Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-330031/15/Lg/TO/Ba

Linz, 07.05.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 5. April 2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung der S P, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P F, R, T, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Braunau am Inn vom 13. September 2012, Zl. Wi96-3-2012, wegen Übertretungen des Maß- und Eichgesetzes (MEG) zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 360 Euro bzw. eine Ersatzfrei­heitsstrafe von 11 Stunden verhängt, weil ihr Folgendes vorgeworfen wurde:

 

"Die U H m.b.H. & Co KG, E, T, hat in Ihrer Filiale im Standort N, S, in der Abteilung Feinkost sowie bei der Kassa zumindest am 14.06.2012 drei eichpflichtige Messgeräte (Messgeräte zur Bestimmung der Masse einschließlich der Gewichtsstücke und Zählwaagen) und zwar eine Waage des Typs SL9000, Fabr.Nr. 9A008690 (Hersteller: TEC) mit einer Höchstlast von 6/15 kg, eine Waage des Typs DS-982, Fabr.Nr. 0967197 (Hersteller: Teraoka) mit einer Höchstlast von 6/15 kg und eine Waage des Typs DS-982, Fabr.Nr. 08636379 (Hersteller:Teraoka) mit einer Höchstlast von 6/15 kg im eichpflichtigen Verkehr verwendet, obwohl die gesetzliche Nacheichfrist bei den Waagen des Typs DS-982, Fabr.Nr. 0967197 (Hersteller: Teraoka) sowie des Typs DS-982, Fabr.Nr. 08636379 (Hersteller: Teraoka) - ungeeicht seit 01.01.2012 - abgelaufen ist und bei der Waage des Typs SL9000, Fabr.Nr. 9A008690 (Hersteller: TEC) der vorgeschriebne Stempel verletzt worden ist, sodass nicht mehr festgestellt werden konnte, seit wann die Waage ungeeicht ist. Daher durften diese Waagen im eichpflichtigen Verkehr nicht mehr verwendet und bereit gehalten werden.

 

Als bestellte verantwortliche Beauftragte der U H m.b.H. & Co KG für den Bereich der Vorschriften nach dem Eich- und Maßgesetz der, Filiale S sind Sie für diese Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs. 2 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 7 Abs.1 und 2, § 8 Abs. 1 Z. 2, § 8 Abs. 3 Z. 2, § 14, § 15 Z. 2, § 48 Abs. 1 lit.a und Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Maß- und Eichgesetz, BGBL.Nr. 152/1950 i.d.g.F. i.V.m. § 9 Abs. 2 VStG 1991 i.d.g.F."

 

Begründend führt das angefochtene Straferkenntnis aus:

 

"Mit Schreiben vom 15.06.2012 zeigte das Eichamt Linz der Bezirkshaupt­mannschaft Braunau den verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen der U H m.b.H. & Co KG, E, T, an, da im Zuge einer eichpolizeilichen Revision in der Filiale der U H m.b.H. & Co KG im Standort S, N, S, festgestellt werden konnte, dass dort in der Abteilung Feinkost sowie bei der Kassa zumindest am 14.06.2012 drei eichpflichtige Messgeräte (Messgeräte zur Bestimmung der Masse einschließlich der Gewichtsstücke und Zählwaagen) und zwar eine Waage des Typs SL9000, Fabr.Nr. 9A008690 (Hersteller: TEC) mit einer Höchstlast von 6/15 kg, eine Waage des Typs DS-982, Fabr.Nr. 0967197 (Hersteller: Teraoka) mit einer Höchstlast von 6/15 kg und eine Waage des Typs DS-982, Fabr.Nr. 08636379 (Hersteller:Teraoka) mit einer Höchstlast von 6/15 kg im eichpflichtigen Verkehr verwendet worden sind, obwohl die gesetzliche Nacheichfrist bei den Waagen des Typs DS-982, Fabr.Nr. 0967197 (Hersteller: Teraoka) sowie des Typs DS-982, Fabr.Nr. 08636379 (Hersteller:Teraoka) - ungeeicht seit 01.01.2012 - abgelaufen ist und bei der Waage des Typs SL9000, Fabr.Nr. 9A008690 (Hersteller: TEC) der vorgeschriebene Stempel verletzt worden ist, sodass nicht mehr festgestellt werden konnte, seit wann die Waage ungeeicht ist.

