterreich:

 

Mit Urteil vom 08.04.2005, rechtskräftig seit 12.04.2005 wurden Sie vom Landesgericht Linz (GZ: 21Hv27/05m) wegen der §§ 127, 128 Abs. 1 Ziffer 4, 129 Ziffer 1 u.2, 130 2. und 4. Fall, 15 StGB und § 164 Abs. 1, 2 1.Fall, Abs. 4 2. u. 3. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.

 

Bereits mit Schreiben vom 02.02.1999 wurden Sie von der Bundespolizeidirektion Linz in Kenntnis gesetzt, dass Sie aufgrund Ihrer Verurteilung vom 17.08.1999 beim Bezirksgericht Linz-Land wegen Betrug und Sachbeschädigung sowie wegen des Bestehens zahlreicher verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu rechnen haben, falls Sie sich weiterhin nicht an die österreichische Rechtsordnung halten sollten.

 

Mit Schreiben der BPD Linz vom 17.01.2000 wurden Sie aufgrund einer weiteren Verurteilung am 29.10.1999 beim Landesgericht Linz wegen Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Nötigung und Gefährdung der körperlichen Sicherheit abermals darauf hingewiesen, dass gegen Sie ein Aufenthaltsverbot erlassen wird, wenn Sie weiterhin gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen sollten.

 

Aufgrund Ihrer nunmehrigen rechtskräftigen Verurteilung wurden Sie im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 19.07.2005 darüber in Kenntnis gesetzt, dass nunmehr beabsichtigt ist, gegen Sie ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen. Gleichzeitig wurde Ihnen Gelegenheit gegeben binnen 2 Wochen nach Zu­stellung dieses Schreibens Ihre Privat- bzw. Familienverhältnisse bekannt zugeben und zum vorliegenden Sachverhalt Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben wurde Ihnen eigenhändig am 22.07.2005 zugestellt.

 

In Ihrer diesbezüglichen schriftlichen Stellungnahme vom 28.07.2005 führen Sie im Wesentlichen aus, dass Ihre Familie (Vater, Mutter) schon jahrelang in Österreich ansässig wäre und Sie schon seit 8 Jahren mit Ihrer Lebensgefährtin zusammen wohnhaft wären. Sie würden beabsichtigen eine Familie zu gründen. Durch die Haft­strafe wären Sie zur Besinnung gekommen und würden nunmehr in Zukunft nach den österreichischen Richtlinien leben. Sie baten daher Ihnen nicht die Möglichkeit zu nehmen, eine familiäre Bindung einzugehen und nach österreichischen Gesetzen zu leben. Ein weiteres wesentliches Vorbringen wurde nicht gestattet.

 

Bezüglich Ihrer privaten- und familiären Verhältnisse hat die Erstbehörde ausgeführt, dass Sie sich seit dem Frühjahr 1992 in Österreich befinden. Auch würden Sie sich in einer Lebensgemeinschaft befinden und neuen Kontakt zu Ihren Eltern haben.

 

In Ihrer Berufungsschrift vom 01.12.2005 haben Sie ausgeführt, dass Sie vor kurzem 27 Jahre alt geworden wären. Sie hätten viele schlimme Dinge gemacht und würde diese wirklich auf tiefstem Herzen heraus bereuen. Sie würden jedoch jetzt ein guter Mensch sein. Die Haftstrafe, die über Sie verhängt wurde, habe Ihr Leben verändert.

 

Sie würden glauben, dass Sie zu einem wertvollen Mitglied der österreichischen Gesellschaft werden könnten, wenn man Ihnen nur die Chance dazu geben würde. Abschließend haben Sie noch auf Ihre Beziehungspartnerin hingewiesen und ausgeführt, dass Sie nach Ihrer Haftstrafe einen Job annehmen würden, um Ihre Existenz zu sichern.

 

......

 

Der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Zi. FPG ist aufgrund Ihrer Verurteilung durch das LG Linz als erfüllt zu betrachten. Gegenteiliges wurde auch von Ihnen nicht behauptet. ..

