Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560240/7/Kü/TO/Ba

Linz, 03.05.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung von Frau H M, L, L vom 30. Jänner 2013  gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 17. Jänner 2013, GZ: SO10-6110, betreffend Abweisung des Antrages auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs gemäß Oö. Mindest­sicherungsgesetz zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF. iVm § 4 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG), LGBl.Nr. 74/2011.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid  der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 17. Jänner 2013,  SO10-6110, wurde der Antrag der Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) vom 23. November 2012 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs in Anwendung der Be­stimmungen des § 4  Oö. BMSG abgewiesen.

 

Begründend wurde von der Behörde ausgeführt, dass die Bw die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 2 Oö. BMSG nicht erfüllt, da diese keinen gültigen Daueraufenthaltstitel bzw. keine unbefristete Niederlassungsbewilligung nachweisen konnte.   

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig von der Bw eingebrachte Berufung, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt sowie der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt wird.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 4. Februar 2013 vorgelegt. Damit ist gemäß § 49 Oö. BMSG die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungs­senates zur Entscheidungsfindung begründet.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhand­lung am 24. April 2013, an der die Bw und ein Vertreter der Bezirkshaupt­mannschaft Urfahr-Umgebung teilgenommen haben.

 

Folgender Sachverhalt fest:

Die Beschwerdeführerin ist Witwe und lebte mit ihren 4 Kindern im Alter von 18, 16, 13 und 10 Jahren bis Ende Dezember 2012 in R. Seit Jänner 2013 wohnt die Familie in L. Bis Ende November 2012 war die Bw geringfügig bei der Firma M GmbH als Reinigungskraft beschäftigt, seit Anfang Dezember 2012 in Teilzeit mit 20 Stunden. Frau M besitzt eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus, dieser Aufenthaltstitel ist bis 10.7.2013 gültig.

 

Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Aussagen der Bw sowie des Vertreters der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung in der mündlichen Verhandlung.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 4 Oö. BMSG kann bedarfsorientierte Mindestsicherung nur Personen geleistet werden, die

  1. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Oberösterreich haben und die Voraussetzungen des § 19 oder des § 19a Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/19992 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 135/2009 erfüllen und
  2. a) Österreichische Staatsbürgerinnen  und –bürger oder deren Familien-angehörige;

b) Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte;

c) EU-/EWR-Bürgerinnen oder Bürger, Schweizer Staatsangehörige oder deren Familienangehörige, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistung nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden;

d) Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" oder "Daueraufenthalt-Familienangehörige" oder mit einem Niederlassungsnachweis oder einer unbefristeten Niederlassungs- bewilligung;

e) Personen mit einem sonstigen dauernden Aufenthaltrecht im Inland, soweit sie durch den Bezug dieser Leistung nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden.

 

Die Bw ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und im Besitz der Rot-Weiß-Rot – Karte plus, welche gemäß § 8 Abs.1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berichtigt. Für den im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass – wie bereits von der Erstbehörde festgestellt – die persönlichen Voraussetzungen im Sinne des § 4 Abs.1 Z2 Oö. BMSG für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung nicht erfüllt sind, weshalb die Abweisung des Antrages der Bw dem Grunde nach zu Recht erfolgt ist.

 

In den Erläuternden Bemerkungen des Gesetzgebers zu § 4 Oö. BMSG wird für den Fall, dass Personen, die in der Aufzählung des § 4 Abs. 1 Z 2 Oö. BMSG nicht erfasst sind, die Möglichkeit der Zuerkennung von Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung angeführt. Zu dieser Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs ist allerdings festzustellen, dass entsprechend den Erläuternden Bemerkungen des Gesetzgebers kein Rechtsanspruch – und damit keine rechtliche Durchsetzbarkeit für die Hilfe bedürftiger Personen gegeben ist. Der Träger der bedarfsorientierten Mindestsicherung (Sozialhilfeverband Urfahr-Umgebung bzw. aufgrund des neuen Wohnsitzes der Bw die Stadt Linz) hat zu entscheiden, ob bedarfsorientierte Mindestsicherung auf Grundlage des Privatrechts geleistet wird. Die Entscheidung des Trägers der bedarfsorientierten Mindestsicherung hängt jedoch davon ab, ob der Lebensunterhalt anderweitig gesichert werden kann oder eine bedarfsorientierte Hilfe zur Vermeidung besonderer Härten unerlässlich ist.

 

Während der mündlichen Verhandlung hat sich ergeben, dass Frau M zwischenzeitlich (seit Februar 2013) vom Magistrat Linz finanzielle Aushilfe auf privatwirtschaftlicher Basis sowie Wohnbeihilfe erhält und mit der Behörde in regelmäßigem Kontakt steht.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Bw durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt wurde und die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung mangels Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen im Sinne des § 4 Abs.1 Z 2 Oö. BMSG den Antrag der Bw auf Gewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung zu Recht abgewiesen hat.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

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