 

Aufgrund dieser Anzeige wurde Ihnen als bestellte verantwortliche Beauftragte der U H m.b.H. & Co KG für den Bereich der Vor­schriften nach dem Eich- und Maßgesetz, wurde Ihnen mit der Strafverfügung vom 12.07.2012, Wi96-3-2012, die im Spruch angeführte Verwaltungsüber­tretung zur Last gelegt und wurde über Sie eine Geldstrafe von 360 Euro verhängt.

 

Gegen diese Strafverfügung haben Sie, vertreten durch Ihren Rechtsanwalt, fristgerecht Einspruch erhoben und weiters angeführt, dass Sie sich bis 06.08.2012 auf Urlaub befinden. Nach Ihrer Rückkehr würden Sie sich mit Ihrem Rechtsvertreter in Verbindung setzen und werde dieser bis spätestens 17.08.2012 eine detaillierte Stellungnahme abgeben.

 

Nachdem keine Stellungnahme eingelangt ist, wurden Sie mit Schreiben vom 20.08.2012, Wi96-3-2012, aufgefordert Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben, ansonsten diese wie folgt geschätzt werden: Monatliches Nettoeinkommen: ca. 1.500.- Euro, Vermögen: 10.000 Euro, keine Sorgepflichten.

 

Hiezu teilte Ihr Rechtsvertreter mit Schreiben vom 27.08.2012 mit, dass das monatliche Nettoeinkommen den Schätzungen der Behörde entspricht, Sie jedoch über kein Vermögen verfügen würden. Weiters hätten Sie auch keine Sorgepflichten für Kinder.

 

Die Behörde hat hierüber erwogen:

 

§ 7 Eich- und Maßgesetz lautet:

 

(1) Meßgeräte, deren Richtigkeit durch ein rechtlich geschütztes Interesse gefordert wird, sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes A eichpflichtig.

(2) Wer ein eichpflichtiges Meßgerät verwendet oder bereit hält, ist dafür verantwortlich, daß das Meßgerät geeicht ist.

(3) Bereitgehalten im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Meßgerät, wenn die äußeren Umstände erkennen lassen, daß es ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden kann. Ein Meßgerät gilt nicht als bereitgehalten, wenn glaubhaft gemacht werden kann, daß es ausschließlich dekorativen oder musealen Zwecken dient.

(4) Auf Nichtselbsttätigen Waagen, die nicht der Eichpflicht unterliegen, müssen zumindest die Höchstlast in der Form 'Max ...' und der Hersteller angegeben sein.

 

§ 8 Eich- und Maßgesetz lautet:

 

(1) Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitge­halten werden:

1. Meßgeräte zur Bestimmung der Länge, der Fläche und des Raumes sowie Fahrpreisanzeiger (Taxameter) an Fahrzeugen,

2. Meßgeräte zur Bestimmung der Masse einschließlich der Gewichtsstücke und Zählwaagen,

3.a) Mengenmessgeräte für Gas ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen

b) Mengenmessgeräte für Flüssigkeiten ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen

c) Mengenmessgeräte für thermische Energie (Wärmezähler, Kältezähler) ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen,

4.a) Elektrizitätszähler ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzein- richtungen oder Tarifeinrichtungen,

b) elektrische Tarifgeräte in Verbindung mit Elektrizitätszählern,

c) elektrische Meßwandler,

5. Meßgeräte zur Bewertung von Getreide, Milch oder Milcherzeugnissen,

6.a) Meßgeräte zur Bestimmung der Dichte von Flüssigkeiten,

b) Meßgeräte zur Gehaltsermittlung, sofern sie auf der Messung des Raumes, der Dichte oder der Temperatur beruhen,

c) Zustands-Mengenumwerter für Gase und Flüssigkeiten,

d) Refraktometer für die Bestimmung des Zuckergehaltes von Most,

7. Härtevergleichsplatten und Härteprüfdiamanten,

8.   Meßgeräte zur Bestimmung des Druckes von Flüssigkeiten und Gasen, ausgenommen solche von Überwachungspflichtigen Druckgefäßen und Druckbehältern,