 

Auch ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Sinne des § 66 Abs. 1 FPG dringend erforderlich, da Sie sich in schwerster Weise in Österreich strafbar gemacht haben.

Besonders zu beachten, ist bei Ihnen, dass Ihr Verhalten der Schwere nach ständig gesteigert haben. Bereits mit Schreiben vom 02.02.1999 wurden Sie von der Bundespolizeidirektion Linz auf die Möglichkeit der Einleitung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme gegen Sie hingewiesen. Diese Mahnung haben Sie genauso „in den Wind geschlagen" wie die Mahnung der BPD Linz vom 17.02.2000, wo Sie neuerlich auf diese Möglichkeit hingewiesen wurden. Ungeachtet dieser Mahnungen haben Sie sich neuerlich in noch schwereren Form strafbar gemacht, weshalb das Aufenthalts­verbot dringenst notwendig ist.

 

Aus oben angeführten Gründen war auch von der Ermessensbestimmung des § 60 Abs. 1 FPG Gebrauch zu machen, da eine Abstandnahme diesbezüglich die öffentliche Ordnung zu schwer beeinträchtigt hätte.

 

Hinsichtlich Ihrer persönlichen und familiären Situation war zu beachten, dass Ihnen zweifelsohne eine der Dauer Ihres Aufenthaltes entsprechende Integration zuzubilli­gen ist. Insbesondere war zu beachten, dass Sie seit 1992 in Österreich aufhalten und eine Lebensgemeinschaft führen. Auch halten sich nahe Verwandte von Ihnen in Österreich auf.

Da - unter Abwägung aller oben angeführten Tatsachen - im Hinblick auf die für Ihren weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu stellende negative Zukunftsprognose die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer zu wiegen scheinen, als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf Ihre Lebenssituation, ist das Aufenthaltsverbot auch zulässig im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG. Von einer vollständigen Integration Ihrer Person kann jedoch schon in sozialer Hinsicht nicht ausgegangen werden. Auch in beruflicher Hinsicht scheinen Sie noch nicht integriert zu sein.

Hinsichtlich Ihrer Verurteilung durch das LG Linz vom 08.04.2005 ist zu beachten, dass Sie sich in einer Vielzahl an Fällen des Verbrechens des teilsversuchten teilsvollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach den §§ 127,128 Abs. 1 Ziffer 4 und 129 Ziffer 1 und Ziffer 2, 130 2. Fall und 4. Fall und 15 StGB schuldig gemacht haben. Diesbezüglich wurden Sie auch zu der sehr hohen (unbedingten Freiheitsstrafe) in der Dauer von 24 Monaten verurteilt.

 

Da - unter Abwägung aller oben angeführten Tatsachen - im Hinblick auf die für Ihren weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu stellende negative Zukunftsprognose die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer zu wiegen scheinen, als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf Ihre Lebenssituation, ist das Aufenthaltsverbot auch zulässig im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG.

 

Die Dauer des von der Erstbehörde verhängten Aufenthaltsverbotes ist nicht als rechtswidrig zu erkennen, zumal nach Ablauf dieser Zeit erwartet werden kann, dass Sie sich wiederum an die im Bundesgebiet geltenden Normen halten. Aufgrund der Tatsache, dass Sie Ihre Straftaten von 2002 bis 2004 (also über ca. 3 Jahre) verübt haben, ist diese Dauer auch angemessen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu (auszugsweise) ausgeführt:

......

 

1.2. Nach dem im angefochtenen Bescheid getroffenen, insoweit unbestrittenen Feststellungen wurde der Beschwerdeführer bereits im Jahr 1998 wegen Betruges und Sachbeschädigung und in weiterer Folge am 29. Oktober 1999 wegen Hausfriedensbruches, Sachbeschädigung, Nötigung und Gefährdung der körperlichen Sicherheit verurteilt. Obwohl ihm jeweils von der Erstbehörde die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angedroht worden war, sollte er sich weiterhin nicht an die österreichische Rechtsordnung halten, wurde der Beschwerdeführer neuerlich - und in einer noch weit massiveren Weise - straffällig und verübte über eine Dauer von rund drei Jahren von 2002 bis 2004 im Rahmen einer kriminellen Vereinigung eine Vielzahl an Fällen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch. Darüber hinaus beging er das Verbrechen der Hehlerei. Auf Grund dieser Straftaten wurde über ihn eine unbedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten (rechtskräftig) verhängt.

