Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-301273/3/Gf/Rt

Linz, 16.04.2013

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Gróf über die Berufung des J, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 14. März 2013, Zl. Pol96-130-2012, wegen einer Übertretung des Tierschutzgesetzes zu Recht:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Höhe der Geldstrafe mit 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 27 Stunden festgesetzt wird; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass es in dessen Spruch anstelle von "§ 38 Abs. 1 Z 1 iVm § 5 Abs 2 Z 13" bzw. "§ 38 Abs. 1" nunmehr "§ 38 Abs. 3 TierSchG i.V.m. Pkt. 2.3. der Anlage 5 zur 1. TierHV" bzw. "§ 38 Abs. 3" zu heißen hat.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 30 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 14. März 2013, Zl. Pol96-130-2012, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 150 Euro) verhängt, weil er am 27. November 2012 insgesamt 23 Zuchtschweine mittels Brustgurt dauernd angebunden gehalten und diesen dadurch unnötig Leiden zugefügt habe. Damit habe er eine Übertretung des § 5 Abs. 2 Z. 13 des Tierschutzgesetzes, BGBl.Nr. I 118/2004 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 80/2010 (im Folgenden: TierSchG), begangen, weshalb er nach § 38 Abs. 1 Z. 1 TierSchG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der dem Beschwerdeführer angelastete, den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung bildende Sachverhalt vom Amtstierarzt der belangten Behörde im Zuge einer Kontrolle des Betriebes des Rechtsmittelwerbers festgestellt und damit als erwiesen anzusehen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien einschlägige Vormerkungen sowie der Umstand, dass mehrere Tiere über einen nicht unerheblichen Zeitraum hinweg betroffen gewesen seien, als erschwerend, die Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Durchführung von baulichen Verbesserungen in seinem Betrieb hingegen als mildernd zu werten gewesen. Seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen als durchschnittlich zu schätzen gewesen.  

 

1.2. Gegen dieses ihm am 18. März 2013 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 2. April 2013 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

 

Darin wird in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen vorgebracht, dass die ihm zur Last gelegte Anbindehaltung im Verhältnis zu den heute generell üblichen Methoden der Schweinehaltung, die häufig zu ärgsten Verletzungen an den Beinen und Körpern der Tiere führen würden, keinesfalls pauschal als eine Zufügung von Leiden angesehen werden könne. Während der vergangenen 26 Jahre habe er jedenfalls noch nie ein verletztes oder krankes Schwein dem Schlachthof oder der Tierkörperverwertung übergeben. Außerdem sei eine Anbindehaltung, die lediglich zu einer geringen Einschränkung der Bewegungsfreiheit führe, für die Tiere wesentlich vorteilhafter als eine sog. Kastenstandhaltung, die ihnen überhaupt keine Bewegungsmöglichkeit gestatte. Schließlich würden die Schweine im Betrieb des Beschwerdeführers auch äußerst sorgfältig gefüttert und deren Ställe täglich frisch ausgemistet.

 

Daher wird – erschließbar – die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf zu Zl. Pol96-130-2012; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien zudem einen entsprechenden Antrag nicht gestellt bzw. der Rechtsmittelwerber darauf verzichtet hat, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil hier im Anlassfall eine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 38 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Z. 13 TierSchG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.500 Euro zu bestrafen, der die Unterbringung eines von ihm gehaltenen Tieres derart vernachlässigt, dass für dieses damit Leiden verbunden sind.

 

Nach Pkt. 2.3. der Anlage 5 zu der (u.a.) auf § 24 TierSchG basierenden 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl.Nr. II 485/2004 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. II 219/2010 (im Folgenden: 1. TierHV), ist die Anbindehaltung von Schweinen ausnahmslos verboten. Gemäß § 38 Abs. 3 TierSchG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.750 Euro zu bestrafen, der gegen eine Bestimmung der 1. TierHV verstößt.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall wurde vom Amtstierarzt im Zuge der Durchführung einer Kontrolle wahrgenommen – und wird dies auch vom Beschwerdeführer selbst gar nicht in Abrede gestellt –, dass in dessen Betrieb am Vorfallstag Schweine in Form der Anbindehaltung gehalten wurden.