9. Meßgeräte zur Bestimmung der Temperatur,

10. Meßgeräte zur Bestimmung von Kennwerten des Schalls einschließlich der zugehörigen Prüfeinrichtungen,

Dosimeter für Photonenstrahlung, die im Strahlenschutz verwendet werden

11. (Strahlenschutzdosimeter), sofern es sich nicht um Meßanlagen des Strahlenfrühwarnsystems im Sinne des § 37 Abs. 1 StrSchG handelt oder sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß § 12b unterliegen,

12. Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden, sofern es sich nicht um Meßanlagen des Strahlenfrühwarnsystems im Sinne des § 37 Abs. 1 StrSchG handelt,

13. Messanlagen zur Ermittlung wertbestimmender Merkmale von Rundholz.

 

(2) Der Eichpflicht unterliegen die im Abs. 1 angeführten Meßgeräte insbesondere, wenn sie von Organen der Gebietskörperschaften bei Amtshandlungen oder von öffentlich bestellten Überwachungsorganen verwendet werden.

 

(3) Der Eichpflicht unterliegen die im Abs. 1 angeführten Meßgeräte ferner auch dann, wenn sie verwendet oder bereitgehalten werden:

1. auf Grund geltender Rechtsvorschriften oder im Zusammenhang damit ergangener behördlicher Verfügungen,

2. zur Prüfung von Lieferungen für An- oder Verkauf,

3. zur Ermittlung des Arbeitslohnes,

4. zur Prüfung von Arbeitsleistungen, sofern die Richtigkeit ihrer Beurteilung durch ein rechtlich zu schützendes Interesse gefordert wird,

5. zur Messung von Sachentschädigungen,

6. für Prüfungen, welche von Ziviltechnikern im Rahmen ihrer Befugnis oder von Gewerbetreibenden im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung durchgeführt werden,

7. zur Erstattung von Gutachten für gerichtliche Verfahren oder Schiedsgerichtsverfahren sowie von Gutachten für amtliche Zwecke.

 

(4) Der Eichpflicht unterliegen die im Abs. 1 Z 2 angeführten Gewichtsstücke und Waagen auch dann, wenn sie in öffentlichen Wägeanstalten verwendet oder bereitgehalten werden.

 

(5) Die im Abs. 1 genannten Messgeräte unterliegen nicht der Eichpflicht, wenn sie ausschließlich zur Herstellung von Fertigpackungen dienen und ein festgelegtes und dokumentiertes Kontrollverfahren angewendet sowie geeichte Kontrollmessgeräte verwendet werden.

 

(6) Viehwaagen, das sind Waagen zur Bestimmung der Masse von Lebendvieh mit einer Höchstlast bis zu 1 500 kg, die nur für den innerbetrieblichen Gebrauch verwendet werden, unterliegen nicht der Eichpflicht. Diese Waagen müssen deutlich und gut sichtbar die Aufschrift 'Nicht zulässig im rechtsgeschäftlichen Verkehr' tragen und sind der Eichbehörde zu melden.

 

(7) Nicht der Eichpflicht unterliegen die Messgeräte in folgenden Stellen:

 

1. Eichstellen (§ 35),

2. Kalibrierstellen (§ 58),

3. Prüfstellen (Akkreditierungsgesetz - AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2002),

4. Überwachungsstellen (AkkG),

5. Erstprüfstellen (Kesselgesetz, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2007),

6. Kesselprüfstellen (Kesselgesetz),

7. Werksprüfstellen (Kesselgesetz),

8. Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen sowie diesem nachgeordnete Ämter und Dienststellen.

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr 85/2002)

 

§ 14 Eich- und Maßgesetz lautet:

 

Die eichpflichtigen Meßgeräte sind innerhalb bestimmter Fristen zur Nacheichung vorzulegen.