Angesichts dieses beträchtlichen Gesamtfehlverhaltens ist die Annahme gerechtfertigt, dass vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Eigentumskriminalität ausgeht, sodass auch die weitere Annahme der belangten Behörde, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 60 Abs. 1 FPG vorliegen, nicht als rechtswidrig anzusehen ist.

Ob, wie die Beschwerde vorbringt, der Beschwerdeführer bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen worden und sohin das Strafgericht von einer für ihn günstigen Verhaltensprognose ausgegangen sei, kann dahingestellt bleiben, weil die Fremdenpolizeibehörden ihre Beurteilung ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes zu treffen haben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2006, Zl. 2006/18/0103, mwN), sodass den eine bedingte Entlassung eines Strafgefangenen aus der Haft begründenden Erwägungen des Strafgerichtes insoweit keine Relevanz zukommt.

2. Bei der Interessenabwägung nach § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde die Dauer des inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers seit 1992 und seine Bindungen zu seinen hier lebenden Verwandten und seiner Lebensgefährtin berücksichtigt. Wenn sie dennoch angesichts des massiven Fehlverhaltens des Beschwerdeführers die Erlassung des Aufenthaltsverbotes als (zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen) dringend geboten und somit im Licht des § 66 Abs. 1 FPG zulässig erachtet hat, so ist dies in Ansehung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Rechte anderer nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Unter Zugrundelegung dieses großen öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 2 FPG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1999 zweimal gerichtlich verurteilt und ihm jeweils die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angedroht worden war und er dennoch in der Zeit von 2002 bis 2004 die oben genannten massiven Vermögensdelikte verübte, begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes (jedenfalls) kein geringeres Gewicht zukommt als den Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und diese Maßnahme daher auch im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG zulässig sei, keinem Einwand, und zwar auch dann, wenn man den von der Beschwerde behaupteten Umstand berücksichtigte, dass der Beschwerdeführer nunmehr einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehe, die wirtschaftliche Situation in seiner Heimat schlecht sei und er dort keine verwandtschaftlichen Bindungen mehr habe. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht ausgesprochen wird, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe.

3. Schließlich begegnen dem angefochtenen Bescheid auch in Ansehung der darin festgesetzten Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes keine Bedenken.

Gemäß § 63 Abs. 1 FPG kann ein Aufenthaltsverbot (oder ein Rückkehrverbot) in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 12 bis 14 unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Dieses ist - unter Bedachtnahme auf § 63 Abs. 1 leg. cit. - für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird (vgl. dazu nochmals das vorzitierte Erkenntnis).

Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts der wiederholten Verurteilungen des Beschwerdeführers und der von ihm verübten Eigentumsdelikte die Auffassung vertrat, dass der Zeitpunkt des Wegfalls des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der von ihm ausgehenden Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen, nicht vor Ablauf von zehn Jahren angenommen werden könne, und es zeigt die Beschwerde auch keine Umstände auf, die diese Annahme als unrichtig erscheinen ließen.

 

Da der Bw sich weiterhin rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten hat, erließ die belangte Behörde mit Bescheid vom 25. Oktober 2006 gegen den Bw ein gelinderes Mittel.

 

Bei der Vorsprache am 13. November 2006 teilte der Bw mit, dass er bis zum 15. Dezember 2006 freiwillig das Bundesgebiet verlassen und zuvor seine Wohnung auflösen werde.