 

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das diesbezügliche kategorische Verbot des Pkt. 2.3. der Anlage 5 zur 1. TierHV darauf fußt, dass eine solche Haltungsform deshalb nicht mehr zeitgemäß ist, weil diese den Tieren jedenfalls – d.h. ohne dass dies im jeweiligen konkreten Einzelfall noch gesondert festgestellt werden müsste – unnötige Leiden verursacht. Dabei handelt es sich in rechtlicher Hinsicht um ein Spezialdelikt, das bei entsprechender Erfüllung des Tatbestandes einer Heranziehung des § 5 Abs. 2 Z. 13 TierSchG vorgeht. Eine Bestrafung wegen einer Übertretung der letztgenannten Norm kommt daher nur dann und insoweit in Betracht, als einem Schwein nicht durch den Umstand, dass es in Anbindehaltung gehalten wurde, sondern (allenfalls auch noch) auf andere Weise Leiden zugefügt wurden.

 

Davon ausgehend war daher – was für den Strafrahmen von maßgeblicher Bedeutung ist – ein solches deliktisches Verhalten, wie es dem Beschwerdeführer spruchmäßig angelastet wurde, ausschließlich unter dem Aspekt der Übertretung des Pkt. 2.3. der Anlage 5 zur 1. TierHV zu beurteilen und nach § 38 Abs. 3 TierSchG zu bestrafen. 

 

3.3. Als jahrzehntelanger und damit gewerbsmäßiger Halter war der Rechtsmittelwerber dazu verpflichtet, sich eine entsprechende Kenntnis über die für seine Tätigkeit einschlägigen Gebots- und Verbotsnormen zu verschaffen. Indem er es jedoch offenkundig unterlassen hat, entsprechende Erkundigungen bei der hierfür zuständigen Behörde einzuziehen, hat er zumindest fahrlässig und damit auch schuldhaft gehandelt.

 

Seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

 

3.4. Im Zuge der Strafbemessung war – über die von der belangten Behörde bereits herangezogenen Kriterien hinaus – auch noch zu berücksichtigen, dass die im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer spruchmäßig konkret angelastete Übertretung nach dem zuvor Ausgeführten tatsächlich maßgebliche Strafnorm (nämlich: § 38 Abs. 3 TierSchG anstelle von § 38 Abs. 1 Z. 1 TierSchG) einen vergleichsweise wesentlich geringeren Strafrahmen vorsieht. Weiters war auf seine ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse (monatliches Nettoeinkommen: ca. 1.000 Euro; Sorgepflicht für seine Gattin) Bedacht zu nehmen. Und schließlich steht der Umstand, "dass mehrere Tiere über einen nicht unerheblichen Zeitraum betroffen waren", hinsichtlich der tatsächlichen Dauer des deliktischen Verhaltens in keiner Weise fest.

 

Davon ausgehend findet es der Oö. Verwaltungssenat als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, die Höhe der Geldstrafe mit 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß der durch § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Relation mit 27 Stunden festzusetzen. 

3.3. Insoweit war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, dass es in dessen Spruch anstelle von "§ 38 Abs. 1 Z 1 iVm § 5 Abs 2 Z 13" bzw. "§ 38 Abs. 1" nunmehr "§ 38 Abs. 3 TierSchG i.V.m. Pkt. 2.3. der Anlage 5 zur 1. TierHV" bzw. "§ 38 Abs. 3" zu heißen hat.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 30 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Verfahrenskosten) reduziert sich sohin auf 330 Euro; auf die Möglichkeit der Beantragung einer Ratenzahlung bei der BH Kirchdorf an der Krems gemäß § 54b Abs. 3 VStG wird hingewiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr.  G r ó f

 

 

 

 

VwSen-301273/3/Gf/Rt vom 16. April 2013

 

Erkenntnis

 

 

Rechtssatz

 

TierSchutzG 2005 §5 Abs2 Z13;

TierschutzG 2005 §38 Abs1 und 3;

TierHV Anlage 5

 

Da das kategorische Verbot des Pkt. 2.3. der Anlage 5 zur 1. TierHV darauf fußt, dass eine Anbindehaltung von Schweinen deshalb nicht mehr zeitgemäß ist, weil solche Haltungsform diesen Tieren jedenfalls – dh. ohne dass dies im jeweiligen konkreten Einzelfall noch gesondert festgestellt werden müsste – unnötige Leiden verursacht, handelt es sich insoweit in rechtlicher Hinsicht um ein Spezialdelikt, das bei entsprechender Erfüllung des Tatbestandes einer Heranziehung des § 5 Abs. 2 Z. 13 TierSchG vorgeht. Eine Bestrafung wegen einer Übertretung der letztgenannten Norm kommt daher nur dann und insoweit in Betracht, als einem Schwein nicht durch den Umstand, dass es in Anbindehaltung gehalten wurde, sondern auf andere Weise Leiden zugefügt wurden.

 

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