 

§ 15 Eich- und Maßgesetz lautet:

 

Die Nacheichfrist beträgt:

 

1. ein Jahr

bei Meßgeräten zur Bestimmung des Wassergehaltes von Getreide,

2. zwei Jahre

bei allen Meßgeräten, soweit in den Z 1 und 3 bis 9 nicht ausdrücklich eine andere Frist festgesetzt ist,

3. drei Jahre bei Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräten,

4. vier Jahre

a) bei Längenmaßstäben, Längenmaßbändern, Peilstäben und Peilbändern, wenn ihre Skala nach Längeneinheiten geteilt ist,

b)     Härteprüfdiamanten,

5. fünf Jahre

a) bei Kalt, Warm- und Heißwasserzählern,

b) bei Zustands-Mengenumwertern für Gase,

c) bei Transportbehältern,

d) bei Flüssigkeitsglasthermometern mit Ausnahme der in Aräometern oder Pyknometern eingebauten Thermometer,

e) bei Messgeräten zur Bestimmung der Viskosität von Flüssigkeiten, sofern diese Messgeräte nicht gemäß § 17 Z 1 von der Nacheichung befreit sind,

f) bei Mengenmessgeräten für thermische Energie (Wärmezähler, Kältezähler),

g) bei elektronischen Gaszählern nach dem mikrothermischen Messprinzip,

6. acht Jahre

a) bei elektronischen Elektrizitätszählern ohne und mit Zusatzeinrichtungen,

b) bei Induktions-Elektrizitätszählern mit Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme jener, für die die Nacheichfristen in Z 9 festgesetzt sind,

c) bei elektrischen Tarifgeräten,

d) bei Ultraschallgaszählern mit einer maximalen Durchfluss-Stärke bis 65 m3/h

7. 10 Jahre

a) bei Lagerbehältern mit Ausnahme der in § 17 Z 3 und 4 angeführten,

b) bei Peilstäben mit einer nach dem Rauminhalt geteilten Skala,

c) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 636/1994)

8. zwölf Jahre

a) bei Balgengaszählern,

b) bei Transportbehältern auf Schiffen,

9. sechzehn Jahre bei Induktions-Elektrizitätszählern

a)     ohne Zusatzeinrichtung,

b) mit einer vom Zählerläufer berührungslos gesteuerten Impulsgabeeinrichtung, auch mit mechanischem Zweitarifzählwerk,

c) mit mechanischem Zweitarifzählwerk.

10. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 636/1994)

 

§ 48 Eich- und Maßgesetz lautet:

 

(1) Messgeräte oder Messgeräteteile dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht mehr verwendet oder bereitgehalten werden, wenn

a) die gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen ist,

b) einer der vorgeschriebenen Stempel verletzt, beseitigt oder entwertet ist,

vorgeschriebene Bezeichnungen eigenmächtig geändert oder unzulässige Bezeichnungen,

c) Maßgrößen, Einteilungen, Hervorhebungen, Aufschriften oder dergleichen hinzugefügt worden sind,

d) Änderungen, Ergänzungen oder Instandsetzungen vorgenommen wurden, die Einfluß auf die meßtechnischen Eigenschaften des Gerätes haben können oder seinen Verwendungsbereich erweitern,

e) auch bei noch gültigem Eichstempel oder vollständig angebrachter Konformitätskennzeichnung nach § 18 Z 4 leicht zu erkennen ist, dass das Messgerät unrichtig geworden ist oder

f) der Zulassung oder den für sie zutreffenden Anforderungen nicht mehr entsprochen wird.

 

(2) Ein Meßgerät, dessen Eichung ungültig geworden ist, gilt als ungeeicht.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 636/1994)

 

§ 63 Eich- und Maßgesetz lautet:

(1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Ent­scheidungen oder Verfügungen werden, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht sind oder ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 10 900 € bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben ist.

 

(2) Gegen Straferkenntnisse oder die Verfügung der Einstellung eines Strafverfahrens steht der Eichbehörde die Berufung zu. Gegen im Strafverfahren ergangene Bescheide eines unabhängigen Verwaltungssenates ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend befugt, zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung, eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

 

Die Ihnen im Spruch dieses Straferkenntnisses zur Last gelegte Verwaltungs­übertretung steht für die Behörde aufgrund Anzeige des Eichamtes Linz in objektiver Hinsicht eindeutig fest. Im Übrigen haben Sie entgegen Ihren ursprünglichen Ausführungen auch keine detaillierte Stellungnahme mehr abgegeben, sodass anzunehmen ist, dass Sie den Vorwürfen nichts entgegenzusetzen haben.