 

Mit Schreiben vom 21. November 2006 ersuchte der Rechtsvertreter (RA X) um Aufhebung des gelinderen Mittels, da sich die Meldeverpflichtung nicht mit den Anforderungen seines Arbeitsplatzes vereinbaren lasse. Nach der Entlassung aus der Strafhaft habe sich der Bw umgehend um einen Arbeitsplatz bemüht und sei vollkommen resozialisiert.

 

Bei der niederschriftlichen Befragung am 4. Dezember 2006 gab der Bw an, dass er einer Abschiebung in den Kosovo nicht zustimmen werde. Sein alter Reisepass sei abgelaufen, er habe am 23. Februar 2006 von serbischen Generalkonsulat in Salzburg einen neuen ausgestellt erhalten. Diesen habe er zu Hause. Über Weihnachten und Silvester möchte er noch bei der Familie in Österreich bleiben. Am 5. Jänner 2007 werde er mit dem Bus nach Serbien fahren. Seine Eltern hätten in Presovo ein Haus und dort werde er wohnen.

 

Am 2. Jänner 2007 stellte der Bw unter der Zahl 07 00.040 beim Bundesasylamt, EAST-West einen (1.) Asylantag. Bei der niederschriftlichen Befragung am 8. Jänner 2007 erstattete der Bw kein asylrelevantes Vorbringen und brachte auf die Frage "Warum haben Sie dann einen Asylantrag in Österreich gestellt" vor: "Ich bin schon sehr lange in Österreich und möchte nicht weg von hier. Ich weiß, dass ich einen Fehler in Österreich gemacht habe, ich will aber hier bleiben. Eigentlich habe drei Fehler gemacht und war 18 Monate lang im Gefängnis. Ich habe in Serbien niemanden mehr. Meine gesamte Familie meine Eltern und meine vier Geschwister befinden sich in Österreich."

 

Das Asylverfahren wurde am 30. September 2008 durch den Asylgerichtshof rechtskräftig negativ abgeschlossen und die Ausweisung des Bw verfügt.

 

Die dagegen erhobene Beschwerde (Beschwerdeeinbringung durch RA X) wies der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. Dezember 2008, U 310/08, ab.

 

Da der Bw keinerlei Anstalten zeigte, freiwillig auszureisen, erließ die belangte Behörde mit Bescheid vom 25. November 2007 neuerlich gegen den Bw ein gelinderes Mittel.

 

Am 1. Dezember 2008 gab der Bw bekannt, dass er seinen Reisepass nicht finden könne und daher eine Verlustanzeige erstatten werde.

 

Nach seiner Festnahme am 5. März 2009 wurde der Bw in Begleitung von drei Polizeibeamten nach Belgrad abgeschoben.

 

Am 13. April 2009 reiste der Bw illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen weiteren Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. April 2009, AI 09 04.690, gemäß § 68 AVG zurückgewiesen und die Ausweisung verfügt. Der Bescheid ist in der Folge in Rechtskraft erwachsen.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 22. April 2009, Sich40-1002-2007, wurde über den Bw die Schubhaft verhängt und am 17. Juni 2009 wurde der Bw neuerlich nach Belgrad abgeschoben.

 

Rechtsfreundlich vertreten (RA Dr. X) brachte der Bw unter Hinweis auf das aufrechte Aufenthaltsverbot folgenden Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes ein:

 

Der Antragssteller bedauert die festgestellten Verurteilungen denen das Aufenthaltsverbot zugrunde liegt zutiefst.

 

Er hat durch die Haftstrafe aus seinen Fehlern gelernt und sein Leben grundlegend verändert.

 

Auch bei der bedingten Entlassung konnte unter Berücksichtigung seines bisherigen Verhaltens eine positive Prognoseentscheidung hinsichtlich seines zukünftigen Verhaltens getroffen werden.

 

Der Antragssteller hat in seiner Heimat keinerlei verwandtschaftliche Bindung und auch seine damalige Lebensgefährtin befindet sich nach wie vor in Österreich. Er hat daher in Serbien - Montenegro keine Zukunftsperspektiven.

