Linz, 18.04.2013
2013 von der Rechtsmittelwerberin per Telefax eingebrachte Beschwerde.
Bezug habenden Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.
den die verfahrensrechtliche Erlassung oder die Vollstreckung einer aufenthalts-
beendenden Maßnahme zulässig ist, gelindere Mittel anzuordnen, sofern dies
notwendig ist, um die Durchführung eines solchen Verfahrens bzw. einer solchen
Vollstreckungsmaßnahme zu sichern, und sie zudem Grund zur Annahme hat,
dass der ansonsten mit einer Schubhaftverhängung intendierte Zweck auch
durch die Anwendung eines gelinderen Mittels erreicht werden kann.
des:
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf, dass der Unabhängige Verwaltungssenat in einem Verfahren nach den §§ 82 f FPG
3.3.3.4. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin der Sache nach monierten tendenziösen fremdenpolizeibehördlichen Äußerungen
VwSen-401279/5/Gf/Rt vom 18. April 2013
Erkenntnis
Rechtssatz
Grundrechte Charta Art1;
Grundrechte Charta Art51 Abs1;
MRK Art5;
PersFrBVG Art6;
FrPolG 2005 §76;
FrPolG 2005 §77;
FrPolG 2005 §80;
FrPolG § 83 FPG
* Priorität von gelinderen Mitteln iSd § 77 FPG im Verhältnis zur Verhängung von Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2a Z. 1 FPG (wie VwSen-401272/4/Gf/Rt vom 21. März 2013);
Vorliegen einer ultima-ratio-Situation, die die Verhängung von Schubhaft rechtfertigt, ist gegeben, wenn einerseits auf Grund der konkreten Situation des Fremden über die bloße Verpflichtung zum Aufenthalt in einer bundesbetreuten Unterkunft und zur periodischen Meldung bei einer Polizeiinspektion hinaus weitere gelindere Mittel (wie insbesondere die Einhebung einer – auch effektiven – finanziellen Sicherheitsleistung) nicht angeordnet werden können und andererseits die Durchführung seiner Ausweisung im Wege der zwangsweisen Abschiebung gegenwärtig unmittelbar bevorsteht;
* Als bloße Haftprüfungsbehörde kommt dem UVS im Rahmen eines Schubhaftbeschwerdeverfahrens nur eine Rechtmäßigkeitskontrolle zu, und zwar dahin, ob es unter Zugrundelegung der von der Haftbehörde vorgenommenen Bewertung der tatsächlichen Umstände des konkreten Falles verhältnismäßig war, von der Verhängung gelinderer Mittel abzusehen und stattdessen die Schubhaft zu verhängen; davon ausgehend kann die originäre Entscheidung darüber, ob bzw. welche gelinderen Mittel – singulär oder kumulativ – anzuordnen sind oder stattdessen die Schubhaft zu verhängen ist, grundsätzlich nur von der Fremdenpolizeibehörde selbst getroffen und vom UVS eine dementsprechende Mittelauswahl im Rahmen des Schubhaftbeschwerdeverfahrens nur im Falle von Rechtswidrigkeit, nicht aber auch dann gerügt werden, wenn bzw. solange sich die Behörde im Rahmen des ihr insoweit zustehenden Beurteilungsspielraumes bewegt.