 

Zum Verschulden wird ausgeführt, dass gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1991, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine solche Glaubhaftmachung ist Ihnen jedoch nicht gelungen.

 

Zur Strafbemessung ist anzumerken, dass gemäß § 19 Abs. 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Bei der Bemessung der Geldstrafe wurden die von der Behörde geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt. Zur Strafhöhe ist zu bemerken, dass sich diese im unteren Bereich des Strafrahmens bewegt und keinesfalls als überhöht angesehen werden kann. Insbesondere war diese Strafhöhe auch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, damit gewährleistet ist, dass Sie zukünftig im Rahmen Ihrer Zuständigkeit für die Einhaltung der Bestimmungen des Eich- und Maßgesetzes in der Filiale S dafür Sorge tragen, dass die eichpflichtigen Messgeräte zeitgerecht nachgeeicht werden. Nacheichungen sind gerade im geschäftlichen Verkehr unbedingt notwendig um den Kunden einen entsprechenden Schutz dahingehend zu gewähren, dass deren Einkäufe richtig abgewogen werden, damit diese nicht zuviel dafür bezahlen müssen."

 

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

"In umseits bezeichnetem Verwaltungsstrafverfahren wurde der Berufungs­werberin zu Händen des ausgewiesenen Rechtsvertreters am 17.09.2012 das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mannschaft Braunau am Inn vom 13.09.2012, GZ Wi96-3-2012, zugestellt. Gegen dieses Straferkenntnis erhebt die Berufungs­werberin innerhalb offener Frist nachstehende

 

BERUFUNG

 

an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich und stellt den

 

ANTRAG

 

der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge das angefochtene Straf­erkenntnis vom 13.09.2012 ersatzlos aufheben und das Verfahren zur Einstellung bringen.

 

Die Anträge werden wie folgt begründet:

 

1. Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften:

 

Das angefochtene Straferkenntnis geht zunächst korrekt davon aus, dass die Berufungswerbe­rin Marktleiterin der Ufiliale N der Ortschaft S ist.

 

Hiezu ist festzuhalten, dass die Berufungswerberin zwar als Marktleiterin für den gesamten Trockensortimentbereich, aber auch Non-Food-Bereich für die Filiale S zuständig ist, räumlich zugewiesen ist jedoch nicht der Bereich Feinkost.

 

Für den Bereich Feinkost besteht für die Filiale S eine eigene Feinkostabteilungsleite­rin, welche für diesen räumlichen Bereich wiederum die entsprechende verantwortliche Be­auftragung übernommen hat.

 

Indem gegenständliches Straferkenntnis jedoch davon ausgeht, dass nicht nur Waagen im Bereich der Kassa, sondern auch Waagen in der Abteilung Feinkost nicht ordnungsgemäß nachgeeicht wurden, haftet gegenständlichem Strafer­kenntnis dahingehend ein wesentlicher Verfahrensmangel an, als sich die Berufungswerberin für die Einhaltung der Maß- und Eich­gesetze nur für jene Waagen verantwortlich zeichnet, die nicht im Feinkostbereich positioniert sind.

 

Gegenständliches Straferkenntnis lässt jedoch nicht ersehen, welche konkreten drei eich­pflichtigen Messgeräte nun im Bereich der Feinkost oder aber im Bereich des sonstigen U, welcher wiederum dem verantwortlichen Auftrags­bereich der Berufungswerberin zuordenbar ist, positioniert sind.

 

In diesem Sinne wäre es daher erforderlich gewesen, eine korrekte Zuordnung dahingehend vorzunehmen, wo die drei eichpflichtigen Messgeräte tatsächlich zum Zeitpunkt der Überprü­fung positioniert waren, insbesondere wäre es sodann in weiterer Folge im Straferkenntnis notwendig gewesen, festzuhalten, ob es sich hiebei um eichpflichtige Messgeräte im Bereich der Feinkost oder des sonstigen U der Filiale S handle.