 

Die Eltern sowie beide Geschwister des Antragsstellers befinden sich in Österreich und er will in diesem Familienverband mit leben. Sowohl die Eltern als auch die Geschwister leiden besonders unter dem Trennungsschmerz.

 

Spätestens im Frühjahr 2011 könnte der Antragssteiler bei seinem früheren Arbeitgeber, der Firma X in X, wieder zu arbeiten beginnen und würde dort etwa EUR 1.600,00 netto verdienen.

 

Bescheinigungsmittel: Schriftliche Bestätigung vom 24.11.2010

 

Die wirtschaftliche Situation für ein Leben in Österreich wäre dadurch jedenfalls gesichert. Darüber hinaus liegen die Straftaten schon lange Zeit zurück und hat sich der Antragssteller seither Wohlverhalten.

 

Ein Aufenthalt des Antragsstellers in Österreich stellt daher keine beträchtliche Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen dar und ist die in § 60 Abs 1 FPG umschriebene Annahme daher auch nicht weiterhin gerechtfertigt.

 

Die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände haben sich somit zu Gunsten des Antragsstellers geändert. Die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes ist daher nicht mehr geboten und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Antragsstellers wiegen schwerer als die nachteiligen Folgen der Aufhebung des Aufenthaltsverbots.

 

3.2.4. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, zumal der entscheidungswesentliche Sachverhalt unbestritten und geklärt ist und auch die Akten erkennen lassen, dass eine allfällige weiterführende Erörterung für den Sachverhalt ergebnisneutral wäre. Im Übrigen wurde auch kein darauf gerichteter Parteienantrag des rechtsanwaltlich vertretenen Bw gestellt.

3.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten 1.und 2. sowie 3.2.2. und 3.2.3. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus.

 

3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

4. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1.1. Gemäß § 125 Abs. 16 des FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 bleiben vor Inkrafttreten des FRÄG 2011 erlassene Aufenthaltsverbote gemäß § 60 FPG 2005 bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.

 

Gemäß § 69 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG idgF. BGBl. I Nr. 66/2013 sind eine Ausweisung und ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

 

4.1.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dem inhaltlich mit dem aktuellen § 69 Abs. 2 FPG vergleichbaren § 65 Abs. 1 FPG in der vorhergehenden Fassung kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgeblichen Umstände zugunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung der Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist.

 

Bei dieser Beurteilung ist maßgeblich, ob eine Gefährlichkeitsprognose weiterhin zu treffen ist, sodass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes erforderlich ist, um eine vom Fremden ausgehende erhebliche Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden, und ob die Aufrechterhaltung dieser Maßnahme im Grunde des nunmehrigen § 61 FPG (Schutz des Privat- und Familienlebens) zulässig ist.

 

Da bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden kann, ist für den Zeitpunkt der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides nur zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes wegen einer Änderung der Umstände zu Gunsten des Fremden weggefallen sind (vergl. VwGH vom 24.2.2009, 2008/22/0587 und vom 10.11.2009, 2008/22/0848).

 

4.2.1. Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten, dass gegen den Bw aufgrund mehrfacher Straffälligkeit ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot im Juli 2006 erlassen wurde, das noch im Oktober 2009 vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt wurde. Fraglich ist, ob das damals festgestellte Gefährdungspotential beim Bw nunmehr nicht mehr erkannt werden kann.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat sich darüber hinaus mit der Frage auseinanderzusetzen, ob im konkreten Fall ein relevanter Eingriff im Sinne des § 61 FPG vorliegt und – gegebenenfalls – ob die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten ist. Bejahendenfalls ist ferner zu erörtern, ob sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die Umstände, die zur Beurteilung der öffentlichen Interessen einerseits und der privaten und familiären Interessen andererseits maßgebend sind, zugunsten des Fremden geändert haben. Diese Interessen sind daran anschließend gegeneinander abzuwiegen.

 

4.2.2. Bei der Beurteilung des Falls ist also zunächst auf die Gründe einzugehen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben.

 

Bereits sechs Jahre nach seiner Einreise trat die kriminelle Energie des Bw deutlich zu Tage und er wurde 1998 wegen Betruges und Sachbeschädigung und in weiterer Folge am 29. Oktober 1999 wegen Hausfriedensbruches, Sachbeschädigung, Nötigung und Gefährdung der körperlichen Sicherheit verurteilt. Auch die Androhung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme konnte den Bw nicht zu einem rechtskonformen Verhalten anhalten. Ungeachtet der ihm drohenden Sanktionen wurde der Bw neuerlich - und in einer noch weit massiveren Weise - straffällig und verübte über eine Dauer von rund drei Jahren von 2002 bis 2004 im Rahmen einer kriminellen Vereinigung eine Vielzahl an Fällen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch. Darüber hinaus beging er das Verbrechen der Hehlerei. In der Folge verbüßte er den Großteil der unbedingt verhängten Freiheitsstrafe von 24 Monaten.

 

Im zugrundeliegenden Aufenthaltsverbotsbescheid aus dem Jahr 2006 wurde dem Bw daher ein besonders hohes kriminelles Potential konstatiert.

 

4.2.3. In der ggst. Berufung finden sich keine durchschlagenden Hinweise darauf, dass das oben beschriebene Gefährdungspotential eine geänderte Beurteilung erfahren könnte.

 

Der Bw wurde zwar zugegebener Maßen im verstrichenen Zeitraum nicht wieder strafgerichtlich verurteilt, hielt sich jedoch – entgegen dem bestehenden Aufenthaltsverbot – vorerst weiterhin im Bundesgebiet auf.

 

Die Vorgangsweise, mit der er seinen weiteren Aufenthalt zu legalisieren trachtete, lässt deutliche Rückschlüsse auf seine tatsächliche Gesinnung zu. Vorerst schob er private Gründe (Hausstandsauflösung, Weihnachts- und Silvesterfeier im Kreis der Familie) vor, um die Ausreise verzögern zu können. In der Folge stellte er, ohne Fluchtgründe geltend zu machen, vor dem bekanntgegebenen freiwilligen Ausreisetermin den ersten Asylantrag. Begründet wurde dieser damit, dass er schon sehr lange in Österreich sei und von hier nicht weg möchte. Auch nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens und Inanspruchnahme des Verfassungsgerichtshofes zeigte der Bw keine Anstalten, sich rechtskonform zu verhalten und seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Um eine allfällige Abschiebung weiter zeitlich hinauszuschieben brachte der Bw nunmehr vor, dass er sein gültiges Reisedokument verloren habe. Die belangte Behörde war daher gehalten und verpflichtet, ein Heimreisezertifikat zu beschaffen. Die Antragsstellung im November 2006 durch seinen Rechtsvertreter (RA Dr. X) - Aufhebung des gelinderen Mittels – zeigt, dass der Bw keinesfalls gewillt war, das Aufenthaltsverbot zu beachten. Mit diesem Antrag wollte er sich der – lästigen - Meldeverpflichtung entledigen, um ungestört seine Beschäftigung ausüben zu können. Gleichzeitig sollte damit aufgezeigt werden, dass er sich wieder in das Berufsleben eingegliedert habe.

 

Nachdem der Bw alle Möglichkeiten ausgeschöpft hatte, konnte er den Verbleib in Österreich im Frühjahr nicht weiter erzwingen. Trotz seiner zwangsbewehrten Abschiebung nach Belgrad im März 2009 kehrte der Bw, das Aufenthaltsverbot missachtend - einen Monat später illegal in das Bundesgebiet zurück und stellte neuerlich einen Asylantrag. Der Abschluss des Asylverfahrens zeigt, dass der Bw nach wie vor keiner Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war, der Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde und nur der Legalisierung des Aufenthaltes dienen sollte. In Hinblick auf das bisher gezeigte Verhalten und der Weigerung, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzureisen, musste der Bw erneut zwangsbewehrt abgeschoben werden.