 

Indem diesbezügliche wesentliche Feststellungen dem vorliegenden Strafer­kenntnis nicht zu entnehmen sind, haftet gegenständlichem Straferkenntnis jedenfalls ein wesentlicher Verfah­rensmangel an, welcher eine Aufhebung dieses Straferkenntnisses erforderlich machen wird.

 

In diesem Zusammenhang wird daher eine ergänzende Einvernahme der Berufungswerberin notwendig sein, um festzuhalten, für welche konkreten Waagen die Berufungswerberin im Rahmen ihrer verantwortlichen Beauftragung für den Non-Food-Bereich bzw. Trockensorti­mentbereich verantwortlich ist bzw. welche Waage im Feinkostbereich dem gegenständlichen Straferkenntnis zugrunde liegt.

 

2. Unrichtige rechtliche Feststellung / unrichtige Sachverhaltsfeststellung:

 

Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung geht die bescheiderlassende Behörde zunächst kor­rekterweise davon aus, dass die Berufungswerberin verantwortliche Beauftragte des U Filiale S ist.

In weiterer Folge unterlässt es jedoch die bescheiderlassende Behörde nähere Feststellungen dahingehend zu treffen, ob sämtliche drei eichpflichtige Messgeräte in den verantwortlichen Bereich der Marktleiterin fallen.

 

Tatsache ist, dass die Marktleiterin nicht für die Einhaltung der verwaltungs­rechtlichen Nor­men im Bereich der Feinkostabteilung verantwortlich ist. Hiefür wurde eine eigene Feinkost­abteilungsleiterin als verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 9 VStG bestellt.

 

Es mangelt daher gegenständlichem Straferkenntnis an einer Zuordnung, welche konkret eichpflichtigen Messgeräte dem Feinkostabteilungsbereich zuordenbar sind bzw. welche kon­kreten Waagen dem Kassabereich zuordenbar sind.

 

Indem gegenständliches Straferkenntnis eine korrekte Zuordnung diesbezüglich nicht vor­nimmt, haftet gegenständlichem Straferkenntnis jedenfalls ein sekundärer Verfahrensmangel an, der eine unrichtige rechtliche Beurteilung nach sich zieht.

 

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes wäre es vorab unabdingbar gewesen, festzuhalten, dass die Berufungswerberin nur für den Marktbereich, jedoch nicht für den Feinkostabteilungsbereich verantwortliche Beauftragte ist. In weiterer Folge hätte es bei der Ausstellung gegenständlichen Straferkenntnisses weiterer Feststellungen dahingehend be­durft, welche konkreten Waagen im Feinkostabteilungsbereich standen bzw. welche Waagen tatsächlich im sonstigen Marktbereich positioniert waren.

 

Zudem hätte die bescheiderlassende Behörde bereits aus den anhängigen Parallelakten der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn zu GZ Wi96-2-2012 bzw. Wi96-1-2012 weitere Feststellungen dahingehend zu treffen gehabt, dass die Firma U H mbH & Co KG mit der Firma T GmbH einen sogenannten Vollschutzwartungsvertrag, hinsichtlich der Nach­eichung sämtlicher Messgeräte der Firma U am 17.09.2010 abge­schlossen hat.

 

Aufgrund dieses mit der Firma T GmbH abgeschlossenen Vollschutz­wartungsvertrages hat die Firma U H mbH & Co KG der Firma T GmbH die Verpflichtung übertragen, alle anfallenden Reparaturen, aber auch amtliche Eichungen im Zuge des Vollschutzvertrages, betreffend sämtlicher Waagen aller Filialen der Firma U H mbH & Co KG, unter anderem auch hinsichtlich jener der Filiale in S zu überprüfen und entsprechend nachzueichen.

 

Bis dato wurden durch die Firma T GmbH auf Basis des abgeschlossenen Vollschutzwartungsvertrages die entsprechenden Eichungen stets korrekt und fristgerecht vorge­nommen.

 

Die Berufungswerberin konnte daher, so wie auch in der Vergangenheit, darauf vertrauen, dass sich diese nicht um die Nacheichung der Geräte zu kümmern hat, sondern auf Basis des abgeschlossenen Vollschutzwartungsvertrages mit der Firma T GmbH sich dieses Unternehmen für die entsprechende fristgerechte Nacheichung kümmern werde.

 

Die Berufungswerberin trifft sohin kein fahrlässiges Verhalten, als diese vertrauend auf den entsprechenden abgeschlossenen Vollschutzwartungsvertrag, hinsichtlich der Nacheichung der Geräte keinerlei Kontroll- und Überprüfungs­maßnahmen vorgenommen hat.

 

Beweis: vorzulegender Vollschutzwartungsvertrag vom 17.09.2010; informierter Vertreter der Firma T GmbH, als Zeuge; PV; weitere Beweise vorbehalten;

 

Zudem ist festzuhalten, dass selbst bei einem geringfügig fahrlässigen Verhalten der Beru­fungswerberin, dieses Verhalten keine negativen oder nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat. Im Zuge der unverzüglich vorgenommenen Nacheichung hat sich herausgestellt, dass sämtliche Geräte korrekt geeicht waren, sohin keine Falschmessungen in der Vergangenheit während der Phase der Nichteichung vorlagen.

 

Aufgrund der Tatsache, dass ein allfälliges Verschulden der Berufungswerberin jedenfalls noch als gering einzustufen ist, ebenso die Folgen der Tat als unbedeutend anzusehen sind, wären die Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens im Sinne des § 21 VStG vorgelegen.

 

Beweis: wie bisher;

 

Aufgrund des obigen Vorbringens wird sohin der

 

ANTRAG

 

gestellt,

 

1.    dass Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, GZ Wi96-3-2012, ersatzlos aufzuheben und das gegen die Berufungswerberin geführte Strafverfahren zur Einstellung zu bringen;

 

2.    jedenfalls eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen;

 

3.    in eventu wegen Geringfügigkeit des Verschuldens sowie der Folgen vom Ausspruch einer Strafe gemäß § 21 VStG abzusehen."

 

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt beigelegt ist die Anzeige des BEV vom 15.6.2012. Darin ist festgehalten, dass anlässlich der am 14.6.2012 durchgeführten eichpolizeilichen Revision bei der Firma U H mbH & Co KG, N, S, festgestellt worden sei:

 

"Die nichtselbsttätigen Waagen:

 

Pos.

Hersteller

Type

Fabr. Nr.

Höchstlast

letzte Eichung

ungeeicht seit

Abteilung

A

TEC

SL9000

9A008690

6/15 kg

2010

nicht feststellbar

Feinkost

B

Teraoka

DS-982

09607197

6/15 kg

2009

01.01.2012

Kassa

C

Teraoka

DS-982

08636379

6/15 kg

2009

01.01.2012

Kassa

wurden im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet (Pos. A - C), obwohl die gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen (Pos. B,C) bzw. einer der vorgeschriebenen Stempel verletzt (Pos. A) war."

 

In einer Niederschrift über die eichpolizeiliche Revision ist festgehalten, dass die Messgeräte funktionsfähig gewesen seien und im eichpflichtigen Verkehr verwendet worden seien.

 

Weiters ist dort festgehalten, dass die Position A im Verkauf von Feinkost und die Positionen B und C im Verkauf von Obst und Gemüse nach Gewicht im rechtsge­schäftlichen Verkehr verwendet worden seien. Bei den Messgeräten der Positionen B und C sei die gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen. Beim Messgerät der Position A sei einer der vorgeschriebenen Stempel verletzt gewesen.

 

Die letzte Eichung sei 2010 (Position A – Eichzeichen an der Unterseite ist offen) bzw. 2009 (Position B, C) erfolgt. Prüfung mit Gewicht, alle Werte innerhalb der Fehlergrenzen.

 

Nach Strafverfügung vom 12.6.2012 erhob die Bw rechtsfreundlich vertreten Einspruch und gab ihr monatliches Nettoeinkommen mit € 1.500, kein Vermögen, keine Sorgepflichten, bekannt.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 5. April 2013 stellte die rechtsfreundliche Vertretung der Bw klar, dass in der gegenständlichen Filiale des Ues die Trennung der Verantwortungsbereiche in die Feinkostabteilungen und in den restlichen Bereich hinsichtlich der Stellung als verantwortlicher Beauftragter nicht gegeben war. Das heißt, dass die Bw für alle 3 Waagen verantwortlich war.