 

Im Lichte dessen ist der verstrichene Zeitraum jedenfalls zu kurz bemessen, um – nach einem langen Zeitraum der Delinquenz – vom Wegfall der kriminellen Energie sprechen und eine geänderte Beurteilung der Zukunftsprognose vornehmen zu können. Der illegale und obstruktive Aufenthalt, die neuerliche illegale Einreise – entgegen dem in Rede stehenden Aufenthaltsverbot – ist zudem nicht geeignet generell einen positiven und rechtstreuen Gesinnungswandel annehmen zu lassen. Auch finden sich weder im Antrag noch in der Berufung Hinweise darauf, dass sich der Bw mit seinen Straftaten entsprechend auseinandergesetzt habe.

 

Es ist also festzuhalten, dass keinesfalls der Wegfall der für die Erlassung des in Rede stehenden Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe im Sinn des § 69 Abs. 2 FPG festgestellt werden kann.

4.3.1. Betreffend die vorgebrachten Änderungen des Privat- und Familienlebens des Bw muss auf den Bescheid der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich und das angesprochne Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden, indem bereits die wesentlichen Punkte berücksichtigt wurden, denn schon damals bezog sich der Bw auf sein Familienleben und seine damalige Lebensgefährtin.

 

Bereits bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes war der Bw schon über viele Jahre im Bundesgebiet aufhältig gewesen und schon sprachlich integriert.

 

4.3.2. An diesen Feststellungen hat sich seitdem nichts zu Gunsten des Bw geändert. Anzumerken ist, dass sich die vom Bw gepflogenen sozialen Kontakte durch die mehrjährige Abwesenheit und den Aufenthalt im Herkunftsstaat deutlich verringert haben. Bestätigt wird dies durch die Ausführungen im Antrag aus dem Jahre 2010, wo der Bw lediglich von seiner "damaligen Lebensgefährtin" spricht. Die Möglichkeit in Österreich wieder arbeiten zu können, stellt ebenfalls keine Änderung zu Gunsten des Bw dar.

 

In den diversen Schriftsätzen hat der Bw der belangten Behörde mehrmals vorgeworfen, kein Ermittlungsverfahren geführt und keine ausreichenden Sachverhaltsermittlungen vorgenommen zu haben. Dabei verkennt der Bw aber, dass es an ihm gelegen wäre, maßgebliche Sachverhaltsänderungen im nur ihm zugänglichen Bereich des Privat- und Familienlebens darzulegen. Der Bw hat sich aber damit begnügt, allgemein auf "die Auswirkungen der Lebenssituation" und den Aufenthalt der "damaligen Lebensgefährtin" in Österreich hinzuweisen.

 

Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch das vage Vorbringen (Seite 3 der Berufungsschrift vom 4. Februar 2011: "... ob allenfalls durch die Veränderung der persönlichen Verhältnisse, durch Alter und Reife oder durch andere Umstände es möglich wäre das Aufenthaltsverbot aufzuheben").

 

4.3.3. Wenn überhaupt ein maßgeblicher Eingriff in das Privat- und Familienleben festzustellen ist, ist jedenfalls gleichzeitig festzuhalten, dass seit der Verhängung des Aufenthaltsverbotes keine entscheidungsrelevanten Änderungen im Privat- und Familienleben erkannt und im Grunde auch in der Berufung gar nicht vorgebracht werden.

 

4.3.4. Im Ergebnis bedeutet dies, dass keinerlei Gründe ausgemacht werden können, die eine geänderte Beurteilung der Situation des Bw und seiner Familie erlauben würde. Das hier höherrangige öffentliche Interesse im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert ein Aufrechterhalten der fremdenpolizeilichen Maßnahme.

 

4.4.1. Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen und der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen.

4.4.2. Nachdem der Bw der deutschen Sprache ausreichend mächtig ist, konnte gemäß § 67 Abs. 5 iVm. § 59 Abs. 1 FPG die Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides unterbleiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

 

 

 

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

 

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