 

Zum Zeitpunkt der Kontrolle am 14. Juni 2012 befand sich die Bw jedoch auf Urlaub. Die Urlaubsdauer betrug eine Woche. Für Fälle der Abwesenheit, wie eben z.B. für den Urlaub, sieht die Organisation der Firma U den Übergang der Verantwortung des verantwortlichen Beauftragten auf den Bezirksleiter vor. Bezirksleiter war zum damaligen Zeitpunkt Herr A B.

 

Die Bw hat bereits vor der Kontrolle durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen sowohl mit der Firma T, mit der ein Vollschutzwartungsvertrag abgeschlossen wurde, als auch mit der Zentrale der Firma U Kontakt aufgenommen und die Eichungen eingemahnt. Seitens der Zentrale der Firma U wurde der Bw die Initiative gegenüber der Firma T zur Nacheichung zugesichert.

 

Der Vertreter des BEV machte darauf aufmerksam, dass im vorgelegten Vollschutzwartungsvertrag mit der Firma T die beiden Waagen des Typs Teraoka nicht angeführt sind und sich dieser Wartungsvertrag daher nicht auf diese Waagen bezieht. Er merkte zusätzlich an, dass die fehlende Eichung nicht nur am Kontrolltag vorlag, sondern schon ein halbes Jahr zuvor.

 

Der Vertreter der Bw versprach zu klären, ob sich die Wartungspflichten der Firma T auch auf die genannten Waagen bezieht.

 

Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen beantragte die Bestätigung des Straferkenntnisses.

 

Der Vertreter der Bw beantragte wie bisher.

 

 

5. Mit Schriftsatz vom 8. April 2013 reicht der Rechtsvertreter der Bw folgende Urkunden nach:

 

  1. Die Mitteilung vom 1. September 2011 (unterfertigt am 5.September 2011) gemäß § 23 Abs.1 ArblG betreffend die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs.2 und 3 VStG  des Bezirksleiters A B für den räumlichen Bereich Filiale S an die Bezirkshauptmannschaft Braunau.
  2. Zeitkontoblatt der Bw für den Monat Juni 2012.
  3. Die Liefer-/Wartungsvereinbarung D PC-Waagen vom 28. April 2008 (unterfertigt am 6. Mai 2008 zwischen der Firma U H mbH & Co KG, Firma K D A GesmbH & Co KG und der Firma A S GesmbH)

 

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Nach § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind nach § 9 Abs.2 leg.cit. berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörden verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

 

Nach § 9 Abs.4 VStG kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.

 

Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten bewirkt einen Wechsel in der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit. Diese geht von dem nach außen zur Vertretung Berufenen auf den verantwortlichen Beauftragten über; dies allerdings nur, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 9 VStG erfüllt sind.

 

Im gegenständlichen Fall wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat eine mit 5. September 2011 unterfertigte Mitteilung des verantwortlichen beauftragten Bezirksleiters A B für die Filiale S, vorgelegt, der zu entnehmen ist, dass von Herrn B die verantwortliche Beauftragung für den räumlichen Bereich Filiale S übernommen wurde, dies jedoch nur im Falle der Verhinderung der Marktleiters und Marktleiterstellvertreters, insbesondere wegen unfalls-, urlaubs- bzw. krankheitsbedingter Abwesenheit oder wegen sonstigem KV der Handelsangestellten unter Punkt 13. angeführten Gründe sowie der Pflegefreistellung, Zeitausgleich und sonstiger bezahlter Abwesenheit desselben.

 

In Würdigung sämtlicher Umstände des Falles gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat daher zum Schluss, dass aufgrund der urlaubsbedingten Abwesenheit der Bw i.V.m. der verantwortlichen Beauftragung des A B in solchen Fällen, die Bw hinsichtlich des hier gegenständlichen Tattages (also des 14. Juni 2012) keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung traf, weshalb der Berufung Folge zu geben, das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

 

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